Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Z._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Juli 2014 (EE130028-G)
Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (Urk. 76/4 und Urk. 107, sinngemäss): "1. Die Obhut über die Kinder C., geb. tt.mm.2005, und D., geb. tt.mm.2007, sei den Eltern alternierend zu über- tragen. Die Anmeldung der Kinder am Wohnsitz der Mutter sei beizubehalten. Eventualiter sei die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin zu belassen. 2. Der von den Parteien gelebte Betreuungsplan, nämli ch: - Montag ab Schulschluss bis Dienstag Morgen Schulbeginn bei der Mutter; - Dienstag ab Schulschluss bis Mittwoch Morgen Schulbegi nn beim Vater; - Mittwoch ab Schulschluss bis Donnerstag Morgen Schulbe- ginn bei der Mutter; - Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Abend 18h beim Vater; - Freitag Abend 18h bis Montag Morgen Schulbeginn alternie- rend bei Vater und Mutter sei geri chtli ch zu genehmigen. Eventualiter sei ein Betreuungsplan entsprechend den Anträgen der Kinderbeiständin an der Verhandlung vom 30. September 2013 durch das Gericht festzusetzen. 3. Der von den Parteien bis November 2014 vereinbarte Feiertags- und Ferienplan sei gerichtlich zu genehmigen, und die Parteien seien danach weiterhin zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während der Feiertage und Ferienzeiten je hälftig zu be- treuen und sich darüber einvernehmlich zu verständigen. 4. Der gesuchsgegnerische Antrag auf Zusprechung von persönli- chen monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'375.– für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 1. Juni 2013 sei abzu- weisen. 5. Es sei zwischen den Ehegatten per 1. Oktober 2013 die Güter- trennung anzuordnen. 6. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
B. Des Gesuchsgegners (Urk. 46, Urk. 78 A, S. 8 f., und Urk. 80, si nnge- mäss): "1. Die Kinder C., geb. tt.mm.2005, und D., geb. tt.mm.2007, seien unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stel- len. 2. Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ • jeweils am Montag um 8 Uhr bis Dienstag um 8 Uhr, • jedes zweite Wochenende von Freitag 20 Uhr bis Dienstag 8 Uhr, • am Mi ttwoch Nachmi ttag von 12 Uhr (nach Schulschluss) bi s Donnerstag 8 Uhr, • am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, • in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfi ngstmontag, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferien- besuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, nach Übertragung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ dem Ge- suchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge von CHF 2'700.– (zuzügli ch Ki nderzulagen) zu bezahlen, nämli ch C HF 1'350.– (zuzügli ch Ki nderzulagen) für jedes Kind, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab 1. Juni 2013 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 1'375.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuch- stellerin."
C. Der Kinderprozessbeiständin (Urk. 75 und Urk. 78A): "1. Es seien die Töchter C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007, unter die geteilte Obhut der Gesuchsteller zu stellen. 2. Es seien die Gesuchsteller zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: - Wöchentlich von Sonntagabend, 20:00 Uhr, bis Dienstagmor- gen, Schulbegi nn, Mi ttwochmorgen nach Schulschluss bi s Donnerstagmorgen, Schulbeginn, sowie an den ersten drei Wochenenden pro Monat von Freitagabend, 20:00 Uhr, bis Samstagabend, 17:00 Uhr, und an den übrigen Wochenenden von Freitagabend, 20:00 Uhr, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr, sowie in geraden Jahren von Gründonnerstag-Abend, 18:00 Uhr, bis und mit Ostermontag und an Weihnachten vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis und mit 27. Dezember, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmon- tag und an Weihnachten vom 23. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, durch die Gesuchstellerin. - Dienstagmorgen nach Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbegi nn, D onnerstagmorgen nach Schulschluss bi s Frei- tagabend, 20:00 Uhr, sowie an den ersten drei Wochenenden pro Monat von Samstagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr, sowie in ungeraden Jahren von Gründonnerstag- Abend, 18:00 Uhr, bis und mit Ostermontag und an Weihnach- ten vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis und mit 27. Dezember, und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag und an Weihnachten vom 23. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr durch den Gesuchsgegner; Allenfalls ist das Wochenendbesuchsrecht alternierend von Freitagabend, 20:00 Uhr, bis Sonntagabend, 20:00 Uhr, zu ge- stalten, abwechselnd durch die Gesuchstellerin und den Ge- suchsgegner. - sowie während der Schulferien jeweils zur Hälfte durch je einen Elternteil. 3. Dem Gesuchsgegner sei die Weisung zu erteilen, während der Kinderbetreuung sich jeglichen Drogenkonsums zu enthalten. 4. Den Kindseltern sei zudem die Weisung zu erteilen, sich bei der Jugend- und Familienberatung in mindestens 10 Treffen bezüg- lich Erziehungsfragen und Umgang in Konfliktsituationen während der Trennung beraten zu lassen."