Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Nr.: LE140060-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchstelleri n und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2014 (EE130126-F)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 und 3) "1. Es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die ehe- liche Wohnung spätestens am 1. Oktober 2013 verlassen hat. 2. Es seien die Kinder, C., geb. tt.mm.2009 und D., geb. tt.mm.2010, unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes, gerichtsübliches Besuchs- recht einzuräumen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2014 monatlich im Voraus einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar jeweils auf den ersten Tag eines jeden Mo- nats zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten an den Unterhalt von C._____ und D._____ ab 1. Januar 2014 einen monatlichen Kinderunterhalt von je mindestens CHF 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Familien- zulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils auf den ersten Tag ei- nes jeden Monats zu bezahlen. 6 Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Es sei festzustellen, dass das Mobiliar in der Wohnung E._____ ..., ... F., im Alleineigentum der Gesuchstellerin steht. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 3) "1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren betreffend Eheschutz einen Prozesskostenvor- schuss von einstweilen CHF 7'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Anlässlich der Hauptverhandlung abgeänderte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 14 S. 3, Prot. S. 4, sinngemäss) 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt von C. und D._____ ab 1. Januar 2014 einen monatlichen Kinderun- terhalt von je mindestens CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu bezahlen;
Urteil und Verfügung des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2014 (Urk. 37)
Es wird verfügt: 1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses an sie durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. Sodann wird erkannt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass die Partei- en seit dem 1. Oktober 2013 getrennt leben. 2. Die Kinder C., geb.tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2010 werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin ge- stellt.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder an den Wochenenden der geraden Wochen, von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
Zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Kinder alternierend an folgenden Fei- ertagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch oder in die Ferien zu nehmen: - in geraden Jahren an Ostern von Donnerstag 19.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr; - in ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag 19.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr; - in geraden Jahren von Beginn der Weihnachtsferien bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr; - in ungeraden Jahren vom 26. Dezember, 12.00 Uhr, bis Ende Weihnachtsfe- rien.
Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts min- destens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstel- lerin abzusprechen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder, C._____ und D._____, (je) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. April 2014.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 690.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. April 2014. 6. Zwischen den Parteien wird per 23. Dezember 2013 die Gütertrennung angeordnet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Wird keine Begründung verlangt, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ei- ne Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO wird vorbehalten.
Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine halbe Parteient- schädigung von Fr. 1'944.– zu bezahlen.
RAin Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der gesuchstellenden Partei aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'888.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Anspruch der Gesuchstelle- rin auf Parteientschädigung gegen die gesuchsgegnerische Partei im Betrag von Fr. 1'944.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) geht auf den Kanton über.
(Schriftliche Mitteilungen.) 12. (Berufung). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 36):
"1. In Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 24. März 2014 bezüglich Eheschutz seien die Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte für die Kinder C._____ und D._____ auf je CHF 1'158.– festzusetzen.
In Abänderung von Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 24. März 2014 bezüglich Eheschutz sei der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte persönlich auf CHF 0.00 festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten."
Prozessuale Anträge:
"1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vor- liegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss i n der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten.
und es sei i hm in der Person des Unterzeichneten mit kanzleiinterner Substi- tutionsbefugnis ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen."
