Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
29Geschäfts-Nr.: LE140079-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Dezember 2014 (EE140128-L)
Rechtsbegehren: A. Des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 2 und Urk. 17 S. 1): "1.1 Ziff. 2/7 lit. a. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. De- zember 2013 sei wie folgt abzuändern:
'Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen, näm- lich Fr. 1'000.– (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für jedes Kind. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Januar 2014.' 1.2 Ziff. 2/7 lit. b des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. De- zember 2013 sei per 1. Januar 2014 aufzuheben. 1.3 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den Gesuchsteller künf- ti g unverzüg li ch und unaufgefordert über Änderungen i n i hrem Bedarf sowie demjenigen der Kinder und i n i hrem Ei nkommen zu informieren. 2. Ziff. 2/3 lit. d des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. De- zember 2013 sei wie folgt zu ergänzen: 'Die Kinder verbringen die Feiertage abwechselnd bei einem El- ternteil. In Jahren mit geraden Jahreszahlen verbringen die Kin- der Ostern und Auffahrt sowie den 24. Dezember beim Vater. In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen verbringen die Kinder Pfings- ten sowie den 25. Dezember und Silvester beim Vater. Weiter verbringen die Kinder jedes Jahr das "Eid" Fest (Ende Ramadan) und das Opferfest beim Vater.' 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulas- ten der Gesuchsgegnerin." B. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 12 S. 2 und Urk. 19 S. 2): "1. Die Anträge des Gesuchstellers auf Reduktion der Unterhaltsbei- träge gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 des Abänderungsbegehrens vom 14. April 2014 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Widerklage ziehe ich zurück. 3. Die übrigen Anträge gem. Ziff. 2 und 3 des Gesuchs um Abände- rung vom 14. April 2014 seien abzuweisen.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2014: 1. Der Gesuchsteller wird in Ergänzung/Abänderung des Urteils vom 19. De- zember 2013, Ziff. 2, bzw. der Vereinbarung vom 3. Dezember 2013, Ziff. 3 für Folgendes berechtigt erklärt: - Weihnachten: Der Vater betreut die Kinder während den Schulferien wie folgt: In den ungeraden Jahren die erste Woche der Weihnachtsferien von Sonntag 10:00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; in den geraden Jahren die zweite Woche der Weihnachtsferien von Sonntag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. - Ostern: Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr. Fallen die gesamten Osterntage in die Schulferien, dann gilt die Regelung gemäss Ferienbesuchsrechts aufgrund der Vereinbarung vom 3. Dezember 2013. - Pfingsten: Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. 2. Der Gesuchsteller wird in Abänderung des Urteils vom 19. Dezember 2013, Ziff. 2 bzw. der Vereinbarung vom 3. Dezember 2013 Ziff. 7, lit. a und lit. b, verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'360.– (Fr. 1'180.– pro Kind), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zahlbar
im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. April 2014 zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Ehegattenunterhalts wird per 1. April 2014 aufgehoben. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller auf begründetes Verlangen über Änderungen in ihrem Bedarf sowie demjenigen der Kinder und i hrem Ei nkommen zu i nformi eren. 4. Die Widerklage wird durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Diese Rückzug- erklärung hat Rechtskraftwirkung. 5. Die Anträge der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 24):
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 sei vollumfängli ch aufzuheben. 2. Die Anträge des Berufungsbeklagten auf Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 seien abzu- weisen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. De- zember 2014 vollumfänglich aufzuheben die Sache an die Vor- i nstanz zur Neubeurtei lung zurück zu verwei sen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- rufungsbeklagten zuzüglich Mwst. von 8%."
Des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 34):
" Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: A. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus der Verbindung gingen die beiden ge- meinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2003, und D., gebo- ren am tt.mm.2010, hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 wurde das Getrenntleben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2013 genehmigt bzw. vorgemerkt, wonach der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) die Kinder zweiwöchentlich am Wochenende sowie an einem Abend unter der Woche und während sechs Wochen i n den Schulferien betreue. Überdies hielt die Vereinbarung fest, dass sich der Gesuchsteller verpflichte, der Gesuchs- gegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) für die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– pro Kind zuzüglich Kinderzu- lagen sowie einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.– zu bezah- len (Urk. 3/2). 2. Der Gesuchsteller begehrte mit Eingabe vom 14. April 2014 die Abänderung des obgenannten Entscheides und verlangte ei ne Ausdehnung des Be- suchsrechts sowie die Reduktion seiner festgesetzten Unterhaltsverpflich- tung (Urk. 1). Die Vori nstanz hiess das Begehren nach D urchführung der Hauptverhandlung gut und änderte das Eheschutzurteil vom 19. Dezember 2013 im eingangs wiedergegeben Sinn ab (Urk. 25). 3. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 24). Die Berufungsantwort datiert
vom 6. Februar 2015 (Urk. 34). Unter dem Datum vom 2. März 2015 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 38), zu welcher der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. März 2015 Stellung nahm (Urk. 41). Hiervon wurde der Gesuchsgegnerin Kenntnis ge- geben. B. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- hei ten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bin- dung an die Parteianträge entscheidet. 2. Neue Tatsachen und Beweismi ttel si nd i m Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulati v - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch i n den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Allerdings können die Partei- en vorbringen, in der ersten Instanz sei die Untersuchungsmaxime verletzt worden, indem gewisse Fakten unberücksichtigt geblieben seien. Falls dies zutrifft, sind die entsprechenden Vorbringen zu berücksi chti gen (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414). Im Ergebnis bedeu- tet dies, dass echte und – unter der vorgenannten Prämisse (Verletzung der Untersuchungsmaxi me) – unechte Noven vorgebracht werden können, al- lerdings sind die unechten Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. mit der Berufungs- antwort vorzubringen. 3. Rügen sind mit der ersten Rechtsschrift im Berufungsverfahren vorzubrin- gen. Verspätete Rügen sind grundsätzlich unbeachtlich. Alles andere liefe auf eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels hinaus.
