Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150008-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro Beschluss und Urteil vom 26. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Oktober 2014 (EE140049-E)
Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägeri n (Urk. 13): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien das Getrenntleben bereits per 1. Mai 2014 aufgenommen haben; 2a. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Liegenschaft am C.- Strasse ... i n D. samt Hausrat und Mobiliar ab dem 1. Mai 2014 zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und es sei davon Vor- merk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegen- schaft unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten sowie eines Teils des Mobiliars und des Hausrats per Ende April 2014 bereits verlassen hat; 2b. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin innert 7 Tagen sämtliche Schlüssel sowie den Torschlüssel per Einschreiben oder persönlich zu übergeben, mit Quittung; 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 von insgesamt CHF 3'575.00, mithin CHF 2'925.00 für sie persönlich sowie CHF 650.00 für E._____ zuzüglich Familienzulage von CHF 80.00 sowie ab dem 1. August 2014 von insgesamt CHF 3'385.00, CHF 2'925.00 für die Ge- suchstellerin persönlich sowie CHF 460.00 für E._____ zuzügli ch Familienzulage von CHF 80.00 bis zum Abschluss seiner Lehre, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange E._____ mit ihr im glei- chen Haushalt lebt und er keine Direktzahlungen geltend macht oder Dritte als Zahlungsempfänger bezeichnet, zu bezahlen; 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner bis heute keine Akontozahlungen an den Unterhalt der Gesuchstelle- rin geleistet hat; 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen; 6. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und ihr in der Person der Sprechenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MwSt.) zulas- ten des Gesuchsgegners."
Des Gesuchsgegners (Urk. 15): "1. Es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 23. April 2014 getrennt leben.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Oktober 2014: (Urk. 31) "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen: - Fr. 1'970.– rückwirkend ab 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015; - Fr. 1'624.– ab 1. Juli 2015. 3. Auf den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner bis anhin keine Akontozahlungen an den Unterhalt der Gesuchstellerin ge- leistet hat, wird nicht eingetreten. 4. Die eheliche Liegenschaft an der C.-Strasse ... i n D., wird mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Gesuchsgegners für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur allei- ni gen Benützung zugewiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner bereits im Be- sitz seiner persönlichen Effekten ist. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 7 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzurteils sämtliche Schlüssel sowie den Torschlüs- sel per Einschreiben oder persönlich gegen Quittung zu übergeben. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– akonto Güterrecht zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–. 8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 11. [Rechtsmittelbelehrung Berufung]"
Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 30):
"1. Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche, im Vo- raus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'145.00 rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 bis zum 31. August 2014 sowie ab dem 1. September 2014 CHF 2'720.00 pro Monat zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten."
sowie
"Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin die unentgeltliche Pro- zessführung [zu bewilligen] und es sei ihr in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
und eventualiter (Urk. 40 S. 5)
"Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen weiteren Prozesskostenvorschuss akonto Güterrecht von CHF 6'500.00 zu bezahlen."
Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 36):
"1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfäng- lich zu bestätigen.
Der Antrag der Berufungsklägerin auf unentgeltliche Prozessführung als auch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu- lasten der Berufungsklägerin."
sowie (Urk. 42 S. 2)
"1. Der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses akonto Gü- terrecht im Betrag von Fr. 6'500.-- sei abzuweisen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. September 1990 i n .... Aus der Ehe gingen die erwachsenen Söhne F., geb. tt.mm.1992, und E., geb. tt. mm.1996, hervor. Seit der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegner) das eheliche Haus etwa per Mai 2014 verlassen hat, lebt die Gesuchstellerin da- rin mit E._____ alleine. F._____ ist bereits früher ausgezogen. Die Gesuchstelle- rin, eine gelernte Köchin, arbeitet seit 2008 aushilfsweise in einem Teilzeitpensum als Schuhverkäuferi n bei ..., teils in G., teils in H., wobei sie an eini- gen Arbeitstagen über Mittag die Filiale wechseln muss. Der Gesuchsgegner ist Kontrolleur i n den ... Verkehrsmitteln. 2. Am 3. März 2014 ging beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil das Eheschutzgesuch des Gesuchsgegners ein (Urk. 6/1). Er zog dieses noch vor der Hauptverhandlung mit Schreiben vom 10. Juni 2014 zurück (Urk. 6/15). Das Verfahren wurde in der Folge abgeschrieben (Urk. 6/19). Kurz darauf stellte die Gesuchstellerin am 17. Juni 2014 ihrerseits bei der Vor- instanz ein Eheschutzbegehren mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 2). Die Akten des ersten, erledigten Eheschutzverfahrens wurden von der Vorinstanz als Urk. 6/1-20 beigezogen. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2014 statt. Die dort geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. I S. 4 ff.). Mit Ur- teil vom 30. Oktober 2014 fällte die Vorderrichterin den eingangs wiedergegebe- nen Eheschutzentscheid (Urk. 20). Der begründete Entscheid (Urk. 28 = Urk. 31) ging bei der Gesuchstellerin am 26. Januar 2015 ein (Urk. 29). 3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Berufungsschrift vom 30. Januar 2015 samt Beilagen (Urk. 30-33; Poststempel vom 2. Februar 2015) fristgerecht Berufung und ersuchte um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gesuchsgegner ergriff kein Rechtsmittel. Er erstattete am 2. April 2015 innert Frist (vgl. Urk. 35) die Berufungsantwort (Urk. 36; Beilagen Urk. 37-38). Hierauf erstat- tete die Gesuchstellerin eine unverlangte Stellungnahme (Urk. 39). Damit verlang-
te sie neu auch einen Prozesskostenvorschuss vom Beklagten (Urk. 40). Der Ge- suchsgegner widersetzte sich diesem Antrag mit der innert Frist (Urk. 41) erstatte- ten Berufungsduplik (Urk. 42; Beilagen Urk. 43-44). Die Gesuchstellerin nahm da- zu in einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 1. Juni 2015 Stellung (Urk. 46). Diese wurde dem Gesuchsgegner am 5. Juni 2015 zur Kenntni s ge- bracht (Urk. 46). II. Prozessuales 1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtser- heblichen Tatsachen und die eingeschränkte Untersuchungsmaxi me kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 4). 2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz (d.h. spätestens bis zum Abschluss der Hauptverhandlung, vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO) vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Verfahren mit Untersu- chungsmaxi me (vgl. für die soziale Untersuchungsmaxime: ZR 110/2011, Nr. 96; ZR 111/2012, Nr. 35). 3. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist sodann vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen wer- den muss und ni cht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundla- gen darstellen kann (Art. 4 ZGB). Der gebührende Unterhaltsbeitrag ist unter Be- achtung der konkreten Umstände – insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnis- se der Ehegatten und der Bedürfnisse der Familie – festzusetzen. 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft, nicht jedoch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b ZPO; vgl. BGE 139 III 486). Vorweg ist daher vorzumerken, dass
das angefochtene Urteil vom 30. Oktober 2014 in den nicht angefochtenen Dispo- sitivziffern 1 und 3-9 rechtskräftig geworden ist. III. Materielles 1. Angefochten wird einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstel- lerin ab dem 1. Mai 2014 für die Dauer des Getrenntlebens. Zur Hauptsache geht es um die Höhe des der Gesuchstellerin anrechenbaren hypothetischen Einkom- mens. D arüber hi naus beanstandet die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe in ih- rem Bedarf zu tiefe Beträge eingesetzt für Unterhalt der eheli chen Liegenschaft, Kommunikation und Alarmanlage, Fahrt zur Arbeit, auswärtige Verpflegung und Steuern. Dem Gesuchsgegner habe sie indessen zu hohe Wohnkosten, Mobili- tätskosten und Steuern sowie die nicht belegte Hausrat-/Haftpflichtversicherung angerechnet. Nicht umstritten sind die übrigen Bedarfspositionen, das Einkom- men des Gesuchsgegners und die hälftige Überschussverteilung. 2. Bedarf der Gesuchstellerin 2.1. Neben-/Unterhaltskosten für die eheliche Liegenschaft Unbestritten blieb die Berücksichtigung des Hypothekarzinses in der Höhe von Fr. 840.– pro Monat (Urk. 31 S. 7; Urk. 30 S. 4, Urk. 36 S. 4). Als weitere ausge- wiesene monatliche Wohnkosten nahm die Vorinstanz Fr. 96.50 gemäss Kosten- budget der Miteigentümergemeinschaft (vgl. Urk. 14/15) und Fr. 39.60 als Pau- schale für die Heizungswartung (vgl. Urk. 14/16) in die Bedarfsrechnung auf. Für die Stromkosten von Fr. 71.– pro Monat, verwies die Vorderrichterin die Gesuch- stellerin indes auf den Grundbedarf (Urk. 31 S. 7). Nebst diesen "Nebenkosten" machte die Gesuchstellerin "Unterhaltskosten" in der Höhe von jährlich 1% des Steuerwertes der Liegenschaft (Fr. 574'000.–, Urk. 6/12/1), entsprechend Fr. 478.– im Monat geltend. Der Gesuchsgegner wehrte sich schon vor der Vor- instanz gegen die Berücksichtigung von Unterhaltskosten in dieser Höhe, da die- se nicht nebst den anderen Nebenkosten gefordert werden könnten (Prot. I S. 6). Die Vorinstanz berücksichtigte "für den Unterhalt der Liegenschaft" schliesslich einen zusätzlichen Pauschalbetrag von Fr. 200.– und begründete dies damit,
Fr. 478.– erschi enen "für ei n Eheschutzverfahren" als deutli ch zu hoch, zumal keine Belege eingereicht worden seien und weder dringende noch kostspielige Unterhaltsarbeiten behauptet worden seien (Urk. 31 S. 8). Die Gesuchstellerin verlangt in der Berufung, die Stromkosten seien im Bedarf ebenfalls zu berücksichtigen, da diese beim Betrieb der Elektroheizung anfallen würden (Urk. 30 S. 4). Zusätzlich seien ihr Unterhaltskosten von Fr. 478.– (anstatt Fr. 200.–) anzurechnen. Bei dem von ihr geltend gemachten Ansatz für Unter- haltskosten von 1% des Verkehrswertes der Liegenschaft handle es sich um ei- nen "Mindestansatz, der auf Erfahrungswerten" beruhe (Urk. 30 S. 5). Der Ge- suchsgegner wendet ein, die Behauptung, die Stromkosten würden durch die Elektroheizung entstehen, sei ei n unzulässi ges Novum. Mit Bezug auf die Unter- haltskosten beantragt der Gesuchsgegner, der von der Vorinstanz dafür einge- setzte Betrag von Fr. 200.– sei zu bestätigen (Urk. 36 S. 4 f.). Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypo- thekarzinsen (ohne Amortisation, die der Schuldenreduktion und somit der Ver- mögensbildung dient) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hilfsweise ist von einem durch- schnittlichen Unterhaltsaufwand von 20% des Eigenmietwertes auszugehen. Ge- mäss Zürcher Praxis werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1% und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7% des Werts der Liegen- schaft veranschlagt (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, i n: FamPra.ch 2014, S. 302, 322). Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten können auch konkret bestimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsar- beiten ni cht ei nfach. Klar i st jedenfalls, dass nicht zunächst die konkreten Neben- kosten in den Bedarf einzusetzen sind und hernach noch zusätzlich 1% oder 0.7% des Liegenschaftswerts als jährlicher Unterhaltsaufwand zu berücksichtigen si nd. Zusätzlich sind einzig noch die Kosten für Heizenergie zu berücksichtigen (Maier, a.a.O.).
