Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 27. März 2015
i n Sachen
A., Gesuchstelleri n, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
gegen
B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung / Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (EE130060-G)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz (Urk. 27 S. 1 und Urk. 57 S. 2 und 12): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es seien der Gesuchstellerin für die Zeit der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'800.00 zuzusprechen, zahlbar erstmals ab 1. März 2014. 3. Es sei die eheliche Wohnung in der Liegenschaft am ...weg ... i n ... C._____ dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntle- bens zur allei ni gen Benutzung zuzuwei sen. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin das Sofa, den Fernseher, die Motorradjacke und den Motorrad- helm herauszugeben. 5. Im Übrigen seien die Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchsgegners."
Prozessualer Antrag (Urk. 1, Urk. 13 S. 2 und Urk. 27 S. 2): "Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr in der Person der Unterzei chnende n ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand beizugeben."
des Gesuchgegners und Berufungsbeklagten vor Vori nstanz (Urk. 4/1 S. 2 f.) : " 1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, getrennt zu leben und es [recte: sei] davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 17. September 2013 getrennt leben; 2. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung am ...weg ..., ... C._____, zu bewohnen; 3. Dem Gesuchsteller sei für die Dauer des Getrenntlebens sämtli- cher Hausrat zur allei ni gen Benützung zuzuwei sen; 4. Die Gesuchsgegnerin sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller Auskunft über sämtliche vorhandenen Bankkonti in der Schweiz und auf den Philippinen zu geben und die Auskünfte mit den entsprechenden Unterlagen (Banksaldo, etc.) zu dokumentieren; 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, detailliert Auskunft über die allfällige Verwendung des Darlehensbetrages von
CHF 87'000.– gemäss Darlehensvertrag vom 1. August 2011, einbezahlt auf das Konto Nr. ..., der China Bank, lautend auf A., evtl. auf A'. und D.; 6. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung von Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, das Konto ... der China Bank i n Mani la, lautend auf si e und evtl. auch auf i hren Sohn, zu saldieren und den Saldo auf das Konto der Credi [recte: Credit] Suisse, Konto Nr. IBAN ... lautend auf E. und F._____, ... [Ort], ei nzuzahlen und es sei i hr unter Androhung von Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB jede andere Disposition über das Konto zu verbieten; 7. Es sei die Gütertrennung per 4. Oktober 2013 anzuordnen; 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin."
Verfügung und Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (EE130060): (Urk. 61 S. 24 ff.)
"Das Einzelgericht verfügt und erkennt: 1. Der Antrag der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Ge- trenntleben berechtigt sind. 3. Die bisherige eheliche Wohnung der Parteien am ...weg ..., ... C._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Gesuchsgegner zur allei ni gen Nutzung zuge- wiesen. 4. Zwi schen den Parteien wird mit Wirkung ab 4. Oktober 2013 die Gütertrennung angeordnet. 5. Der Gesuchstellerin wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i m Si nne von ir- gendeiner Form ohne die Zustimmung des Gesuchsgegners über das Konto Nr. ... der China Bank in Manila zu verfügen. 6. In Bezug auf di e Auskunfts- und Editionsbegehren des Gesuchs- gegners (Rechtsbegehren Ziff. 4 u. 5) wird das Verfahren als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 7. Die restlichen oder darüber hinausgehenden Begehren der Par- teien werden abgewiesen.
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 60 S. 2): "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen. 2. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 7 des Dispositivs aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin für die Zeit der Trennung monatliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 1'800.00 zu bezahlen, zahlbar erst- mals ab März 2014. 3. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 9 aufzuheben. 4. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 10 aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwert- steuer; MWSt-Nummer von X1 Rechtsanwälte: ...) zulasten des Berufungsbeklagten."
Prozessualer Antrag (Urk. 60 S. 2): "Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unter- zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2002 auf den Philippinen geheiratet (Urk. 1; Urk. 2/1). In der Folge zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) in die Schweiz zum Gesuchsgegner und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegner). Die Ehe blieb kinderlos. Im September 2013 ver- liess die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung in C.. Die Gesuchstelleri n ist 37 Jahre alt und als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe bei mehreren Arbeit- gebern angestellt. Der 48-jährige Gesuchsgegner arbeitet bei der G. AG als Bootsbauer. Die Gesuchstellerin hat einen volljährigen Sohn aus ei ner früheren Beziehung, welcher in Manila lebt. 2. Mit Eingabe vom 28. September 2013 gelangte (zunächst) die Gesuchstelle- rin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vori nstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Zudem stellte sie ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 gelangte sodann auch der Gesuchsgegner an das Bezirksgericht Meilen, stellte ein Eheschutzbegehren und ersuchte gleichzeitig um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 4/1). Mit Urteil und Verfügung vom 7. Ok- tober 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die superprovisorischen Massnahmen des Gesuchsgegners einstweilen gutgeheissen (Urk. 6). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf di e Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 3 ff.). Mi t Verfügung
und Urteil vom 23. Juni 2014 fällte die Vorinstanz i hren Entschei d mi t hi ervor wie- dergegebenem Dispositiv (Urk. 61). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. September 2014 form- und fri stgerecht Berufung (betreffend Dispositiv-Ziffer 7 bis 10; Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) bzw. Beschwerde (betreffend Dispositiv-Ziffer 1; Verweigerung der unentgeltliche Rechtspflege). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 25. September 2014. Er schliesst darin auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädi gungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 64 S. 2). Die Berufungsantwortschrift nebst Beilagen wurde der Gesuchstellerin zu r Kenntni snahme zugestellt (Urk. 67). Es folgte eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Februar 2015, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 68).
II. 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Des Weiteren ficht die Gesuchstellerin die erst- instanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Nicht angefoch- ten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Eheschutzent- scheids. Diese Dispositiv-Zi ffern si nd somit rechtskräftig geworden, was vorzu- merken ist. 2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 6). Bezüglich der im Streit liegenden Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuch-
stellerin gilt die ei ngeschränkte Untersuchungsmaxi me gemäss Art. 272 ZPO. Das Gericht hat im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens den Sachverhalt indessen nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Überdies wird das Eheschutzverfahren diesbezüglich vom Dispositionsgrundsatz beherrscht, mithin wird der Verfahrensgegenstand von den Parteien und deren Anträgen bestimmt. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts hat die erken- nende Kammer somit im Rahmen der Parteianträge den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; darüber hinaus ist sie weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären. 3. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsa- chen und Bewei smi ttel si nd i m Berufungsverfahren nur noch zu berücksi chti gen, wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren gel- tende Untersuchungsgrundsatz i m Si nne von Art. 272 ZPO ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchsgegnerin mit der Berufungsantwort- schrift eingereichten Urk. 66/1-4 unbeachtli ch. Auch unbeachtli ch si nd in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren betreffend Drohung. Die Strafakten si nd für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sodann ni cht von Relevanz, wes- wegen sie – entgegen des diesbezüglichen Antrags des Gesuchsgegners – ni cht bei zuzi ehen si nd (Urk. 64 S. 3 und S. 6). 4. Hi nsi chtli ch der Anfechtung der erstinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Beschwerdevorschriften nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei-
burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.).
III. A. Grundlagen zum Unterhaltsrecht i m Eheschutz: 1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhaltsbei- träge zu. Sie prüfte einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin und kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Einkünfte ihren gebüh- renden Unterhalt selber zu decken vermöge und dami t kei n Raum für Unterhalts- beiträge verbleibe (Urk. 61 S. 12). Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Beru- fungsschrift, dass die Vorinstanz damit entgegen der Rechtsprechung einzig die Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin als relevant für die Beurtei lung ei- nes Anspruchs auf Unterhalt erachtet habe. Es stelle eine Verletzung der Unter- suchungsmaxime wie auch eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dar, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der bei mittleren Einkommen grund- sätzli ch unbestrittenen zweistufigen Methode (Berechnung des Grundbedarfs aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder und Teilung des Überschusses) abge- wi chen sei und lediglich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin – unter Ausserachtlassung jener des Gesuchsgegners – geprüft habe. Der Unterhalt der Gesuchstellerin sei nicht im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festgelegt worden; vielmehr habe die Vorinstanz den errechneten Bedarf dem gebührenden Unter- halt gleichgestellt. Auch habe sich die Vori nstanz ni cht mi t der Aufteilung der Auf- gaben und Geldmittel der Parteien auseinandergesetzt. Die Gesuchstellerin habe während des Zusammenlebens den Haushalt geführt und mit ihrer Arbeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe zusätzlich zum Familieneinkommen beigetra- gen (Urk. 60 S. 5 ff.).