Die Frist für die Berufungsbegründung lief am 19. Dezember 2014 ab. So- weit die Gesuchsgegnerin im Rahmen der unaufgeforderten Stellungnahme vom 2. März 2015 (Urk. 38) neue Beanstandungen zum Thema der Beru- fung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorbringt oder bereits mit der Berufungsschrift vorgetragene Kritik konkretisiert, ist sie damit verspätet. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen in Urk. 38 Rz 73-78, 80-85, 88- 97, 100-104, 107-109, 114 f., 117 f., 125-130, 135, 139 f., 140, 143 f. und 147, welche unbeachtlich bleiben. 4. Die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten. Sie sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. C. Abänderung des Eheschutzurtei ls 1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 25 S. 5 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Ergänzend i st anzuführen, dass eine allfällige Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung wirksam werden kann. Für eine ausnahmsweise weitergehende Rückwirkung bedarf es ganz besonderer Gründe (BK-Hausheer/Reus- ser/Geiser, Art. 179 N 14 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt der Ab- änderung auf den 1. April 2014 rückbezogen und gleichzeitig ausgeführt, dies sei der Zeitpunkt des Gesuches (Urk. 25 S. 15). Dem ist nicht so, wurde das Gesuch doch erst am 14. April 2014 eingereicht (Datum des Poststem- pels; Urk. 1). Da keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückwirkung des Abänderungsentschei des nahelegen, ist von einer Wirk- samkeit des Abänderungsentscheids per 14. April 2014 auszugehen.
geben. Aus diesem Grund werde die Ergänzung des Besuchsrechts um eine Feiertagsregelung beantragt (Urk. 1 S. 5 und Urk. 17 S. 12). Damit wurde in keiner Weise dargetan, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nach- träglich als unrichtig erwiesen hätten. Auch wurde nicht geltend gemacht, dass dem Eheschutzrichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien. Den Akten ist ebenfalls nichts zu entnehmen, das eine Anpassung der rund drei Monate vor dem Abänderungsbegehren getroffenen Regelung des Besuchsrechts nahelegen würde. Zwar si nd kei ne zu hohen Anforde- rungen an die Veränderung der Verhältnisse zu stellen, wenn eine Neurege- lung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dass das Kindswohl eine Er- gänzung des Eheschutzentscheides erfordern würde, wird aber weder vom Gesuchsteller behauptet, noch ist dies aus den Akten ersi chtli ch. Dem Ge- suchsteller wurde im Eheschutzverfahren ein grosszügiges Besuchsrecht mit einem Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen zugestanden. Der Ent- wicklung einer tragfähigen Vater-Ki nd-Bezi ehung steht dami t ni chts i m We- ge. Dies umso weniger als der Gesuchsteller die Kinder jede Woche (ent- weder am Wochenende oder am Abend unter der Woche) betreut, womit keine massgebenden Kontaktunterbrüche bestehen. Die Parteien selber ha- ben denn auch ausgeführt, das Besuchsrecht funkti oni ere gut (VI-Prot. S. 18 und S. 23). Eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts drängt sich nicht auf. Die Vorinstanz begründet die Anpassung den auch lediglich damit, dass der Grundgedanke der Parteivereinbarung fortzuführen sei. Mit dieser Ur- teilsanpassung durchbricht sie aber ohne Grund die Rechtskraft des Ehe- schutzentscheides. 2.5 Im Lichte der gemachten Ausführungen ist das Abänderungsbegehren mit Bezug auf das Besuchsrecht abzuweisen. 3. Unterhalt 3.1 Der Gesuchsteller hat sich in der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'500.– und Unter- haltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin persönlich von Fr. 1'100.– pro Monat
verpflichtet. Die Unterhaltsregelung basierte auf einem Einkommen der Par- teien von Fr. 9'410.– (Gesuchsteller mit einem 85%-Pensum) resp. Fr. 6'060.– (Gesuchsgegnerin mit einem 60%-Pensum) sowie einem Bedarf der Parteien von Fr. 5'580.– (Gesuchsteller) resp. Fr. 9'900.– (Gesuchsgeg- neri n mit Kindern; Urk. 3/2 S. 4). 3.2 Der Gesuchsgegner beantragt die Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 1'000.– je Ki nd und die Aufhebung gegenüber der Gesuchsgegnerin. Er begründet sein Abänderungsbegehren in erster Linie mit einem reduzier- ten Bedarf der Gesuchsgegnerin zufolge verringerter Kinderbetreuungskos- ten. Bei der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren wurden im Bedarf der Gesuchsgegnerin Kinderbetreuungskosten von Fr. 2'376.– berücksichtigt (Urk. 3/3). Diese Kosten haben sich seit Erlass des Eheschutzurteils redu- ziert. Im Berufungsverfahren sind die Fremdbetreuungskosten in der Zeit- spanne vom 14. April 2014 bis 31. Juli 2014 von Fr. 1'430.– sowie i n der Zeitspanne vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 von Fr. 1'080.