Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2015 (EE140310-L)
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2015 (Urk. 46 S. 38 ff., Urk. 51 S. 38 ff.): 1. Auf das Protokollberichtigungsgesuch des Gesuchsgegners vom 30. Dezember 2014 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2015 und auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben. 3. Die eheliche Wohnung C.-Strasse ..., D. wird, inkl. Hausrat und Mobili- ar (mit Ausnahme von nachfolgend Ziff. 4), für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Der Bastelraum (C.-Strasse 12/14/16/18, D. Referenz-Nr. ...) wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuge- wiesen, unter entsprechender Kostenübernahme. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bei der Übertragung des Mietvertrages über den Bastelraum (C.-Strasse 12/14/16/18, D. Referenz-Nr. ...) mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesuchsteller mitzuwirken. 6. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: - Klavier Svensson & Ahlfors (Standort C._____-Strasse ...) - Geschirr Blaue Olga - Dresdengeschirr (vom Sommerhaus) - Hochzeitsbesteck (Villeroy & Boch) - Alte Sony-fernseher - Suzuki-violin - Judaica (Misnaot, Kidduschbecher, Siddurim) - Gemälde ("..." und ...-Zeichnung) - DVD-player, Notebooks und TV-Globus - Ikea-Geschirr und Utensilien (Pessach) - ½ DVDs, ½ CDs - ¾ Bücher (auf ... und ...) - Weinkeller und Kochmesser
Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ei- ne Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittel: Berufung (Frist 10 Tage)] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 50 S. 2):
"Es sei Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - rückwirkend ab Juni 2014 bis 15. Januar 2015: CHF 1'200.00; - vom 15. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 : CHF 1'295.00; - ab 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015: CHF 2'590.00; - ab 1. August 2015 bis 31. Januar 2016: CHF 2'179.00; - ab 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016: CHF 1'430.00; - ab 1. August 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 1'854.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich Mw S t )."
sowie das Gesuch:
"Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten [Rechtsanwältin Dr. X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."
Modifizierte Berufungsanträge (Urk. 56 S. 2): "Es sei Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge zu entrichten:
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich Mw S t )."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 54 S. 2):
"Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beru- fungsklägers."
sowie das Gesuch:
"Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnete [Rechtsanwältin lic. iur. Y.] als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit 2003 verheiratet und haben zwei Kinder, die Tochter E., geboren am tt.mm.2008, und den Sohn F._____, geboren am tt.mm.2011 (Urk. 14 S. 2). Seit dem 24. September 2014 standen sie vor Vo- ri nstanz i n ei nem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Für den vorinstanzlichen Verfah- rensgang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 51 S. 6 f.). Die Vorderrichterin bewilligte beiden Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 26). Mit Urteil vom 30. Januar 2015 stellte sie das Getrenntleben der Parteien seit 15. Januar 2015 fest und regelte dessen Nebenfolgen, namentlich den vorliegend umstrittenen Ehegattenunterha lt (Urk. 46 = Urk. 51). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. Februar 2015 innert Frist (Urk. 48) Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 50 S. 2). Mit Eingabe vom 13. März 2015 erstattete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) innert Frist (Urk. 53) i hre Berufungs- antwort, mit welcher sie auf Abweisung der Berufung schloss (Urk. 54 S. 2). Wei-
tere sachbezügliche Eingaben erfolgten am 27. März 2015 (Urk. 56), 10. April 2015 (Urk. 58), 23. April 2015 (Urk. 59+60) und 21. Mai 2015 (Urk. 63). II. 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 9 und 11 bis 13 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulati v - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Ver- fahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts, hat doch das Bundesgericht für der Untersuchungsmaxime unterstehende Verfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO für massgebend erklärt (BGE 138 III 626 E. 2.2). 3. Mit seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort reduziert der Gesuchsgeg- ner die mit der Berufung von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2015 (Urk. 50 S. 2, Urk. 56 S. 2). Zur Begründung führt er an, es handle sich bei den ursprünglich beantragten Unterhaltsbeiträgen um den Gesamtbetrag der persönlichen Unterhaltsbeiträge sowie der Kinderunterhaltsbeiträge. Letztere bildeten jedoch nicht Gegenstand seiner Berufung, weshalb sie von den ursprüng- lich im Rechtsbegehren der Berufung bezifferten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen seien (Urk. 56 S. 7). Der vorliegende Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren und dem dazugehörigen Lebensvorgang. Aus der Be- gründung i n der Berufungsschrift erhellt, dass der Gesuchsgegner einzig die für ihn persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge anficht (Urk. 50). Bei der nach- träglichen Reduktion der Unterhaltsbeiträge handelt es sich demnach nicht um ei- ne Beschränkung der Klage im Sinne eines Teilrückzugs, sondern um eine Be- richtigung des Rechtsbegehrens. Diese ist ohne Weiteres zulässig und - entgegen