Vorliegend lassen sich die gesamten Nebenkosten nicht berechnen. Ausgewiesen sind die Beiträge an die Miteigentümergemeinschaft, welche Hauswartung, Un- terhalt und Reparaturen, Winterdienst, Verwaltung und allgemeine Stromkosten beinhalten. Diese betreffen aber nur die Gemeinschaftsanlagen der Überbauung und di e Tiefgarage (Urk. 14/15). Ausgewiesen sind ferner die Wartungskosten für die Heizung (Urk. 14/16). Diese Positionen lassen den Unterhalt am Wohnhaus selbst, wie regelmässig anfallende kleinere Reparaturen (Waschmaschine, etc.) und Unterhaltsarbeiten (Gärtner, Sanitär, etc.), unberücksi chti gt. Die Parteien be- haupteten keine konkreten Zahlen für diesen Unterhaltsaufwand. Die konkrete Berechnung des Unterhaltsaufwands erweist sich somit als unmöglich. Deswegen ist auf die übliche pauschale Berechnungsmethode auszuweichen. Die konkret geltend gemachten Posten (Fr. 96.50 gemäss Kostenbudget Miteigentümerge- mei nschaft und Fr. 39.60 Heizungswartungspauschale) sind dabei indessen nicht mehr separat zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin verlangte die Berücksichtigung einer jährlichen Pauschale für Unterhaltskosten im Umfang von 1% des Liegenschaftswerts. Bei der ehelichen Liegenschaft handelt es sich um ei n Ei nfami li enhaus, die Gemeinschaftsanlagen stehen aber offenbar im Miteigentum. Es handelt sich mithin um eine Überbau- ung. Dies lässt dieselben Einsparungen bei Hauswartung, Unterhalt der Gemein- schaftsei nri chtungen, Wi nterdi enst etc. zu, wie dies bei Stockwerkeigentum der Fall ist. Dass es sich um eine neuere Liegenschaft handelt, i st grundsätzli ch un- bestritten und lässt sich aus den aktenkundigen Fotos ersehen (Prot. I S. 25, Urk. 6/12/7. Urk. 36 S. 5). Altersbedingt ist von einem eher tiefen Unterhaltsauf- wand für die Liegenschaft auszugehen, da jedenfalls i n nächster Zei t ni cht mi t ei- gentlichen Renovationsarbeiten zu rechnen ist. In Anbetracht dieser Umstände (neueres Einfamilienhaus, Gemeinschaftsanlagen im Miteigentum) wäre von ei- nem Ansatz von 0.7% des Liegenschaftswerts auszugehen, um die – gesamten – Unterhaltskosten zu bestimmen. Der Gesuchsgegner scheint indessen anzuer- kennen, dass die Unterhaltskosten mit einem Ansatz von 1% des Liegenschafts- werts bestimmt werden sollen ("vorliegend [gibt] es keinen Grund, von diesem 1% Ansatz abzuweichen"), kommt allerdings zu der (mathematisch) nicht nachvoll- ziehbaren Schlussfolgerung, der "errechnete Betrag durch die Vorinstanz von
Fr. 200.-- " sei daher zu bestätigen (vgl. Urk. 36 S. 5). Dementsprechend sind die jährlichen Unterhaltskosten auf pauschal 1% des in der Berufung nicht mehr um- strittenen Liegenschaftswerts gemäss Steuererklärung 2013 (Urk. 6/12/1 S. 4) von Fr. 574'000.– und damit auf Fr. 478.– pro Monat zu veranschlagen. Dieser Betrag schliesst sämtliche Nebenkosten ein. Hinzuzuschlagen wären einzig allfäl- lige Heizkosten. Die Gesuchstellerin verlangte, die ausgewiesenen Stromkosten von Fr. 71.– pro Monat seien als Heizkosten separat im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 30 S. 4). Zwar machte die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz Stromkosten geltend (Urk. 13 S. 5). Der Gesuchsgegner beanstandet jedoch zu Recht (Urk. 36 S. 4), die Gesuchstellerin habe im Berufungsverfahren erstmals behauptet, die Strom- kosten (Urk. 14/17) würden als Heizenergie genutzt. Die Gesuchstellerin führte ni cht aus, weshalb sie dies nicht bereits vor Vorinstanz vorbringen konnte. Diese Behauptung ist damit ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) und muss unbeachtet bleiben. Die Stromkosten sind deshalb nicht in die Bedarfsrech- nung aufzunehmen, da sie als "normale" Stromkosten, wie die Vorderrichterin zu- recht feststellte (Urk. 31 S. 79), aus dem Grundbedarf zu decken si nd. Zusammenfassend ist für den Liegenschaftsunterhalt pauschal 1% des Liegen- schaftswerts von Fr. 574'000.– pro Jahr zu veranschlagen. Weitere Neben- und Heizkosten sind ni cht zu berücksichtigen. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin si nd mit insgesamt Fr. 1'318.– in den Bedarf einzusetzen (Fr. 840.– Hypothekar- zi ns und Fr. 478.– Unterhaltskosten). 2.2. Kommunikation und Alarmanlage Die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Kosten für die Alarman- lage nicht in den Bedarf aufgenommen, sondern als Teil der (pauschalen) Kom- muni kati onskosten von Fr. 159.– für Telefon/Internet/Billag betrachtet habe (vgl. Urk. 31 S. 8). Dadurch würde ihr der für Telefon und Internet effektiv zur Verfü- gung stehende Betrag um Fr. 43.– gekürzt (Urk. 30 S. 5).
Die Vorinstanz verwies zur Begründung auf Urk. 13 S. 6. Dort führte die Gesuch- stellerin aus, sie benötige "aber auch einen Festnetzanschluss, da sie eine Alarmanlage im Haus" habe. Die Kosten für den Betrieb der Alarmanlage beste- hen also aus den Kosten für einen Festnetzanschluss. "Monatliche Kosten für die Alarmanlage", die "zusätzlich angerechnet werden" müssten, behauptet die Ge- suchstelleri n erstmals mi t i hrer Berufungsschri ft. Weshalb sie diese Behauptung ni cht früher aufstellen konnte, erklärt sie ni cht (Urk. 30 S. 5). D i e Behauptung ist als unzulässi ges Novum ni cht zu hören. Es liegen auch keine Belege für monatli- che Kosten von Fr. 43.– für die Alarmanlage bei den Akten. Soweit es einzig um den für den Betrieb der Alarmanlage benötigten Festnetzanschluss geht, ist die- ser – wie die Vorinstanz zurecht ausführte – praxisgemäss aus der für mobile und ortsgebundene Telefonie und Internet vorgesehenen Pauschale von Fr. 120.– zu fi nanzi eren. Für Kommunikation ist in den Bedarf der Gesuchstellerin mit der Vo- rinstanz dementsprechend Fr. 159.– ei nzusetzen. 2.3. Fahrtkosten zur Arbeit Die Gesuchstellerin rügt vorab, die Vorinstanz habe zur Berechnung der Fahrt- kosten zur Arbeit auf die Abrechnungen zur Steuererklärung 2013 abgestellt, wo sie bloss Fr. 3'299.– ausgewiesen habe. Sinngemäss macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz hätte auf einen Durchschnittswert der Jahre 2013 und 2012 abstellen und – bei einem 37%-Pensum – Fr. 400.– Fahrtkosten pro Monat anrechnen müssen. Im Jahre 2012 habe sie nämlich für Fahrten zur Arbeit in der Steuererklärung Fr. 4'930.– deklariert (Urk. 30 S. 6; vgl. auch Urk. 13 S. 6). Dies i st unzutreffend. Im Jahr 2012 deklarierte die Gesuchstellerin in der Steuererklä- rung unter Berufsauslagen zwar tatsächlich Fr. 4'930.–. Darin enthalten waren aber nebst Fahrtkosten von Fr. 2'430.– noch Fr. 2'500.– an weiteren Berufsausla- gen. Die deklarierte Kilometerleistung im Jahr 2012 betrug 3'472 km. In einem Beiblatt zur Steuererklärung 2013 deklarierte die Gesuchstellerin demgegenüber eine Kilometerleistung von 4'712 km und veranschlagte die Kosten dafür auf Fr. 3'299.– (vgl. Urk 12/1 und Urk. 12/2). Die Vorinstanz stellte damit zugunsten der Gesuchstellerin auf das Jahr mit der grösseren Kilometerleistung ab und be- rücksichtigte diese mit dem von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ansatz
von 70 Rappen pro Kilometer entsprechend Fr. 275.– pro Monat. Die Vorinstanz schlug unter Berücksichtigung der Erweiterung des Arbeitspensums der Gesuch- stellerin auf 60%, mithin um 4 Arbeitstage pro Monat, zu den auf dem 37%- Pensum basierenden Fahrtkosten noch Fr. 100.– (4 Tage x 35 km x Fr. 0.70) hin- zu (Urk. 31 S. 8 f.). Dies ist nachvollziehbar und angemessen. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Berufung neu, unter Berücksi chti gung des zusätzlich geleisteten Arbeitstages pro Woche seien ab September 2014 höhere Fahrtkosten von Fr. 500.– zu berücksichtigen (Urk. 30 S. 6). Der Gesuchsgegner sieht darin ein unzulässiges Novum (Urk. 36 S. 6). Auf die Novenproblematik ist nicht weiter einzugehen, da die Beanstandung ohnehi n an der Sache vorbeigeht. Die Vori nstanz stellte, wie soeben aufgezeigt, ihre nachvollziehbaren Berechnun- gen bereits auf Basis ei nes 60%-Pensums an. Damit besteht kein Anlass, ab Sep- tember 2014 höhere Fahrtkosten zu berücksichtigen. Der Gesuchstelleri n si nd im Ergebnis für Fahrtkosten zur Arbeit mit der Vorinstanz Fr. 375.– im Bedarf anzurechnen und, entsprechend den unangefochtenen Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 9 f.), Fr. 500.– ab dem Zeitpunkt, ab welchem ihr ein 100%-Pensum anzurechne n ist (dazu unten Ziff. III.4). 2.4. Auswärtige Verpflegung Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz für die Arbeitstage, an welchen si e über Mittag die Filiale wechseln müsse, keinen Zuschlag für auswärtige Verpfle- gung im Bedarf berücksichtigt habe (Urk. 30 S. 6; vgl. Urk. 31). Der Gesuchsgeg- ner bemängelt, die Gesuchstellerin habe keinen Arbeitsvertrag eingereicht. Des- halb könne nicht überprüft werden, ob ihr der Arbeitgeber eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung ausrichte. Sodann bringt er vor, nur Mehrkosten für aus- wärtige Verpflegung seien zu berücksichtigen. Ein Sandwich über Mittag sei im Grundbetrag eingeschlossen (Urk. 36 S. 6 f.). Der erste Einwand des Gesuchsgegners verfängt nicht. Vor der Vorinstanz brach- te er lediglich vor, die Gesuchstellerin könne sich auch zuhause verpflegen, be- hauptete jedoch nicht, sie erhalte vom Arbeitgeber eine Entschädigung für aus-