– ni cht mehr umstritten. Uneinigkeit besteht indes mit Blick auf die Fremdbe- treuungskosten ab 1. Januar 2015. Aufgrund einer Anpassung des Beitrags- faktors von 54.08 % auf 91.2 % ist erneut von einer Änderung der Kinderbe- treuungskosten auszugehen (vgl. Urk. 20/5 und Urk. 20/10). Die Gesuchs- gegnerin hat im Berufungsverfahren die Hort-Abrechnung für Januar 2015 eingereicht, welche Kosten von Fr. 666.60 pro Kind abzüglich Fr. 61.– Feri- enkorrektur ausweist (Urk. 39). Diese Fremdbetreuungskosten basieren auf einem 50%-Pensum der Gesuchsgegnerin. Ausgehend von einem 60%- Pensum der Gesuchsgegnerin (vgl. hierzu Erw. 3.4 nachstehend) müssen die Kinder an drei Tagen die Woche fremdbetreut werden, womit sich die Kosten erhöhen. Bei einem Preis pro Mittag von Fr. 30.50 und pro Nachmit- tag von Fr. 36.75 i st von Fremdbetreuungskosten je Ki nd von Fr. 201.70 pro Woche auszugehen. Multipliziert mit einem Wochenfaktor von 4.2 resultieren Fremdbetreuungskosten pro Monat von Fr. 847.20 pro Kind, was gesamthaft Betreuungskosten von Fr. 1'694.40 pro Monat ausmacht (für die Preise vgl. Urk. 39). Zu berücksichtigen ist aber, dass während eines Grossteils der
Schulferien der Kinder keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Der Gesuch- steller betreut die Kinder während sechs Wochen der Schulferien. Weiter ist davon auszugehen, dass auch die Gesuchsgegnerin die Ferienbetreuung im selben Umfang übernimmt. Damit entfällt während zwölf Wochen resp. drei Monaten im Jahr die Notwendigkeit der Fremdbetreuung. Bei monatli chen Kosten von Fr. 1'694.40 während neun Monaten i m Jahr resultieren im Durchschnitt Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'270.80 pro Monat. Diese si nd der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2015 im Bedarf einzusetzen. Der Unterhaltsbedarf der Gesuchsgegnerin hat sich aufgrund der reduzier- ten Kinderbetreuungskosten um Fr. 946.– (oder 9%) in einer ersten Phase, Fr. 1'296.– (oder 14%) in einer zweiten Phase und Fr. 1'105.20 (oder 11%) in einer dritten Phase verringert. Dies stellt eine erhebliche und dauerhafte Bedarfsreduktion auf Seiten der Gesuchsgegnerin dar. Ei ne solche führt für sich allein aber nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsren- te. Der Abänderungsrichter hat viel mehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine al- lenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGer 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 2.d. m.w.H.). Hi erfür i st auch zu untersuchen, ob die Verminderung des Bedarfs durch eine allfällige Vermin- derung des Einkommens aufgehoben wird. 3.3 Einkommen Gesuchsteller a) Der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 wurde ein Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 9'410.– (inkl. 13. Monatslohn [recte: Bonus], exkl. Kinderzulagen) zu Grunde gelegt (Urk. 3/2), bestehend aus einem Nettoein- kommen von Fr. 8'900.– zzgl. 420.– Bonus zzgl. Fr. 90.– aus seinem Ne- benerwerb als Dozent an der ... (Urk. 3/3). Der Gesuchsteller führt an, sein monatliches Einkommen habe sich von Fr. 9'410.– auf Fr. 8'900.– reduziert, weil er sich im Gegensatz zum Ehe- schutzverfahren keinen jährlichen Bonus von Fr. 5'000.– mehr auszahlen
könne und er seinen Nebenverdienst als Dozent an der ... aufgegeben habe (Urk. 17 S. 2-4). b) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen eine Ver- schlechterung der finanziellen Situation der E._____ GmbH (Unternehmung des Gesuchstellers) als glaubhaft erachtet. Das Einkommen des Gesuch- stellers sei vor diesem Hintergrund ohne Bonuszahlung von Fr. 420.– pro Monat zu berechnen. Die Einkommensquelle als Dozent eines ...- Kurses solle aber erhalten bleiben, weshalb dem Gesuchsteller nach wie vor Fr. 90.– pro Monat als Zusatzeinkommen anzurechnen seien (Urk. 25 S. 11- 15). Dies alles liess die Gesuchsgegnerin i m Berufungsverfahren unbestrit- ten. Hingegen wehrt sie sich gegen die Einkommensberechnung der Vor- instanz, welche aufgrund der obgenannten Überlegungen von einem mass- gebenden Einkommen des Gesuchstellers von insgesamt Fr. 8'990.– pro Monat ausgegangen ist (Urk. 25 S. 14). Die Vorinstanz habe nämlich ver- kannt, dass das Einkommen des Gesuchsgegners bei der E._____ GmbH i n den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 18/8) falsch berechnet worden sei. Die Sozialabzüge würden mit gesamthaft Fr. 1'979.40 ausgewiesen, obwohl bloss Abzüge von Fr. 1'795.– aufgeführt seien. Ausserdem habe die Vor-instanz die Pauschalspesen von Fr. 200.– pro Monat nicht einberechnet (Urk. 24 S. 19). c) Der Gesuchsteller erzielt bei der E._____ GmbH ei nen Bruttolohn von Fr. 10'872.20, wovon Sozialabzüge in der Höhe von Fr. 1'859.90 abgeführt werden. Dies entspricht einem Nettolohn von Fr. 9'012.30 und ni cht wi e ausgewiesen Fr. 8'892.80 (vgl. Urk. 18/8). Die Vorinstanz hat den Sachver- halt mit Bezug auf das Einkommen des Gesuchstellers bei der E._____ GmbH entsprechend falsch festgestellt, was die Gesuchsgegnerin im Beru- fungsverfahren rügt. Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers beschlägt dies keine novenrechtliche Thematik, da sich all dies aus den vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Oktober 2014 ergibt. Ebenfalls aus den Lohnabrechnungen ergeben sich Pauschalspesen in Höhe von Fr. 200.– (Urk. 18/8). Aus der in den Eheschutzakten liegenden "Farner-Tabelle" ergibt sich aber, dass sich das Einkommen des Gesuch-