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 7. Juli 2014: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben. 2. Die Töchter C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter di e Obhut des Gesuchsgegners gestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, die Töchter C._____ und D._____ - jeweils wöchentlich am Montagmorgen nach Schulschluss bis Diens- tagmorgen, Schulbeginn, sowie Mittwochmorgen nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn; - sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ein allenfalls von den vorstehenden Grundsätzen abweichendes Besuchs- recht regeln die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berück- sichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Kinder. 4. Die Gesuchstellerin wird – unter Vorbehalt allfällig bereits vereinbarter Feri- en- und Feiertagsbesuchsrechte – für berechtigt erklärt, die Töchter C._____ und D._____ - in geraden Jahren je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; - ferner während der Hälfte der Schulferien;
auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin hat die Inanspruchnahme dieses Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus dem Gesuchsgegner anzumelden bzw. mit diesem abzusprechen. 5. Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich bei der Jugend- und Fami li enbe- ratung in mindestens 10 Treffen bezüglich Erziehungsfragen und Umgang in Konfliktsituationen während der Trennung beraten zu lassen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Töchter C._____ und D._____ ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 900.– (zuzüglich Kinderzulagen) pro Kind zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner persönlich Unter- halt wie folgt zu bezahlen: CHF 1'375.– ab 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils; CHF 1'142.– ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Dezember 2014; CHF 825.– ab 1. Januar 2015; zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 die Güter- trennung angeordnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'475.45 Gutachterkosten CHF 5'655.10 Kosten der Vertretung der Kinder CHF 15'130.55 Total 10. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 dem Ge- suchsgegner auferlegt. 11. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil der Gerichtskosten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– ve r- rechnet. 12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 3'000.– (8 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen. 13. (Mitteilungssatz) 14. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: der Gesuchstelleri n und Berufungsklägerin (Urk. 123):
"1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Die Töchter C., geboren am tt.mm.2005, und D., ge- boren am tt.mm.2007, seien für die Dauer des Getrenntlebens un- ter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen. Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 aufzuheben, an die Vorinstanz zurück zu weisen [und] die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ der Beru- fungsklägerin zu belassen. Subeventualiter sei die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ der Berufungsklägerin ohne vorgängige Rückweisung an die Vorinstanz zu belassen. 2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben und an di e Vori nstanz zur neuen Entschei dung i n der Sache zurück zu wei sen.
Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 aufzuheben und durch folgende Regelung zu erset- zen: Die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung sei wie folgt zu genehmigen: Die Kinder verbringen jeweils wöchentlich Montag nach Schul- schluss bis Dienstag Schulbeginn sowie Mittwoch Schulschluss bis Donnerstag Schulbeginn und jedes zweite Wochenende von Freitag 18h bis Montag Schulbeginn bei der Mutter. Die übrigen Tage, d.h. jeweils Dienstag Schulschluss bis Mittwoch, Schulbe- ginn und Donnerstag, Schulschluss bis Freitag Abend 18h sowie jedes zweite Wochenende Freitag 18h bis Montag nach Schul- schluss beim Vater. Einen allenfalls von der vorstehenden Regelung abweichenden Betreuungsplan vereinbaren die Parteien gegenseitig im Einver- nehmen und unter Berücksi chti gung der Interessen und Bedürf- nisse der Kinder. 3. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben und an die Vori nstanz zur neuen Entschei dung i n der Sache zurück zu wei sen. Eventualiter sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 aufzuheben und durch folgende Regelung zu erset- zen: Die von den Parteien vereinbarte Ferien- und Feiertagsregelung sei wie folgt zu genehmigen: Weihnachten Die Kinder verbringen in den geraden Jahren den 24. Dezember von Schulschluss bi s zum 25. Dezember 12h bei der Mutter und von 25. Dezember 12h bis 26. Dezember 12h beim Vater; in den ungeraden Jahren umgekehrt. Ab 26. Dezember 12h gilt der Ferienbetreuungsplan. Ostern Die Kinder verbringen in den geraden Jahren Ostern von Grün- donnerstag Schulschluss bis Ostersonntag 12h bei der Mutter und Ostersonntag 12h bis Dienstag nach Ostern beim Vater; in den ungeraden Jahren umgekehrt. Auffahrt / Pfingsten Die Kinder verbringen in den geraden Jahren von Mittwoch Schulschluss bi s Montag nach Auffahrt bei der Mutter und Pfi ngs- ten von Freitag vor Pfingsten Schulschluss bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn beim Vater; in den ungeraden Jahren um- gekehrt.