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anerkannt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Damit behauptete er aber noch nicht, dass die Gesuchstellerin mittels ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe ihren gebührenden Unterhalt – welcher einem auf dem Existenzminimum beruhenden Bedarf nicht gleichzusetzen ist – selbst gedeckt habe. Weitergehende Behauptungen i m erwähnten Zusammenhang si nd den Rechtsschriften des Gesuchsgegners (wie auch den Rechtsschriften der Ge- suchstelleri n) sodann ni cht zu entnehmen. Die Last des Glaubhaftmachens hinsichtlich der Höhe des bisherigen Le- bensstandards obliegt der Gesuchstellerin. Sie hat hi nsi chtli ch der von i hr ver- langten Unterhaltsbeiträge glaubhaft darzutun, dass sie nicht in der Lage ist, ihren gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Diesbezüglich führte die Gesuchstellerin unter anderem bereits im Eheschutzbegehren vom 28. September 2013 aus, dass sie bislang nebst ihrer Rolle als Hausfrau einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe nachgegangen sei und ihr Einkommen aus diesem Nebenerwerb allein zur Bestreitung ihres Unter- halts ni cht ausrei che (vgl. Urk. 1). Der Rüge des Gesuchsgegners, es handle sich bei dieser Behauptung um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZGB (Urk. 64 S. 8), trifft daher nicht zu. 4. Bezüglich des Arbeitspensums der Gesuchstellerin, welches im Zusammen- hang mi t dem zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard selbstredend durchaus – aber nicht einzig – Auskunft gi bt, ist umstritten, ob die Gesuchstellerin während der Ehe ein Arbeitspensum von rund 90 % bis 100 %, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, oder aber ein Arbeitspensum von rund 55 % (22.5 Stunden pro Woche), auf welchen Standpunkt sich die Gesuchstellerin stellt, bewältigt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 29 S. 10). Aufgrund des im Nachfolgenden berechneten mo- natli chen durchschni ttli chen Nettoei nkommens zwi schen Fr. 3'074.– und Fr. 3994.– (vgl. hi erzu di e Ausführungen unter III. C. Ziffer 4) der Gesuchstellerin und ei nem durchschni ttli chen Stundenlohn von rund Fr. 28.– netto (basierend auf den im Recht liegenden Arbeitsverträgen [Urk. 28/7-11]), ist davon auszugehen, dass sie während der Ehe ein Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 % wahrge- nommen haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin über
eine schwankende Anzahl Arbeitgeber, mithin auch über ein schwankendes Ein- kommen verfügt und demgemäss bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit auch nicht von einem fixen Arbeitspensum auszugehen ist. 5. Im Lichte des Ausgeführten i st dem Grundsatze nach festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB und der ehelichen Solidarität Anspruch auf den in der Ehe zuletzt gelebten Standard hat, welcher Grundlage des Unterhalts im Eheschutz bildet. Es darf nämli ch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind und einander damit gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand schulden sowie gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB gemeinsam für den gebührenden Unterhalt sorgen müssen. Der gebührende Unterhalt ist von dem (auf dem Exi stenzmi ni mum beruhenden) Bedarf grundsätzli ch zu unterschei den. Zum bisherigen Lebensstandard und der Aufgabenteilung im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB ist sodann festzuhalten, dass der Gesuchsgegner während der Ehe (wie auch nach wie vor) zu einem Arbeits- pensum von 100 % als Bootsbauer angestellt war und die Gesuchstellerin nebst dem Haushalt einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin und Haus- haltshi lfe (zu einem Arbeitspensum zwischen 65 % und 85 %) nachgi ng. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, welche im Nachfolgenden noch näher geprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Parteien ei nen durch- schnittlichen Lebensstandard pflegten. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten.
B. Zur Berechnungsmethode i m Eheschutz: 1. Dem positiven Recht ist kei ne Anlei tung zu entnehmen, wie Unterhaltsbei- träge konkret zu berechnen sind (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl. Bern 2010, S. 43 N 02.02). Es gibt damit bei der Prüfung und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gericht kei n starres oder aber universell anzuwendendes System; vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" erschei nt. Damit geniesst der Sachrichter bei der Unterhaltsfestsetzung im Rahmen seines Ermessens relativ
weitreichende Freiheiten. Immerhin muss sich das Gericht zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (BGer 5A_241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2.). Im Sinne des Ausgeführten kann von ei ner Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB bzw. der Untersuchungsmaxime i n Bezug auf die Wahl der Unter- haltsberechnungsmethode durch die Vorinstanz keine Rede sein (Urk. 61 S. 12 f.). Gleichwohl erschei nt es fraglich, ob sich die Vorinstanz, wie von der Ge- suchstellerin gerügt (Urk. 60 S. 8), in rechsgenüglicher Art zur angewandten Me- thode geäussert bzw. diese begründet hat. Aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen muss diese Frage indessen nicht bis ins letzte Detail geprüft werden. Im- merhin festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich zu entnehmen ist , dass aufgrund der Annahme, die Gesuchstelleri n könne i hren ge- bührenden Unterhalt selbst decken, festgehalten wurde, dass die Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin im Vordergrund stehe (Urk. 61 S. 12 f.). Wel- che Methode damit aber in concreto angewandt wurde, geht lediglich sinngemäss aufgrund der nachfolgenden konkreten einstufigen Bedarfsberechnung hervor. Ni cht vollends konsequent erschei nt dabei, dass die Vorinstanz in Anwendung der einstufig konkreten Methode einen Grundbetrag einsetzte, zumal es bei der ein- stufigen Methode grundsätzli ch ni cht das Exi stenzmi ni mum (wie bei der zweistufi- gen Methode), sondern den tatsächlichen Bedarf, wie er dem ehelichen Lebens- standard entspricht, zu ermitteln gilt. 2. Im Rahmen des weitreichenden Ermessens in Bezug auf die Wahl der Be- rechnungsmethode gilt es sodann zu berücksichtigen, dass die von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen zu r Unterhaltsbe- messung dem Gericht eine Struktur bieten und damit auch helfen, nachvollzi ehba- re und insbesondere rechtsgleiche Entscheide zu treffen, obschon – wie erwähnt – dem Gericht von Gesetzes wegen ein genügender Spielraum für die im Einzel- fall und den konkreten Gegebenheiten angemessene Regelung einzuräumen ist. Bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien ist dabei grundsätz- lich von der sog. zweistufigen Methode auszugehen, bei welcher zuerst bei bei- den Parteien ein Grundbedarf ermittelt und anschliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien aufgeteilt wird. Damit wird erreicht,
dass jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 67 f., Rz. 02.52). Ohne beson- dere Gründe darf davon nicht abgewichen werden (zu den typischen Ausnahme- fällen vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.52). 3. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der vorliegenden Einkommensverhält- nisse, auf welche im Nachfolgenden noch im Einzelnen eingegangen wird (vgl. III. C. Ziffer 4), weder von einer nennenswerten Sparquote nach Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten noch sonstige Anhaltspunkte für ei ne Nicht- anwendung der zweistufigen Methode bzw. Aufteilung eines gegebenenfalls re- sultierenden Freibetrags sprechen, ist die bei mittleren Einkommensklassen – wie vorliegend – mittlerweile etablierte zweistufige Methode zur Unterhaltsbemessung heranzuzi ehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die genannte Methode gerade bei durchschnittlichen Einkommensklassen mei st zu ei nem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit weite- ren Hinweisen etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.). 4. Zusammengefasst ist damit im Nachfolgenden anhand der zweistufigen Me- thode zu überprüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, insgesamt als angemessen und vernünftig er- schei nt bzw. Recht und Billigkeit entspricht. Dabei soll ni cht die Berechnungsme- thode an sich im Fokus stehen. Nach dem Gesagten ist es unumgängli ch, neben der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin auch jene des Gesuchsgegners zu überprüfen bzw. sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien zu machen. Dabei festzuhalten gilt es, dass es bei wie vorliegend – zwar ni cht aus- gesprochen günstigen – indessen genügend bis guten finanziellen Verhältnissen zulässig ist, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern, sofern der zuge- sprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt.
C. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien: 1. Einkommen des Gesuchsgegners: Das monatliche Ei nkommen des Gesuchsgegners beläuft sich gemäss Lohnausweis 2012 auf Fr. 5'869.15 netto (Urk. 22/9). Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei ihm lediglich ein monatliches Nettoei nkommen von Fr. 5'473.30 anzurechnen, zumal er gemäss Arbeitsvertrag keinen Rechtsan- spruch auf die ihm ausbezahlte Gratifikation von Fr. 6'370.– habe (Urk. 29 S. 13). Die Gesuchstellerin geht demgegenüber von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'869.– aus (Urk. 27 S. 8; Urk. 60 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit in erster Linie vom effektiven Nettoein- kommen auszugehen ist – mi thi n ni cht nur feste Lohnbestandteile Eingang in die Unterhaltsbemessung finden – und der Gesuchsgegner anlässlich der Verhand- lung vom 3. März 2014 angab, in den letzten zehn Jahren regelmässig eine Grati- fikation erhalten zu haben (Urk. 26 S. 19 f.), ist die i hm tatsächli ch ausbezahlte Gratifikation zu berücksichtigen. Es käme einem versteckten Einkommensbe- standteil gleich, würde man eine solche regelmässige effektive Auszahlung bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt lassen. Damit beläuft sich das mo- natliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf rund Fr. 5'870.–. 2. Einkommen der Gesuchstellerin: 2.1. Bezüglich des Lohnes der Gesuchstellerin finden sich divergierende Anga- ben in den Akten. Die Steuererklärung 2012 weist i hr ei n Ei nkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'701.– netto, mithin monatli ch Fr. 1'641.75 aus (Urk. 2/4). Der von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Lohnausweis 2012 der H._____ bescheinigt ihr sodann ein monatliches Nettoei nkommen von Fr. 1'162.65 (Urk. 2/9; Urk. 14/11). Alsdann liegt ein zusätzlicher Lohnausweis 2012 der H._____ bei den Akten, welcher vom Gesuchsgegner ins Recht gelegt wurde und i hr ein monatliches Einkommen von Fr. 479.10 bescheinigt (Urk. 22/2). Im Zusammenhang mi t i hrem Gesuch um Bewi lli gung der unentgeltli chen Rechtspflege machte die Gesuchstellerin sodann ein durchschni ttli ches monatli- ches Nettoei nkommen von Fr. 1'763.– geltend, wobei sie Fr. 1'163.– (basierend
auf dem Lohnausweis 2012) bei der Firma H._____ und zusätzli ch Fr. 600.– durch die Putzarbeit dreier privater Wohnungen verdient habe (Urk. 13 S. 8). Anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2014 gab die Gesuchstellerin an, mit ihrer Putztätigkeit bei vier Arbeitgebern aktuell ein monatliches Nettoeinkom- men von total Fr. 2'431.55 zu erzielen (Urk. 27 S. 7; Urk. 28/7-11). Aus den an der Verhandlung vom 23. Juni 2014 ins Recht gereichten eigenen Aufstellungen der Gesuchstelleri n bezügli ch i hrer Anstellungsverhältnisse und Verdienste geht schliesslich hervor, dass die Gesuchstellerin 2013 ei n durchschni ttli ches Netto- einkommen von Fr. 3'107.– und 2014 von Fr. 2'733.– erzielt habe (Urk. 49/1-3). 2.2. Der Gesuchsgegner beanstandete – wie erwähnt – bereits vor der Vor- i nstanz, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens ein weitaus hö- heres Arbeitspensum bewältigt und demzufolge auch ein weitaus höheres Ein- kommen erzielt habe, als sie anerkannt habe (Urk. 21 S. 2; Urk. 29 S. 9 f.; Urk. 64 S. 10). Auch habe die Gesuchstellerin nicht etwa vier, sondern mindestens sieben Arbeitgeber. Zudem erhalte sie von ihren Arbeitgebern jeweils zwi schen Fr. 600.– und Fr. 800.– als Weihnachtsgeld. In der Steuererklärung der Parteien sei in der Vergangenheit sodann nicht stets das gesamte, aus der Putztätigkeit der Ge- suchstellerin erzielte Einkommen deklariert worden (Urk. 26 S. 7 ff.). Die Gesuch- stellerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe i hre Ei nkommenssi tua- tion offen gelegt und verweist auf die ins Recht gereichten Bankauszüge und Auf- stellungen (Urk. 60 S. 10; Urk. 49/1-8). 3. Auch die Vorinstanz erachtete es als erhärtet, dass die Gesuchstellerin auf- grund der widersprüchlichen und stark divergierenden Angaben mehr verdiene, als sie anerkenne. Unverständlich sei insbesondere, dass die Aufstellungen der Gesuchstellerin über ihre Arbeitseinsätze gemäss Urk. 49/1-3 durch keinerlei Lohnausweise begleitet seien. Insbesondere liege kein Lohnausweis für das Jahr 2013 i m Recht. Es sei aus steuerrechtlichen Gründen schli chtweg unglaubhaft, dass die Gesuchstellerin – wie von ihr behauptet – Ende Juni 2014 noch kei nen Lohnausweis von ihren Arbeitgebern für das Jahr 2013 erhalten habe (Urk. 61 S. 18 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es in der Tat unbefriedigend ist , dass die Gesuchstellerin bei derart divergierenden Angaben bezüglich ihres Ei n-
kommens kei nen aktuellen Lohnausweis ins Recht gelegt hat. Der Lohn des Ge- suchsgegners ist zwar dem Grundsatze nach nicht strittig, aber auch sei n Ei n- kommen beruht auf dem im Recht liegenden Lohnausweis 2012 (Urk. 22/9). Glei chwohl si nd die Angaben der Gesuchstellerin bezüglich ihres Einkommens aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen nach objektiven Kriterien zu überprüfen. An dieser Stelle sei indessen auch daran erinnert, dass die Gesuchstellerin im Stundenlohn als Raumpflegerin bzw. Haushaltshilfe arbeitstätig ist und es dem- entsprechend nicht ungewöhnlich ist, dass sie mehrfach wechselnden Einsätzen und Arbeitgebern und damit auch einem schwankenden Einkommen unterworfen ist. Die Gesuchstellerin hat i hr Einkommen schlussendlich auch mittels den Auf- stellungen i n Urk. 49/1-3 durch Kontoauszüge der ZKB und Raiffeisenbank un- termauert (Urk. 49/1-8), auf welche abzustellen ist. Bareinnahmen wurden in der Aufli stung der Gesuchstellerin zusätzli ch berücksichtigt. Die aufgeführten Barein- nahmen wurden sodann vom Gesuchsgegner ni cht i m Ei nzelnen beanstandet und sind dementsprechend dem Grundsatze nach im aufgelisteten Umfang zu be- rücksichtigen. 4. Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitgeber der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen zunächst deponierten Aussagen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sich als ni cht korrekt erwiesen. So gab die Gesuchstellerin zu- nächst an, bei vier Arbeitgebern angestellt zu sein. Mittlerweile geht aus der Auf- stellung der Gesuchstellerin hervor, dass sie rund sechs gefestigte Arbeitsver- hältni sse hat und zusätzli ch ab und an auch noch weitere Putzgelegenheiten wahrnimmt (Urk. 49/1). Da die umstrittenen Arbeitsverhältnisse aber schlussend- li ch i n i hrer Aufstellung bezügli ch i hres Ei nkommens Niederschlag fanden, hat es damit sein Bewenden. Auf die weiteren diesbezüglichen Parteivorbringen ist nicht mehr einzugehen, zumal diese nach dem soeben Ausgeführten für di e Entscheid- fi ndung auch ni cht von Relevanz si nd. 4.1. Das Einkommen der Gesuchstellerin betrug ihrer Angabe entsprechend und basierend auf den genannten Urkunden 2013 durchschni ttli ch Fr. 3'107.– und vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 durchschni ttli ch Fr. 2'733.– (Urk. 49/1-3). Der Gesuchsgegner geht aufgrund dieser Unterlagen von einem monatli chen Ein-
