Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140052-O/U Mitwirkend:Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic.iur. M.Spahn und Oberrichter Dr. M.Kriech sowie Gerichtsschreiber lic.iur. F.Rieke Beschluss vom 19. September 2014 in Sachen A., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen B., Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Abänderung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Begehren um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2012 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Dabei wurden die Kinder der Parteien (gebo- ren tt.mm.2006 und tt.mm.2010) unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt und die umfassende Trennungsvereinbarung der Parteien (in welcher u.a. auch der persönliche Verkehr des Gesuchstellers und dessen Unterhaltspflicht geregelt waren) genehmigt (Urk. 5/4). b)Am 3. September 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Begehren ein, wonach der Gesuchsgegnerin – vorab su- perprovisorisch – zu verbieten sei, den Aufenthaltsort der Kinder ohne Zustim- mung des Gesuchstellers zu verlegen, und wonach die Betreuungsregelung ab- zuändern sei (Urk. 5/10). Mit Verfügung vom 5. September 2014 verbot die Vor- instanz der Gesuchstellerin superprovisorisch, den Wohnsitz der Kinder ohne Zu- stimmung des Gesuchstellers zu verlegen (Urk. 5/8 i.V.m. Urk. 2 S. 2). Am 16.September 2014 fand die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt (vgl. Urk. 5/9). Mit Verfügung vom 18. September 2014 erklärte die Vorinstanz nunmehr die Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für be- rechtigt, per 1. Oktober 2014 den Aufenthaltsort der Kinder nach Bern zu verlegen (Disp.-Ziff. 1) und wurde der persönliche Verkehr des Gesuchstellers neu geregelt (Disp.-Ziff. 2); diese Verfügung wurde unbegründet erlassen (Urk. 2). c)Mit Eingabe vom 18. September 2014 hat der Gesuchsteller dem Obergericht die folgenden Anträge gestellt (Urk. 1 S. 2): "1.Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2014 sei aufzuheben, und es sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Verfah- rens zu verbieten den Aufenthaltsort der Kinder C., tt.mm.2006, und D., geb. tt.mm.2010, zu wechseln. Diese Massnahme sei sofort superprovisorisch ohne Anhörung der Ge- genpartei anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
d)Da sich das Gesuch sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 253 ZPO). 2.a)Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2014, mit wel- cher der Gesuchsgegnerin gestattet wird, den Aufenthaltsort der Kinder nach Bern zu verlegen, ist, wie erwähnt, in unbegründeter Form ergangen (Urk. 2). Nach der Praxis der beschliessenden Kammer sind Entscheide in der Zeitspanne zwischen der unbegründeten Eröffnung und der Zustellung der schriftlichen Ent- scheidbegründung noch nicht vollstreckbar. Dies wird damit begründet, dass zur Frage, ob ein erst im Dispositiv (und allenfalls mündlich) eröffneter Entscheid voll- streckbar sei, in der ZPO eine echte Lücke bestehe, dass dagegen das BGG hierzu eine Regelung enthalte (wonach ein kantonaler Entscheid nicht vollstreck- bar sei, solange nicht die Begründungsfrist unbenützt abgelaufen oder die be- gründete Ausfertigung eröffnet worden sei; Art. 112 Abs. 2 BGG) und dass diese Bestimmung allgemeine Wirkung erheische (Urteil RT120039 vom 11. Juni 2012, Urteil RV120010 vom 13.September 2012, Beschluss LE120083 vom 13. De- zember 2012). Nachdem damit die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2014 (noch) nicht vollstreckbar ist, bleibt einstweilen weiterhin das Verbot gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. September 2014 in Kraft. Zwecks Vermei- dung von Rechtsunsicherheit ist dies im vorliegenden Entscheid vorzumerken. b)Nach dem Gesagten – es ist der Gesuchsgegnerin aufgrund der vor- instanzlichen Verfügung vom 5. September 2014 bis auf weiteres untersagt, den Aufenthaltsort der Kinder nach Bern zu verlegen – ist dem Gesuchsteller derzeit ein schutzwürdiges Interesse am anbegehrten Verbot abzusprechen. Auf das Ge- such ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3.a)Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b)Für das obergerichtliche Verfahren hat der Gesuchsteller zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchsgegnerin er-
wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 18. September 2014 in der unbegründeten Fas- sung nicht vollstreckbar ist und daher weiterhin die Verfügung des nämli- chen Gerichts vom 5. September 2014 in Kraft steht. 2.Auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 18. September 2014 wird nicht eingetreten. 3.Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr.500.-- festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden dem Gesuch- steller auferlegt. 5.Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien (den Beschluss vorab per Telefax), an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk.1, und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.72ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtlicheAngelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. F. Rieke versandt am: se