stellers aus einem - wi e si ch i m Berufungsverfahren herausgestellt hat, fal- schen - Nettolohn von Fr. 8'900.– sowie einem 13. Monatslohn von Fr. 420.– (recte: Bonus) sowie dem Zusatzverdienst von Fr. 90.– zusammengesetzt hat. Die Pauschalspesen sind demnach berei ts i m Eheschutzverfahren ni cht in die Einkommensberechnung einbezogen worden, obwohl sie von den Parteien thematisiert wurden (Urk. 4A/41 S. 12 und Urk. 4A/43 S. 16). Die Spesen gingen demnach entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin nicht "vergessen". Eine Veränderung der Verhältnisse mit Bezug auf die Spesenpauschale macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, weshalb nicht ei nzusehen i st, weshalb sie neu im Abänderungsverfahren zum Einkommen hinzuzuzählen wäre. Das Einkommen des Gesuchstellers ist demnach ohne Einbezug der Spesenpauschale zu berechnen. Unter Berücksichtigung des korrigierten Nettolohnes aus seiner Anstellung bei der E._____ GmbH von Fr. 9'012.20 und des Zusatzverdienstes des Gesuchsgegners von Fr. 90.– pro Monat für die Abhaltung eines ...-Kurses i st sei n Ei nkommen auf Fr. 9'102.30 zu beziffern. d) Es fragt sich indes, ob im vorliegenden Fall vom tatsächlichen Einkommen des Gesuchstellers auszugehen oder allenfalls ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist. Das Einkommen des Gesuchstellers basiert auf einem 85%-Pensum. Die Gesuchsgegnerin hält im Abänderungsverfahren dafür, dass der Gesuchsteller nunmehr zur Aufstockung sei nes Pensums anzuhal- ten sei, da er im Gegensatz zum Eheschutzverfahren unter keinen gesund- heitlichen Problemen mehr leide und das Teilzeitpensum einzig auf dem mangelnden Willen auf Mehreinnahmen basiere (Urk. 24 S. 20 f.). Die Vorinstanz hat am Teilzeitpensum des Gesuchstellers festgehalten und erläutert, in der Parteivereinbarung sei nicht die Rede davon, dass der Ge- suchsteller nach einer Übergangsfrist wieder 100% arbeiten müsse. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er - auch im Falle eines reduzierten Ei nkom- mens - so viel verdiene, dass er in der Lage sei, den Kindern einen gebüh- renden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ausserdem sei es ohnehin fraglich, wie die Anstellung des Gesuchstellers in der eigenen Unternehmung pro- ze ntual beziffert werden solle, habe er doch ausgeführt, dass er auch am
Wochenende und am Abend arbeite, wenn die Kinder nicht bei ihm seien. Es erscheine daher glaubhaft, dass die Zahl von 85% mit Vorsicht zu ge- niessen sei. Der Gesuchsteller betreue die Kinder in den Schulferien fast hälftig. Er habe entsprechend auch ausgeführt, dass er pro Jahr zwei Mona- te Ferien benötige, um Zeit mit seinen Kindern zu verbringen. Die Betreu- ungsverantwortung des Gesuchstellers und der Wille, diese zu übernehmen, dürften i hm ni cht zum Nachtei l gerei chen (Urk. 25 S. 12-14). D i esen Ausführungen gi lt es ni chts bei zufügen. Wenn di e Gesuchsgegneri n im Berufungsverfahren darauf beharrt, dass die Vorinstanz den Wegfall der gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers nicht berücksichtigt habe, verkennt sie, dass aus der Vereinbarung und den Akten eben nicht ersicht- lich ist, dass der Gesuchsteller sein Pensum aufgrund gesundheitlicher Probleme reduziert hat. Entgegen ihren Darstellungen hat der Gesuchsteller auch nicht ausgeführt, er habe keine Lust, si ch für mehr Geld anstellen zu lassen (so die Gesuchsgegnerin in Urk. 24 S. 20 f.), sondern er hat die Vor- züge seiner jetzigen Anstellung in seiner Unternehmung mit der grösseren Flexibilität betreffend Arbeitszeit herausgestrichen, welche es ihm ermögli- che, mehr Zeit mit seinen Kindern zu verbringen (Prot. S. 22). Es besteht kein Anlass, das in der Vereinbarung festgehaltene Teilzeitpensum des Ge- suchstellers in Frage zu stellen. e) Gesamthaft ist auf Seiten des Gesuchstellers ein Einkommen Fr. 9'102.30 zu berücksichti gen. 3.4 Einkommen Gesuchsgegnerin a) Der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 wurde ein Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 6'060.– (inkl. Vermögensertrag, exkl. Kinderzula- gen) zu Grunde gelegt (Urk. 3/2). Dieses Einkommen basierte auf einer An- stellung zu einem 60%-Pensum. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, sie habe ihr Arbeitspensum per 1. September 2014 auf 50% reduziert, um der Tochter D._____ i n der Zei t der Ei nschulung und dem Sohn C._____ in der intensiven Zeit der Vorbereitung der Gymnasi umsprü- fung sowie der Probezeit beizustehen (Urk. 12 S. 6 f. und Urk. 19 S. 12).