kommen der Gesuchstellerin von mindestens Fr. 4'000.– netto aus (Urk. 57 S. 13; Urk. 64 S. 14). Er beanstandet bei der Auflistung der Gesuchstelleri n insbesonde- re, dass sie bei m durchschni ttli ch errechneten Ei nkommen, welches auf i hren Kontoeingängen beruhe, i hre Ferienabwesenhei t nicht berücksichtigt habe. So sei die Gesuchstellerin von Mitte Dezember 2013 bis anfangs März 2014 ferienabwe- send gewesen, habe dies aber bei ihrer Einkommensberechnung nicht berück- sichtigt. Die Gesuchstellerin könne daher z. B. ihren vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 auf den Kontoeingängen beruhenden errechneten Lohn von Fr. 13'443.10 ni cht ei nfach durch sechs (im Sinne von sechs vollen Monaten) tei len, zumal sie in diesem Zeitraum auch keine vollen sechs Monate gearbeitet habe (Urk. 57 S. 13; Urk. 2/12). Dem ist grundsätzli ch nichts entgegen zu halten. Vielmehr ist auf den effektiven Zeitrahmen abzustellen, in welchem die Gesuchstellerin tat- sächlich gearbeitet hat. Zusätzlich zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gesuch- stellerin im Stundenlohn angestellt ist und eine Ferienentschädigung von 8.33 % bzw. 10.64 % für ei nen Feri enanspruch von vi er bzw. fünf Wochen erhält. Ni cht ersichtlich ist zudem, weshalb bei der Berechnung des Einkommens bei den Bar- einnahmen jeweils regelmässig eine Ferienabwesenheit von drei Monaten be- rücksichtigt wurde, bei den Bankeingängen indessen ni cht (vgl. Urk. 49/1). 4.2. D en Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstelleri n 2014 ferienabwesend war. Sie war von Mitte Dezember 2013 bis anfangs Februar 2014 in den Ferien (vgl. Urk. 2/12). Damit ist das errechnete Einkommen 2014 von Fr. 13'443.10 für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis 19. Juni 2014 – unter Berück- si chti gung i hres Feri enanspruchs von vi er bi s fünf Wochen – ni cht durch sechs, sondern durch fünfeinhalb zu teilen, woraus schliesslich ein Betrag von rund Fr. 2'444.– resultiert. Rechnet man hi erzu noch di e Bareinnahmen gemäss Urk. 49/3 hi nzu, gelangt man auf einen Betrag von rund Fr. 2'937.– netto (Fr. 2'444.– + Fr. 493.–) für die massgebende Zeitspanne vom 1. Januar bis 19. Juni 2014. Unberücksichtigt blieb dabei das Weihnachtsgeld von rund Fr. 450.–, welches der Gesuchstellerin gemäss ihrer Angabe zwar nicht regel- mässig, indessen Ende 2014 ausgerichtet wurde (Urk. 26 S. 31). Rechnet man dieses noch anteilsmässig hi nzu, gelangt man auf ein durchschni ttlich im genann- ten Zeitraum erzieltes Nettoeinkommen von Fr. 2'975.–.
4.3. Ihrer Aufstellung entsprechend wurde bei den Bareinnahmen zwischen 2011 und 2013 sodann regelmässig eine Ferienabwesenheit von jeweils drei Monaten im Jahr berücksichtigt, welche es – im Lichte des Ausgeführten – auch bei den Kontoeingängen zu berücksichtigen gilt. Damit sind die entsprechenden Beträge (nach oben) zu korrigieren. Angesichts der Ferienentschädigung von 8.33% und 10.64% (vgl. Urk. 28/7-11) rechtfertigt es sich daher, das in neun Monaten erzielte Einkommen durch 10 Monate zu teilen. So gelangt man für das Jahr 2013 auf ein durchschni ttli ches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'639.40 (Fr. 31'923.80 / 10 = 3'192.40 + Fr. 447.– [Bareinkünfte]). Berichtigt man im Weiteren di e Ei nkünf- te gemäss der Aufstellung der Gesuchstellerin seit 2011 wieder nach denselben Kriterien, beläuft sich das durchschni ttli che Nettoeinkommen der Gesuchstellerin 2012 auf rund Fr. 3'096.75 und 2011 auf ca. Fr. 2'784.20. Seit 2011 bi s zum 19. Juni 2014 verdiente die Gesuchstellerin somit durchschni ttli ch rund Fr. 3'124.– netto. Um den im konkreten Fall gegebenen Umständen genügend Rechnung zu tragen und unter Hi nwei s auf die von der Gesuchstellerin ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegeri n bzw. Haushaltshi lfe und dem zugrunde liegenden generierten schwankenden Einkommen, rechtfertigt es sich i m Si nne ei ner Annäherung an di e tatsächli chen Verhältni sse auf diesen längeren Zeitraum abzustellen und das er- rechnete Nettoeinkommen von Fr. 3'124.– als massgebend zu erachten. 5. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich nach dem Ausgeführten auf rund Fr. 8'994.– (Fr. 3'124.– + Fr. 5'870.–). Dem Gesamteinkommen der Par- teien ist in der Folge der Bedarf gegenüberzustellen. Hi erzu i st auf die Bedarfspo- sitionen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Einzelnen einzugehen. 6. Bedarf des Gesuchsgegners: 6.1. Der vor der Vorinstanz geltend gemachte Bedarf des Gesuchsgegners, an welchem in der Berufungsantwortschrift ausdrücklich festgehalten wird, präsen- tiert sich wie folgt (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13):
6.2. Durch die Gesuchstellerin anerkannt wurde der Grundbetrag von Fr. 1'200.–, die Haushalt- bzw. Hausratversicherungskosten von Fr. 23.–, die Bedarfsposition UPC Telefon / TV in der Höhe von Fr. 120.–, die Billaggebühr von Fr. 24.45 sowie die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 325.50 (Urk. 26 S. 18 f.). 1) Grundbedarf Fr. 1'200.– 2) Miete Fr. 1'300.– 3) BOX/Haushalt- /Hausratversicherung Fr. 23.– 4) Krankenkassenprämie Fr. 222.60 5) Selbstbehalt Fr. 38.– 6) UPC Telefon / TV Fr. 120.– 7) Billag Fr. 24.45 8) Arbeitswegkosten Winter Fr. 122.85 9) Arbeitswegkosten Sommer mit Roller Fr. 250.– 10) Mehrkosten auswärtige Verpfle- gung Fr. 325.50 11) Versicherungskosten Roller Fr. 25.– 12) Unterhaltskosten Roller Fr. 50.– 13) Zinsen Darlehen Vater Fr. 160.– 14) Zinsen Darlehen I._____ Fr. 270.– 15) ... Personenversicherung Säule 3a Fr. 222.60 16) Hobby ...club Mannschaft Fr. 100.– 17) Hauskatze Fr. 100.– 18) Rückzahlung Darlehen für An- waltskosten Fr. 200.– 19) Steuern geschätzt Fr. 450.– Total Fr. 5'204.–