Sechseläuten / Knabenschiessen Die Kinder verbringen in den geraden Jahren von Mittwoch an Knabenschiessen von Freitag davor Schulschluss bis Dienstag nach Knabenschiessen Schulbeginn bei der Mutter und Sech- seläuten von Freitag davor Schulschluss bis Dienstag danach Schulbeginn beim Vater; in den ungeraden Jahren umgekehrt. Bei einer Kollision mit den Frühlingsferien geht die Ferienregelung vor.
Ferien Die Kinder verbringen die Hälfte der jeweiligen Ferien mit der Mutter und die Hälfte der Ferien mit dem Vater. Die Parteien er- stellen Anfang des Jahres einvernehmlich einen Ferienplan für das Kalenderjahr. 4. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben. 5. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Ermi ttlung des rechtser- hebli chen Sachverhalts und neuen Entschei dung i n der Sache zu- rück zu wei sen. Eventualiter sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 aufzuheben und durch folgende Regelung zu erset- zen: Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Töchter C._____ und D._____ einen Beitrag von je CHF 250.– pro Monat zu bezahlen. Die Kinderzulagen seien zur Hälfte dem Berufungsbeklagten und zur Hälfte der Berufungsklägerin auszurichten. 6. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Ermittlung des rechtser- hebli chen Sachverhalts und neuen Entschei dung i n der Sache zu- rück zu wei sen. Eventualiter sei Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 aufzuheben und durch folgende Regelung zu erset- zen: Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten einen persönlichen Beitrag von CHF 380.– zu entri chten. 7. Ziff. 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 seien aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Ent- schei dung zurück zu wei sen.
Eventualiter seien Ziff. 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 aufzuheben und durch folgende Rege- lung zu ersetzen: Der Berufungsbeklagte sei zur Kostentragung der Prozess- (i nkl. Gutachter- und Beistandskosten) und Ersatz der Parteikosten zu verpflichten, unter Hinzurechnung der Mwst. von 8%. Eventualiter sei der Anteil der von der Berufungsklägerin zu über- nehmenden Prozess- und Parteikosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben bzw. eventualiter auf fünf Si tzungen zu reduzie- ren. 9. Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben. 10. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten zuzüglich Mwst. von 8%.
Verfahrensanträge: 11. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsan- wältin zu gewähren. 12. Auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses i.S.v. Art. 98 ZPO sei mit Blick auf das Gesuch der Berufungsklägerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 13. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten zuzüglich Mwst. von 8%."
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 132 S. 2):
"1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Juli 2014 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklag- ten für das Berufungsverfahren eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen."
Verfahrensanträge: "1. Der Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens sei abzuweisen. 2. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sei abzuweisen."
der Kinderbeiständin (Urk. 131 S. 3): "1. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2005, und D., ge- boren am tt.mm.2007, seien für die Dauer des Getrenntlebens un- ter die alternierende Obhut beider Elternteile zu stellen. 2. Die Betreuung der Kinder sei basierend auf den übereinstimmen- den Anträgen sämtlicher Parteien im Erstverfahren bezüglich Be- treuungsregelung/Besuchsrecht festzulegen. 3. Im Übrigen sei die Berufung hi nsi chtli ch der Anträge i n Ki nderbe- langen abzuweisen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 27. Mai 2013 vor Vorinstanz in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Aus der Ehe gingen zwei Kinder, C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007, hervor. Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 7. Juli 2014 ei nen Abschluss fand (Urk. 115 = Urk. 124), kann auf die Aus- führungen der Vori nstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 124 S. 6 ff.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 (Urk. 123) erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellte. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 24. Juli 2014 abgewiesen und die Gesuchstellerin wurde zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 127), welchen sie innert Frist geleistet hat (Urk. 129). Die Kinderbeiständin sowie der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) er- statteten mit Eingaben vom 1. September 2014 (Urk. 131) bzw. 8. September 2014 (Urk. 132) innert Frist ihre Berufungsantworten, welche der jeweiligen Ge-