b) Die Vorinstanz ist unverändert von einem Einkommen der Gesuchsgegnerin mit einem 60%-Pensum ausgegangen. D i e Ei nschulung von D._____ im August 2014 sei bei Abschluss der Vereinbarung vom Dezember 2013 vor- hersehbar gewesen. Die Beanspruchung der Gesuchsgegnerin im Zusam- menhang mit der Prüfungsvorbereitung fürs Gymnasium und der anschlies- senden Probezeit sei zeitlich befristet und daher nicht dauerhaft. Ausserdem würde die Tatsache, dass die Kinder mit wachsendem Alter immer mehr Verantwortung für ihr eigenes Leben übernähmen, eher eine Erhöhung des Arbeitspensums nahelegen. Gesamthaft sei von keiner Veränderung der Verhältnisse auszugehen und es sei an dem in der Vereinbarung vom 3. Dezember 2013 festgesetzen Arbeitspensum von 60% festzuhalten (Urk. 25 S. 17). c) Die Gesuchsgegnerin rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz messe mit unterschiedlichen Ellen. So habe sie ausgeführt, eine Einkommensredukti on sei zu tolerieren, wenn sie genügend begründet sei. Beim Gesuchsteller las- se sie Argumente wie das Bedürfnis nach zwei Monaten Ferien sowie der Unwille auf eine anderweitige Anstellung genügen, während sie die Unter- stützung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin nicht als genügende Grün- de für eine Pensumsreduktion bewerte (Urk. 24 S. 20 f.). d) Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass die Vorinstanz einzig zu beurteilen hat- te, ob sich seit der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 veränderte Verhältnisse eingestellt haben, welche eine Abänderung der Grundlagen der Unterhaltsberechnung rechtfertigen würden. Eine solche unvorhersehbare, dauerhafte Veränderung der Einkommen hat die Vorinstanz bei beiden Ehe- gatten - mit Ausnahme des Bonus - vernei nt und an den Grundlagen der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 festgehalten. Dass die Einschu- lung von D._____ und die Gymnasiumsvorbereitung und -probezeit von C._____ keine unvorhersehbaren und dauerhaften Veränderungen darstel- len, stellt die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren ni cht i n Abrede. Es bleibt damit bei einem Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 6'060.– aus einem 60%-Pensum.
3.5 Bedarf Gesuchsteller a) Der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 lag ein Bedarf des Gesuch- stellers von Fr. 5'580.– zu Grunde (Urk. 3/2). Im Abänderungsverfahren ver- anschlagte die Vorinstanz den Bedarf des Gesuchstellers neu auf Fr. 6'633.– (Urk. 25 S. 18). Die Gesuchsgegnerin bemängelt einzelne Be- darfspositionen, auf welche in der Folge einzugehen ist. b) Zunächst kritisiert die Gesuchsgegnerin die von der Vorinstanz berücksich- tigten Wohnkosten von Fr. 2'660.–. Die Vorinstanz habe neu zusätzliche Nebenkosten von Fr. 110.– pro Monat berücksichtigt, obwohl in dem im Eheschutzverfahren berücksichtigten Mietzins von Fr. 2'550.– bereits Fr. 350.– für Nebenkosten enthalten gewesen seien. Nebenkosten von ge- samthaft Fr. 460.– für ei ne 4-Zimmer-Wohnung seien als übermässig zu werten. Ausserdem stamme die vom Gesuchsteller eingereichte Nebenkos- tenabrechnung lediglich aus der Winterperiode mit höheren Betriebskosten (Urk. 24 S. 27 f.). Der Gesuchssteller hat mit einer Nebenkostenabrechnung vom 18. März 2014 nachgewiesen, dass in der Zeitspanne vom 16. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 Nebenkosten von Fr. 1'534.10 (entsprechend Fr. 236.– pro Monat) entstanden si nd, welche ni cht durch sei ne Akonto-Zahlungen von Fr. 300.– pro Monat gedeckt sind. Die Vorinstanz hat davon nur Fr. 110.– pro Monat berücksichtigt (vgl. Urk. 25 S. 19). Damit ist dem Einwand der Ge- suchsgegnerin, die Abrechnung betreffe nur die kostenintensivere Winterpe- riode, genügend Rechnung getragen. Weshalb die Vorinstanz noch weitere Nebenkostenabrechnungen der letzten beiden Jahre hätte einfordern sollen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz auch nicht verlangt. Dem Gesuchsteller ist es mit der Nebenkostenabrechnung gelungen, nachzuweisen, dass die Bedarfsberechnung vom 3. Dezember 2013 mit Bezug auf die Nebenkosten auf falschen Grundlagen beruhte. Dass die Vorinstanz gestützt darauf einen höheren Betrag für Wohnkosten berücksichtigt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
c) Weiter kritisiert die Gesuchsgegnerin den von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigte Betrag für Autokosten von Fr. 200.–. Der Gesuchsteller habe sein Auto im Sommer 2014 verkauft, weshalb ihm im Gegensatz zum Eheschutzverfahren keine Autokosten mehr angerechnet werden könnten. Wenn die Vorinstanz nun die Fr. 200.– pro Monat damit er- kläre, dass der Gesuchsteller beruflich bedingt reisen müsse, verkenne sie, dass alle eingereichten Belege Automieten an Wochenenden und während der Ferienzeit betreffen würden (Urk. 24 S. 28). Der Gesuchsteller hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er auch im Eheschutzverfahren über kein eigenes Auto verfügt habe und ihm daher für die gelegentliche Automiete ein Betrag von Fr. 200.– im Bedarf angerechnet worden sei (VI-Prot. S. 6 und 19). Hiergegen bringt die Gesuchsgegnerin nichts vor. Es wäre an ihr gewesen, die Voraussetzungen darzutun, unter welchen im Eheschutzverfahren die Autokosten im Bedarf des Gesuchstellers integriert worden sind, und darzulegen, inwiefern sich diese Ausgangslage verändert hat. Dies gelingt ihr mit Bezug auf die Auto- kosten nicht. Aus diesem Grund hat es bei der Bedarfsposition von Fr. 200.– für Autokosten sein Bewenden. d) Die Gesuchsgegnerin wirft der Vorinstanz vor, den Gesuchsteller wo immer mögli ch zu begünsti gen, was si ch unter anderem darin zeige, dass sie ihm weiterhin Fr. 400.– Kinderbetreuungskosten anrechne und dies mit der Be- treuungsverantwortung während der Ferien begründe, ohne zu erwähnen, dass dies bereits unter der Bedarfsposition Ferien berücksichtigt worden sei. Die Position "Ferien" sei ebenfalls unverändert mit Fr. 500.– veranschlagt worden, obwohl dem Gesuchsteller mit Verweis auf seine hälftige Betreu- ungszeit während der Ferien bereits bei der Position "Kinderbetreuungskos- ten" ein Betrag von Fr. 400.– angerechnet worden sei. Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Gesuchsteller würden auf diese Weise die Ferienauslagen oder die Kinderbetreuungskosten doppelt berücksichtigt (Urk. 24 S. 29 und 34).