Diese Bedarfspositionen lassen sich sodann im aufgeführten Umfang mit den Er- fahrungswerten der Kammer i n Einklang bringen, weshalb es diese im Bedarf zu berücksichtigen gilt. Die Bedarfsposition Zinsen Darlehen Vater im Umfang von Fr. 160.– anerkennt die Gesuchstellerin ebenfalls. Sie macht diese Bedarfspositi- on in ihrem Bedarf ebenso geltend, weshalb ni chts dagegen spricht, diese auch im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 18 f.). 6.3. Der angegebene Mietzins von Fr. 1'300.– wurde bestritten, zumal die gel- tend gemachte Erhöhung der Miete von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– nicht belegt sei. Belegt sei lediglich, dass der Gesuchsgegner Fr. 1'300.– überwiesen habe; gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins indessen Fr. 1'250.– (Urk. 30/10). Dar- über hi naus habe der Gesuchsgegner Anspruch auf eine Reduktion des Mietzin- ses gestützt auf den inzwischen auf 2 % gesunkenen Referenzzinssatz, zumal der Mietvertrag auf einen Referenzzinssatz von 3.5 % beruhe (Urk. 26 S. 18). In der Tat ist die Erhöhung des Mietzinses von Fr. 1'250.– auf Fr. 1'300.– ni cht aus- gewiesen. Es wäre dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Beleg – anstatt eines Kontoauszuges, welcher lediglich eine einmalige Zahlung von Fr. 1'300.– ausweist (Urk. 30/10) – i ns Recht zu legen. Damit ist beim Gesuchsgegner ein Mi etzi ns von Fr. 1'250.– zu berücksi chti gen, von welchem auch die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift ausgeht (Urk. 60 S. 9). 6.4. Betreffend die geltend gemachten Krankenkassenkosten von Fr. 222.60 an- erkennt die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 211.65 (Urk. 61 S. 9). Die Kran- kenkassenkosten des Gesuchsgegners sind auch lediglich im Umfang von Fr. 211.65 (Fr. 188.45 KVG, Fr. 23.20 VVG) ausgewiesen (Urk. 30/12). Damit si nd dem Gesuchsgegner Krankenkassenkosten von Fr. 211.65 im Bedarf einzurech- nen. 6.5. Die geltend gemachten Selbstbehaltskosten im Umfang von Fr. 38.– si nd nicht ausgewiesen und werden von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 26 S. 18). Die blosse Behauptung dieser Kosten vermag den Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsgehalt der Glaubhaftmachung nicht zu genügen, zumal das Vor-
bringen nicht unbestritten geblieben ist. Damit ist diese Bedarfsposition aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu strei chen. 6.6. Betreffend die Arbeitswegkosten des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass er einerseits "Arbeitswegkosten Wi nter" im Umfang von Fr. 122.85 (für Mehrfahr- tenkarten der ZVV) und andererseits "Arbeitswegkosten Sommer mit Roller" von Fr. 250.– geltend macht. Der Gesuchsgegner macht damit Arbeitswegkosten von insgesamt Fr. 372.85 geltend. Die Gesuchstellerin anerkennt demgegenüber le- diglich Arbeitswegkosten von Fr. 118.40 (Urk. 26 S. 18; Urk. 27 S. 7 f.). Der Ge- suchsgegner hat seine geltend gemachten Arbeitswegkosten "Sommer mit Roller" von Fr. 250.– ni cht substanti i ert (Urk. 29 S. 13 f.). Insbesondere ist nicht ersicht- lich, weshalb der Gesuchsgegner überhaupt auf seinen Motorradroller angewie- sen sein soll für sei nen Arbeitsweg. Damit ist der Gesuchsgegner aber – im Rah- men der vorliegenden (erweiterten) Existenzminimumsberechnung – auf die öf- fentli chen Verkehrsmittel, welche auch die Gesuchstellerin für i hren Arbeitsweg regelmässig benutzt, zu verweisen. Es rechtfertigt sich damit dem Gesuchsgeg- ner einen Betrag von Fr. 180.– für Abonnementskosten (Jahresabonnement für 6 Zonen der ZVV) im Bedarf einzurechnen. Damit erübrigen sich die geltend ge- machten Versicherungskosten für den Motorroller im Umfang von Fr. 25.– und die geltend gemachten Unterhaltskosten für den Motorradroller von Fr. 50.–; diese si nd aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. Der Gesuchs- gegner hat die Kosten für den nicht als Kompetenzstück zu behandelnden Motor- radroller und dessen Unterhalt aus seinem Freibetrag zu bestreiten. 6.7. Die Bedarfsposition "Zins Darlehen I._____" ist nicht ausgewiesen; es findet sich kein Beleg bei den Akten, welcher eine diesbezügliche regelmässige Zahlung belegen würde. Vor dem Hintergrund, dass diese Parteibehauptung ni cht unbe- stritten geblieben ist, genügt sie den Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- grad der Glaubhaftmachung nicht. Diese Bedarfsposition ist folglich aus der Be- darfsrechnung zu strei chen. 6.8. Die Bedarfsposition "... Personenversicherung 3a" ist ausgewiesen und wird darüber hinaus auch von der Gesuchstelleri n anerkannt (Urk. 30/19; Urk. 26 S. 18 f.). Die Gesuchstellerin macht diese Kosten selbst unter der Bezei chnung "Le-
bensversicherung ..." geltend. Zudem sind die anfallenden Kosten belegt. Sie si nd damit in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. 6.9. Betreffend die Kosten im Umfang von Fr. 100.– für das Hobby des Ge- suchsgegners im ...club macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchs- gegner bereits im November 2013 aus diesem Club ausgetreten sei (Urk. 26 S. 18). Da die Kosten nicht ausgewiesen sind, hat der Gesuchsgegner die ent- sprechenden Ausgaben nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Sie si nd aus der Bedarfsrechnung zu strei chen. 6.10. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Hauskatze mangels Belegen aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen seien, anerkennt aber gleichzeitig, dass beim Gesuchsgegner eine Hauskatze lebt (Urk. 26 S. 18). Mit der Haltung eines Haustieres fallen regelmäs- sig wiederkehrende Ausgaben an. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten von Fr. 100.– erscheinen indessen als zu hoch. Die Begründung des Ge- suchsgegners, die Hauskatze verbrauche viel Katzenstreu, vermögen Kosten von Fr. 100.– auch ni cht zu rechtferti gen (Urk. 26 S. 9). Ein Betrag von Fr. 50.– für die Haltung der Hauskatze erscheint dagegen angemessen. Damit ist dem Gesuchs- gegner ein Betrag von Fr. 50.– für die geltend gemachten Kosten im Zusammen- hang mit der Hauskatze im Bedarf zu berücksichtigen. 6.11. Die Bedarfsposition "Rückzahlung Darlehen Anwaltskosten" ist i nsofern be- legt, als ein Bestätigungsschreiben der Eltern des Gesuchsgegners vorliegt, wo- nach si e i hm die "Scheidungskosten" vorschiessen würden und er bereits eine Ratenzahlung über Fr. 1'000.– geleistet habe (Urk. 30/22). Vor dem Hintergrund, dass dieses Darlehen aber nicht im Einverständnis beider Ehegatten aufgenom- men wurde bzw. nicht den Interessen beider Ehegatten dient und die Bedarfsposi- tion darüber hinaus nicht unbestritten geblieben ist (Urk. 26 S. 19), ist sie aus der Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners zu streichen. 6.12. Betreffend die inskünftig anfallende steuerliche Belastung ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen ist (ZK-
Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). Die dem Gesuchsgegner in der Be- darfsrechnung berücksichtigte Steuerlast von Fr. 450.– erscheint basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv2.ad- min.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuerrechner.htm) und angesichts ei nes steuerbaren Einkommens von rund Fr. 55'000.– als angemessen. Damit ist eine monatliche steuerliche Belastung von Fr. 450.– rechtsgenüglich glaubhaft ge- macht und im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen, obschon die Ge- suchstellerin diesbezüglich lediglich einen Betrag von Fr. 201.– anerkannte (Urk. 60 S. 9). 7. Bedarf der Gesuchstellerin: 7.1. Die Gesuchstellerin machte vor der Vorinstanz den folgenden (aktuellen) Bedarf geltend (Urk. 27 S. 3 f.):
Ursprünglich machte die Gesuchstelleri n sodann geltend, dass sich ihr Be- darf ab Mai 2014 infolge Bezugs einer neuen Wohnung auf i nsgesamt Fr. 4'264.90 erhöhen würde (Urk. 27 S. 4). Anlässlich der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin an der vori nstanzli chen Verhandlung vom 23. Juni 2014 gab sie indessen an, (immer noch) i n der Wohnung ei nes Freundes zu wohnen (Urk. 57 S. 4). Auch aus der Berufungsschri ft geht hervor, dass sich die Wohnsi- tuation der Gesuchstellerin nicht verändert hat, weswegen die Mietzinskosten nach wie vor auf Fr. 600.– festzusetzen si nd. Im genannten Umfang wird der Mietzins sodann auch vom Gesuchsgegner akzeptiert (Urk. 26 S. 12). 7.2. Durch den Gesuchsgegner anerkannt wurde ein Grundbetrag von Fr. 1'100.–, die Telefon und Internetkosten von Fr. 60.–, die Arbeitswegkosten im Umfang von Fr. 89.25, die geltend gemachte steuerliche Last von Fr. 30.–, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 50.– sowie die Bedarfsposition Rückzahlung D arlehen an J._____ im Umfang von Fr. 160.– (Urk. 26 S. 11 f.). Diese Bedarfspositionen sind somit – im Einklang mit der Vorinstanz – im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksi chti gen. 7.3. Die Vori nstanz erwog bezüglich den geltend gemachten Krankenkassenkos- ten von Fr. 227.65, dass ihr lediglich Fr. 160.– anzurechnen seien, zumal der Ge- suchsgegner unter Hinweis auf den Anspruch der Gesuchstellerin auf individuelle Prämienverbilligung lediglich einen Betrag von Fr. 160.– anerkannt habe und die Gesuchstellerin ihre behaupteten Krankenkassenkosten nicht ausgewiesen habe (Urk. 61 S. 13 f.). Dagegen beanstandet die Gesuchstellerin diese Feststellung als aktenwidrig. Die Krankenkassenkosten seien belegt (vgl. Urk. 28/4). Die Ge- suchstelleri n falle darüber hinaus nicht unter die Anspruchsberechtigten der indi- viduellen Prämienverbilligung (Urk. 60 S. 10). In der Erwägung, dass die Kran- kenkassenkosten der Gesuchstellerin bereits vor der Vorinstanz belegt waren (vgl. Urk. 28/4) und es aufgrund des (nachfolgend) berechneten durchschni ttli- chen Einkommens der Gesuchstellerin sodann – aufgrund ei ner summari schen Prüfung – ni cht a priori unglaubhaft erschei nt, dass sie (knapp) nicht unter die An- spruchsberechtigung für di e individuelle Prämienverbilligung fällt, si nd i hre aus- gewiesenen Krankenkassenkosten von Fr. 227.65 im Bedarf zu berücksichtigen.
7.4. Bezüglich der Bedarfspositionen "Hausrat-/Haftpfli chtversi cherung" und "Bi l- lag" hielt die Vorinstanz fest, diese Kosten seien nicht belegt und damit in der Be- darfsberechnung ni cht zu berücksi chti gen. Es sei darüber hi naus davon auszuge- hen, dass der Freund der Gesuchstellerin, bei welchem sie wohne, diese Kosten bezahle (Urk. 61 S. 14). Die Gesuchstellerin stellte sich dagegen auf den Stand- punkt, die entsprechenden Belege befänden sich in der Wohnung des Gesuchs- gegners. Sie habe die entsprechenden Belege deswegen ni cht i ns Recht rei chen können (Urk. 27 S. 5; Urk. 13 S. 7). In i hrer Berufungsschri ft macht die Gesuch- stellerin sodann zusätzli ch geltend, diese Kosten seien gerichtsnotorisch und dementsprechend im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 60 S. 10). Für die vor- i nstanzli che Annahme, der Freund der Gesuchstellerin würde die entsprechenden Kosten ohne eine finanzielle Beteiligung der Gesuchstellerin vollständig über- nehmen, fi ndet sich kei n Hi nwei s i n den Akten. Indessen ist es richtig, diese Kos- ten mangels Belegen nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt es beim vorinstanzli- chen Vorgehen. Die beiden Bedarfspositionen "Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung" sowie "Billag" si nd aus dem Bedarf der Gesuchstellerin zu streichen. 7.5. Die Bedarfsposition "Lebensversicherung ..." anerkennt der Gesuchsgegner ni cht, substanti i ert i ndessen ni cht, weshalb er diese Bedarfsposition in der Be- darfsrechnung der Gesuchstellerin strei chen möchte (Urk. 26 S. 12). Die Bedarfs- position wurde – wie bereits erwähnt – in der Bedarfsrechnung des Gesuchsgeg- ners ebenso berücksichtigt, weswegen es sich rechtfertigt, diese im Einklang mit der Vorinstanz und im geltend gemachten Umfang auch bei der Gesuchstellerin zu berücksi chti gen (Urk. 61 S. 15). 7.6. Die Bedarfsposition "Unterhaltsbeitrag an D." ist ausgewiesen bzw. ergibt sich der regelmässig bezahlte Unterhaltsbeitrag an den nicht gemeinsamen Sohn D., wie die Vorinstanz bereits festhielt, aus der Steuererklärung 2012. Der Gesuchsgegner hat si ch in seiner Berufungsantwortschrift zu dieser Bedarfs- position nicht geäussert (Urk. 64). Damit sind diese Kosten im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksi chti gen. Es verbleibt damit diesbezüglich beim vo- ri nstanzli chen Vorgehen (Urk. 2/4; Urk. 61 S. 15).