genseite mit Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 135) zur Kenntni snahme zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte die Gesuchstel- lerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (Urk. 136). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 unaufgefordert Stellung (Urk. 140). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 141). Die Parteien wurden auf den 27. November 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 142). Die Vergleichsgespräche blieben erfolglos. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Gesuchstelle- rin und dem Gesuchsgegner die Honorarnote der Kinderbeiständin vom 2. Dezember 2014 (Urk. 143) zur fakultativen Stellungnahme zugestellt (Urk. 144). Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Urk. 145) deren Gutheissung. Eine weitere Stellungnahme ging nicht ein. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 8 des vorinstanzlichen Entscheides blieben un- angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen i st. II. 1. Prozessuales Im Streit liegen vorliegend i m Wesentli chen die Zuteilung der Obhut über die bei- den Kinder, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die vori nstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtli- chen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindes- unterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und di e Untersuchungsmaxi me (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch
die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grund- sätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. 2. Obhut 2.1. Mit Urteil vom 21. Juni 2013 (Urk. 30) wurden die gemeinsamen Töchter der Parteien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Eheschutz- verfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. In der Hauptsache hatten zunächst beide Parteien jeweils die Zusprechung der Obhut an sich selbst bean- tragt. Anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2013 (Urk. 76/2 S. 2) bean- tragte die Gesuchstellerin neu die Einräumung der gemeinsamen (i m Si nne von alternierenden) Obhut an die Parteien. Auch die Kinderbeiständin sprach sich aufgrund der bisher gelebten geteilten Betreuung für die alternierende Obhut aus (Urk. 75). Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass mangels gleichlautendem An- trag des Gesuchsgegners dem Antrag der Gesuchstellerin und der Kinderbei- ständin auf Zusprechung der alternierenden Obhut an die Parteien nicht entspro- chen werden könne. Mit angefochtenem Urteil wurde die Obhut über die beiden Kinder dem Gesuchsgegner zugesprochen. Die Vorinstanz hat dazu im Wesentli- chen erwogen, dass die Töchter C._____ und D._____ offenbar eine enge und gute Bezi ehung zu beiden Elternteilen hätten und beide Parteien gleichermassen in der Lage zu sein schi enen, den Kindern die notwendige Stabilität für deren harmoni sche Entfaltung i n körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu bie- ten. Doch habe der Gesuchsgegner aufgrund seines geringen Arbeitspensums weit mehr zeitliche Kapazität, sich um die beiden Töchter persönlich zu kümmern. Es entspreche auch der bisherigen Lebensplanung der Parteien, dass dieser Bei- trag mehrheitlich vom Gesuchsgegner geleistet werde, weshalb dem Gesuchs- gegner die alleinige Obhut über die gemeinsamen Töchter zuzusprechen sei. Der Gesuchstellerin wurde ein Besuchsrecht gestützt auf den von den Parteien erar- beiteten Betreuungsplan zugesprochen (Urk. 124 S. 19 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin beantragt wie bereits vor Vorinstanz, dass die Kinder unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen seien. Sie kritisiert die Auffassung der Vorinstanz, wonach für di e Zutei lung der Obhut an beide Parteien auch seit Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend die gemeinsame elterliche