Dem Gesuchsteller wurden im Eheschutzverfahren Fr. 400.– für die Kinder- betreuung und Fr. 500.– für Feri en angerechnet (Urk. 4A/47). Dies bean- standete die Gesuchsgegnerin im Abänderungsverfahren nicht, sondern ge- stand dem Gesuchsteller denselben Betrag im Rahmen ihrer eigenen Unter- haltsberechnung zu (Urk. 19 S. 7, 11 und 15). Wenn si e i m Berufungsverfah- ren erstmals geltend macht, der Betrag für die Kinderbetreuung sei bereits in der Bedarfsposition "Ferien" beinhaltet (oder umgekehrt) und damit doppelt aufgeführt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. e) Mit Bezug auf die von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers berück- si chti gten Gesundheitskosten von Fr. 25.– macht die Gesuchsgegnerin gel- tend, dieser vom Gesuchsteller neu veranschlagte Betrag sei entgegen der Vorinstanz nicht ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe Belege für ge- wöhnliche Grippemedikamente eingereicht, aus denen ni cht ei nmal ersicht- lich sei, wer sie benötigt habe. Ausserdem würden alltägliche Medikamente keine laufenden Gesundheitskosten darstellen (Urk. 24 S. 31). In der Tat reicht der Gesuchsteller ausschli essli ch Apothekenqui ttungen i ns Recht, aus denen der Kauf von alltäglichen Medikamenten bei einem grippa- len Infekt oder einer Erkältung hervorgeht (Urk. 18/22). Solche Kosten sind aus dem Grundbetrag zu begleichen. Ausserdem legt der Gesuchsteller nicht dar, dass die Bedarfsposition seit Abschluss des Eheschutzverfahrens neu entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch vor und während des Eheschutzverfahrens hie und da erkrankt ist und auf solche Medikamente angewiesen war. Inwiefern sich im Vergleich zum Ehe- schutzverfahren eine Veränderung ergeben haben soll, ist daher nicht er- si chtli ch. Ei ne Berücksi chti gung von Gesundhei tskosten fällt im Abände- rungsverfahren demnach ausser Betracht. f) D i e Gesuchsgegnerin wehrt sich gegen die Berücksichtigung von Fr. 133.– für den Arabisch-Kurs der Kinder. Sie führt diesbezüglich aus, die Kinder hätten im Jahr 2014 den Kurs nicht besucht, weshalb keine Kosten angefal- len seien. Ausserdem habe sie sich schon immer gegen einen Besuch des
Arabisch-Kurses durch D._____ ausgesprochen, bevor sie nicht die zweite Schulklasse besuche. Dem Gesuchsteller stehe es nicht frei, die Kinder oh- ne Einwilligung der Gesuchsgegnerin in den Arabisch-Kurs zu schicken (Urk. 24 S. 33). Die Kinder der Parteien besuchen derzeit unbestrittenermassen keinen Ara- bisch-Kurs. Der Gesuchsteller hat auch nicht dargelegt, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird. Es liegt weder eine Anmeldung noch eine Kurs- bestätigung oder dergleichen im Recht. Die Kosten von Fr. 133.– können vor diesem Hintergrund nicht im Bedarf berücksichtigt werden. h) Mit Bezug auf die Steuern macht die Gesuchsgegnerin geltend, diese seien unverändert mit Fr. 400.– im Bedarf einzusetzen (Urk. 24 S. 32). Ausgehend von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 9'102.30 so- wie unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge sowie der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge ist von einer Steuerbelastung von rund Fr. 400.– pro Mo- nat auszugehen (www.steueramt.zh.ch). Der Gesuchsteller vermag mit der Einreichung einer provisorische Rechnung des Steueramtes Züri ch vom 7. April 2014 über den Betrag von Fr. 14'484.55 keine höhere Steuerlast glaubhaft zu machen, handelt es sich doch eben um eine provisorische Rechnung gestützt auf eine Schätzung des Steueramtes. h) Gesamthaft resultiert auf Seiten des Gesuchstellers unter Berücksi chti gung der Korrekturen hinsichtlich der Positionen Gesundheitskosten, Kosten für den Arabisch-Kurs sowie die Steuerausgaben folgender Bedarf: 1.) Grundbetrag Fr. 1'200.- 2) Grundbetrag Kinder Fr. ------- 3) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 2'660.- 4) Elektrisch/Gas Fr. 0.- 5) Krankenkasse (KVG) Fr. 330.- 6) Telefon/Internet Fr. 120.- 7) Radio-/ TV-Gebühren Fr. 39.-
3.6 Bedarf Gesuchsgegnerin a) Der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 lag ein Bedarf der Gesuchs- gegnerin mit den Kindern von Fr. 9'900.– zu Grunde (Urk. 3/2). Im Abände- rungsverfahren veranschlagte die Vorinstanz den Bedarf der Gesuchsgeg- neri n neu auf Fr. 11'091 resp. ab 1. August 2014 auf Fr. 10'741.– (Urk. 25 S. 18). Die Gesuchsgegnerin kritisiert die Bedarfspositionen Kinderbetreuungs- kosten sowie Schwimmkurs D.. b) Mit Bezug auf die Kinderbetreuungskosten der Gesuchsgegnerin kann auf die Ausführungen unter C.3.2 verwiesen werden. Entsprechend ist von Be- treuungskosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'430.– (1 4. April 2014 bis 31. Juli 2014) resp. Fr. 1'080.– (1. August 2014 bis 31. Dezember 2014) resp. Fr. 1'271.– (ab 1. Januar 2015) auszugehen. c) Weiter bemängelt die Gesuchsgegnerin die Nichtberücksichtigung der Kos- ten für den Schwi mmkurs von D.. Der Schwimmkurs habe im Jahr 2014 Fr. 96.– pro Monat gekostet und werde ab 1. Januar 2015 mit Fr. 128.– zu Buche schlagen. Der Betrag für Hobbies sei entsprechend um diesen Be- trag zu erhöhen, nachdem im Eheschutzverfahren Fr. 500.– für Hobbies