der Gesuchstelleri n und Berufungsbeklagten (Urk. 42):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Prozessuale Anträge:
"1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einst- weilen CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____ (Jahrgang 2009) und D._____ (Jahrgang 2010). Sie leben seit dem 1. Oktober 2013 getrennt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfah- ren bei der Vorinstanz anhängig. Am 13. März 2014 fand die Hauptverhandlung statt. Nach den Parteivorträgen wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu kei ner Einigung führten (Prot. VI S. 4 ff., S. 14). Am 24. März 2014 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid im Dispositiv (Urk. 19). Auf Begehren des Gesuchsgegners wurde der Entscheid in der Folge begründet (Urk. 32 = Urk. 37) und am 3. Oktober 2014 den Parteien zugestellt (Urk. 33/1+2). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2014 fristgerecht Beru- fung mit den einleitend genannten Rechtsmittelbegehren. Die Gesuchstelleri n er-
stattete die Berufungsantwort am 18. November 2014. Mit Verfügung vom 19. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um aktuelle Lohnun- terlagen ei nzurei chen (Urk. 45), dem er mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 nachkam (Urk. 46 und 48/1-5). Die Gesuchstellerin nahm dazu mit Eingabe vom 17. November 2014 (recte 12. Dezember 2014) Stellung, welche am 5. Januar 2015 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 51). 3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv- ziffern 1 (Bewilligung Getrenntleben), 2 (Obhutszuteilung), 3 (Besuchsrecht), 6 (Anordnung Gütertrennung), 7 (Gerichtsgebühr), 8 (Kosten-und Entschädi- gungsfolgen), 9 (Parteientschädigung), 10 (Entschädigung unentgeltli che Rechts- vertretung Gesuchstellerin). Diese Ziffern si nd somit rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. II. 1. Im Berufungsverfa hre n sind die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die zwei Kinder strittig. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner - ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen als Montageleiter bei der G._____ Hei- zung/Sanitär, ..., von Fr. 6'913.– und einem Bedarf von Fr. 3'668.– - verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'090.– -zu bezah- len, davon für die Kinder C._____ und D._____ je Fr. 1'200.– (Urk. 36 S. 9-19). 2. Einkommen Gesuchsgegner 2.1 In der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, er habe seinen Arbeits- ort per 1. September 2014 gewechselt und eine neue Stelle bei der H._____ AG i n ... als Spartenleiter Oel/Gas/Holz angetreten. Sei n durchschni ttli ches Ei nkom- men habe sich inklusive Anteil 13. Monatslohn auf Fr. 6'309.75 reduziert. Dies entspreche einer Reduktion von Fr. 603.25, weshalb eine neue Unterhaltsrech- nung aufzustellen sei. Zudem sei sein Bedarf angestiegen (Urk. 36 S. 5 f.).
2.2 Die Gesuchstellerin vertritt in erster Linie die Auffassung, es sei auf die Be- rufung ni cht ei nzutreten. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz beruhe ni cht auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die angebliche Veränderung der berufli chen Si tuati on des Gesuchsgegners habe sich erst nach Eröffnung des Urteils und der Verfügung vom 24. März 2014 ergeben. Daher werde bestritten, dass überhaupt ein Berufungsgrund nach Art. 310 ZPO vorliege (Urk. 42 S. 5). 2.3 Im Berufungsverfa hre n können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Stellenwechsel per 1. September 2014 und der damit zusammenhängende neue Arbeitsvertrag bilden ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 ZPO. Das Novum wurde denn auch unverzüglich mit der Berufungsschrift eingereicht. Aufgrund der zulässigen Noven darf der Aktenstand erweitert werden. Die Berufungsinstanz hat folglich zu prüfen, ob der zulässig erweiterte Aktenstand mit der Rechtsanwendung der Vorinstanz übereinstimmt. Es ist daher auf die Be- rufung ei nzutreten. 2.4. Im weiteren widerspri cht die Gesuchstellerin den Angaben in der Berufungs- begründung. Der Gesuchsgegner habe sei ne Stelle freiwillig gewechselt. Aller- dings habe er schon früher bei der Firma H._____ AG gearbeitet und einen höhe- ren Lohn erzielt, da er noch Pikettdienst-Entschädi gung und eine Essenspauscha- le erhalten habe. Auch habe er seinerzeit eine Rückvergütung für die Garagen- miete erhalten (Urk. 42 S. 6f.). Gestützt auf die vormaligen Lohnabrechnungen macht die Gesuchstellerin ein aktuelles Einkommen von mindestens Fr. 8'015.40 geltend (Urk. 42 S. 8) und führt aus, dass es angemessen wäre, i n Anwendung der Offizialmaxime den Kinderunterhalt auf je Fr. 1'500.– anzuheben (Urk. 42 S. 11 f.). 2.5 Auf Edi ti onsverfügung hin reichte der Gesuchsgegner antragsgemäss die aktuellen Lohnabrechnungen sowie das Spesen-, Bereitschaftsdienst- und Fahr- zeugreglement ein (Urk. 48/1-4).