wärtige Verpflegung (Prot. I S. 6). Die Vorderrichterin hatte deshalb keinen An- lass, dies anhand des Arbeitsvertrags zu überprüfen. Auch im Berufungsverfahren behauptete er nicht ausdrücklich, die Gesuchstellerin erhalte eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung. Ob diese Behauptung bereits in der eingangs er- wähnten Kritik, die Gesuchstellerin habe keinen Arbeitsvertrag eingereicht, implizit enthalten ist, kann offenbleiben. Sie wäre nämlich ein unzulässiges Novum, da der Gesuchsgegner nicht darlegte, weshalb er dies nicht vor Vorinstanz hätte vo r- bringen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin kei- ne Entschädigung für auswärtige Verpflegung erhält. Beweise sind dazu keine abzunehmen. Zutreffend ist indessen der Einwand, die auswärtige Verpflegung sei lediglich zu berücksichtigen, wenn dadurch nachweislich Mehrauslagen entstünden (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II.3.2). Die Gesuchstellerin erklärte in der Befragung durch die Vorderrichte- rin , sie habe mittags, wenn sie die Filiale wechsle, dazu bloss 30 Minuten Zeit (Prot. I S. 19). Unter Berücksichtigung der Fahrzeit zwischen den beiden Filialen i n H._____ und G._____ bleibt ihr an diesen Tagen offensichtlich keine Zeit, sich ausgiebiger als mit einem Sandwich und einem Getränk zu verköstigen. Die Ge- suchstellerin schildert dies im Übrigen selber so (Urk. 13 S. 7). Ein solches Mit- tagessen ist aber ohne Weiteres für weniger als Fr. 10.– erhältlich. D er Grundbe- trag von Fr. 1'200.– ist etwa zur Hälfte für Nahrungskosten vorgesehen. Damit entfallen auf eine Hauptmahlzeit knapp Fr. 10.–. Der Gesuchstellerin entstehen damit an Tagen mit Filialwechsel über Mittag keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. Fraglich ist, an wie vielen Arbeitstagen die Gesuchstellerin über Mittag die Filiale wechseln muss. Die Vorinstanz ging für die erste Phase (60%-Pensum) davon aus, dass die Gesuchstellerin lediglich einen Tag pro Woche "fix ganztags" arbei- te (Urk. 31 S. 9). Dies wurde in der Berufung nicht beanstandet. Für die zweite Phase (100%-Pensum) kalkulierte die Vorinstanz mit zusätzlichen acht Arbeitsta- gen pro Monat, an welchen sich die Gesuchstellerin auswärts verköstigen müsse
(Urk. 31 S. 10). Auch dies wurde nicht beanstandet. Die Gesuchstellerin be- schränkte sich auf die Argumentation, es seien ihr unabhängig von der Mittags- dauer bzw. dem Filialwechsel für jeden Arbeitstag Mehrauslagen anzurechnen (vgl. Urk. 30 S. 6). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, die Gesuch- stellerin nehme beim jetzigen 60%-Pensum eine, bei einem 100%-Pensum drei volle Mahlzeiten pro Woche auswärts ein und verköstige sich die anderen Tage über Mittag mit einem Schnellimbiss. Pro volle auswärtige Mahlzeit ist der Ge- suchstelleri n Fr. 10.– im Bedarf zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 31 S. 9 f.) ist nach dem Gesagten für auswärtige Verpflegung in der ersten Phase Fr. 40.–, in der zweiten Phase Fr. 120.– zu berücksi chti gen. 2.5. Steuern Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Steuerlast mit Fr. 330.– pro Monat falsch geschätzt. Sollten ihre Berufungsanträge gutgeheissen werden, würde sich die Steuerbelastung auf Fr. 400.– bis 500.– im Monat belaufen, wobei der konkrete Betrag nicht beziffert werden könne, da er von den Unterhaltszah- lungen abhänge (Urk. 30 S. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist im Eheschutzverfahren keine exakte Berechnung der Steuerlast vorzunehmen, sondern bloss ei ne Schätzung (Urk. 31 S. 9). Das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin setzt si ch aus i hrem Er- werbseinkommen (ca. Fr. 2'600.– /Mt. = Fr. 31'200.– /Jahr bzw. Fr. 3'500.– /Mt. = Fr. 42'000.– /Jahr; s. unten Zi ff. III.4), dem Eigenmietwert (ca. Fr. 16'000.–) und den Unterhaltsbeiträgen (monatli ch Fr. 2'100.– bzw. 1'750.–, entsprechend Fr. 25'200.– bzw. Fr. 21'000.– im Jahr; s. unten Zi ff. 5) zusammen. Davon abzu- zi ehen si nd ca. Fr. 10'000.– für die Hypothekarzinsen und ca. Fr. 10'000.– für Be- rufsauslagen/Versicherungen/Krankheitskosten (vgl. Urk. 6/12/1-2). Es resultiert ein geschätztes steuerbares Einkommen für die erste Phase (60%-Pensum) von rund Fr. 52'000.– und für die zweite Phase von rund Fr. 59'000.–. Vermögensteu- er fällt keine an. Gemäss dem Steuerrechner des Kantonalen Steueramtes (http://www.steueramt.zh.ch) beträgt die jährliche Steuerbelastung für Angehörige der evangelisch-reformierten Konfession unter Anwendung des Grundtarifs und des Steuersatzes der Gemeinde D._____ in der ersten Phase für Staats- und
Gemeindesteuer ca. Fr. 5'100.– und in der zwei ten Phase ca. Fr. 6'300.–. Hi nzu kommen direkte Bundessteuern von ca. Fr. 500.– (Phase I) bzw. Fr. 700.– (Phase II ). Die Gesuchstellerin rügte zu Recht, die Vorinstanz habe zu tiefe Steuerbeträ- ge berücksichtigt. Im Bedarf sind Steuerbeträge von Fr. 460.– (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015) und Fr. 580.– (ab 1. Juli 2015) einzusetzen. 3. Bedarf des Gesuchsgegners 3.1. Wohnkosten Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners die ausgewiese- nen Wohnkosten gemäss Mietvertrag von Fr. 1'930.– (Urk. 31 S. 10 f.; Urk. 16/1). Die Gesuchstellerin rügt, diese Wohnkosten seien unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verpflichtungen des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin und dem sich in Ausbildung befindlichen Sohn zu hoch. Angemessen sei eine Wohnung für Fr. 1'300.– (Urk. 30 S. 7). Der Gesuchsgegner wendet ein, in Anbe- tracht des Wohnraums, welcher der Gesuchstellerin zur Verfügung stehe (5,5 Zimmer, 318 Quadratmeter Nutzfläche, 3 Parkplätze), stehe es ihm zu, die fragli- che 3,5-Zimmer-Wohnung zu bewohnen. D i ese li ege i m durchschni ttli chen Preis- segment (Urk. 36 S. 8, unter Verweis auf Urk. 15 S. 5). Die Vorinstanz folgte den Argumenten des Gesuchsgegners (Urk. 31 S. 10 f.). Beide Eheleute haben Anspruch auf eine ihren finanziellen Verhältnissen ange- passte Wohnsituation. Wenn z. B. Eheleute gemeinsam in einem Einfamilienhaus mit Garten auf einem grossen Grundstück gelebt haben, ist einer Person bei günstigen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar, in einer direkt an der Strasse gelegenen 2,5-Zimmer-Wohnung oberhalb einer Gastwirtschaft zu wohnen, na- mentlich dann nicht, wenn ein separates Zimmer für den Besuch eines Kindes benötigt wird (Verweis auf den Entscheid dieser Kammer vom 20. Dezember 2012, Proz.-Nr. LE110040). Einer Person kann ein hypothetischer Mi etzi ns ange- rechnet werden, wenn der Wohnaufwand im Vergleich mit dem Ehegatten hoch ist und ihr die Miete einer günstigeren Wohnung oder die Vermietung eines Zim- mers zugemutet werden kann. Die effektiven Wohnkosten müssen dabei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes als
übersetzt erscheinen. Für die Anpassung (Wohnungssuche) ist eine angemesse- ne Übergangsfrist einzuräumen (Maier, a.a.O.). Die Begründung der Vorinstanz und die Argumente des Gesuchsgegners vermö- gen dem Grundsatz nach zu überzeugen. Die Gesuchstellerin bewohnt mit dem erwachsenen Sohn E._____ unbestrittenermassen ein 5,5-Zimmer- Ei nfami li enhaus mi t Garten. D i eses i st neueren D atums und i n gutem Zustand (vgl. oben Ziff. III.2 .1 ). Wenn ei n Zi mmer von E._____ bewohnt wird, stehen der Gesuchstellerin immer noch 4,5 Zimmer zur Verfügung und damit eines mehr als dem Gesuchsgegner in der 3,5-Zimmer-Wohnung. Es spielt kein Rolle, dass die Wohnkosten der Gesuchstellerin trotz des hohen Komforts sehr tief ausfallen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dies auf die vorteilhafte Hypothek und das allgemei n ti efe Zi nsni veau zurückzuführen (Urk. 31 S. 11). Weder schränkt sich die Gesuchstellerin dafür anderweitig ein (z.B. Verzicht auf Auto, obwohl zum eheli chen Standard gehörend) noch erbringt sie dafür eine persönliche Sonder- lei stung (z.B. Hauswartung nebst 100%-Pensum). Die günsti gen Konditionen, welche letztlich zu einem grösseren Überschuss führen, müssen den Eheleuten deshalb gemeinsam und nicht der Gesuchstellerin alleine zugute kommen. Dem Gesuchsgegner wird mit seiner 3,5-Zimmer-Wohnung i n H._____ ni cht mehr als derselbe Standard wie der Gesuchstellerin zugestanden. D i e Wohnung i st mi t ei- ner Wohnfläche von 70 Quadratmetern nicht übermässig gross (Urk. 16/1). Der ausgewiesene Nettomietzins von Fr. 1'460.– ist nicht übersetzt. Die Nebenkosten (i nkl. Waschmaschi nenpauschale) von Fr. 220.– liegen i m übli chen Rahmen (Urk. 16/1). Im kritisierten Mietzins von Fr. 1'930.– sind allerdings auch zwei Ga- ragenplätze zu je Fr. 125.– enthalten (Urk. 16/1), was in der Regel bloss bei sehr guten Verhältnissen noch dem ehelichen Standard entsprechen dürfte. Hier fällt indes ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin im ehelichen Haus ebenfalls über mehrere Parkplätze verfügt (zwei Aussen-, ein Garagenplatz). Die Gesuchstellerin benutzt offenbar einen selbst und überlässt zwei E._____, davon je ei nen für sein tiefergelegtes Sommer-Auto und sein Wi nter-Auto (Prot. I S. 21). Es ni cht ei nzu- sehen, weshalb ein Auszubildender zwei Parkplätze benötigt. Nachdem aber kei- ne der Parteien sich daran zu stören scheint, obwohl mit der Vermietung von ei- nem Parkplatz Mietzinseinnahmen zu generieren wären, erheischt das Gleichbe-