der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 58 S. 2) - ohne Einfluss auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. A. Ausgangslage 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die dem Gesuchs- gegner zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz hat die Ge- suchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Zeit ab 15. Januar 2015 ei- nen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'295.–, für die Zeit ab 1. Februar 2015 von Fr. 2'590.–, für die Zeit ab 1. April 2015 von Fr. 1'010.–, für die Zeit ab 1. Oktober 2015 von Fr. 260.– und ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens von Fr. 680.– zu bezahlen (Urk. 51 Dispositivziffer 10). Der Unterhaltsbe- rechnung legte sie einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 10'657.20 zugrunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 9'970.– (zuzüglich Kinderzulagen) gegenüber. Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser aktuell kein Erwerbseinkommen erziele. Sie rechnete ihm ab 1. April 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– (50%-Pensum) und ab 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 4'500.– (75%-Pensum) an. Der - bis zum 1. August 2016 um die Schuldentilgungsrate reduzierte - Freibetrag von Fr. 1'465.05 (ab 1. April 2015) beziehungsweise von Fr. 2'965.05 (ab 1. Oktober 2015) beziehungsweise von Fr. 3'812.80 (ab 1. August 2016) wurde den Parteien je zur Hälfte zugeteilt, was zu den eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner führte (Urk. 51 S. 32 ff.). 2. Neben den Kinderbetreuungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin ist im Be- rufungsverfahren umstritten, welche Übergangsfristen dem Gesuchsgegner zur Erzielung der ihm von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommen zuzugestehen sind. Weiter beantragt der Gesuchsgegner mit der vorliegenden Berufung, die Gesuchstellerin habe ihm rückwirkend ab Juni 2014 bis zu seinem
Auszug aus der ehelichen Wohnung einen Betrag von monatlich Fr. 1'200.– zu bezahlen. Auf diese Vorbringen ist nachstehend im Einzelnen einzugehen. B. Fremdbetreuungskosten 1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter der Posi- tion "Kinderbetreuungskosten" einen Betrag von monatlich Fr. 350.– (Urk. 51 S. 29). Sie erwog, bei den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 500.– monatli ch handle es si ch um ei ne Schätzung. Zudem würden mi t Ei ntri tt von F._____ in den Kindergarten im August 2015 die Kosten für die Spielgruppe von Fr. 300.– entfallen. Die Vorinstanz erachtete es als notorisch, dass in diesem Kin- desalter die Kosten für die Kinderbetreuung nicht abnehmen, sondern tendenziell zunehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesuchstelleri n auch auf andere - mitunter ihre eigene Mutter - zurückgreifen könne, hielt sie Kosten von monatli ch Fr. 350.– für den Hort, allenfalls eine Teilzeit-Nanny und den Mit- tagstisch für angemessen (Urk. 51 S. 31). 2.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Fremdbetreuungskosten seien ab Au- gust 2015 auf Fr. 200.– monatlich zu reduzieren. F._____ werde ab August 2015 den Kindergarten besuchen und der vom Gesuchsgegner vorinstanzlich für die Spielgruppe von F._____ anerkannte Betrag von Fr. 300.– werde wegfallen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Gesuchstellerin grundsätzlich nur noch während den Mit- tagszeiten auf eine Fremdbetreuung der Kinder angewiesen. In Anbetracht der von der Vorinstanz angeordneten Kinderbetreuung habe die Gesuchstellerin in den geraden Wochen eines Monats jeweils lediglich drei und in den ungeraden Wochen zwei Mittagessen abzudecken, derweil die Kinder während den übrigen Mittagszeiten durch den Gesuchsgegner versorgt würden. Ab August 2015 wür- den demnach rund 10 Mittagessen pro Kind und Monat anfallen, für deren Kosten die Gesuchstellerin aufzukommen habe. Ausgehend von Kosten für einen Mit- tagstisch pro Kind von Fr. 6.– würden die Kosten für den Mittagstisch für zwei Kinder somit Fr. 120.– betragen. Gehe man davon aus, dass die Kinder auch ne- ben dem Mittagstisch manchmal fremdbetreut werden müssen, erscheine ein mo- natlicher Betrag von Fr. 200.– ab August 2015 angemessen (Urk. 50 S. 4).
2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, es gehe bei den Fremdbetreuungskosten ni cht mehrhei tli ch um di e - mindestens dreimal pro Woche jeweils von Mittwoch bis Freitag anfallenden - Kosten für den Mittagstisch. Berufsbedingt würden ihr zusätzlich noch weitere Fremdbetreuungskosten anfallen. Abgesehen vom Diens- tag, an dem sie ganztags unterrichte, und vom Donnerstag, an dem sie keine Lek- tionen habe, arbeite sie jeweils am Vormittag. Sie verlasse die Wohnung um 6.50 Uhr. E._____ gehe um 8.15 Uhr aus dem Haus und F._____ müsse um 8.30 Uhr in die Spielgruppe respektive später in den Kindergarten gebracht werden. Auf- grund des vorinstanzlichen Betreuungsplans sei sie somit jeweils mittwochs und freitags zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Als Lehrerin sei sie ausserdem zur Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungs- kursen verpfli chtet. Die infolgedessen für die Kinderbetreuung entstehenden Kos- ten liessen sich unter anderem aufgrund der aktuell noch andauernden Umstel- lungsphase nicht abschliessend festlegen oder belegen, sondern nur drei Mittags- tische auf je Fr. 6.– bis Fr. 10.– pro Essen und Ki nd und auf Fr. 15.– bis Fr. 20.– pro Stunde für Babysitter oder sonstige Fremdbetreuung schätzen. Der von der Vorinstanz festgelegte Betrag von Fr. 350.– sei somit angemessen (Urk. 54 S. 3 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Kinder würden an den morgendlichen Randstunden entweder von ihm selbst oder von der Mutter der Gesuchstellerin betreut. Bei den Ausführungen der Gesuchstelleri n i m Zusammenhang mit den Weiterbildungen handle es sich des Weiteren um unzulässige Noven. Die Ge- suchstellerin sei ferner ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, indem sie sich auf die Behauptung beschränkt habe, dass sich die Fremdbetreuungskos- ten derzeit noch nicht festlegen liessen (Urk. 56 S. 2 f.). 2.4. Die Gesuchstellerin führt hierauf aus, bei den Betreuungskosten ab August 2015 handle es sich um neue Kosten für die Kinderbetreuung. Aus diesem Grund liessen sich diese zum heutigen Zeitpunkt weder belegen noch stunden- und/oder kostenmässig definitiv festlegen. Die Kosten seien nicht nur abhängig vom künfti- gen Stundenplan von F._____, sondern auch von demjenigen der Gesuchstelle-