eingesetzt worden seien, ohne dass D._____ ei nen Schwi mmkurs besucht habe (Urk. 24 S. 33 f.). D er Gesuchsgegnerin wurden im Eheschutzverfahren Fr. 500.– für Hobbies der Kinder im Bedarf angerechnet (Urk. 4A/47). Aus den Akten ist nicht er- sichtlich, dass sich dieser Betrag auf spezifische Hobbies der Kinder bezo- gen hätte. Es ist davon auszugehen, dass ein pauschaler Betrag eingesetzt wurde, um die (unter Umständen) wechselnden Freizeitaktivitäten der Kinder zu finanzieren. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, dass es ihr nicht möglich wäre, mit dem Betrag von Fr. 500.– die Kosten für die Hobbies der Kinder zu begleichen. D i e Kosten für den Schwi mmkurs von D._____ können vor die- sem Hintergrund nicht zusätzlich berücksichtigt werden. d) Gesamthaft resultiert auf Seiten der Gesuchsgegnerin mit den Ki ndern fol- gender Bedarf:
3.7 Konkrete Unterhaltsberechnung a) D i e Vori nstanz hat zur Ermittlung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers seinen erweiterten Bedarf von seinem Einkommen abgezogen und den ver- bleibenden Überschuss der Gesuchsgegnerin mit den Kindern zugespro- chen (Urk. 25 S. 26). Die Gesuchsgegnerin wehrt sich in der Berufung ge- gen dieses Vorgehen. Sie führt aus, im Eheschutzverfahren sei die Unter- haltsberechnung gestützt auf die "Farner-Tabelle" durchgeführt worden. Man habe zunächst von beiden Parteien den Notbedarf und den erweiterten Be- darf ermittelt. Nach Deckung des Notbedarf beider Parteien sei ein Über- schuss verblieben, welcher proportional zum Verhältnis der beiden Notbe- darfe zueinander (konkret 35% zu 65%) auf die Parteien aufgeteilt worden sei (Urk. 24 S. 22-27). b) Die Kritik der Gesuchsgegnerin ist berechtigt. Dass der Gesuchsgegnerin und den Kindern nur derjenige Betrag als Unterhaltsbeitrag verbleibt, wel- cher nach Deckung des gesamten erweiterten Bedarfs des Gesuchstellers übrig bleibt, ist stossend. Auf diese Weise werden auf Seiten des Gesuch- stellers sämtliche Positionen des erweiterten Notbedarfs berücksichtigt, während die Gesuchsgegnerin lediglich einen Bruchteil ihrer Ausgaben des erweiterten Bedarfs gedeckt hat. Dies stellt eine nicht nachvollziehbare Un- gleichbehandlung der Gesuchsgegnerin dar und entspricht entgegen der
Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 34 S. 16-18) auch nicht der Vorge- hensweise im Eheschutzverfahren. Angesichts der im Recht liegenden Be- darfstabelle (Urk. 3/3) erscheint klar, dass der in der Parteivereinbarung vom 3. Dezember 2013 festgehaltene Bedarf der Parteien nicht den blossen Not- bedarf, aber auch nicht den kompletten erweiterten Bedarf, darstellt. Offen- sichtlich wurden bei beiden Parteien gewisse Positionen des erweiterten Bedarfs berücksichtigt und zwar proportional im Verhältnis zu den erweiter- ten Bedarfen (vgl. Urk. 3/3 Position 92-94). Es besteht kein Anlass, an die- ser Berechnungsmethode etwas zu ändern. c) Gestützt auf die obgemachten Erwägungen resultiert folgende Unterhaltsbe- rechnung: Phase I (14. April 2014 bis 31. Juli 2014) - Einkommen Gesuchsteller: Fr. 19'102.30 Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 16'060.00 To tal : Fr. 15'162.30
Notbedarf Gesuchsteller*: Fr. 15'275.00 Notbedarf Gesuchsgegnerin*: Fr. 18'070.00 To tal Fr. 13'345.00
Überschuss: Fr. 11'817.30
Anteil Überschuss Gesuchsteller: Fr. 12'418.00 Anteil Überschuss Gesuchsgegnerin: Fr. 11'399.30 - erweiterter Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 99'469.30 abzgl. Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 16'060.00 Total (gerundet) Fr. 13'410.00
Notbedarf Gesuchsteller: Fr. 15'275.00 Notbedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 17'720.00 To tal Fr. 12'995.00
Überschuss: Fr. 12'167.30
Anteil Überschuss Gesuchsteller: Fr. 12'498.50 Anteil Überschuss Gesuchsgegnerin: Fr. 11'668.80 - erweiterter Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 99'388.80 abzgl. Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 16'060.00 Total (gerundet) Fr. 13'330.00 Phase III (1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Verfahrens) - Einkommen Gesuchsteller: Fr. 19'102.30 Einkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 16'060.00 To tal : Fr. 15'162.30
Notbedarf Gesuchsteller: Fr. 15'275.00 Notbedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 17'911.00 To tal Fr. 13'186.00
Überschuss: Fr. 11'976.00
Anteil Überschuss Gesuchsteller: Fr. 12'454.50 Anteil Überschuss Gesuchsgegnerin: Fr. 11'521.50 - erweiterter Bedarf Gesuchsgegnerin Fr. 99'432.50 abzgl. Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 16'060.00 Total (gerundet) Fr. 13'373.00 d) Die Gesuchsgegnerin beharrt im Berufungsverfahren darauf, dass zu dem errechneten Unterhaltsbeitrag ein sogenannter Verhandlungsbonus von Fr. 300.– zu addieren sei. Die Parteien hätten sich im Eheschutzverfahren darauf geeinigt, dass der Gesuchsteller Fr. 300.– mehr an Unterhalt bezah- le, damit sich die Gesuchsgegnerin im Gegenzug mit dem Übernachtungs- besuchsrecht von Montag auf Dienstag einverstanden erkläre. Die Vor- i nstanz habe zwar eingestanden, dass der im Eheschutzverfahren errechne- te Unterhaltsbeitrag erhöht worden sei. Sie schweige sich aber darüber aus, weshalb eine solche Erhöhung vorgenommen worden sei. Nur so könne sie an ihrer Darstellung festhalten, wonach das Besuchsrecht nicht käuflich sei (Urk. 24 S. 34 f.). Entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin hat die Vorinstanz erläutert, weshalb im Eheschutzverfahren der errechnete Unterhaltsbeitrag erhöht wurde. Sie hat diesbezüglich festgehalten, dass anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2013 eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages angenom- men worden sei, da nicht ganz klar gewesen sei, ob der Gesuchsteller allen- falls doch wieder ein geschäftlich gutes Jahr würde erzielen können. Diese Prognose habe sich nicht bewahrheitet, weshalb sich im Abänderungsver- fahren ei ne neue Berechnung - ohne Berücksi chti gung ei nes Verhandlungs- bonus - aufdränge (Urk. 25 S. 26). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt si ch di e Gesuchsgegneri n i m Rahmen i hrer Berufungsschri ft ni cht ausei nan- der. Sie legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vor-