handlungspri nzi p, dem Gesuchsgegner Entsprechendes zuzugestehen und die Miete von zwei Garagenplätzen zu insgesamt Fr. 250.– in den Bedarf aufzuneh- men. Im Ergebnis sind die Wohnkosten des Gesuchsgegners insgesamt nicht übersetzt und deshalb im ausgewiesenen Umfang von Fr. 1'930.– zuzulassen. 3.2. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Die Gesuchstellerin rügt, da der Gesuchsgegner keine Police eingereicht habe, hätten ihm keine Prämien für eine Hausrat-/Haftpflichtversicherung im Bedarf be- rücksichtigt werden dürfen (Urk. 30 S. 8). Die Vorinstanz erachtete diese Position als ausgewiesen und stützte sich dabei auf eine aktenkundige Police der Mobiliar. Als Adresse des Gesuchstellers ist darauf allerdings "I.-Strasse ..., ... H.", anstatt "J.-Strasse ..., ... H." vermerkt. Bei der falschen Adressierung handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Keine der Parteien behauptete, der Gesuchsgegner habe je an der I.-Strasse ... i n H. gewohnt. Die eingereichte Police genügt als Nachweis für eine solche Versiche- rung. Ausserdem bringt der Gesuchsgegner zurecht vor (Urk. 36 S. 9), die Ge- suchstelleri n habe vor der Vorinstanz dem Gesuchsgegner im ersten Vortrag Fr. 30.– für diesen Posten zugestanden (Urk. 13 S. 10) und in der Replik den von i hm geltend gemachten Betrag von Fr. 35.– nicht bestritten (Prot. I S. 10 ff.). Die Vori nstanz berücksichtigte aufgrund der Parteivorbringen und der Akten deshalb zurecht Prämi en von Fr. 35.– für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung. 3.3. Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin beanstandet i n der Berufung, dass die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner für geschäftliche und private Fahrten Fr. 200.– im Bedarf aufge- nommen habe, obwohl die Notwendigkeit geschäftlicher Fahrten nicht mittels Ar- beitgeberschreibens nachgewiesen sei, durch einen Arbeitgeberbeitrag an die Fahrtkosten von Fr. 1'800.– bereits sämtliche Kosten gedeckt würden bzw. der Arbeitgeber für weitere Spesen aufzukommen hätte, und ausserdem der Gesuch- stellerin kein Betrag für private Fahrten zugestanden worden sei (Urk. 30 S. 8). Der Gesuchsgegner reicht mit der Berufungsantwort ein Schreiben seines Arbeit- gebers zu den Akten, wonach er beruflich auf ein privates Auto angewiesen sei
(Urk. 38/2), und führt aus, die Vorinstanz habe aufgrund des Gleichbehandlungs- grundsatzes auch beim Gesuchsteller auf die in der Steuererklärung ausgewiese- nen Fahrkosten von Fr. 3'381.– abgestellt und einen "Differenzbetrag" von Fr. 200.– in den Bedarf aufgenommen (Urk. 36 S. 9 f.). Die Vorinstanz stellte tatsächlich eine solche Rechnung an (Fr. 3'381.– Fahrtkos- ten gem. Steuererklärung abzgl. Fr. 1'800.– Pauschale für übrige Reiseauslagen gem. Lohnausweis = Fr. 1'581.–) und gelangte zum Ergebnis, der Gesuchsgegner habe Fr. 132.– pro Monat an Kosten für berufliche Fahrten selbst zu berappen. Den im Bedarf für Mobilität eingesetzten Betrag von Fr. 200.–, der Auslagen für den Freizeitgebrauch der zwei Autos des Gesuchsgegners beinhaltet, rechtfertig- te die Vorinstanz aber mit dem ehelichen Standard (Urk. 31 S. 12). Im Folgenden sind die Anteile für berufliche und private Fahrten je separat zu beleuchten. In Bezug auf die berufli chen Fahrten i st zu prüfen, ob diese zwingend oder bloss der Bequemlichkeit halber mit dem Auto absolviert werden. Is t namentli ch strittig, ob einer Person die Autokosten oder lediglich der Auslagenersatz für den öffentli- chen Verkehr anzurechnen ist, können die Bestimmungen des kantonalen Steuer- rechts analog angewendet werden. Wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis ergibt und der Arbeitsweg ansonsten über eine Stunde (ge- messen von der Haustüre zum Arbeitsplatz) betragen würde, ist eine Anrechnung möglich (Maier, a.a.O., S. 327). Die Autofahrt zwischen dem Wohnort des Ge- suchsgegners i n K.-H. und dem Arbeitsort in G._____ (vgl. Ziff. 3 Ar- beitsvertrag, Urk. 16/17) ist gerichtsnotorisch nicht massgeblich schneller, als die- selbe Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sodann dauert der Arbeitsweg nicht länger als eine Stunde. Damit wären die Kosten für Autofahrten zum Ar- beitsplatz in der Regel nur sowei t im Bedarf zu berücksi chti gen, als diese aus- serhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs erfolgen. Dies kommt beim Gesuchsgegner vor, ist aber nicht der Regelfall (vgl. Urk. 30 S. 8, Urk. 13 S. 11, Prot. I S. 12 und S. 22 f.). Dasselbe lässt sich jedoch auch für den Arbeitsweg der Gesuchstellerin sagen. Zwar benötigt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen an einigen Arbeitstagen für den Filialwechsel zwi schen H._____ und D._____ über Mittag ein Privatfahrzeug. Im Zusammenhang mit den Auslagen für auswär-
tige Verpflegung ging die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gesuchstellerin indessen davon aus, bei einem 60%-Pensum wären mindestens einer, bei einem 100%-Pensum mindestens drei Arbeitstage "fixe Tage", also sol- che ohne Filialwechsel über Mittag. Die Ausweitung des Pensums führt gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu mehr Tagen mit Filialwechsel. Unbeschadet dieser Überlegungen berücksichtigte die Vorinstanz proportional zu m steigenden Pensum höhere Fahrtkosten, welche vorliegend zu schützen si nd. Im Ergebnis gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin damit auch an den Tagen ohne Filialwechsel zu, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren (vgl. oben Ziff. II.2.3 und II.2.4), obwohl für den Arbeitsweg D.-H. oder D.- G. mit dem Auto gerichtsnotorisch keine massgebliche Zeitersparnis zu er- zi elen i st und beide Arbeitswege nicht länger als eine Stunde dauern. Der Ge- suchstellerin wurden also unbesehen sämtliche – notwendige und der Bequem- lichkeit dienende – Autofahrten zur Arbeit im Bedarf berücksichtigt. Die Gleichberechtigung der Ehepartner erheischt, dem Gesuchsteller ebenfalls sämtliche Kosten für Autofahrten zur Arbeit anzurechnen. Die Vorinstanz stützte sich zur Berechnung dieser Kosten auf die Steuererklärung 2013 (samt Beiblät- tern, Urk. 6/12/1) und ging von einem Betrag von Fr. 3'381.– (entsprechend 4'832 km zu Fr. 0.70) aus (Urk. 31 S. 12). Darin berücksichtigt waren nebst den tägli- chen Fahrten D.-G. auch Fahrten zu Ei nsätzen i n Schaffhausen an acht Arbeitstagen (2 x 70 km/Tag). Der jetzige Arbeitsweg (H.-G.) ist etwas länger (ca. 13 km anstatt 8 km), allerdings sind keine Fahrten nach Schaff- hausen behauptet worden. Es ist somit von einer zurückgelegten Strecke von et- wa 5'700 km auszugehen, was bei einem Kilometeransatz von Fr. 0.70 Kosten von ca. Fr. 4'000.– verursacht. Allfällige Arbeitgeberbeiträge sind davon in Abzug zu bri ngen. Die Gesuchstellerin schloss sich mit der Berufung der vorinstanzli- chen Feststellung an, der Gesuchsgegner erhalte vom Arbeitgeber eine monatli- che Pauschale an die Fahrtkosten von Fr. 150.– (entsprechend Fr. 1'800.– im Jahr; Urk. 31. S. 12, unter Verweis auf Urk. 16/7; Urk. 30 S. 8). Der Gesuchsgeg- ner bestritt dies nicht ("zutreffende Ausführungen der Vori nstanz", Urk. 36 S. 10). Da die Parteien anwaltlich vertreten sind, ist auf die übereinstimmenden Vorbrin- gen ohne Weiteres abzustellen. Die behauptete Arbeitgeberpauschale von
Fr. 1'800.– pro Jahr ist von den tatsächlichen Kosten von Fr. 4'000.– i n Abzug zu bringen. Im Bedarf einzusetzen sind damit monatliche Kosten für Fahrten zur Ar- beit von (gerundet) Fr. 180.–. Kosten für den Freizeitgebrauch der Autos des Gesuchsgegners si nd hingegen nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Hätten diese zum ehelichen Standard gehört, wären solche im Bedarf beider Parteien zu berücksichtigen gewesen. Im Bedarf der Gesuchstellerin ist dies nicht geschehen, sondern es blieb bei der Berücksich- tigung der (variablen) Kosten für den beruflichen Gebrauch des Autos. Darüber hi naus wurden die Beschaffungskosten (Leasing-Raten) und ein Parkplatz im Be- darf berücksichtigt. Dasselbe ist dem Gesuchsgegner zuzugestehen. Beschaf- fungskosten fallen keine an, hingegen wurden beim Gesuchsgegner gar zwei Ga- ragenplätze in den Bedarf aufgenommen. Es kann ni cht angehen, bei ihm weit e- re, variable Kosten für den Freizeitgebrauch der Autos zu berücksichtigen. Diese sind aus dem Überschussanteil zu decken. Im Bedarf des Gesuchsgegners sind damit insgesamt Fr. 180.– für Mobilität zu berücksichtigen. 3.4. Steuern Die Gesuchstellerin beanstandet, bei der Steuerberechnung seien die zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge ausser Acht geblieben. Die Schätzung sei nicht nach- vollziehbar. Sie gehe von einem Betrag von monatlich maximal Fr. 300.– aus (Urk. 30 S. 8). Die Vorinstanz ging von einer Steuerbelastung von Fr. 330.– für die erste Phase (60%-Pensum der Gesuchstelleri n) und Fr. 500.– für die zweite Pha- se aus (100%-Pensum; Urk. 31 S. 13). Der Gesuchsgegner erachtet die Schät- zung der Vorinstanz als rechtlich zulässig und beantragt, diese sei zu bestätigen (Urk. 36 S. 10). Auf welchen Faktoren die Schätzung der Vorinstanz beruht, ist ni cht nachvoll- ziehbar. Vielmehr scheint diese einfach beim Gesuchsgegner jeweils den glei- chen Steuerbetrag wie bei der Gesuchstellerin eingesetzt zu haben. Das steuer- bare Einkommen des Gesuchsgegners setzt sich aus dessen Nettolohn (Fr. 6'750.–/Mt. = Fr. 81'000.–/Jahr) abzüglich der Unterhaltsbeiträge (Fr. 2'100.– /Mt. = Fr. 25'200.–/Jahr bzw. Fr. 1'750.–/Mt. = Fr. 21'000.–/Jahr; s. unten Ziff. 5)