rin. Die Vorbringen betreffend Weiterbildungen seien im Übrigen bereits vo- rinstanzlich gemacht worden (Urk. 58 S. 2). 3.1. Ist das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit nur mit einer kostenpflichtigen Fremdbetreuung möglich, sind diese Kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Diese haben jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen zu stehen. 3.2. Die Kinder der Parteien sind erst vier beziehungsweise sechs Jahre alt. Sie bedürfen somit einer guten und zuverlässigen Betreuung, wenn die Eltern nicht anwesend sind. Dies wird angesichts des Alters der Kinder auch in den kommen- den Jahren der Fall sein. Es kann unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz im Grundsatz festgehalten werden, dass sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten lässt, dass einer 100% erwerbstätigen, getrennt lebenden Mutter von zwei Kindern, das jüngere davon gerade mal vier Jahre alt, gewisse Kosten für die Kinderbetreuung entstehen. Da- ran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner vorliegend ebenfalls einen substanti- ellen Teil der Betreuung der Kinder übernimmt. Ebenso ist mit der Vorinstanz ei- nig zu gehen, dass davon auszugehen ist, dass diese Kosten i n Zukunft tenden- zi ell zu- und nicht abnehmen werden. Die von der Gesuchstellerin angeführten Betreuungszeiten, Mittwoch und Freitag zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr sowie mi ttags, erschei nen durchaus i n ei nem vernünfti gen Rahmen zu li egen. Insbe- sondere leuchtet auch ein, dass Kinder im Vorschulalter morgens und mittags ei- ner entsprechenden Betreuung bedürfen und sich beispielsweise auch noch nicht alleine im Verkehr zurechtfinden, sondern entsprechende Begleitung benötigen. 3.3. Vor Vorinstanz hat die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Kinderbe- treuung durch den Gesuchsgegner vorgebracht, sie habe im November 2014 eine geschäftliche Sitzung beziehungsweise eine obligatorische Weiterbildung nicht wahrnehmen können, da der Gesuchsgegner ni cht wi e vereinbart die Kinderbe- treuung übernommen habe (Urk. 23 S. 2 f.). Die Behauptung der Gesuchstellerin hingegen, dass ihr aufgrund von regelmässig stattfindenden obligatorischen Kur- sen und Weiterbildungen (zusätzliche) Betreuungskosten anfallen würden, wurde erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. Entsprechend ist diese Behauptung
als unzulässiges Novum unbeachtlich. Da allerdings davon ausgegangen werden kann, dass bereits die in den Morgenstunden und über Mittag erforderliche Fremdbetreuung substantielle Kosten nach sich zieht, ändert die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens vorliegend nichts am Ergebnis. 3.4. Dass in der Vergangenheit ein Teil der Betreuung von der Mutter der Ge- suchstellerin übernommen wurde, berechtigt nicht zur Annahme, dass die Mutter sämtliche durch die hundertprozentige Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin be- dingten Lücken in der Betreuung der Kinder unentgeltlich deckt. Ebenso wenig kann die Entstehung von (zusätzlichen) Fremdbetreuungskosten mit dem Argu- ment verhindert werden, dass die Betreuung der Kinder an den morgendlichen Randstunden durch den Gesuchsgegner übernommen wird beziehungsweise übernommen werden könnte. Den Gesuchsgegner trifft inskünftig eine Erwerbs- pflicht. Er hat mittelfristig ein Arbeitspensum von 50% beziehungsweise 75% zu bestreiten. Neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Rahmen erscheint eine über den gerichtlich festgelegten Betreuungsplan hinausgehende Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht realistisch. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Um- stand, dass die Gesuchstellerin morgens zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr sowie mittags auf die Versorgung der Kinder angewiesen ist, mithin zu Stunden, welche in die ordentlichen Arbeitszeiten fallen beziehungsweise an diese angrenzen. 3.5. Grundsätzlich sind die effektiv anfallenden Betreuungskosten einzubezie- hen. Es gilt allerdings zu beachten, dass im summarischen Eheschutzverfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Durchschnittswerten gearbeitet werden muss. Die Gesuchstellerin hat weder ausgeführt, wie sie die Betreuung der Kinder ins- besondere für den Zeitraum ab August 2015, wenn F._____ den Kindergarten be- sucht, in den Randzeiten und am Mittag konkret ausgestalten will (Kinderhort, Teilzeit-Nanny, Mittagstisch), noch hat sie Belege ins Recht gelegt, welche die behaupteten Auslagen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung im Detail be- legen würden. Dass die Gesuchstellerin über ein halbes Jahr im Voraus noch kei- ne exakten Kosten präsentieren kann, liegt allerdings in der Natur der Sache und ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Stundenpläne der Kinder und der Gesuchstellerin für das kommende Schuljahr noch nicht vorliegen. Dies än-
dert jedoch nichts daran, dass die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr infolge ihrer berufsbedingten Abwesenheiten zu den genannten Zei ten ei n ent- sprechendes Bedürfnis nach (zumindest teilweise) kostenpflichtiger Fremdbetreu- ung entsteht. In Hinblick auf das Alter der Kinder der Parteien kann auch davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb der im summarischen Verfahren mas- sgebli chen kurz- bis mittelfristigen Perspektive daran nichts ändern wird. Es recht- fertigt sich demnach, wie dies die Vorinstanz korrekterweise getan hat, einen an- gemessenen Erfahrungswert einzusetzen. Der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstelleri n für die Fremdbetreuungskosten berücksichtigte Betrag von Fr. 350.– monatlich ist angemessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ge- suchstellerin neben der hälftigen Betreuung der Kinder ein 100%-Pensum bestrei- tet, erscheint er sogar als bescheiden, weshalb die durch die Vorinstanz vorge- nomme Annahme eines Durchschnittsbetrages durchaus angezeigt ist und ver- nachlässigt werden kann, dass der Gesuchstellerin während der Schulferi en kei ne entsprechenden Kosten für Fremdbetreuung sowie Mittagstisch anfallen und auch die exakte Berechnung der Anzahl monatlich durch die Gesuchstellerin zu finan- zierenden Mittagstische unterbleiben kann. Der genannte Betrag steht sodann durchaus auch i n ei nem vernünfti gen Verhältni s zu dem von der Gesuchstellerin erzielten Einkommen. 3.6. Es rechtfertigt sich somit, den Betrag für die Kinderbetreuungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin bei monatlich Fr. 350.– zu belassen. C. Einkommen des Gesuchsgegners 1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ab 1. April 2015 einen Nettolohn von Fr. 3'000.– (50%-Pensum) und ab 1. Oktober 2015 einen Nettolohn von Fr. 4'500.– (75%-Pensum) angerechnet. Sie hat diesbezüglich erwogen, der Ge- suchsgegner wisse bereits seit Frühling 2014 um die bevorstehende Trennung, weshalb es sich rechtfertige, eine kurze Übergangsfrist anzusetzen. Ausserdem sei er bereits arbeitstätig und eine eigentliche Integration in den Arbeitsmarkt müsse somit nicht erfolgen (Urk. 51 S. 28).