Laut den Abrechnungen betrug der Lohn im September 2014 Fr. 6'600.– brutto bzw. reduziert um die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge Fr. 5'847.95 netto. Im Oktober und November 2014 wurden je eine Zulage für Pikettdienst und eine Essenspauschale entschädigt, weshalb der Lohn auf netto Fr. 6'623.95 bzw. Fr. 6'496.20 anstieg (Urk. 48/4). 2.6 Der Gesuchsgegner macht allerdings geltend, dass er für einen Arbeitskol- legen in den Monaten Oktober und November 2014 zusätzliche Arbeiten habe übernehmen müssen, weshalb das Pikettzusatzeinkommen ni cht zu berücksi chti- gen sei. Diese Arbeiten seien überobligatorisch ausgeübt worden, d.h. er habe Arbeiten ausgeübt, welche sein 100%-iges Arbeitspensum überstiegen hätten, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht angerechnet werden dürfe. Dass er ab und an aufgrund des Bereitschaftsdienstreglements Zusatzeinkommen erziele, stehe ausser Frage, dieses betrage jedoch höchstens Fr. 100.– (Urk. 46 S. 6). Die Gesuchstellerin hält dafür, für den Pikettdienst sei auf den D urchschni tt der Lohnabrechnungen Januar 2012, Februar 2012, Oktober 2014 und November 2014 abzustellen und es seien Fr. 430.10 p.Mt. anzurechne n (Urk. 50 S. 3 f.). Die Behauptung, es handle sich um Sonderanstrengunge n, wird durch keine Un- terlagen gestützt. Gegenteils bildet das Reglement betreffend den Bereitschafts- dienst einen i nt egrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages (vgl. Schlussbe- sti mmungen i n Urk. 48/2 S. 5), und im Arbeitsvertrag selbst ist der Bereitschafts- di enst namentli ch erwähnt, wiederum unter Verweis auf das entsprechende Reg- lement (Urk. 39/2). Daraus ist zu schliessen, dass es Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist, Bereitschaftsdienst zu leisten. Entsprechend ist das Zusatzein- kommen anzurechnen. 2.7 Auszugehen i st von den aktuellen Lohnabrechnunge n. Bei den von der Ge- suchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen Januar 2012/Februar 2012/Mai 2012 (Urk. 44/2-4) handelt es sich entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners nicht um unzulässige Noven (Urk. 46 S. 6), da erst sein eigenes Novum für die Gesuchstellerin überhaupt Anlass gab, diese Lohnabrechnungen einzureichen,
und diese unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgelegt wurden. Sie können somit zumindest als Vergleichswert herangezogen werden. Es i st von folgenden Zahlen auszugehen: Der Pikettdienst wurde im September 2014 mit Fr. 0.–, im Oktober 2014 mit Fr. 490.– und im November 2014 mit Fr. 315.– brutto entschädigt (Urk. 48/4). Zum Vergleich weisen die Lohnabrechnungen Januar 2012 und Februar 2012 Fr. 560.– und Fr. 490.– aus, der Mai 2012 dagegen Fr. 0.– aus; (Urk. 44/2-4). Der Pi kettdienst, der mit Fr. 35.– pro Tag entschädigt wird, muss laut Reglement wäh- rend des ganzen Jahres gewährleistet sein (Urk. 48/2, Ziff. 2.1. und 6.1.). Ind es- sen ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf 22 Tage Feri- en hat. Daher ist angesichts des summarischen Verfahrens von einem Betrag von Fr. 368.– brutto bzw. von Fr. 340.– netto auszugehen ([ Fr. 490.– + Fr. 315.– ]: 2 x 11 : 12), wobei der Anfangsmonat September ausser Betracht fällt. 2.8 Der Vollständigkeit halber ist zu der von der Gesuchstellerin in der Beru- fungsantwort geltend gemachten Aufrechnung von weiteren Positionen Folgendes anzuführe n: D i e "Akti onen/Prämien" si nd ni cht als wiederkehrender Lohnbestand- teil zu qualifizieren, da in den Akten lediglich die Lohnabrechnung Februar 2012 eine solche ausweist (Urk. 44/3). Bei der Essenspauschale handelt es sich um ei- nen Spesenersatz für Mittagessen pro Arbeitstag (Urk. 48/1, Ziff. 3.1.2), der we- der in den Ferien ausbezahlt, noch beim 13. Monatslohn mitberücksichtigt wird. Dasselbe gilt für die "Rückerstattung der Garagenmiete" (vgl. Urk. 42 S. 8). 2.9 Das anrechenbare Monatseinkommen ist daher inkl. Anteil 13. Monatslohn mit gerundet Fr. 6'675.– zu veranschlagen (Grundlohn: Fr. 5'847.95 x 13 : 12 plus Pikettdienst: Fr. 340.–).
