Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140041-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 3. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (EE140005-G)
Erwägungen:
Die Parteien standen seit November 2012 vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1A/1). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. März 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntle- bens, welche von der Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom selben Datum mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen vorgemerkt wurde (Urk. 1A/25). Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Urk. 1) machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Abände- rungsbegehren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 23. Juni 2014 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 29 = Urk. 33). "1. In Abänderung von Ziff. 2 der Teilvereinbarung II der Parteien vom 25. März 2013 in Verbin- dung mit Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 (Geschäfts-Nr. EE120091-G) wird der Gesuchsteller ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend seit dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Ge- trenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'600.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten. 2. In Abänderung von Ziff. 3 der mit Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 genehmigten Teilvereinbarung II vom 25. März 2013 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend seit dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts des ge- meinsamen Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.– zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus, je auf den Monatsersten. 3. Im Mehrumfang wird das Gesuch um Abänderung der dem Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 zugrundeliegenden Teilver- einbarung II abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– verrechnet, sind ihm aber zur Hälfte von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 7. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 8. (Mitteilungssatz) 9. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 28. Juli 2014 Berufung mit folgenden Anträ- gen (Urk. 32): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Juni 2014 sei aufzuheben und die Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 37), woraufhin die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 14. August 2014 folgende prozessualen Anträge stellte (Urk. 38 S. 2): "1. Der Berufungsklägerin sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abzu- nehmen. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Pro- zesskostenvorschuss von einstweilen CHF 8'000.– zu leisten. 3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und es sei ihr in der Person von RAin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde der Ge- suchsgegnerin mit Verfügung vom 15. August 2014 abgenommen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist zur Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages angesetzt (Urk. 41). Am 28. August 2014 erstattete der Gesuchsteller seine Berufungsantwort (Urk. 42), mit welcher er auf Abweisung der Berufung sowie des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin schloss.
Nach Zustellung der Berufungsantwort an die Gesuchsgegnerin (Urk. 45) reichten die Parteien je eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 46, Urk. 48/1-6, Urk. 51 und Urk. 53/1-6). Diese wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnah- me zugstellt (Prot. S. 6 f.). Die Parteien wurden am 8. Oktober 2014 auf den 30. Oktober 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 50). Unter Mitwir- kung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anläss- lich der Verhandlung eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 55): "1. Die Gesuchsgegnerin zieht die Berufung zurück. 2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– im Sinne eines zinslosen unbefristeten Darlehens zu bezahlen. Das Darlehen wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Rückzahlung fällig, wobei die Gesuchsgegnerin berechtigt ist, den Darlehensbetrag in zwei Raten à Fr. 2'500.– in zwei Monaten zurückzubezahlen. 3. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteient- schädigung." 3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen. Nach Massgabe des Ver- gleichs sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Zürich, 3. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: js