und ca. Fr. 13'000.– für Berufsauslagen/Versi cherungen/Krankheitskosten (vgl. Urk. 6/12/1-2) zusammen und beträgt etwa Fr. 43'000.– bzw. Fr. 47'000.–. Nebst der stark belasteten Immobilie ist kein nennenswertes Vermögen vorhanden. Gemäss dem Steuerrechner das St. Galler Steueramtes (http://www.steuern.sg.ch) beträgt die Steuerlast für eine katholische alleinste- hende Person in K.-H. bei diesem Einkommen (einschliesslich Direk- te Bundessteuer) ca. Fr. 4'900.– bzw. knapp Fr. 6'000.– pro Jahr, mi thi n rund Fr. 410.– (erste Phase, 60%-Pensum) bzw. Fr. 500.– (zweite Phase, 100%- Pensum). Die Schätzung der Vorinstanz erweist sich damit für die erste Phase als zu tief, für die zweite Phase als zutreffend. Die Rüge der Gesuchstellerin ist un- begründet. Nachdem der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner ausdrücklich be- antragt, die Beträge der Vorinstanz (Fr. 330.– bzw. 500.–) seien zu bestätigen (Urk. 36 S. 10), besteht jedoch selbst unter der ei ngeschränkten Untersuchungs- maxime kein Anlass, von seinem Vorbringen abzuweichen. Es sind Steuerbeträge von Fr. 330.– bzw. Fr. 500.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. 4. Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich drei Punkte (Urk. 30 S. 9 f.). Erstens habe ihr die Vorinstanz ab 1. Juli 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'500.– netto pro Monat für ein 100%-Pensum angerechnet, obwohl sie bei ihrem jetzigen Arbeitgeber ... das 60%-Pensum momentan ni cht ausbauen könne und i hr di e Aufnahme einer anderen Vollzeitstelle wie auch einer zusätzlichen Teilzeitstelle aus verschiedenen Gründen weder zumutbar noch möglich sei. Zweitens sei die Übergangsfrist zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unangemessen kurz ausgefal- len. Es sei ihr gegebenenfalls "eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Eintreffen des Entscheids" zu gewähren. Und drittens habe die Vorinstanz ihr schon für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. August 2014 ein 60%-Pensum angerechnet, obschon sie erst seit 1. September 2014 einen zusätzlichen Tag gearbeitet und i hr Pensum von etwa 40% auf 60% erhöht habe. Unbeanstandet blieb hingegen die Höhe der Einkommen, welche ihr von der Vorinstanz für ein 60%- bzw. 100%- Pensum angerechnet wurden (Fr. 2'600.– bzw. Fr. 3'500.– netto; Urk. 30 S. 10). 4.1. Zumutbarkeit und Möglichkeit der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit
Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persön- lichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, während es eine Rechtsfrage ist, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zu- mutbar erscheint (vgl. BGE 128 II 4 E. 4c/bb und cc S. 7; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das unmündi ge Ki nd, i n welcher Hi nsi cht vom unterhaltspfli chti gen Elterntei l besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1), sowie zwischen dem nachehelichen Unterhalt in Zuge der Scheidung, bei welcher die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Un- terhaltspflicht verdrängt wird (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; Urteile 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 und 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 8.2.2), und dem Trennungsunterhalt während der Ehe andererseits, wo die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspfli chten nach wi e vor bestehen (BGE 134 III 577 E. 3), weshalb sich die Frage der Eigenversorgung hier weniger akzentuiert stellt. Soweit keine Möglichkeit besteht, auf eine Sparquote oder auf Vermögen zurückzugreifen, und die vorhandenen Mittel nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichen, ist aber der nicht erwerbstätige Ehegatte grund- sätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Schei dung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit der Wiederherstel- lung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirt- schaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt, was freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall ist als im Ehe- schutzverfahren (BGE 130 III 537 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe Art. 125 ZGB (i n analogiam) her- angezogen werden (vgl. BGE 128 III 6 5 E. 4b; 130 III 537 E. 3.4; sodann ausführ- lich Urteil 5A_516/2010 vom 22. September 2010 E. 3.6). Die betreffende Ver-
pflichtung ergibt sich indes bereits aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Fi- nanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt von Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen ei- genen Haushalt führt, was normalerweise gleichzeitig bedeutet, dass Kapazitäten für die (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit frei werden, soweit nicht Kinder zu betreuen sind, weshalb sich der bisher haushaltsführende Ehegatte nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen kann, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhält- nisse steht (vgl. Urteil 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4; sodann BGE 137 III 385 E. 3.1). Was nun konkret die Zumutbarkeit angelangt, gilt nach wie vor der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt (so schon BGE 115 II 6 E. 5a) und eine Tendenz be- steht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer be- reits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Er- werbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein (vgl. z.B. Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die wäh- rend der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf wei- terbildete). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (vgl. BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.1 und E. 3.3)
a) Erzielbarkeit eines hypothetischen Einkommens Die Gesuchstellerin bringt vor, eine Vollzeitbeschäftigung bei ... sei (zurzei t) ni cht möglich (Urk. 30 S. 9). Bei den Akten liegt ein Schreiben ihres Arbeitgebers ... vom 2. Mai 2014, der dies für jenen Zeitpunkt bestätigt (Urk. 6/12/4). Die Gesuch- stellerin führt weiter aus, die Ergänzung ihrer Arbeit bei ... mit einer anderen Teil- zeitstelle sei infolge der unregelmässigen Arbeitszeiten nicht möglich (Urk. 30 S. 9). Darüber hinaus sei es für über 50-jährige Arbeitnehmer schwierig, eine Stel- le zu finden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin eine ungelernte Arbeitskraft sei, sowie die allgemeine Verschlechterung der Arbeitsmarktverhältnisse wegen der Eurokrise, namentli ch mi t Ei nführung von Kurzarbei t gerade in der Texti lin- dustrie. Als Belege dafür reichte die Gesuchstellerin diverse Artikel aus der Ta- gespresse zu den Akten (Urk. 33/2). Der Gesuchsgegner bezweifelt die Relevanz der Kurzarbeit für das "Verkaufspersonal" und verlangt anstelle von Zeitungsarti- keln konkrete Nachweise für fruchtlose Bewerbungsbemühungen. Die Gesuch- stellerin sei Schweizerin, was ihr zum Vorteil gereiche, und als gelernte Köchin habe sie sehr wohl einen Lehrabschluss (Urk. 36 S. 12 f.). Nicht weiter zu verfolgen ist die Aufstockung des Pensums bei .... Es fi nden si ch keine Anhaltspunkte in den Akten für eine solche (aktuelle) Möglichkeit. In Bezug auf die allgemeine Arbeitsmarktsituation herrschen zurzeit keine aussergewöhnli- chen Verhältnisse. Kurzarbeit betrifft die Industriebetriebe, nicht den Detailhandel. Die Eurokrise hat massgeblichen Einfluss auf die exportierenden Industriezweige, der Detailhandel ist – Grenzgebiete ausgenommen – nur am Rande davon betrof- fen. Der Eurokurs hat im Übrigen zwischenzeitlich wieder zugelegt, was die Prob- lematik entschärft. Alles in allem steht die aktuelle Wirtschaftslage einer Vollzeit- beschäftigung der Gesuchstellerin in objektiver Hinsicht nicht im Wege. In subjek- tiver Hinsicht ist dem Gesuchgegner beizupflichten, dass die absolvierte Kochleh- re der Gesuchstellerin im Vergleich zu gänzlich ungelernten Arbeitskräften einen gewissen (klei nen) Vorteil bringt. Im Detailhandel, insbesondere mit intensivem Kundenkontakt wie dem Schuh- oder Modeverkauf, sind einwandfreie Schweizer- deutschkenntnisse ein klarer Vorteil. Das Alter der Gesuchstellerin stellt kein Hin- dernis bei der Stellensuche dar. Si e i st langjähri g und ununterbrochen im Detail-