2.1. Der Gesuchsgegner kritisiert im Rahmen der Berufung, die ihm von der Vor- instanz eingeräumte Übergangsfrist von weniger als zwei Monaten ab Urteilser- öffnung sei unangemessen kurz, und es sei ihm erst ab 1. August 2015 ein Netto- lohn von Fr. 3'000.– und sodann ab 1. Februar 2016 ein Nettolohn von Fr. 4'500.– anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Tatsache, dass er seit Frühling 2014 aufgrund der ehelichen Schwierigkeiten mit einer möglichen Tren- nung habe rechnen müssen, rechtfertige es nicht, ihm bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung gewissermassen ohne Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine sehr kurze Übergangsfrist sei nicht angezeigt, da er bis zur Trennung der Parteien am 15. Januar 2015 entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten Aufgabenteilung die Kinderbetreuung und die Haus- haltsarbeiten übernommen habe, während die Gesuchstellerin einer 100%- Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um eine Verbesserung seiner Ei nkommenssi tuati on bemüht habe. Da er bereits zu 35 % als selbständiger Übersetzer für seine Übersetzungs- firma G._____ arbeite, habe des Weiteren zwar keine Integration in den Arbeits- markt zu erfolgen, es sei aber eine erhebliche Erweiterung des Kundenstammes erforderlich. Die Akquisition von Neukunden bedürfe einer angemessenen Zeit, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sich diese aufgrund der geringen Nachfrage für ... und ... Übersetzungen als besonders schwierig gestalte. Die Übergangsfrist sei schliesslich auch für die Suche einer Festanstellung als Koch oder im kaufmännischen Bereich zu kurz bemessen, da er seit mehreren Jahren nicht mehr in diesen Bereichen gearbeitet habe und sein Alter die Suche zusätz- lich erschwere (Urk. 50 S. 4 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, dem Gesuchsgegner sei keine längere Übergangsfrist einzuräumen. Massgebend für den Zeitpunkt der beruflichen Neu- orientierung des Gesuchsgegners sei nicht die Trennung, sondern die nach der Geburt der Tochter E._____ getroffene Vereinbarung, sich Betreuung und Arbeit hälftig zu teilen. Der Gesuchsgegner habe insofern schon Jahre Zeit gehabt, sein Pensum aufzustocken. Für ihn sei überdies bereits im Juni 2014 nach seinem Auszug aus der Wohnung und der kurz darauf erfolgten Einreichung des Ehe- schutzbegehrens durch sie selber klar gewesen, dass er für seinen Bedarf aufzu-
kommen habe. Er habe somit mehr als neun Monate Zeit gehabt, um sich auf die neue Situation einzustellen. Selbst wenn auf das Datum der erstinstanzlichen Eheschutzverhandlung abgestellt werde, seien dem Gesuchsgegner immer noch über fünf Monate Zeit zur Umstellung verblieben. Spätestens ab November 2014 habe ihm bewusst sein müssen, dass er ab sofort mehr verdienen müsse. Der Gesuchsgegner arbeite des Weiteren nicht nur auf ... und ..., sondern gemäss seiner Homepage auch auf Deutsch und Englisch, was seine Erwerbsmöglichkei- ten erweitere. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner auf einer Tätigkeit als selb- ständiger Übersetzer bestehe, dürfe nicht zur Einräumung einer längeren Über- gangsfrist führen. Die für die alternierende Kinderbetreuung erforderliche Flexibili- tät werde nämlich auch durch eine Anstellung als Übersetzer gewährleistet. Das Alter des Gesuchstellers spiele ferner keine Rolle, da dieser stets erwerbstätig gewesen sei (Urk. 54 S. 4 ff.). 2.3. Der Gesuchsgegner hält dagegen, die Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung getroffen, gemäss welcher sie sich Betreuung und Arbeit hälf- tig teilen sollten. Vielmehr seien sie sich einig gewesen, dass die Gesuchstellerin aufgrund besserer Verdienstmöglichkeiten als Lehrerin einer Arbeitstätigkeit nachgehe, währenddem er selbst die Kinder betreue und in einem reduzierten Pensum als Übersetzer tätig sei. Dementsprechend habe er bis Mitte Januar 2015 die Kinderbetreuung und den Haushalt übernommen und sich nicht um die Aus- dehnung seines Kundenstammes kümmern können. Es rechtfertige sich somit nicht, auf Juni 2014 beziehungsweise auf den Zeitpunkt der Eheschutzverhand- lung abzustellen. Sodann biete er nur Übersetzungsdienste von Deutsch und Engli sch auf ... und ... und keine Übersetzungen von Englisch auf D eutsch und umgekehrt an. Für die Suche nach einer Festanstellung sei schliesslich ebenfalls eine längere Frist nötig (Urk. 56 S. 3 ff.). 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner weder die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens noch die Höhe desselben zum Thema seiner Berufung macht, sondern bloss längere Übergangsfristen zur Erzielung der i hm angerechneten hypothetischen Einkommen verlangt. Grundsätzliche Ausführun- gen zur Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens erübri gen si ch somi t.