Sorge nach wie vor ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten vorausgesetzt werde. Seit der genannten Gesetzesänderung könne das Gericht die alternieren- de Obhut auch anordnen, wenn sie nur ein Elternteil oder die Kinderbeiständin beantrage. Die Erteilung der alternierenden Obhut sei geboten, wenn die Eltern sie mit den Kindern bereits lebten, so dass mit der Zusprechung der geteilten Ob- hut keinerlei faktische Änderung verbunden sei. Die Kinder würden nun bereits während fast 10 Monaten gemäss dem von den Parteien erarbeiteten Betreu- ungsplan in zeitlicher Hinsicht annähernd gleich betreut (Urk. 123 S. 11 ff.). 2.3. Auch die Kinderbeiständin vertritt die Auffassung, dass die Anordnung der alternierenden Obhut neu auch in strittigen Fällen möglich ist . Vorliegend würden die Parteien seit Monaten de facto eine alternierende Betreuung der Kinder ausü- ben. Das von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrecht für di e Gesuchstelleri n gehe weit über ein übliches Besuchsrecht hinaus und stelle de facto eine alternie- rende Obhut im altrechtlichen Sinne dar. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsgegner erscheine im vorliegenden Fall weder sachgerecht noch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Sowohl C._____ als auch D._____ hätten in einem Gespräch vom 28. August 2014 bestätigt, dass sie sich gut in der gelebten Betreuungsregelung eingefunden hätten, sich damit wohl fühlen würden und mit den Wechseln gut klarkämen (Urk. 131 S. 3 ff.). 2.4. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass auch nach neuem Recht für di e Anordnung der alternierenden Obhut ein gemeinsamer Antrag erforderlich sei. Ausserdem müsse di e Anordnung der alternierenden Obhut dem Kindeswohl die- nen. Diesem werde nur dann entsprochen, wenn die Parteien bezüglich der Kin- derbelange gesprächs- und kooperationsbereit seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Gesuchstellerin habe ihm gegenüber schwere Vorwürfe betreffend Alkohol- und C annabi smi ssbrauch erhoben. Mit ihrem Verhalten habe sie gezeigt, dass sie ni cht i m Stande sei, i hren persönli chen Konfli kt mi t dem Gesuchsgegner und die Kinderbelange auseinanderzuhalten (Urk. 132 S. 3 ff.). 2.5. Am 1. Juli 2014 sind die Änderungen im Sorgerecht in Kraft getreten. Unter dem alten Recht bestand die Obhut im Wesentlichen aus zwei Elementen: Einer- seits aus der rechtlichen Obhut, nämlich der Befugnis, den Aufenthaltsort des
Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen; andererseits aus der faktischen Obhut, worunter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und die Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes zu verstehen war. Neu wird die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu be- stimmen, ausschliesslich der elterlichen Sorge zugeordnet. Das heisst, mit der Gesetzesänderung entfällt der Begriff der rechtlichen Obhut und wird durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ersetzt. Nach neuem Recht i st deshalb mit dem Begriff der Obhut nur noch die faktische Obhut gemeint. Inhaber der Obhut ist nur noch derjenige Elternteil, der mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt (B e- richt EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 11. Juni 2012, an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 11.070 n ZGB, Die Begriffe "Obhut", "Betreuung" und "Aufenthaltsort", S. 6). Die Obhut kann nach dem Willen des Gesetzgebers auch beiden Elternteilen zukommen (Andrea Büchler/Luca Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, Rz. 12 mit weiteren Hi nwei sen). Neu si eht Art. 298 Abs. 2 ZGB explizit vor, dass der Richter über die Zuteilung der Obhut entscheiden kann, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Entgegen der Darlegung der Vorinstanz ist somit neu auch in strittigen Fällen die Anordnung einer alternierenden Obhut möglich (vgl. dazu Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014, S. 10; BSK ZGB I- Schwenzer / Cottier, N 6 f. zu Art. 298 ZBG). Unter welchen Voraussetzungen von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegan- gen werden kann, ist zwar im Einzelnen noch ungeklärt. Jedenfalls ist von einer häusli chen Gemei nschaft mi t bei den Eltern auszugehen, wenn si ch ei n Ki nd je- weils hälftig bei beiden Eltern aufhält (Andrea Büchler/Luca Maranta, a.a.O., Rz. 15). Vorliegend halten sich C._____ und D._____ bis auf eine Differenz von weni- gen Stunden hälftig bei der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auf. Damit stehen die beiden Kinder durch die von den Parteien gewählte Betreuungsrege- lung unter der faktischen Obhut beider Parteien. Das Vorbringen des Gesuchs- gegners, wonach die alternierende Obhut ni cht dem Ki ndeswohl von D._____ und C._____ entspreche (Urk. 132 S. 8), ist widersprüchlich, möchte doch auch der