handel tätig gewesen. An aktuellem Know-how fehlt es ihr somit nicht. Jüngere Arbeitnehmer mit einer kürzli ch zurückli egenden Ausbi ldung haben deshalb ihr gegenüber keine entscheidenden Vorteile bei der Stellensuche. Die von der Ge- suchstellerin vor Vorinstanz geschilderten Folgen eines Schleudertraumas (Prot. I S. 13), wurden von der Vorderrichterin als nicht glaubhaft bezei chnet und ni cht berücksichtigt (Urk. 31 S. 16). Dies wurde nicht beanstandet. Es ist deshalb da- von auszugehen, die Gesuchstellerin leide an keinen gesundhei tli chen Be- schwerden, welche die Arbeit als Detailhandelsangestellte erschweren. Im Ergeb- nis erscheinen die C hancen der Gesuchstellerin auf dem relevanten Arbeitsmarkt intakt. Dieser besteht nicht einzig aus Stellen i m Schuhverkauf. Die Gesuchstelle- ri n hat in anderen Bereichen des Detailhandels (Verkauf von Mode, Haushaltswa- ren oder – als gelernte Köchin – von Lebensmitteln, Käse, Fleisch, etc.) gute Chancen, eine Stelle zu finden. Auf die spezifische Situation im Schuhhandel kommt es dementsprechend nicht an. Die Breite der möglichen Tätigkeiten erhöht die Erfolgsaussichten bei der Stellensuche. Die unregelmässigen Arbeitseinsätze bei der jetzigen Anstellung erschweren die Suche nach einer ergänzenden Teil- zeitbeschäftigung, schliessen diese aber nicht aus. In der Regel werden bei sol- chen Tätigkeiten mit einer gewissen Vorlaufzeit Arbeitspläne erstellt, was die Ko- ordination von zwei Tätigkeiten grundsätzlich erlaubt. Die Gesuchstellerin wird versuchen müssen, vorab entsprechende Abmachungen mit ihrem jetzigen Ar- beitgeber zu treffen. Sofern sich eine Kombination von mehreren Arbeitsstellen als ungeeignet erweisen sollte, hätte die Gesuchstellerin demnach gute Chancen, eine neue 100%-Stelle zu finden. b) Zumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr Alter von über 50 Jahren, die Sorgen um die Söhne, welche gesundheitliche Probleme gehabt hätten, sowie die überraschen- de Trennung, welche sie sehr belaste, liessen die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit während der Dauer des Getrenntlebens unzumutbar erscheinen (Urk. 30 S. 9). Insbesondere sei ihr nicht zuzumuten, ihre jetzige Stelle bei ... zugunsten ei ner anderen Vollzeitstelle aufzugeben, da ein Stellenwechsel Risiken berge und ihr die Arbeit, das Arbeitsklima und das soziale Umfeld bei ihrer jetzigen Stelle gefal-
le (Urk. 30 S. 10). Ausserdem hätten "sich die Parteien vor der Trennung gegen die Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades oder die Übernahme einer Filiale des ... entschieden" (Urk. 30 S. 9). Ni cht dargetan wird, wann diese Möglichkeit bestan- den haben soll. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, sie werde sich bemühen, "im Hinblick auf die Scheidung im Jahr 2016 eine Stelle mit einem Vollzeitpensum zu erhalten" (Urk. 30 S. 10). Der Gesuchsgegner entgegnet, die Söhne litten nicht an gesundheitlichen Problemen und erwachsene Kinder würden keinerlei Pflege be- nötigen, die die Gesuchstellerin von einer Vollzeitbeschäftigung abzuhalten ver- möchte, die Trennung sei nicht plötzlich erfolgt, es hätten bereits 2012 Probleme bestanden, und es sei nicht zutreffend, "dass der [Gesuchsgegner] der [Gesuch- stellerin] eine so gute Möglichkeit für eine Vollzeitstelle [namentlich, die Über- nahme einer Filiale] ausgeredet" habe (Urk. 36 S. 10 f.). Vorab ist zu bemerken, dass die Ehe der Parteien offenbar endgültig gescheitert ist. So rechnet denn die Gesuchstellerin nicht mehr mit einer Versöhnung, son- dern vielmehr mit der Scheidung im Jahre 2016. Das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt damit nach der ziti erten höchstri chterli chen Praxi s an Be- deutung. Es verdient, spezielle Umstände vorbehalten, kei nen Schutz, wenn ei n unterhaltsberechtigter Ehegatte im Wissen um die endgültige Trennung die Stel- lensuche zur Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit ohne Not bi s zur Schei- dung aufschiebt, wie es die Gesuchstellerin beabsichtigt (Urk. 30 S. 10). Es kann ferner in der Regel keine Rolle spielen, ob die Parteien, wie die Gesuch- stellerin vorbringt, während des Zusammenlebens gemeinsam entschieden ha- ben, dass ein Ehegatte sein Arbeitspensum nicht ausbaue. Derlei Entscheidun- gen werden unter der Prämisse des fortdauernden Zusammenlebens getroffen. Anders wäre die Situation einzuschätzen, wenn der erwerbstätige Ehegatte den haushaltführenden Ehegatten geradezu davon abgehalten hat, den Beschäfti- gungsgrad zu erhöhen und si ch di eser deshalb eine Chance vergeben hat. Dies ist vorliegend kein Thema. Wenn schon, folgte man der Gesuchstellerin, ginge es um ei nen gemeinsamen, während des Zusammenlebens getroffenen Entscheid, dass die Gesuchstellerin keine Filiale des ... übernehmen soll. Daraus vermöchte die Gesuchstellerin nach Beendigung des Zusammenlebens aber ohnehin ni chts
für si ch abzuleiten. Sie hat zu den durch das Getrenntleben gestiegenen Kosten ebenfalls einen zusätzlichen Beitrag zu leisten. Dies gilt namentlich deshalb, weil die gestiegenen Kosten nicht ohne Weiteres aus Vermögen oder einer während des Zusammenlebens vorhandenen Sparquote bestritten werden können. Es liegt zwar kein Mankofall vor. Die gestiegenen Kosten könnten damit aus dem Über- schuss bestritten werden. Der Überschuss ist indessen eine rein rechnerische Position bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung und nicht mit einer Sparquote gleichzusetzen. Vorliegend behauptete keine der Partei en ei ne im Überschuss enthaltene Sparquote. Die Reduktion des Überschusses bedeutet damit eine Ein- schränkung im ehelichen (Ausgaben-) Standard. Es ist nämlich nebst dem Wohn- ei gentum auch kei n nennenswertes Vermögen vorhanden, welches angezehrt werden könnte. Deshalb ist vorliegend zwar nicht zur Deckung des familienrecht- li chen Grundbedarfs, aber immerhin um den ehelichen Standard auch während des Getrenntlebens zumindest teilweise zu halten, ein grösseres Einkommen er- forderlich, als es der Gesuchsgegner mit einem 100%- und die Gesuchstellerin mit einem 40%-Pensum zu erwirtschaften in der Lage sind. Die Gesuchstellerin ist mittlerweile 51 Jahre alt und leidet unter keinen beein- trächtigenden körperlichen Gebrechen. Sie ist mithin als uneingeschränkt arbeits- fähig zu bezeichnen. Während des Zusammenlebens ging die Gesuchstellerin denn auch schon seit längerer Zeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Das Bun- desgericht entschied etwa in einem vergleichbaren Fall, es sei zulässig dem haushaltführenden Ehegatten in einer Zuverdienstehe noch im Alter von 57 Jah- ren ei n hypotheti sches Ei nkommen für die als möglich erachtete Erhöhung des Arbeitspensums anzurechnen. Es führte dazu aus, di e Rechtsprechung zur Al- tersgrenze von 45 Jahren ziele hauptsächlich auf Fälle ab, in denen ein Ehegatte während der Ehe mindestens vorübergehend nicht berufstätig gewesen sei (hauptsächlich aufgrund der Kinderbetreuung) und es damit um die Frage der Wiederaufnahme (und nicht der Ausdehnung) der Erwerbstätigkeit gehe. Hi nge- gen sei das Alter bei Vorliegen einer Zuverdienstehe (in der also auch der andere Ehegatte während der Ehe berufstätig war) nicht oder nur in beschränktem Um- fang zu berücksichtigen (Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5). Das Alter
der Gesuchstellerin lässt somit die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in Anbe- tracht der konkreten Umstände keinesfalls unzumutbar erscheinen. Ebenso wenig steht die Betreuung der erwachsenen Söhne der Ausdehnung ei- ner Erwerbstätigkeit entgegen. Daran vermögen auch die von der Gesuchstellerin behaupteten, früheren gesundheitlichen Probleme nichts zu ändern. Die geltend gemachte Belastung durch die Trennung (Urk. 30 S. 9) i st nachfühlbar, eine dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde indes weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Eine solche Belastung muss also im frag- li chen Kontext ausser Acht gelassen werden. Während mit Bezug auf die Zumutbarkeit einer (erweiterten) Erwerbstätigkeit Rücksicht auf die physische und psychische Gesundhei t des zur Arbeit zu Ver- pflichtenden zu nehmen ist , müssen persönli che Wünsche wie ein bestimmtes Arbeitsumfeld grundsätzlich hintanstehen. Wenn sich die Gesuchstellerin darauf beruft, ihr gefalle bei ihrer jetzigen Arbeitsstelle die Arbeit, das Arbeitsklima und das soziale Umfeld, steht dies der Anrechnung ei nes hypotheti schen höheren Ei nkommens nicht entgegen, selbst wenn dadurch ein Stellenwechsel nötig wird. Die Gesuchstellerin bringt ferner vor, ein Stellenwechsel sei mit Risiken verbun- den. Gemeint dürfte sein, eine neue Arbeitsstelle berge eher die Gefahr eines Stellenverlusts. Es ist im Interesse beider Parteien danach zu fragen, ob ein Stel- lenwechsel – auch unter dem Aspekt der Sicherheit der Arbeitsstelle – wirtschaft- li ch si nnvoll erschei nt. Dazu ist zu bemerken, dass jede Arbeitsstelle die Gefahr ei ner Kündi gung birgt. Konkret sticht aber ins Auge, dass die Gesuchstellerin trotz langjähriger Tätigkeit keine fixe Stelle bei ... i nne hat, sondern nach wie vor aus- hilfsweise im Stundenlohn arbeitet. Es besteht damit auch bei der jetzigen Tätig- keit keine gesicherte Einkommenssituation, welche einer (neuen) Festanstellung vorzuziehen wäre. Im Ergebnis erscheint die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein 100%- Pensum, sei es durch ein weiteres Teilzeitpensum, sei es durch einen Stellen- wechsel, unter allen Gesi chtspunkten zumutbar.