3.2. Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und ver- langt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangs- fri st muss nach i hrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2, BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalles, so wenn der betroffenen Partei ein un- redliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstel- lung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten berufli- chen Ei nsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003 Erw. 1.2; BGer vom 10. Juni 2004, 5P.79/2004 Erw. 4.3). Bis anhin hat der Gesuchsgegner einen nicht unerheblichen Teil der Kinderbetreuung über- nommen. Aus seiner Tätigkeit als Übersetzer sind in der Vergangenheit keine substanti ellen Ei nnahmen resulti ert. D er Gesuchsgegner trug dementsprechend in finanzieller Hinsicht nur in sehr geringem Umfang zum Unterhalt der Familie bei. Dieser wurde hauptsächlich mit den Einkünften der Gesuchstellerin bestritten. Die Vorinstanz ist denn auch davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner ak- tuell kein Einkommen erzielt (Urk. 51 S. 32 und 34), was nicht zum Thema der Berufung gemacht wurde. Inskünftig wird vom Gesuchsgegner eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit auf 50% beziehungsweise 75% und die Generierung eines Nettolohnes von Fr. 3'000.– beziehungsweise von Fr. 4'500.– verlangt. Offenkun- dig wird von ihm somit eine Einstellung auf veränderte Verhältnisse erwartet, so- dass sich eine angemessene Übergangsfrist grundsätzlich aufdrängt. Daran än- dert auch nichts, dass die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bereits am 24. September 2014 anhängig machte, beziehungsweise dass der Gesuchsgegner bereits im Juni 2014 - zumindest vorübergehend - in den Bastel- raum zog. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich eindeutig, dass die Parteien stark divergierende Anträge betreffend die Regelung des Getrenntleben stellten, insbesondere betreffend die Zuteilung der Obhut für die gemeinsamen Kinder - die Gesuchstellerin beantragte die alleinige Obhut, der Gesuchsgegner die al-
ternierende Obhut - sowie betreffend die Unterhaltsbeiträge. Insofern war der Ver- fahrensausgang entscheidend für die Frage, wie sich die Lebensverhältnisse der Partei en i nskünfti g während der Dauer des Getrenntlebens konkret darstellen würden und von welchen Rahmenbedingungen die Parteien auszugehen hatten. Dem Gesuchgegner kann somit nicht mit dem Argument, die geforderte Umstel- lung sei für ihn voraussehbar gewesen, eine Übergangsfri st zur Erzi elung des i hm angerechneten hypothetischen Einkommens abgesprochen werden. Ebenso we- nig kann vorliegend ein unredliches Verhalten des Gesuchsgegners ausgemacht werden, welches eine Übergangsfrist ausschliessen würde. 3.3. Die Anpassungsfrist beginnt erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Nicht ausreichend ist die blosse Ankündigung an- lässli ch ei ner mündli chen Verhandlung, auch wenn bi s zum Entschei d noch meh- rere Wochen oder Monate vergehen (Six, Eheschutz, Ei n Handbuch für di e Pra- xi s, N 2.154 mit Verweis auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau; OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. II.4.5.2). Der für di e Berechnung der Übergangsfrist massgebende Zeitpunkt ist somit grundsätzlich die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Parteien am 9. Februar 2015 (vgl. Urk. 47 und 48). Entgegen der Gesuchstellerin würden daran auch allfällige Ausführungen der erstinstanzlichen Richterin zur Notwendigkeit der Ausdehnung der Erwerbstätig- keit anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, welche abgesehen davon auch keinen Eingang ins vorinstanzliche Protokoll gefunden haben (vgl. Prot. I S. 3 ff.), nichts ändern. Eine Verlautbarung des Richters während einer Gerichts- oder Vergleichsverhandlung zur Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens und einer allfälligen Übergangsfrist kann nur eine vorläufige Stellungnahme aufgrund der damaligen Aktenlage und Rechtskenntnisse sein. Der Richter ist an diese Äusserung nicht gebunden (OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. II.4.5.2). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass der Gesuchsgegner sel- ber bereits im Rahmen der Verhandlung vor der Vorinstanz am 12. November 2014 vortragen liess, dass er künftig einer 100%igen Erwerbstätigkeit als Über- setzer werde nachgehen müssen (Urk. 16 S. 14). Dieser Umstand ist bei der Be- messung der Dauer der Übergangsfrist zu berücksichtigen; es kann ni cht ei nzi g auf den Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils abgestellt werden.
