Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140046-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2014 (EE140077-K)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei die Tochter C., geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Gesuchsgegnerin (Mutter) zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Betreuungsrecht von mindestens jedem zweiten Sonntag einzuräumen. 4. Es sei eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für die Tochter C. zu errichten. 5. Es sei der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung an der ...strasse ... in D._____ samt Mobiliar, mit Ausnahme der persön- lichen Effekten des Gesuchstellers, für die Dauer des Getrenntle- bens zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Dem Gesuchsteller sei eine Auszugsfrist mindestens bis 31. Au- gust 2014 zum Verlassen der ehelichen Wohnung einzuräumen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller alle "Doppel" der sich in der ehelichen Wohnung befindenden Mobi- lien (Bett, Schrank, Sofa, Tisch, Stühle, Fernseher, usw.) auf ers- tes Verlangen herauszugeben. 6.1 Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an- gemessene monatliche Beiträge an die Kinderkosten (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Familien-, Kinder- oder Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen. 6.2 Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, persönliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. 7. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung per 7. Mai 2014 anzuordnen. 8. Weitergehende oder andere Anträge der Gesuchsgegnerin seien vollumfänglich abzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2014: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und das Getrenntleben jederzeit aufnehmen können. 2. Die Tochter C., geboren tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrennt- lebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 3. Für die Tochter wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur wird ersucht, den Beistand bzw. die Beiständin möglichst bald zu ernennen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über das dem Gesuchsteller zustehende Besuchsrecht mit Hilfe des Beistandes bzw. der Beiständin untereinander einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt folgende Regelung: Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, − die Tochter wöchentlich am arbeitsfreien Tag des Gesuchstellers (Samstag oder Sonntag) jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr, − ab Schuleintritt (voraussichtlich ab August 2016) die Tochter am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Die eheliche Wohnung an der ...strasse ... , D., wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleini- gen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. August 2014 zu verlassen. 6. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung nebst seinen persönlichen Sachen, Folgendes mitzunehmen:
genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 13. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26):
" 1. In Abänderung von Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juli 2014 sei der Gesuchsteller (Berufungskläger) zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagten) monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Kinderunter- haltsbeiträge von maximal CHF 397.00 , zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulage, zu entrichten, zahlbar auf Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens ab 1. September 2014. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller (Berufungskläger) mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, persönliche Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagte) zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin." Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 33):
" 1. Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zuzüglich 8% MWSt) zulasten des Gesuchstellers und Be- rufungsklägers (nachfolgend: Berufungskläger). 2. Auf den Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. 3. Bezüglich des Antrages des Berufungsklägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet die Berufungsbeklag- te auf Stellung eines Antrages."
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Januar 2007 in .../Bangladesh geheiratet. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, her- vor. Am 7. Mai 2014 hat der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Ge- suchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig gemacht und eingangs erwähnte Anträge gestellt (Urk. 1). Unter dem Datum vom 9. Juli 2014 hat die Vorinstanz das ebenfalls eingangs wiedergegebene Urteil gefällt (Urk. 27). 2. Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2014 Beru- fung erhoben (Urk. 26). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 6. Oktober 2014 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33 und 36). B. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Unterhaltsbei- träge an die Gesuchsgegnerin und die gemeinsame Tochter. Die Dispositiv- Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Besuchsrechtsbeistandschaft), 4 (Besuchsrecht), 5 (Zuteilung eheliche Wohnung), 6 (Zuteilung persönliche Sachen), 7 (Übernahme Mietkosten und Deutschkurs), 9 (Anordnung Güter- trennung), 10 (Schuldneranweisung) sowie 11-13 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Ehegatten- und Kinderunterhalt 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller ausgehend von einem gesuchstelleri- schen Nettoeinkommen von Fr. 3'511.– pro Monat und einem Bedarf des
Gesuchstellers von Fr. 2'694.– verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 817.– zu bezahlen, wovon Fr. 500.– auf die Tochter C._____ und Fr. 317.– auf die Gesuchsgegnerin persönlich ent- fallen (Urk. 27 S. 7-13). 2. Der Gesuchsgegner kritisiert im Rahmen seiner Berufung die Berechnung seines Einkommens (nachstehend Erw. 3) sowie einzelne seiner Bedarfspo- sitionen (nachstehend Erw. 4). Das Einkommen der Gesuchsgegnerin macht der Gesuchsteller nicht zum Thema seiner Berufung, weshalb es dabei bleibt, dass der Gesuchsgegnerin kein Einkommen angerechnet wird. 3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1 Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Gesuchstellers von monat- lich Fr. 3'511.– netto aus. Hierfür stellte sie auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2013 (Urk. 12/1) ab und verweist auf die Lohnabrechnungen der Mona- te Januar bis Mai aus dem Jahr 2014 (Urk. 12/2/1-5), welche ein in etwa gleiches Bild zeigen würden. Sodann rechnete die Vorinstanz dem Gesuch- steller Fr. 100.– für erzielte Trinkgelder an (Urk. 27 S. 8). 3.2 Der Gesuchsteller verlangt im Berufungsverfahren, dass bei der Berechnung seines Lohnes der Quellensteuerabzug zu berücksichtigen sei. Da dieser von der Arbeitgeberin vor der Auszahlung des Lohnes abgezogen werde, könne er effektiv nur über den reduzierten Betrag verfügen (Urk. 26 S. 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Ehegatten, welcher der Quellensteuer unterliegt, von seinem Einkommen nach Abzug der Quel- lensteuer auszugehen, da sich der betroffene Ehegatte nicht gegen den Ab- zug wehren könne (BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010). Das Ein- kommen ist daher in Übereinstimmung mit dem Gesuchsteller unter Berück- sichtigung des Quellensteuerabzuges zu berechnen, womit ein massgeben- des Nettoeinkommen von Fr. 3'376.– (Nettojahreseinkommen 2013 abzgl. Fr. 2'400.– Kinderzulagen abzgl. Fr. 414.– Quellensteuer) zzgl. Fr. 100.– für Trinkgelder, gesamthaft Fr. 3'476.–, resultiert.