Gesuchsgegner die bisherige Betreuungsregelung beibehalten. Auch aus Si cht des Gerichts besteht kein Anlass, die Betreuungsregelung zu ändern, nachdem C._____ und D._____ in einem Gespräch mit der Kinderbeiständin vom 28. August 2014 bestätigt haben, dass sie sich gut in der gelebten Betreuungsre- gelung ei ngefunden hätten und si ch dami t wohl fühlen würden. Ausserdem sei den Kindern gemäss Kinderbeiständin anzumerken, dass die Konflikte der Partei- en nicht mehr vor den Kindern ausgetragen würden. C._____ habe anlässlich des Gesprächs vom 28. August 2014 deutlich entlasteter und fröhlicher gewirkt als beim ersten Gespräch. Nachdem sich die Parteien über die Ausgestaltung der Betreuungsregelung einig sind und die Kinder durch diese Regelung unter der faktischen Obhut beider Parteien stehen, si nd die Kinder unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen. Würde die Obhut lediglich dem Gesuchsgegner zugeteilt und der Gesuchstellerin ein ausgedehntes Besuchsrecht erteilt, würde dies den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderlaufen. 3. Betreuungsanteile 3.1. Wie erwähnt sind sich die Parteien über die Betreuungsregelung ei ni g, wes- halb die Betreuungsanteile der Parteien gestützt auf den von i hnen erarbeiteten Betreuungsplan festzusetzen si nd. Danach übernimmt die Gesuchstellerin die Be- treuung der Töchter C._____ und D._____ jeweils von Montagmorgen nach Schulschluss bi s D i enstagmorgen, Schulbegi nn, von Mittwochmorgen nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochen- ende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn. Der Ge- suchsgegner betreut die beiden Töchter C._____ und D._____ jeweils von Diens- tagmorgen nach Schulschluss bi s Mi ttwochmorgen, Schulbegi nn, von D onners- tagmorgen nach Schulschluss bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbe- gi nn. 3.2. Mit Bezug auf die Feiertagsbetreuung beanstandet die Gesuchstellerin, dass sich die von der Vorinstanz getroffene Regelung nicht mit der von den Parteien einvernehmlich getroffenen Vereinbarung decke (Urk. 123 S. 28 f.). Diesbezüglich beantragte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, dass die Parteien zu berechtigen
seien, die Kinder während den Feiertagen und Ferienzeiten je hälftig zu betreuen und sich darüber einvernehmlich zu verständigen (Urk. 107 S. 2 f.). Vor diesem Hi ntergrund hat di e Vori nstanz hi nsi chtlich der Feiertagsregelung die gerichtsübli- che Formulierung ins Dispositiv aufgenommen. Die von den Parteien getroffene Ferien- und Feiertagsbetreuungsregelung lautet wie folgt (Urk. 123 S. 4 f.): "Weihnachten Die Kinder verbringen in den geraden Jahren den 24. Dezember von Schulschluss bi s zum 25. Dezember 12h bei der Mutter und von 25. Dezember 12h bis 26. Dezember 12h beim Vater; in den ungeraden Jahren umgekehrt. Ab 26. Dezember 12h gilt der Ferienbetreuungsplan. Ostern Die Kinder verbringen in den geraden Jahren Ostern von Grün- donnerstag Schulschluss bis Ostersonntag 12h bei der Mutter und Ostersonntag 12h bis Dienstag nach Ostern beim Vater; in den ungeraden Jahren umgekehrt. Auffahrt / Pfingsten Die Kinder verbringen in den geraden Jahren von Mittwoch Schulschluss bi s Montag nach Auffahrt bei der Mutter und Pfi ngs- ten von Freitag vor Pfingsten Schulschluss bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn beim Vater; in den ungeraden Jahren um- gekehrt. Sechseläuten / Knabenschiessen Die Kinder verbringen in den geraden Jahren von Mittwoch an Knabenschiessen von Freitag davor Schulschluss bis Dienstag nach Knabenschiessen Schulbeginn bei der Mutter und Sech- seläuten von Freitag davor Schulschluss bis Dienstag danach Schulbeginn beim Vater; in den ungeraden Jahren umgekehrt. Bei einer Kollision mit den Frühlingsferien geht die Ferienregelung vor. Ferien Die Kinder verbringen die Hälfte der jeweiligen Ferien mit der Mutter und die Hälfte der Ferien mit dem Vater. Die Parteien er- stellen Anfang des Jahres einvernehmlich einen Ferienplan für das Kalenderjahr." Der Gesuchsgegner widersetzt sich diesem Antrag ni cht (Urk. 132 S. 11). Bei der Betreuungsregelung betreffend das Sechseläutenwochende ist die Formulierung "von Mittwoch an" zu streichen, andernfalls die Regelung widersprüchlich wäre.