3.2 In der Berufungsschri ft macht der Gesuchsgegner geltend, infolge des Stel- lenwechsels könne er über kein Firmenfahrzeug mehr verfügen. Da er für die Ar- beit auf ein Auto angewiesen sei, seien ihm die gleich hohen Fahrzeugkosten wie der Gesuchstellerin (Fr. 325.–) sowie die Kosten für die Garage (Fr. 100.–) anzu- rechnen (Urk. 36 S. 5). In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 anerkennt der Gesuchsgegner, dass ihm von seiner Arbeitgeberin ein Firmenfahrzeug zur privaten Verwendung zur Verfügung gestellt wird. Er habe aber für die Versiche- rungsprämie sowie die Verkehrsabgabe selbst aufzukommen. Daher seien die Kosten von Fr. 325.– monatli ch ausgewiesen. Auch müsse er für die Garagekos- ten selber aufkommen (Urk. 46 S. 7). Die Gesuchstellerin entgegnet, bei der Weiterbelastung der Verkehrsabgabe und Versicherungsprämie handle es sich um eine Kann-Vorschrift und der Gesuchs- gegner könne nicht belegen, dass ihm die entsprechenden Kosten anfallen wür- den, abgesehen davon sei ein jährlicher Betrag von Fr. 3'900.– vi el zu hoch für die geltend gemachten Positionen (Urk. 50 S. 4f.). Der Gesuchsgegner zei chnet laut Arbeitsvertrag für den Bereich "Service Kun- dendienst - Bereich Oel/Gas/Holz" verantwortlich. Gemäss Fahrzeugreglement (Urk. 48/3) Ziff. 1.1.1 stehen dem Verkaufs-Aussendi enst-Mitarbeiter und dem Kundendi enst-Techniker ein Firmenauto als Arbeitswerkzeug zur Verfügung, das si e auch unei ngeschränkt für Pri vatfahrten im Inland benutzen können (Zi ff. 6.1). Für Kundendi enst-Techniker gilt, dass die Servicefahrzeuge nach Möglichkeit in
einer Garage unterzubringen sind. Die Kosten dafür werden von der Firma getra- gen (Ziff. 1.13.2). Weiter gilt, dass je nach Regelung des Arbeitsvertrages und/oder Zusatz zum Arbeitsvertrag dem Benutzer die Verkehrssteuer und die Versicherungsprämie für die Teilkasko jährlich in Abzug gebracht werden (Ziff. 6.1.2). Der Arbeitsvertrag äussert sich dazu nicht. Über einen Zusatz zum Ar- beitsvertrag ist nichts bekannt. Daher ist der behauptete Betrag nicht glaubhaft gemacht. Folglich sind dem Gesuchsgegner weder die neu geltend gemachten Auslagen für di e Versi cherung und Verkehrsabgabe anzurechne n, noch i st die Garagenmiete zu berücksichtigen. Letztere ist im Bedarf zu streichen. 3.3 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner Fr. 271.– für auswärtige Verpfle- gung angerechnet. Die Lohnabrechnungen Oktober und November 2014 weisen eine Essenspauschale von Fr. 323.– bzw. Fr. 357.– aus (Urk. 48/4). Gemäss Spesenreglement erhalten Aussendi enst-Mitarbeiter und Kundendi enst-Techniker eine pauschale Essensentschädigung von Fr. 17.– pro Mittagessen (Urk. 48/1 Ziff. 3.1.2). Da das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtli chen Exi stenzmi ni mums vom 16. September 2009 bei Auslagen für auswär- tige Verpflegung nur Mehrauslagen zubilligt, nämli ch max. Fr. 15.– (Kreisschrei- ben Ziff. III.3.2 ), sind dem Gesuchsgegner keine weiteren Auslagen zuzugeste- hen. Entsprechend ist der Betrag im Bedarf zu streichen. Es kann auch offen blei- ben, weshalb im September 2014 keine Essensentschädigung vergütet wurde, da dem Gesuchsgegner ein Anspruch darauf gemäss dem besagten Reglement zu- stehen würde. 3.4 Der Bedarf berechnet sich daher wie folgt: Total gemäss Vorinstanz Fr. 3'668.– ./. Garage Fr. 100.– ./. Verpflegung Fr. 217.– Bedarf neu Fr. 3'351.–
4.1 Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt das Folgende: Ei nkommen Gesuchstellerin Fr. 2'003.– (vgl. Urk. 37 S. 18) Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'675.– Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'784.– (vgl. Urk. 37 S. 18) Bedarf Gesuchsgegner Fr. 3'351.– Überschuss Fr. 543.–
4.2 Der Überschuss ist analog dem angefochtenen Entscheid zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin samt Kindern zuzuweisen (vgl. Urk. 37 S. 18).