3.4. Der Gesuchsgegner war in der Vergangenheit stets erwerbstätig. Mit der Vorinstanz ist insofern einig zu gehen, dass keine eigentliche Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen muss. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Ge- suchsgegner mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit in der Vergangenheit nur ge- ringe Einkünfte erzielt hat. Im Rahmen der persönlichen Befragung gab der Ge- suchsgegner sodann zu Protokoll, er übersetze skandinavische Sprachen (Prot. I S. 20). Diese Behauptung wird bereits durch seinen Hintergrund - der Gesuchs- gegner ist ... Staatsangehöriger - und den auch in den beruflichen Netzwerken (LinkedIn, Xing) dargestellten Werdegang des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 15/25- 26) untermauert. Des Weiteren heben auch der Internetauftritt und der Handels- registerauszug der Einzelfirma G._____ (Urk. 15/23-24), welche vom Gesuchs- gegner gegründet wurde und für welche dieser in der Vergangenheit tätig war, das Angebot von Übersetzungen in skandinavische Sprachen eindeutig hervor. Der Gesuchsgegner arbeitete bis anhin auch für die H.. Aus den i m Recht liegenden Aufträgen beziehungsweise Offerten der H. für Übersetzungen von Englisch ins Deutsche (Urk. 24/40-42) kann - wie die Vorinstanz bereits zu- treffenderweise festgehalten hat - der Schluss gezogen werden, dass die H._____ entsprechende Dienstleistungen anbietet. Es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass der Gesuchsgegner als Dolmetscher für die bekanntermassen gefragte Sprach- kombination Englisch-Deutsch zu erachten ist. Der Gesuchsgegner hat somit glaubhaft gemacht, dass die Übersetzung von skandinavischen Sprachen seinen primären Tätigkeitsbereich darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hierbei im Bereich des Dolmetscherwesens nicht um eine populäre Sprachkombi- nation handelt und die Nachfrage (zumindest hierzulande) überschaubar ist, muss bei der Bestimmung einer angemessenen Umstellungsfrist beachtet werden, dass die Akquisition von zusätzlichen Kunden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass, sofern entsprechende Bemühungen des Gesuchsgegners, seinen Kundenstamm zu erweitern, scheitern, dem Gesuchs- gegner auch zugemutet werden kann, in einem Anstellungsverhältnis als Dolmet- scher tätig zu sein. Für eine entsprechende Stellensuche muss allerdings eben- falls eine gewisse Zeitspanne eingeräumt werden. Der Gesuchsgegner ist 48 Jahre alt (Jahrgang 1967) und leidet - wie von ihm selbst ausgeführt - an kei-
nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn in seinem beruflichen Fortkom- men hindern (vgl. Prot. I S. 21). Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Ge- suchsgegner immer berufstätig war, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn sein Alter bei der Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigen sollte. Er verfügt ausserdem neben der Erfahrung als Dolmetscher über ein Theologiestudium so- wie über zwei kaufmännische Lehren und eine Kochlehre. Auch wenn der Ge- suchsgegner während Jahren nicht mehr in den entsprechenden Branchen gear- beitet hat, werden seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch seine breitgefä- cherten Qualifikationen erhöht und diese sollten es ihm grundsätzlich auch er- möglichen, (durch irgendeine Erwerbstätigkeit) innert nützlicher Frist ein substan- tielles Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Höhe des dem Gesuchsgegner ange- rechneten Nettoeinkommens schliesst allerdings aus, dass er eine x-beliebige Stelle annimmt. Ein Nettolohn von Fr. 4'500.– bei einem 75%-Pensum entspri cht einem Nettolohn von Fr. 6'000.– bei Vollzeitbeschäftigung. Eine erfahrungsge- mäss leichter zu findende Anstellung im Niedriglohnsegment fällt daher weg, was bei der Festlegung einer angemessenen Übergangsfrist zu berücksichtigen ist. 3.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erschei nt die Ansetzung einer ersten Übergangsfrist bis 1. Juni 2015 zur Erzielung eines Nettolohnes von Fr. 3'000.– angemessen. Sodann ist dem Gesuchsgegner nach einer weiteren Übergangsfrist von vi er Monaten ab 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 4'500.– anzurechne n. D. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz wies den Antrag des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Juni 2014 bis zu seinem Auszug aus der ehe- lichen Wohnung monatlich Fr. 1'200.– zu bezahlen, ab. Sie hat diesbezüglich er- wogen, es sei umstritten, ob der Gesuchsgegner das bei seiner Mutter aufge- nommene Darlehen i n der Höhe von ... 30'000.– (ca. Fr. 3'800.–) für die Kosten seiner Kleidung, der Verpflegung, für Kulturelles, Franchise und Selbstbehalt für Arzt und Medikamente sowie Telefonkosten verwendet habe. Ausser einem Kon- toauszug bei der Postfinance vom Juni 2014, welchem zwar alltägliche Zahlun- gen, allerdings nicht in der Höhe von Fr. 1'200.–, entnommen werden könnten,
würden keine Belege im Recht liegen. Sodann laute das Konto, auf welches das Darlehen ausgezahlt worden sei, nicht auf den Gesuchsgegner, sondern auf G._____ (Urk. 51 S. 37). 2.1. Mit der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin habe seit Anfang Juni 2014 keine ihn alleine betreffenden Kosten mehr über- nommen. Da er trotz Teilzeiterwerb als selbständiger Übersetzer neben der Kin- derbetreuung und Haushaltführung kein Einkommen erzielt habe, sei die Gesuch- stellerin während des Zusammenlebens verpflichtet, für alle Kosten der Familie, d.h. auch für die Kosten seiner persönlichen Bedürfnisse, aufzukommen. Ausser- dem bestehe seinerseits ein Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich bei Art. 173 ZGB nicht um einen An- spruch i m Si nne von Schaden- bzw. Auslagenersatz handle, wofür die getätigten Aufwendungen hätten belegt werden müssen (Urk. 50 S. 7 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin hält dagegen, der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, welche Positionen seines persönlichen Bedarfs nicht gedeckt seien, weshalb der Antrag