i nstanz unzutreffend sei n soll, sondern belässt es dabei, ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Damit kommt sie i hrer Begründungspfli cht ni cht nach. Es bleibt damit bei der Unterhaltsbe- rechnung ohne Einbezug eines Verhandlungsbonus. e) Zusammengefasst ergibt sich eine Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstel- lers von Fr. 3'410.– vom 14. April bis 31. Juli 2014, einer solchen von Fr. 3'330.– vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie von Fr. 3'373.– vom 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Dieser Betrag ist ermessensweise dahingehend aufzuteilen, dass den Kin- dern jeweils ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'250.– pro Kind zukommt. Der Gesuchsgegnerin kommt demnach in der ersten Phase ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 910.–, in der zweiten Phase ein solcher von Fr. 830.– und in der drit- ten Phase ein solcher von Fr. 873.– zu. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zwei ti nstanzli che n Verfahrens zu befi nden. 2. Im Streit lag vor Vorinstanz die Abänderung des Eheschutzentscheides mit Bezug auf das Besuchsrecht sowie die Unterhaltsverpflichtung des Gesuch- stellers, was je hälftig zu gewichten ist. Mi t Bezug auf die Kinderbelange (ohne Unterhalt) sind die Gerichtskosten nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Prozesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn diese achtenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (ZR 84 Nr. 41). Hinsichtlich der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge hat der Gesuchsteller eine Reduktion von Fr. 2'100.– pro Monat ab 1. Januar 2014 beantragt. Ausgehend von einer Gül- tigkeitsdauer des vorliegenden Entscheides bis Ende des Jahres 2015 resul- tiert ein Reduktionsbegehren von insgesamt Fr. 50'400.–. Die Gesuchsgeg- nerin wehrte sich gegen eine Abänderung. Nach erfolgter Korrektur des an- gefochtenen Urteils wird die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers ins- gesamt um rund Fr. 17'000.– reduziert. Der Gesuchsteller obsiegt damit in der Unterhaltsfrage zu rund 1/3. Gesamthaft obsiegt der Gesuchsteller damit
zu 5/12. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens dem Gesuchsgegner im Umfang von 7/12 aufzuerlegen. Überdies ist er zu verpflichten, der Gesuchgegnerin eine auf 1/6 reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 800.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 3. Im Berufungsverfahren bleibt es bei der hälftigen Kostenauflage an die Par- teien mit Blick auf die Kinderbelange. Hinsichtlich der Unterhaltsfrage ver- langt die Gesuchsgegnerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellt sich damit gegen eine Abänderung. Der Gesuchsteller verlangt die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Reduktion seiner Un- terhaltsverpflichtung um Fr. 36'540.–. Nach erfolgter Korrektur des ange- fochtenen Urteils wird die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers insge- samt um rund Fr. 17'000.– reduziert, womit sich Obsiegen und Unterliegen der Parteien in der Unterhaltsfrage in etwa die Waage halten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'500.– (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 GebV OG) den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 3 bis 5 des Urteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Züri ch, 5. Abtei lung, vom 3. Dezember 2014 i n Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. a) Der Gesuchsteller wird in Abänderung des Urteils vom 19. Dezember 2013, Dispositiv-Ziff. 2 Ziff. 7, lit. a verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– (Fr. 1'250.– pro Kind), zuzüglich all-
fällige Kinderzulagen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 14. April 2014 zu bezahlen. 1. b) Der Gesuchsteller wird in Abänderung des Urteils vom 19. Dezember 2013, Dispositiv-Ziff. 2 Ziff. 7, lit. b verpflichtet, der Gesuchsgegnerin folgende, monatli ch im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 910.– vom 14. April 2014 bis 31. Juli 2014; - Fr. 830.– vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014; - Fr. 873.– vom 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 2. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchs- gegnerin im Umfang von 5/12 und dem Gesuchsteller im Umfang von 7/12 auferlegt. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu erset- zen. 8. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
Züri ch, 23. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se