3.4 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, er habe seine Anstellung bei der E._____ AG per 30. September 2014 gekündigt, weil er zunehmend Prob- leme mit dem Fahren in der Nacht bekommen habe. Mithin sei davon aus- zugehen, dass er ab 1. Oktober 2014 lediglich noch 80% des versicherten Verdienstes als Arbeitslosenentschädigung erhalten werde, sofern er bis dahin keine neue Anstellung gefunden habe (Urk. 26 S. 4). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe seine Anstellung wegen "zuneh- menden Problemen insbesondere während des Fahrens in der Nacht" auf- gegeben (Urk. 26 S. 4). Mit dieser pauschalen Formulierung vermag er nicht darzutun, weshalb ihm das Taxifahren nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Ob es sich bei den zunehmenden Problemen um gesundheitliche Be- schwerden handelt, oder ob der Gesuchsteller grundsätzlich eine Erwerbstä- tigkeit, welche tagsüber ausgeführt wird, bevorzugen würde, ist nicht ersicht- lich. Hinzu kommt, dass nicht einmal klar ist, ob der Gesuchsteller seine An- stellung tatsächlich aufgegeben hat. Das zum Beleg eingereichte Kündi- gungsschreiben vom 28. Juli 2014 (Urk. 29/2) reicht hierzu nicht aus, da nicht daraus hervor geht, ob die Arbeitgeberin ein solches auch erhalten hat. Sollte der Gesuchsteller seine Anstellung tatsächlich per 30. September 2014 aufgegeben haben, ist nicht klar, ob er mittlerweile eine neue Anstel- lung angetreten hat. Der Gesuchsteller hat sich auch nach dem 1. Oktober 2014 nicht dazu geäussert. Vor dem Hintergrund dieser äusserst unklaren Sachlage kann nicht gestützt auf eine Vermutung des Gesuchstellers, wo- nach er wohl ab 1. Oktober 2014 lediglich 80% seines versicherten Ver- dienstes als Arbeitslosenentschädigung erhalten werde, von einem reduzier- ten Einkommen ausgegangen werden. Der Gesuchsteller selber rechnet denn auch im Rahmen seiner Berufung mit dem Einkommen, welches er bei der E._____ AG generiert hat (vgl. Urk. 26 S. 8). 3.5 Gesamthaft ist dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 3'476.– netto pro Monat anzurechnen.
Der Gesuchsteller kann das Frühstück und das Mittagessen zu Hause ein- nehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, muss es dem Ge- suchsteller angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse möglich sein, sich so zu organisieren, dass er sich bei der Spätschicht (Beginn 19:00 Uhr) noch zu Hause verpflegen und bei der Nachmittagsschicht (Beginn 15:00 Uhr) etwas zu Essen von zu Hause mitnehmen kann. Einen über den Zuschlag für die Schichtarbeit hinausgehenden Betrag für auswärtige Ver- pflegung fällt daher ausser Betracht. 4.4 Weiter verlangt der Gesuchsteller die Berücksichtigung von Fr. 39.– für die BILLAG in seinem Bedarf. Er gehe davon aus, dass dieser Betrag in den von der Vorinstanz zugestandenen Fr. 120.– für Telefon/Radio/TV nicht be- inhaltet sei (Urk. 26 S. 7). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 120.– die BILLAG-Gebühren nicht beinhalten würde. Immerhin listete die Vorinstanz diesen Betrag unter dem Titel Telefon/Radio/TV auf (Urk. 27 S. 9), womit er- sichtlich wird, dass sie Auslagen für den Fernseher miteingerechnet hat. 4.5 Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller, dass die Unterhaltspflicht ge- genüber seiner Tochter aus erster Ehe keine Berücksichtigung in seinem Bedarf gefunden habe. Es sei zwar zutreffend, dass er die vom Amtsgericht Wennigsen/Deister mit Beschluss vom 9. September 2010 (Urk. 12/13) fest- gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse nicht regelmässig habe bezahlen können. Nichtsdestotrotz gel- te der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder. Aus diesem Grund sei zumindest der gerichtlich festgesetzte Betrag von EUR 120.35 als Unterhalt für die Tochter aus erster Ehe zu berücksichtigen. Da der Sohn aus erster Ehe mittlerweile volljährig sei, verzichte er darauf, diesen Unterhaltsbeitrag auch als Bedarfsposition geltend zu machen, da dieser Betrag nachrangig zu den Kinderunterhaltsbeiträgen für die beiden unmündigen Töchter zu be- urteilen sei (Urk. 26 S. 7 f.).