bereits mangels Substantiierung abzuweisen sei. Sie sei sodann während des Zusammenlebens für sämtliche Kosten der Familie aufgekommen und der Gesuchsgegner habe bis Mitte Januar 2015 die eheliche Wohnung benutzt und sich dort auch verpflegt. Weiter habe der Gesuchsgegner Zugriff zum gemeinsa- men Konto gehabt und regelmässig Bezüge für sich persönlich getätigt. Sie habe dem Gesuchsgegner nie Geld zur freien Verfügung gegeben, da dieser schliess- lich über ein eigenes - wenn auch bescheidenes - Einkommen verfügt habe. Es liege des Weiteren keine Zuverdienstehe vor. Die Weigerung des Gesuchsgeg- ners, sich an die Abmachung der Parteien, Betreuungsarbeit sowie Erwerbstätig- kei t zu glei chen Tei len zu übernehmen, zu halten, dürfe ni cht dazu führen, dass sie dem Gesuchsgegner für die Zeit des Zusammenlebens Unterhalt und/oder ei- nen Betrag zur freien Verfügung bezahlen müsse. Im Übrigen sei sie gar nicht leistungsfähig (Urk. 54 S. 7 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner bringt an, selbst wenn er bis Juni 2014 nie einen freien Betrag zur Verfügung gehabt hätte - was nicht zutreffe - könne die Gesuchstelle- rin daraus nichts ableiten. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass er sich mit fi-
nanziellen Mitteln der Gesuchstellerin bedient habe. Diese Tatsachenbehauptung stelle aber ohnehin ein unzulässiges Novum dar, genauso die Behauptung der fehlenden Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 6 f.). 3.1. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, d.h. ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehelichen Wohnung zuzusprechen. Bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes richten sich die Ansprüche nach Art. 173 ZGB. Nach dieser Bestimmung ist auf Begehren eines Ehegatten für die Dauer des Zusam- menlebens festzusetzen, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Wenn es die finanziellen Mittel erlauben, ist zudem der sogenannte Betrag zur freien Verfügung für denjenigen Ehegatten festzusetzen, der den Haushalt besorgt oder die Kinder betreut (Six, a.a.O., S. 102 Rz. 2.59). Beiträge an den Familienunterhalt und Beiträge zur freien Verfügung sind für den laufen- den Bedarf geschuldet und bezwecken keinen vergangenheitsbezogenen finanzi- ellen Ausgleich (Heberlein/Bräm in: Brei tschmi d/ Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, Art. 173 ZGB N 6). Si e können rückwi rkend nur für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Leben die Eheleute zusammen, so ist nicht, wie dies bei einer getrennten Ehe der Fall wäre, für jeden Ehegatten eine gesonderte Bedarfsberechnung zu erstellen und ein individueller Unterhaltsbeitrag zu berechnen, sondern der ge- meinsame Bedarf mit den gemeinsamen Einkünften abzudecken (ZK-Bräm, Art. 173 ZGB N 21). 3.2. Die Kritik des Gesuchsgegners, die Vorinstanz sei unzutreffenderweise da- von ausgegangen, dass der Anspruch nach Art. 173 ZGB einen Nachweis der tat- sächlich getätigen Ausgaben erfordere, ist nicht begründet. Der Gesuchsgegner hat sich damit begnügt, für den Zeitraum des Zusammenlebens einen pauschalen monatlichen Betrag von Fr. 1'200.– für Kosten seiner Kleidung, der Verpflegung, für Kulturelles, Franchise und Selbstbehalt für Arzt und Medikamente sowie Tele- fonkosten zu verlangen (Urk. 16 S. 16). Bereits aus der dem Gesuchsgegner ob- liegenden Substantiierungslast ergibt sich allerdings, dass es an ihm gelegen hät-
te, den Familienbedarf zu beziffern und insbesondere auch konkret und substanti- iert zu behaupten, für welches Bedürfnis ihm in welcher Zeitperiode welche Aus- gaben entstanden sind. Selbst wenn von einigen auf den detaillierten Auszügen des PostFinance-Kontos des Gesuchsgegners (Urk. 34/21 und 34/3) aufgeführten Belastungen - wie dies die Vorinstanz getan hat - angenommen wird, dass es sich um Lebenshaltungskosten handelt, ändert dies nichts daran, dass der Gesuchs- gegner seine Substantiierungsobliegenheit verletzt hat. Rechtserhebliche Be- hauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden, d.h. Beilagen sind Beweismittelofferten - sofern als Beweismittel angerufen - und ni cht Partei- behauptung (Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 55 N 30). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, die ihm nach seiner Darstellung im relevan- ten Zeitraum für persönliche Bedürfnisse anfallenden monatlichen Auslagen von Fr. 1'200.– in einzelne exakt bezifferte Bedarfspositionen aufzuschlüsseln und durch Verweis auf konkrete Belastungen in entsprechenden Kontoauszügen oder durch Verweis auf entsprechende Quittungen zu untermauern. Angesichts des- sen, dass es sich vollumfänglich um in der Vergangenheit entstandene Kosten handelt, wäre es ihm aber ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die konkreten Beträge zu nennen und zu belegen. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen hat, kann nicht auf ungenügende Beiträge der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Familie ge- schlossen werden, zumal nicht glaubhaft gemacht ist, dass das Darlehen vom Gesuchsgegner auch tatsächlich für die von ihm geltend gemachten Budgetpos- ten verwendet wurde. Überdies geht auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe seit Anfang Juni 2014 gar keine i hn allein betreffenden Kosten mehr übernommen, ins Leere, ergibt sich doch aus dem Kontoauszug der Gesuchstellerin (Urk. 3/22), dass sie beispielsweise am 29. August 2014 die Krankenkassenprämien der gesamten Familie in der Höhe von Fr. 1'072.–, also auch diejenige des Gesuchsgegners im Betrag von Fr. 402.75, bezahlt hat. Im Einklang mit der Vorinstanz kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es dem Gesuchsgegner nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm für individuelle grundlegende und kulturelle Bedürfnisse Kosten angefallen wären,