4.2. Übergangsfrist Die Gesuchstellerin verlangt, es sei ihr gegebenenfalls eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Eintreffen des Entscheids einzuräumen (Urk. 30 S. 10). Der Ge- suchsgegner argumentiert, die Gesuchstellerin habe schon seit Beginn des Ge- trenntlebens im Mai 2014 Zeit gehabt eine Stelle zu suchen. Eine weitere Über- gangsfrist, als die von der Vorinstanz bis 1. Juli 2015 gewährte, sei nicht erforder- lich (Urk. 36 S. 13). Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 Erw. 2.2.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu lau- fen. Ei ne rückwi rkende Anrechnung des hypotheti schen Ei nkommens i st nur in extremen Einzelfällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Ver- halten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung i n i hren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für si e vorhersehbar gewesen sind (Maier, a.a.O., S. 342). Die Gesuchstellerin musste zwar nicht bereits mit dem Auszug des Gesuchsgeg- ners, aber spätestens mit Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils am 26. Januar 2015 (Urk. 29) damit rechnen, zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet zu werden. Die Vorderrichterin räumte ihr bereits eine Übergangsfrist bis Juli 2015 ein, mithin blieben ihr fünf Monate zur Stellensuche. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu den Chancen der Gesuchstellerin auf dem rele- vanten Arbeitsmarkt (Ziff. III.4.1a), lässt sich ohne Weiteres sagen, dass eine fünfmonatige Übergangsfrist realistisch erscheint, um eine passende Stelle zu fin- den. Die Gesuchstellerin war gehalten, sofort Bemühungen zur Stellensuche zu treffen. D ennoch wies sie keine Suchbemühungen nach. Stattdessen trägt sie vor, sie werde sich erst im Hinblick auf die Scheidung um eine Vollzeitstelle bemühen (Urk. 30 S. 10). Dies verdient kei nen Schutz. Die Gesuchstellerin hat es daher al-
lein zu verantworten, dass sie heute nicht über das ihr angerechnete hypotheti- sche Einkommen verfügt. Dies darf sich nicht zu Lasten des Gesuchsgegners auswirken, welcher keinen Einfluss auf die Wi llensbi ldung der Gesuchstellerin hat. Es ist deshalb die von der Vorinstanz festgelegte Übergangsfrist bis 1. Juli 2015 zu bestätigen, auch wenn dieser Zeitpunkt mittlerweile in der Vergangenheit liegt. Mi thi n ist der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2015 ein Einkommen für ein 100%- Pensum anzurechne n. 4.3. Höhe des anrechenbaren Ei nkommens ab 1. September 2014 Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens schliesst sich die Gesuchstellerin den Überlegungen der Vorinstanz an, welche bei einem 60%-Pensum von ei nem monatli chen Ei nkommen von Fr. 2'600.– netto und bei einem 100%-Pensum von Fr. 3'500.– netto ausging. Die Erwägungen der Vor- instanz überzeugen (Urk. 31 S. 17 f.). Es ist darauf abzustellen. Der Gesuchstelle- rin ist damit per 1. Juli 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'500.– anzu- rechnen. Für die Zeit von 1. September 2014 bis 30. Juni 2015 ist ihr ein Ein- kommen von Fr. 2'600.– anzurechnen, was die Gesuchstellerin nicht bean- standet. Auf die erste Phase (1. Mai 2014 bis 31. August 2014) ist sogleich einzu- gehen. 4.4. Höhe des anzurechnenden Einkommens zwischen 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 Die Gesuchstellerin rügt, in dieser Zeit sei ihr bereits ein Einkommen für ein 60%- Pensum angerechnet worden, obwohl sie bis zum 1. September 2014 bloss in ei- nem 40%-Pensum gearbeitet habe (Urk. 30 S. 10). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, die Vorinstanz habe korrekterweise "ab dem 1. Mai 2014 ein Pensum von 60% angerechnet, zumal diese Zahlen mit den ei genen Ausführun- gen/Angaben der [Gesuchstellerin] – anlässlich ihrer persönlichen Befragung vor Gericht (Prot. I S. 20 unten) – vollkommen übereinstimmen" würden (Urk. 36 S. 14).
Bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen sind vielfach unterschiedliche Unter- haltsbeiträge für diverse Phasen festzulegen. Es ist jedoch nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Richter im summarischen Eheschutzverfahren Unterhalts- beiträge festzulegen hat, die im Ergebnis angemessen sein müssen. Abstufungen für Zei tspannen von wenigen Tagen oder Wochen sind nicht sachgerecht (Six, a.a.O., Rz. 2.65). Die hier interessierende Zeitspanne von vier Monaten liesse in zei tli cher Hi nsi cht ei ne Abstufung ni cht von vornherei n unsachgemäss erschei- nen, dies allerdings bloss, sofern von einer massgeblich unterschiedlichen Situa- tion auszugehen wäre. Hier besteht der Unterschied zwischen den beiden Pha- sen, welche die Gesuchstellerin beantragt, getrennt zu behandeln, in dem von der Gesuchstellerin geleisteten Pensum von 37% bzw. 60%. Eine Relativierung ist in- sofern anzubringen, als die Gesuchstellerin vor Vorinstanz selbst vorbrachte, der Arbeitgeber habe sie "insbesondere in den Sommermonaten in den Filialen ein[gesetzt], wo Ferienvertretungen möglich waren" (Urk. 13 S. 3). Die Gesuch- stellerin leistete somit in Teilen der fraglichen Periode (Mai bis August 2014) of- fenbar überdurchschni ttli ch viele Einsätze, was sich i n ei nem überdurchschni ttli ch hohen Lohn von Fr. 3'473.85 netto in der Periode vom 16. Juli 2014 bis 15. August 2014 niederschlug (vgl. Urk. 14/14; für ein 60%-Pensum i st von ei nem Lohn von lediglich Fr. 2'600.– auszugehen, vgl. oben Ziff. 4.3). Zudem ging die Vorinstanz für die Phase Mai bis August 2014 zwar schon von einem Nettolohn eines 60%-Pensums aus, berücksichtigte aber im Gegenzug im Bedarf der Ge- suchstellerin auch bereits höhere, auf einem 60%-Pensum beruhende Beträge, namentlich etwa bei den Fahrtkosten (+ Fr. 100.–/Monat) und der auswärtigen Verpflegung (+ Fr. 40.–/Monat). Darüber hinaus basiert die Position Steuern ebenso auf dem Lohn für ein 60%-Pensum. Aus diesen Gründen sowie ange- sichts der eher kurzen Dauer der fraglichen Phase von vier Monaten erscheint es nicht sachdienlich, dafür eine separate Berechnung anzustellen. Es ist vielmehr zi elführend, mi t der Vori nstanz nur zwei Unterhaltsphasen zu unterschei den (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 und 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens). Damit ist auch für die Periode vom 1. Mai 2014 bis zum 31. August 2014 von einem Nettoeinkommen von Fr. 2'600.– auszugehen.
395.00 Fahrtkosten 180.00 375.00 Auswärtige Verpflegung. 70.00 40.00 Parkplatz Arbeitsplatz
50.00 Steuern 330.00 460.00
Total Grundbedarf 4'214.00 4'300.00
Der familienrechtliche Grundbedarf beider Parteien beträgt damit Fr. 8'514.– bei einem Einkommen von Fr. 9'350.–. Der Überschuss von Fr. 836.– ist unbestritte- nermassen (vgl. Urk. 30 S. 11) hälftig zu teilen: Grundbedarf 4'214.00 4'300.00 ½ Überschuss 418.00 418.00 Total Bedarf 4'632.00 4'718.00
./. Einkommen 6'750.00 2'600.00
Differenz -2'118.00 2'118.00
Damit sind die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids auf gerundet Fr. 2'100.– pro Monat festzusetzen.
5.2. Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens In der zweiten Periode ist der Gesuchstellerin ein Nettoeinkommen für ein 100%- Pensum in der Höhe von Fr. 3'500.–, dem Gesuchsgegner weiterhin ein Nettoein- kommen von Fr. 6'750.– anzurechnen. Das Gesamteinkommen beträgt Fr. 10'250.–. Der familienrechtliche Grundbedarf der Parteien in der zweiten Peri- ode stellt sich wie folgt dar (gemäss den obi gen Ausführungen bzw. sowei t unan- gefochten geblieben den Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 31 S. 6 und 10): Gesuchsgegner Gesuchstellerin Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'930.00 1'318.00 Krankenkasse 310.00 219.00 Kommunikation 159.00 159.00 Hausrat-/Haftpfli c ht vers. 35.00 84.00 Leasing ...