Weiter ist bei der Betreuungsregelung über die Weihnachtsfeiertage der Passus "24. Dezember von Schulschluss" durch "24. Dezember, 12.00 Uhr" zu ersetzen, nachdem am 24. Dezember jeweils bereits Weihnachtsferien sind. Im Übrigen ist die Ferien- und Feiertagsbetreuungsregelung zu genehmigen. 4. Wei sung betreffend Konsultation der Jugend- und Familienberatung 4.1. Die Vorinstanz hat den Parteien die Weisung erteilt, sich bei der Jugend- und Familienberatung in mindestens 10 Treffen bezüglich Erziehungsfragen und Umgang in Konfliktsituationen während der Trennung beraten zu lassen. 4.2. Die Gesuchstellerin beantragt, diese Wei sung aufzuheben. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Konsultation der Jugend- und Familienberatung ni cht mehr notwendig sei. Die Parteien hätten wiederholt zusammen zu Abend geges- sen, einander bei Bedarf unterstützt und die Geburtstage der Kinder gemeinsam gefeiert. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten würden per E-Mail ausgetra- gen. Es gebe keine Streitereien mehr vor den Kindern (Urk. 123 S. 31). 4.3. Die Kinderbeiständin erachtet eine Beratung nach wie vor als wünschens- wert, da gemäss Ausführungen des Gesuchsgegners ein gegenseitiger Aus- tausch über Erzi ehungsfragen nicht stattfinde (Urk. 131 S. 6). 4.4. Weil einerseits die Kinderbeiständin die Situation immer noch konfliktbelas- tet si eht und wei l andererseits die Parteien eine anspruchsvolle Betreuungsrege- lung umzusetzen haben, welche eine gut funktionierende Kommunikation zwi- schen den Parteien zwingend voraussetzt, ist an der Weisung und an der Anzahl Beratungstermi ne festzuhalten. 5. Unterhalt 5.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchstellerin zur Leistung von monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 900.– je Kind (zuzüglich Kinderzulagen) ab Rechtskraft des Entscheids und zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'375.– pro Monat ab 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils (erste Phase), von Fr. 1'142.– ab Eintritt der Rechtskraft bi s zum
Gesuchsgegner
Grundbetrag Fr. 1'350.00 (1.10.13 - Rechtskraft)
Fr. 1'200.00 (ab Rechtskraft)
Fr. 1'200.00 (1.10.13 - Rechtskraft)
Fr. 1'350.00 (ab Rechtskraft) Grundbetrag 1 Tochter Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 2'590.00 Fr. 1'500.00 Krankenversi cherung (nur KVG) Fr. 216.00 Fr. 360.00 Krankenversi cherung C._____ und D._____ (nur KVG) Fr. 176.00 (1.10.13 - Rechtskraft) Fr. 176.00 (ab Rechtskraft) Telefon, TV und Internet Fr. 132.00 Fr. 123.00 Billag Fr. 38.00 Fr, 38.00 Haushaltsversicherung Fr. 38.00 Fr. 21.00 Mobilitätskosten Fr. 87.00 Fr. 61.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 30.00 Total Notbedarf Fr. 5'027.00 (1.10.13 - Rechtskraft) Fr. 4'701.00 (ab Rechtskraft)
Fr. 3'733.00 (1.10.13 - Rechtskraft) Fr. 4'059.00 (ab Rechtskraft)
Erweiterter Notbedarf:
Krankenversi cherung (nur VVG) Fr. 44.00 Fr. 47.00 Krankenversi cherung C._____ und D._____ (nur VVG) Fr. 44.00 Psychologische Behandlung von C._____ Fr. 333.00 Risikoversicherung (ab 1.1.2015: CHF 36.–) Fr. 166.00 Hobbies Kinder Fr. 100.00 Steuern Fr. 450.00 Fr. 520.00 (ab 1.1.2015) Fr. 120.00 Fr. 160.00 (ab 1.1.2015) Total erweiterter Notbedarf Fr. 5'195.00 Fr. 4'869.00
Fr. 5'265.00 (ab 1.1.2015) Fr. 4'909.00 (ab 1.1.2015) 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 250.– je Ki nd zu reduzieren und von der Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen. Dabei beanstandet sie sowohl die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfs- als auch die Einkommensberechnung betreffend beide Parteien (Urk. 123 S. 6). 5.3. Bedarf Gesuchstellerin 5.3.1. Grundbetrag Die Gesuchstellerin beantragt, dass bei beiden Parteien der gemäss Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtli chen Exi stenzmi ni mums (zit. Kreisschreiben) vorgesehene Grundbetrag von Fr. 1'350.– für ei nen Alleinerziehenden ohne Haushaltgemeinschaft einzuset- zen sei und die Kindergrundbeträge auf je Fr. 600.– zu erhöhen seien. Mit der vo- ri nstanzli chen Regelung sei der faktisch gelebten getei lten Obhut unzurei chend Rechnung getragen worden. Da die Parteien die Kinder bis auf eine Differenz von wenigen Stunden je hälftig betreuen, rechtfertigt es sich, bei beiden Parteien den Grundbetrag von Fr. 1'350.– für ei nen Alleinerziehenden ohne Haushaltgemeinschaft (Ziff. II. 2 .2 ) ei nzusetzen. Hingegen ist die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 600.– unbegründet, si nd die beiden Kinder doch erst neun- und siebenjährig. 5.3.2. Übrige Kinderkosten Die Gesuchstellerin möchte die Hobbykosten (Fr. 100.–) und die Krankenkassen- prämien der Kinder (Fr. 176.– [KVG] und Fr. 44.– [VVG]) im Bedarf der Parteien je hälftig berücksichtigt wissen. Die Kosten der psychologischen Behandlung von C._____ seien aus dem Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen, da C._____ seit längerem nicht mehr psychologisch betreut werde (Urk. 123 S. 34).