an welchen sich die Gesuchstellerin im Rahmen der Deckung des Unterhalts der Familie - zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen - im Umfang von Fr. 1'200.– zu beteiligen hätte. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich der Antrag des Gesuchsgegners auf Art. 173 Abs. 1 und/oder Abs. 2 ZGB stützt. Es bleibt somit dabei, dass dem Gesuchsgegner für die Zeitspanne von Juni 2014 bis 15. Januar 2015 keine (rückwirkenden) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– monatli ch zuzuspreche n si nd. D ie Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. E. Zusammenfassung Den obigen Ausführungen zufolge ist bezüglich der vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung (Urk. 51 S. 32 ff.) einzig eine Korrektur der dem Gesuchsgegner einge- räumten Übergangsfrist zur Erzielung des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 3'000.– vorzunehmen. Die vorinstanzliche Unterhaltsrege- lung ist daher zu bestätigen, ausser dass die Reduktion auf Fr. 1‘010.– ni cht per 1. April 2015, sondern erst per 1. Juni 2015 erfolgt. IV. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) ei- ne pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. 1.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.3. Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung rückwirkend für 7 ½ Monate Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'200.– was insgesamt einen Betrag von Fr. 9'000.– ergibt. Die vom Gesuchsgegner ab August 2015 geltend gemachte Minderposition von Fr. 150.– im Bedarf der Gesuchstellerin führt sodann ab die- sem Zeitpunkt zu einem um Fr. 75.– höheren Unterhaltsbeitrag des Gesuchsgeg- ners. Ausgehend von einer Dauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von
zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt der Gesuchsgegner somit für die verbleibenden 18 Monate insgesamt Fr. 1'350.– mehr als von der Vor- instanz zugesprochen. Aus dem vom Gesuchsgegner schliesslich beantragten Aufschub der ihm angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 3'000.– be- ziehungsweise von Fr. 4'500.– um jeweils vier Monate ergibt sich eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 6'320.– [4 x Fr. 1'580.–] und um Fr. 3'000.– [4 x Fr. 750.–]. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vori nstanzli che n Entscheids. In der Berufung umstritten waren i nsofern rund Fr. 20'000.–. Im Er- gebnis wird einzig die dem Gesuchsgegner zur Erzielung des Nettoeinkommens von Fr. 3'000.– eingeräumte Übergangsfrist um zwei Monate verlängert. Die Un- terhaltspflicht der Gesuchstellerin erhöht sich demnach in den Monaten Apri l und Mai 2015 um je Fr. 1'580.–, mithin um insgesamt Fr. 3'160.–. Damit obsiegt der Gesuchsgegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund einem Sechstel. Dem- entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln und der Gesuchstellerin zu einem Sechstel aufzuerlegen. 2. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die für die Festsetzung der Parteient- schädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Für die Eingabe vom 10. April 2015 (Urk. 58) ist kein Zuschlag geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf vier Sechstel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist ein Mehr- wertsteuerzuschlag von 8% zuzusprechen. 3.1. Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt (vgl. Urk. 26). Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren wiederum ein entsprechendes Gesuch. Ei ne Person hat Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechts-
kundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Aus- schöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für si ch und i hre Fami li e auch den Prozess zu fi nanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstel- lenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und An- waltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellen- de Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der mo- natliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu ti lgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist zudem jede Auf- und Anrechnung von hypotheti schen Ei nkommen unzulässi g (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 9). 3.2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 19. Februar 2015 (Urk. 50). Zu diesem Zeitpunkt hat er - wie bereits erwähnt (s i e he E . III. E. 2.) - unter Berücksichtigung der von der Gesuchstellerin zu bezah- lenden Unterhaltsbeiträge ein Manko zu tragen. Aus den vorangehenden Erwä- gungen (siehe ebenfalls E. III. E. 2) geht sodann hervor, dass der Gesuchstellerin - nach Bezahlung ihrer Unterhaltsverpflichtung - im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2015 (Urk. 54) nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt. Unter Berücksichtigung der Steuern und der Schuldenti lgungs rate (vgl. Urk. 51 S. 32 f.) verbleibt ihr ab Juni 2015 nur ein bescheidener Überschuss. Die Parteien verfügen zudem über kein Vermögen, vielmehr sind nicht unerhebliche Schulden vorhanden (Urk. 3/17-22, 15/35-37, 34/3). Entsprechend ist die Mittellosigkeit beider Parteien zu bejahen.
3.3. Die Gewinnaussichten des Gesuchsgegners waren sodann nicht beträcht- lich geringer als dessen Verlustgefahren, was sich im Übrigen daran zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Begehren für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2015 obsiegt. Umgekehrt war auch der Prozessstandpunkt der Gesuch- stellerin nicht aussichtslos. Schliesslich waren sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin als rechtsunkundige Parteien zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Folglich ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-9 sowie 11-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 30. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'295.– ab 15. Januar 2015;
− Fr. 2'590.– ab 1. Februar 2015; − Fr. 1'010.– ab 1. Juni 2015; − Fr. 260.– ab 1. Oktober 2015; − Fr. 680.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/6 der Gesuchstelleri n und zu 5/6 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch werden die Kosten zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'240.– (i nkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: se