395.00 Fahrtkosten 180.00 500.00 Auswärtige Verpflegung. 70.00 120.00 Parkplatz Arbeitsplatz
50.00 Steuern 500.00 580.00
Total Grundbedarf 4'384.00 4'605.00
Der familienrechtliche Grundbedarf beider Parteien beträgt damit Fr. 9'009.– bei einem Einkommen von Fr. 10'250.–. Der Überschuss von Fr. 1'241.– ist hälftig zu teilen: Grundbedarf 4'384.00 4'625.00 ½ Überschuss 620.50 620.50 Total Bedarf 5'004.50 5'245.50
./. Einkommen 6'750.00 2'600.00
Differenz -1'745.50 1'745.50
Die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchstellerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens sind in Abänderung des erstin- stanzlichen Entscheids auf gerundet Fr. 1'750.– pro Monat festzusetzen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vo- ri nstanz wurde von der Gesuchstelleri n i m Berufungsverfahren ni cht angefochten. (Urk. 30). Sie erwuchsen damit in Rechtskraft (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 zu Art. 315). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin verlangte mit der Berufung im Hauptantrag anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Urk. 31 S. 22) von Fr. 1'970.– für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 und Fr. 1'624.– ab 1. Juli 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 3'145.– für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 und hernach für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 2'720.–. Festzusetzen sind Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'100.– für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 und ab 1. Juli 2015 für das weitere Getrenntleben von Fr. 1'750.–. Die Gesuchstellerin dringt also mit ih- ren Berufungsanträgen lediglich zu einem kleinen Teil durch. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten dementsprechend zu 9/10 auf die Gesuchstelleri n und zu 1/10 auf den Gesuchsgegner zu verteilen. Die Kosten für die Kopien der Berufungsantwortbeilagen sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 39). 3. Beide Parteien beantragten je eine Parteientschädigung (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten der Gegenpartei (Urk. 30 S. 2, Urk. 36 S. 2). Während die Gesuchstellerin ihren Antrag unbeziffert liess, machte der Gesuchsgegner anwalt- lichen Aufwand von 23,3 Stunden geltend und verlangte dafür (einschliesslich Barauslagen von Fr. 158.40 und Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 7'720.40 (Urk. 38/5 und Urk. 44/2). Die Gesuchstellerin erachtet den geltend gemachten Aufwand als unangemessen hoch und beanstandet diverse Einzelpo- sitionen dahingehend, für diese Arbeiten sei zu viel Zei taufwand i n Rechnung ge- stellt worden (Urk. 40 S. 4 f. und Urk. 46 S. 2 f.).
Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei im Ausmass ihres Unterlie- gens eine Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu be- zahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Anteile von Obsiegen und Unterliegen sind dabei zunächst gegeneinander zu ver- rechnen, um den Bruchteil zu bestimmen, auf welchen die der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung zu reduzieren ist. Vorliegend hat die Gesuch- stellerin demgemäss eine auf 8/10 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Grundlage für die Festsetzung der Parteientschädigung bilden im Zivilprozess der Streit- bzw. Interessewert, die Verantwortung der Anwältin, der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Es i st i n Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ei ne Grundge- bühr festzusetzen, welche sich in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– bewegt. Diese deckt die Berufungsschrift bzw. -antwort ab. Für weitere notwendi- ge Rechtsschriften ist ein Zusatz zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). In Eheschutzsachen kann die so berechnete Grundgebühr auf einen Drit- tel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die Gerichtsgebühr im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich anhand der soeben erläuterten Kriterien nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Die so ermittelte Gebühr ist bei endgültiger Streiterledigung in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel herabzusetzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren waren einzig die Unterhaltsbeiträge streitig. Der Umfang der Akten bleibt im Rahmen des Üblichen. Es waren allerdings eine Vielzahl von Bedarfspositionen und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens strittig, was das Verfahren schwieriger und für den Anwalt zeitaufwändiger machte. Ins- gesamt erscheint es angemessen, die Parteientschädigung in der unteren Mitte des Rahmens von § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV bei Fr. 6'000.– anzusiedeln. In Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwGebV und § 13 Abs. 2 AnwGebV ist die so errechnete Gebühr auf Fr. 2'700.– herabzusetzen. Für di e zusätzliche Rechtsschrift (Urk. 42) ist ein Pauschalzuschlag von Fr. 800.– zu berücksi chti gen. Separat zu berücksichtigender vorprozessualer Aufwand fiel im Berufungsverfah- ren keiner an. Die Gebühr ist damit auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Diese ist als Pauschalgebühr einschliesslich der Barauslagen zu betrachten. Hinzu kommt der
Mehrwertsteuerzusatz. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren (einschliesslich 8% Mehrwertsteuer und Barauslagen) beträgt damit Fr. 3'780.–. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine auf 8/10 reduzierte Parteient- schädi gung zu bezahlen. Diese beläuft sich auf Fr. 3'024.– (einschliesslich 8% Mehrwertsteuer und Barauslagen). V. Prozesskostenvorschuss / Unentgeltliche Rechtspflege 1. Die Gesuchstellerin beantragt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter einen Prozesskostenvorschuss akonto Güterrecht von Fr. 6'500.–. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk 31 S. 20), geht die Kostenbeitragspflicht des Ehegatten der staatlichen Für- sorge vor. Deshalb ist zunächst der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss und nur soweit kein solcher besteht die Bewilligung der unentgeltli chen Rechts- pflege zu prüfen. 2. Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des Verfahrens ver- fügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, so- fern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Die Grundlage dieser Pflicht ist Art. 159 Abs. 3 ZGB (vgl. etwa den Entscheid dieser Kammer vom 23. Juli 2009, Proz.-Nr. LQ090005, E. II.2). Vorausgesetzt ist demnach eine tatsächliche Bedürf- tigkeit (Urteile 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 1.4; 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4; vgl. BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2). Als be- dürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses ni cht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1. S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich (BGer 5A_447/2012 vom 27. August 2012, E. 3.1). Nach der vom Bundesgericht bestätigten kantonalen Praxis sollte es der nicht geringfügige Überschuss dem Gesuchsteller ermögli- chen, die Kosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei kost- spieligen Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Feb- ruar 2006, E. 1.2). Dies gilt sowohl in Bezug auf den Anspruch auf einen Prozess-
kostenvorschuss als auch in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin wurden bereits vorne im Rahmen der Prüfung der Hauptsache einlässlich beleuchtet. Liquides Vermögen ist keines vorhanden. Einziger Vermögenswert ist die eheliche Liegenschaft. Zu prüfen i st zunächst di e Ei nkommenssi tuati on der Gesuchstellerin. Abzustellen ist darauf, wie die Gesuchstellerin durch dieses Urteil, das heisst unter Berücksichti- gung der höheren, ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gestellt wird. Der Ge- suchsgegner wird ihr diese (unter Abzug der bereits erfolgten Zahlungen) rückwir- kend und für di e Zukunft zu lei sten haben. Die Zahlung der ausstehenden, erstin- stanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ist mittlerweile offenbar erfolgt (Urk. 38/4). Neue Ausstände wurden nicht geltend gemacht. Es ist also ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge in der nun zugesprochenen Höhe bezahlt wurden bzw. werden. Wie die Unterhaltsberechnung (oben Ziff. III.5 .1 ) zeigt, verblieb bzw. verbleibt der Gesuchstellerin in der ersten Phase (vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015), mithin ausgehend von den tatsächlichen Verhältnis- sen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, nebst dem familien- rechtli chen Exi stenzmi ni mum ei n monatlicher Überschuss von Fr. 418.–. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Notbedarf die Steuerlast bereits berücksichtigt wurde. Es kann damit gesagt werden, dass der Gesuchstellerin der Überschuss tatsäch- lich für Zusatzausgaben zur Verfügung steht. Ab 1. Juli 2015 wird der Gesuchstel- lerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet und der Überschuss erhöht sich damit sogar auf Fr. 620.50 (oben Ziff. III.5 .2 . ). Die der Gesuchstellerin anfallenden Kosten für das Rechtsmittelverfahren (Ge- richtskosten und eigene Anwaltskosten) belaufen sich auf geschätzt etwa Fr. 7'500.–. Wenn auf die erste Phase (Überschuss Fr. 418.–) abgestellt wird, wä- re die Gesuchstellerin in der Lage, die Prozesskosten innert etwa eineinhalb Jah- ren aus ihrem Überschuss zu begleichen. Unter Berücksichtigung des hypotheti- schen Einkommens ab Februar 2016 (Überschuss Fr. 620.50) ist von einer Til- gung aus dem Überschuss innert Jahresfrist auszugehen. D i e höchstri chterli che Praxis, wonach bei aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei kostspieligen
Prozessen innert zweier Jahre ei ne Ti lgung mögli ch sei n muss, i st ni cht starr an- zuwenden. In Anbetracht der Aufwändigkeit des Prozesses und der Dauer, innert welcher die Gesuchstellerin ihren Überschuss zur Tilgung der Prozesskosten aufwenden muss, ist vorliegend nicht von Prozessarmut der Gesuchstellerin aus- zugehen. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchstellerin bereits für die Zeit vor Ein- leitung des zweitinstanzlichen Verfahrens (Mai 2014 bis Januar 2015; neun Mona- te) Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, welche einen Überschuss von Fr. 418.– pro Monat beinhalten, mithin die Gesuchstellerin allein daraus ihre Prozesskasse schon vor Einleitung des Berufungsverfahrens mit über Fr. 3'700.– äufnen konnte. Aus diesen Gründen hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf ei nen Prozess- kostenvorschuss. 4. Es liegt offensichtlich auch kein Fall von Prozessarmut im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO vor. Die Gesuchstellerin kann, wie soeben ausgeführt, die Prozesskos- ten i nnert nützli cher Frist bereits aus dem ihr über dem familienrechtlichen Grundbedarf verbleibenden Überschuss bezahlen. Sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen, ist jedoch ein strengerer Massstab an die Erforderlichkeit von Ausgaben zu legen. Die im fami li enrechtli chen Grundbedarf der Gesuchsstellerin berücksichtigen, aussergewöhnlich hohen Kosten für Mobili- tät (drei Parkplätze, nicht zwingende Fahrten zur Arbeit), können ni cht als zwin- gende Ausgaben bezeichnet werden. Zunächst wären die dafür verwendeten Mit- tel für die Prozessführung heranzuziehen, bevor das Armenrecht gewährt werden könnte. Ebenso müsste sehr genau geprüft werden, ob nicht die Liegenschaft be- lastet oder veräussert werden könnte. Das von der Gesuchstellerin eventualiter gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dement- sprechend ebenfalls abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 3-9 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: mc