Die Gesuchsgegnerin wehrt sich gegen die Berücksichtigung der gesuch- stellerischen Unterhaltspflicht in seinem Bedarf. Er sei dieser Unterhaltsver- pflichtung nachweislich nie nachgekommen (Urk. 33 S. 5). Gemäss Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sind rechtlich oder moralisch geschuldete Unterhaltsbeiträge im Bedarf zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich geleistet werden. Der Gesuchsteller selber hat vor Vorinstanz ausgeführt, er habe die Unterhaltsbeiträge für sei- ne beiden Kinder aus erster Ehe aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse nicht bezahlt. Zwar gab er an, den Kindern manchmal Geld zu geben, wenn diese zu Besuch seien, ohne aber zu konkretisieren, um was für Beträge es sich hierbei jeweils handle und wie regelmässig solche Bar- zahlungen erfolgen würden (VI-Prot. S. 6). Auch der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Gesuchstellers sind keine weitergehenden Ausführun- gen zu den vom Gesuchsteller angeblich bezahlten Beträgen an seine Kin- der zu entnehmen (vgl. VI-Prot. S. 9). Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er die rechtlich geschuldeten Unter- haltsbeiträge für seine Tochter aus erster Ehe (auch nur teilweise) bezahlt. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für die Tochter aus erster Ehe nicht möglich ist. 5. Konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 5.1 Ausgehend von einem leicht tieferen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 3'476.– und einem bezüglich der Wohnkosten leicht korrigierten Bedarf von Fr. 2'734.–, resultiert ein Freibetrag von Fr. 742.–. Der Gesuchsteller ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sie persönlich und die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 740.– zu bezahlen, wovon Fr. 500.– auf die Tochter und Fr. 240.– auf die Gesuchs- gegnerin entfallen. Weiter ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin allfällige Kinderzulagen weiterzuleiten.
5.2 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers ab Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens ab 1. September 2014, festgesetzt. Da auf- grund des eingereichten Mietvertrages (Urk. 31) nunmehr klar ist, dass der Gesuchsteller die eheliche Wohnung per 1. September 2014 verlassen hat, ist die Unterhaltspflicht ab diesem Datum festzusetzen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. 2. Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung grossmehrheitlich, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV). 3. Die Gesuchsgegnerin beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Bedarf der Gesuchsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter mit den zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt wird, das Verfahren für sie nicht aussichtslos erscheint und sie zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen ist , ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4. Der Gesuchsteller stellt im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 S. 2 f.). 4.1 Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat indes die angesprochene Partei
der ansprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertretung gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zu ersetzen. Vorausset- zung hierfür ist - wie auch bei der subsidiär zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege -, dass die ansprechende Partei nicht über die finanziellen Mit- tel verfügt, um den Prozess ohne Beeinträchtigung des angemessenen Le- bensunterhalts binnen nützlicher Frist zu finanzieren und dass der Prozess- standpunkt nicht aussichtslos erscheint. Zudem muss die angesprochene Partei zur Leistung des Prozesskostenvorschusses in der Lage sein. Letzte- res ist - wie unter D.3 vorstehend ausgeführt - nicht der Fall, da die Ge- suchsgegnerin als mittellos anzusehen ist. Das gesuchstellerische Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 4.2 Das Eventualbegehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist hingegen gutzuheissen. Ihm verbleiben nach Bezah- lung der Unterhaltsbeiträge keinerlei finanzielle Mittel, weshalb er als mittel- los zu gelten hat. Ausserdem war das Verfahren nicht von Vornherein gänz- lich aussichtslos und er ist zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstüt- zung eines Rechtsvertreters angewiesen. Die dem Gesuchsteller auferleg- ten Gerichtskosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungs- recht des Staats gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung. Da die zuzusprechende Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– beim Gesuchsteller voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1 bis 7 und 9 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Winterthur vom 9. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab. 1. September 2014 monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage, davon Fr. 500.– für die Tochter, zu entrichten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'620.– auf die Gerichtskasse über.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi versandt am: se