4.3 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'784.– + 2/3 Überschuss Fr. 362.– - Einkommen Fr. 2'003.– Unterhaltsanspr uc h Fr. 3'143.–
4.4 Mit einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'675.– und einem Bedarf von Fr. 3'351.– ist der Gesuchsgegner ohnehi n in der Lage, die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– für die Kinder und von Fr. 690.– für die Gesuchstellerin zu bezahlen, ohne dass i n sei n Exi stenzmi ni mum ei nge- griffen wird. Daher kann die Frage, ob der Gesuchsgegner seine vormalige Stelle freiwillig verlassen hat, offen bleiben. 4.5 Reduziert man den unter Ziff. 4.3 errechneten Unterhaltsanspr uc h von Fr. 3'143.– um den Unterhalt für die Gesuchstellerin von Fr. 690.–, resultieren Fr. 2'453.–. Das sich aus der Dispositionsmaxime ergebende Verbot der reforma- tio in peius (d.h. der Berufungskläger darf nicht schlechter gestellt werden als ge- mäss ersti nstanzli chem Entschei d und muss i m für i hn ungünsti gsten Fall ei nzi g mit dessen Bestätigung durch die Berufungsinstanz rechnen) gilt u.a. dann nicht, wenn es si ch um Ansprüche handelt, welche der Offizialmaxime unterliegen, wie etwa Kinderunterhaltsbeiträge (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenber- ger, ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, Vorbemerkungen zu Art. 308-318, N 17). D i e Berufungsi nstanz i st i m Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Rechtsmittelanträge der Parteien gebunden bzw. darf von diesen abweichen
(Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 317 N 76). Die geringfügige Abwei chung von Fr. 53.– lässt es indes vertretbar erscheinen, den Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 1'200.– zu belassen. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet und sind die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 zu bestätigen. III. 1. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm die Ge- richtskosten aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpfli chten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der Anw- GebV). 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 3.3 Der Gesuchsgegner begründet seine Berufung mit dem Stellenwechsel und der damit verbundenen Lohneinbusse und dem daraus resultierenden höheren Bedarf. Er war indessen im Zeitpunkt der Einrei chung der Berufung am 16. Okto- ber 2014 bereits im Besitz der entsprechenden Reglemente (der Arbeitsvertrag datiert vom 25. Juni 2014) und wusste daher sehr wohl, dass er Pikettdienst leis- ten muss, dass ihm weiterhin ein Firmenfahrzeug für private Zwecke zur Verfü- gung steht und die Arbeitgeberin auch die Kosten für die Garage übernimmt. Zu- dem muss ihm bekannt gewesen sein, dass er gemäss Spesenreglement An- spruch auf ei ne Essensentschädigung hat, auch wenn i n der Lohnabrechnung September 2014 keine solche enthalten war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskosten- beitrag. Das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist desgleichen abzuweisen. 4. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege Gesuchstellerin 4.1 Die Gesuchstellerin beantragt ebenfalls einen Prozesskostenvorschuss (sinngemäss Prozesskostenbeitrag), eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 42 S. 2). 4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie über ein monatliches Einkom- men von Fr. 2'003.– verfüge und einen Bedarf von Fr. 5'840.80 habe (Urk. 42 S. 12). Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin (bei einem minimalen Freibetrag von Fr. 309.– ) als mittellos eingeschätzt (Urk. 37 S. 23), wovon auch im Berufungs- verfahren auszugehen i st. Der Prozessstandpunkt war insgesamt ni cht aussi chts- los und die Gesuchstelleri n auf anwaltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Da der Gesuchsgegner ebenfalls ni cht als leistungsfähig gilt, zumal diesbezüglich auch die Steuern zu berücksichtigen sind, ist das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge dagegen ausgewiesen. Aufgrund der Kostenverteilung im Berufungsverfa hre n
ist das Gesuch um unentgeltli che Prozessführung allerdings gegenstandslos ge- worden. Dagegen ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ antragsgemäss als unent- geltli che Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.3 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist, wie erwähnt, zu bejahen. Folglich ist in Anwendung der genannten Bestimmung die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin direkt aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.– zuzügli ch Fr. 160.– Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der Anspruch auf diese unerhältliche Parteientschädigung, welche in derselben Höhe festzuset- zen ist, geht auf die Gerichtskasse über, was festzustellen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 6 bis 10 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 24. März 2014 i n Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags), eventualiter Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfa hre n wird abgewiesen. 3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses (bzw. Prozesskostenbeitrags) für das Berufungsverfa hre n wi rd abgewiesen. 4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli che n Pro- zessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. Der Gesuch- stellerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am: se