Gesuchstellerin Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'200.– 2) Mietzins Fr. 600.– Fr. 1'250.– 3) Hausrat-/ Haftpflichtversiche- rung – Fr. 23.– 4) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 227.65 Fr. 221.65 5) (UPC) Telefon / TV bzw. Internet Fr. 60.– Fr. 120.– 6) Billag – Fr. 24.45 7) Arbeitswegkosten Fr. 89.25 Fr. 180.– 8) Mehrkosten auswärtige Verpfle- gung Fr. 50.– Fr. 325.50 9) Lebensversicherung ... / ... Personenversicherung Fr. 150.– Fr. 222.60 10) Rückzahlung Darlehen an J._____ Fr. 160.– Fr. 160.– 11) Steuern (geschätzt) Fr. 30.– Fr. 450.– 12) Hauskatze – Fr. 50.– 13) Unterhaltsbeitrag D._____ Fr. 500.– – Total Fr. 2'966.90 Fr. 4'227.20 Gesamtbedarf der Parteien Fr. 7'194.10
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'967.– Anteil Freibetrag Fr. 900.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 3'124.– Unterhaltsanspruch Fr. 743.–
9.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz ent- sprechend ein Freibetrag in der Regel unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen, damit jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus- gehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedigt. Gerade bei einem durch- schni ttli chen Ei nkommen wi e vorliegend von rund Fr. 8'994.– führt nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits festgehalten wurde – die hälftige Tei- lung des Überschusses meist zu einem sachgerechten Ergebnis (BGer 5A_908/2011, E. 4a vom 8. März 2012 mit w. H. etwa auf BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.). Es ist bei einer Freibetragsaufteilung indessen darauf zu achten, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht über- schritten wird, da dies die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden ge- bührenden Bedarfs darstellt. Unterhaltsbeiträge dürfen demgemäss nicht zu einer Vermögensbildung führen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren teilweise vorweg genommen würde (BGE 115 II 424 E. 3, BGE 121 I 97 E. 3b, BGE 134 III 577 E. 3). Zu prüfen bleibt damit, ob die Gesuchstellerin durch die Halbierung des Überschusses Er- sparnisse tätigen könnte, mithin mit der hälftigen Teilung ei ne verpönte Vermö- gensumverteilung vorgenommen würde. 9.3. Beim obigen Bedarf der Ehegatten handelt es sich um ein (erweitertes) fami- li enrechtli ches Existenzminimum. Folglich ist bei einem zugesprochenen Unter- haltsbeitrag von Fr. 743.– weder von einem nennenswerten Überschuss noch von einer güterrechtlichen Umverteilung auszugehen. Das Gegenteil wurde vom Ge- suchsgegner nicht glaubhaft gemacht, zumal er für sich selber einen Bedarf von rund Fr. 5'204.– geltend gemacht hat (Urk. 29 S. 13; Urk. 64 S. 13). Vielmehr ist anzunehmen, dass damit trennungsbedingte Mehrkosten wie auch die ni cht i n der (moderaten) Bedarfsrechnung der Gesuchstelleri n berücksichtigten Bedürfni sse
(Ferien, Hobbies, Geschenke, Kosmetika / Coiffeur, Theater- und Kinobesuche etc.) – im gleichen Umfang wie beim Gesuchsgegner – gedeckt sein werden, so dass die eheliche Lebenshaltung nicht überschritten wird bzw. keine nennenswer- te Sparquote resultiert. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, den Überschuss von Fr. 1'800.– hälftig zu teilen. 9.4. Der Gesuchstellerin ist es – wie von ihr gerügt – sodann bei grundsätzlich genügenden Mittel nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (Urk. 60 S. 12 f.). So ist im Eheschutzverfahren ei ne Pfli cht zur Aufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorüber- gehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Ei nschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Vo- raussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 357). Wie die soeben aufgeführte Unterhaltsberechnung zeigt, reicht das gesamte Einkommen der Par- teien vorliegend, um den jeweiligen Bedarf bzw. zwei Haushalte zu finanzieren und es verbleibt ihnen dabei ein Freibetrag. Wenn der Gesuchsgegner im Ehe- schutz eine Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin fordert, ver- kennt er, dass dies in der jetzigen Situation zur D eckung von trennungsbedingten Mehrkosten ni cht nöti g i st (Urk. 64 S. 15). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbei- träge im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich die bisherige, eheliche Lebenshal- tung massgebend, deren Beibehaltung beiden Parteien nach Möglichkeit gesi- chert werden muss. 10. Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Gesuchsgegner i n teil- wei ser Guthei ssung der Berufung – und nach erfolgter Überprüfung mittels der zweistufigen Methode – zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab März 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezah- len.
IV. 1. Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Gerichtsgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) und ver- pflichtete sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (i n- klusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 61 S. 24, Dispositiv-Ziffer 8 bis 10). 2. Die Gesuchstellerin kritisiert, dass die vorinstanzliche Entscheidgebühr im Hi nbli ck auf das ni cht aufwändi ge und ni cht komplexe Verfahren hoch bemessen sei (Urk. 60 S. 14). Auch di e Höhe der Parteientschädigung, welche dem Ge- suchsgegner zugesprochen worden sei, bewege sich angesichts des nicht über die Massen komplizierten Verfahrens im oberen Rahmen (Urk. 60 S. 14 f.). 2.1. Die Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar. Von daher müssen sie das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalab- gaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftli- chen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und ni cht Unterschei dungen treffen, für di e kei ne vernünfti gen Gründe ersi chtli ch sind (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Die für die Bemessung der ersti nstanzli chen Geri chtsgebühr massgeblichen Besti mmungen fi nden si ch i n §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Eheschutzverfahren wi rd als ni cht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei sich die
Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemisst und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits ersichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rech- nung getragen wird. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin ist das vorlie- gende Verfahren für ein summarisches Verfahren insbesondere aufgrund der (z u- nächst superprovisorisch) beantragten Verfügungsbeschränkung sowie der weite- ren Anträge der Parteien als verhältnismässig aufwändig zu qualifizieren. Hin- sichtlich der strittigen Verfügungsbeschränkung wurden sodann zahlreiche zu prü- fende Argumente vorgebracht und der diesbezüglich zu prüfende Sachverhalt und die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen wiesen eine gewisse Komplexität auf. Des Weiteren mussten mehrere Verhandlungen, insbe- sondere auch eine Vergleichsverhandlung, durchgeführt werden, ohne dass sich di e Partei en hi nsi chtli ch der ins Gewicht fallenden Anträge (Verfügungsbeschrän- kung, Gütertrennung, Unterhalt) ei ni gen konnten. Es musste daher über den we- sentli chen Tei l der Anträge ein Entscheid gefällt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– (zuzügli ch Dolmetscherkosten von Fr. 600.–) ni cht zu beanstanden. 3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 465.– bis rund Fr. 10'665.–. Die Gebühr ist aufgrund der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Dabei kann ni cht scharf zwischen den einzelnen Faktoren unterschieden werden, diese beeinflussen einander häufig, so verursacht beispielsweise ein rechtlich komple- xer Fall in der Regel auch einen erhöhten Zeitaufwand. Vor dem Hintergrund,
dass vorliegend keine Kinderbelange i m Raum standen, i st ni cht von einer be- sonders grossen Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Da der Ehe- schutzentscheid indessen sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hin- sicht einschneidende Auswirkungen auf das Leben der Parteien hat, ist die Ver- antwortung der Rechtsvertreter gleichwohl hoch. Unter sinngemässer Miteinbe- ziehung des soeben Ausgeführten (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.) bezügli ch der Schwierigkeit des Falles und unter Berücksi chti gung des Zeitaufwands – ist die vori nstanzlich festgelegte volle Parteientschädigung von Fr. 5'520.– (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) sodann ebenfalls ni cht zu beanstanden. 4. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dem Aus- gang des Verfahrens, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausschlaggebend für dieses Verhältnis ist in casu vor allem der Streit um den ehelichen Unterhalt. Neben dem ehelichen Unterhalt fällt sodann ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Gütertrennung wie auch hinsichtlich der vorinstanzlich vom Gesuchsgegner beantragten Verfü- gungsbeschränkung unterlag. Die übrigen Anträge fallen nicht ins Gewicht bzw. haben nur marginale Bedeutung. 5. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– (Urk. 27 S. 1), der Gesuchsgegner stellte Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 29 S. 1). Im Ergebnis unterliegt die Gesuchstelle- ri n, welcher berufungsweise monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zuge- sprochen werden, somit zu rund 3/5. Unter Berücksichtigung der weiteren (soeben genannten) Anträge, bei welchen die Gesuchstellerin unterlag, rechtfer- tigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 6'100.– (Fr. 5'500.– Entscheidgebühr; Fr. 600.– Dolmetscherkosten) zu 3/4 der Gesuch- stelleri n und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuch- stellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Parteient- schädi gung auszuri chten, welche – ausgehend von der vollen Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 3'000.– (i nklusi ve 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
V. 1. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Juni 2014 das Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege ab. Sie begründete i hren Entschei d i m Wesentli chen mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstel- lerin (Urk. 61 S. 5 f.). 2. Im Rahmen der Berufungsantwort vom 25. September 2014 nahm der Ge- suchsgegner Stellung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Die Gesuchstellerin hätte ihre Vermögens- und Ei nkommenssi tuati on ni cht substantiiert und glaubhaft dargelegt und sei damit ihrer Mitwirkungs- und Offenbarungspfli cht ni cht nachge- kommen. Alsdann weist der Gesuchsgegner auf sei ne diesbezüglichen vo- ri nstanzli chen Ausführungen hi n, wonach das Gesuch aus Gründen der Fairness abzuweisen sei, da er das Armenrechtsgesuch bewusst nicht gestellt habe, zumal Vermögen auf den Philippinen vorhanden sei. Es sei nicht Aufgabe des Schwei- zer Steuerzahlers, Vermögen im Ausland quer zu finanzieren (U rk. 64 S. 7 f.; Urk. 26 S. 14). 3. Einer Partei wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie mittellos ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsvertreters bedarf. Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögens- armut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beur- teilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 181 E. 3/a). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Ver- fügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten i n Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit
dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 75 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11.9.2007, Erw. 2.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 3.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.1). 4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege – wie erwähnt – mit der fehlenden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. Sie erwog, dass die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ziemlich undurchsichtig sei, sie indessen immerhin in der Lage gewesen sei, in den Monaten April und Mai 2014 an ihre Rechtsvertreterin Zahlungen von jeweils Fr. 500.– zu leisten. Vermögensseitig sei sodann erstellt, dass die Gesuchstellerin hälftiges Eigentum an einem 3-Familienhaus in Manila habe. Der Wert dieses Hauses sei vom Gesuchsgegner auf rund Fr. 100'000.– geschätzt worden; eine Grösse, die unbestritten geblieben sei. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersicht- lich, weshalb die Gesuchstellerin mit der Liegenschaft als Sicherheit zur Finanzie- rung des Verfahrens ni cht einen Kredit aufnehmen bzw. die Liegenschaft ertrags- abwerfend vermieten könne. Der Gesuchsgegner sei von einem erzielbaren Miet- zins von mindestens Fr. 500.– ausgegangen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht mittelos im Sinne von Art. 117 ZPO sei. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen (Urk. 61 S. 5 f.). 5. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz von der falschen Annahme ausgegangen sei, dass es sich beim Haus in Manila, an welchem die Gesuchstel- lerin hälftiges Eigentum habe, um ein stattliches 3-Familienhaus handle. Bei dem Haus handle es si ch um ei n gewöhnliches Familienhaus mit einer Wohnfläche von 76 m². Ausserdem gebe es keine abgeschlossenen Stockwerke, die eine
Vermietung zulassen würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Gesuchstellerin nur zur Hälfte gehöre und in dieser Hälfte des Hauses auch ihr Sohn lebe. Damit könne die Gesuchstellerin höchstens ein Zimmer vermieten und zwar ohne eigene Küche und eigenes Bad. Der Gesuchstellerin könne daher kein Ertrag in der Höhe von Fr. 500.– angerechnet werden, zumal dieser schlichtweg nicht realisierbar sei. Da die Gesuchstellerin lediglich knapp in der Lage sei, i hren Bedarf zu decken, könne sie weitere, den Bedarf übersteigende Kosten, nicht übernehmen (Urk. 60 S. 3 f.). 6. Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist in- dessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Akti venüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht wer- den können. Dabei ist danach zu fragen, ob der Gesuchstelleri n grundsätzli ch zu- gemutet werden kann, ihr Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypotheka- risch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt al- lerdings grundsätzli ch voraus, dass die Gesuchstellerin alleine über das Grund- stück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Ver- kauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen i st (Meichssner, a.a.O., S. 87 f.). 7. Mit Blick auf die in der Liegenschaft in Manila gebundenen Mittel stellen sich einige Fragen. So erscheint es fraglich, ob eine Veräusserung oder eine hypothe- karische Belastung der Liegenschaft innert nützlicher Frist – vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft nicht im Alleineigentum der Gesuchstellerin steht – möglich wäre. Trotzdem erweist sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, als unbegründet. Selbst wenn der Gesuchstelleri n nämli ch nicht zuzumuten wäre, die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten bzw. diese i nnert nützli cher Fri st zu veräussern, ist sie in der Lage, die zu erwartenden Anwaltskosten und die vori nstanzli che Entscheidgebühr i nnert vernünfti ger Fri st – d.h. i nnert rund ei nes Jahres – zu bezahlen. Schon dem vor-
stehend errechneten Bedarf der Gesuchstellerin von rund Fr. 2'967.– steht ei n durchschni ttli ch errechnetes Ei nkommen von Fr. 3'124.– gegenüber (vgl. hi erzu III. C. Ziffer 4.), womit bereits ei n Überschuss von Fr. 157.– resultiert. Rechnet man die der Gesuchstellerin im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes zustehenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– hi nzu, resulti ert ei n Überschuss von Fr. 900.–. Darüber hinaus geht die Gesuchstellerin selbst davon aus, dass sie (zumindest) ein Zimmer in ihrem Haus in Manila vermieten und einen entsprechenden Mieter- trag erzielen könne (Urk. 60 S. 4 f.). Alsdann ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass i n dem Haus der Gesuchstellerin, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere Familienmitglieder (Eltern und Geschwi ster mit ihren jeweiligen Kindern) leben, welche allesamt keinen Mietzins bezahlen (Urk. 57 S. 4 f; Urk. 29 S. 8; Urk. 26 S. 3; Urk. 31). Die Argumentation der Gesuchstellerin, die Liegen- schaft verfüge über keine abgeschlossenen Stockwerke, welche ein Vermietung und einen erzielbaren Mietzins zulassen würden, hi lft i hr nach dem Ausgeführten ni cht. Darüber hinaus hat es die Gesuchstellerin versäumt, die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach sie einen erzielbaren Mietzins von mindestens Fr. 500.– durch die Vermietung der Liegenschaft realisieren könne, vori nstanzli ch zu bestreiten (Urk. 26 S. 10; Urk. 60 S. 4 f.). Mit ihren diesbezüglichen Ausfüh- rungen i n der Beschwerdeschrift ist sie – aufgrund des im Zusammenhang mit der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden umfassenden Novenver- bots i m Si nne von Art. 326 Abs. 1 ZPO – verspätet und demzufolge ni cht zu hö- ren. Zusätzlich ist die Gesuchstellerin darauf hi nzuweisen, dass sich ihre Pflicht, die eigenen Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung auszuschöpfen und dahinge- hend frühzeitig Dispositionen vorzunehmen, im Weiteren noch akzentui ert, wenn sie – wie vorliegend – selber die Durchführung des Gerichtsverfahrens anstrebte und die dafür notwendigen Schritte in die Wege leitete (Urk. 1). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gelten sämtliche Möglichkeiten der Beschaffung flüssiger Mittel – wie bspw. durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten – als grundsätzlich zumutbar und vorrangig gegenüber dem Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege (Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO, m.w.H.; vgl. BGer 2C_2009 vom 21. Dezember 2009, E. 3, m.w.H.). Mit dem der Gesuchstellerin
verbleibenden Überschuss sowie dem aus der Liegenschaft zusätzlich erzielbaren Mietertrag, ist die Gesuchstellerin in der Lage, die anfallenden Gerichts- und zu erwartenden Anwaltskosten aus eigener Tasche zu begleichen. 8. Im L i c hte des Aufgeführten verbleibt kein Raum für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
VI. 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitinstanz- lichen Verfahren) zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG sowie § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG vom 8. September 2010 auf insgesamt Fr. 4'000.– festzusetzen. 2. Die Gesuchstellerin beantragte i m Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– pro Monat (Urk. 60 S. 2). Der Gesuchsgegner wiederholte sei nen Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens (Urk. 64 S. 2). Damit unterliegt der Gesuchsgegner vor Berufungsinstanz zu rund 2/5. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind daher zu 2/5 dem Gesuchsgegner und zu 3/5 der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpfli chten, dem Ge- suchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 2'700.– (Fr. 2'500.– zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Da- mit hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 540.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Die Gesuchstellerin beantragt auch für das vorliegende Berufungs- und Be- schwerdeverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO entsprechend) die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege. Die Berufung kann – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hingegen ist die Mittello- sigkeit der Gesuchstelleri n zu verneinen. Mit der Abwei sung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin noch nicht vollständig ausgeschöpft. Vielmehr ist es – unter si nnge- mässer Miteinbeziehung des bereits Ausgeführten – i hr auch möglich, die ihr auf- erlegten Gerichtskosten des zwei ti nstanzli chen Verfahrens i nnert nützli cher Fri st aufzubri ngen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens ist folglich abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 2 bis 6 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 743.– zu bezahlen: zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab März 2014.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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