Zwar teilen sich die Parteien die Betreuungsarbeit hälftig auf. Doch ist es wenig sachgerecht, die Krankenkassen- und Hobbykosten beiden Parteien hälftig anzu- rechnen. Nachdem die Krankenkassenrechnungen der Kinder auf die Gesuchstel- lerin lauten (vgl. Urk. 29/4), sind diese Kosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Belege für Hobbykosten finden sich nicht in den Akten. Aus Praktikabilitätsgrün- den erscheint es gerechtfertigt, auch diese Kosten in den Bedarf der Gesuchstel- lerin aufzunehmen. Selbstredend ist die Gesuchstellerin damit auch verpflichtet, die Hobbys zu bezahlen. Es ist unbestritten geblieben, dass C._____ ni cht mehr in psychologischer Behandlung ist, weshalb diese Kosten aus dem erweiterten Notbedarf, welcher erst ab 1. Januar 2015 Berücksichtigung findet, zu streichen si nd. 5.3.3. Mobilitätskosten Mit Bezug auf die Mobilitätskosten beanstandet die Gesuchstellerin, dass die von ihr geltend gemachten Fahrzeugkosten von Fr. 400.– zu Unrecht ni cht berück- sichtigt worden seien, komme ihrem Fahrzeug doch Kompetenzqualität zu. Auf- grund des längeren Arbeitswegs – mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dieser 40 Minuten länger –, sei sie gezwungen, die nicht realisierte Arbeitszeit frühmorgens an den Tagen, an welchen die Kinder vom Gesuchsgegner betreut würden, nachzuholen. Mit Bezug auf die Kosten für den öffentlichen Verkehr sei zu berücksi chti gen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung un- richtig sei. Um von E._____ nach F._____ zu gelangen, benötige sie ein 4-Zonen- Abonnement, weshalb sich die Abonnementskosten (zuzüglich des Anteils am Halbtax von Fr. 13.–) auf Fr. 132.– belaufen würden. Ei nem Fahrzeug kommt Kompetenzqualität zu, wenn ei nem Ehegatten ni cht zu- gemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Für ihren Arbeitsweg benötigt die Gesuchstellerin mit der schnellsten Verbindung jeweils 40 Minuten (Urk. 89/1). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass eine Zeitersparnis von tägli ch 40 Mi nuten ni cht zur Kompetenzqualität eines Fahrzeuges führe. Damit sind der Gesuchstellerin ledig- lich die Kosten für ein ZVV-Abonnement für vier Zonen in der Höhe von Fr. 132.– (i nkl. des Anteils am Halbtax von monatlich Fr. 13.–) anzurechnen.
5.3.4. Gebundene Vorsorge Die Gesuchstellerin lässt ausführen, dass sie diese Position i m Eheschutzgesuch geltend gemacht habe, die Position im Plädoyer vom 30. September 2013 (Urk. 76/4) aber versehentlich nicht mehr aufgelistet worden sei. Nach Treu und Glauben hätte die Vorinstanz diese Bedarfsposition berücksichtigen müssen. Weil im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, durfte die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass die Gesuchstelleri n den Betrag für die gebundene Vorsorge im Plädoyer vom 30. September 2013 (Urk. 76/4) ni cht mehr aufführte, nicht davon ausgehen, dass sie an dieser Position nicht mehr festhalte. Der Ge- suchsgegner anerkennt diese Position (Urk. 132 S. 17), weshalb im erweiterten Notbedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 36.– für die gebundene Vorsor- ge zu berücksichtigen ist. 5.3.5. Steuern Die Vorinstanz berücksichtigte im erweiterten Notbedarf der Gesuchstellerin Steuern von Fr. 520.– monatli ch. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 47'000.– (Nettoeinkommen von Fr. 96'000.– abzüglich mutmassliche Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen von rund Fr. 25'000.– und weitere Ab- zü ge von rund Fr. 24'000.– [gestützt auf die Steuererklärung 2011, Urk. 47/9]) ist gestützt auf den Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch) von einer mutmasslichen Steuerbelastung von monatlich Fr. 300.– auszugehen. 5.4. Bedarf Gesuchsgegner 5.4.1. Grundbetrag Wie bei der Gesuchstellerin ist auch beim Gesuchsgegner der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für ei nen Alleinerziehenden ohne Haushaltgemeinschaft einzusetzen. 5.4.2. Mietkosten Mit Bezug auf die Mietkosten hält die Gesuchstellerin daran fest, dass die Mutter des Gesuchsgegners diesem die Wohnung an der ...strasse in E._____ unent-
geltlich zum Gebrauch überlasse (Urk. 123 S. 38). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er keine Mietkosten bezahlt (Urk. 132 S. 17). Die Vorinstanz hat es abgelehnt, im Bedarf des Gesuchsgegners die Position Wohnkosten unberücksichtigt zu lassen, und dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach freiwillige Leistungen Dritter bei der Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit grundsätzli ch ni cht zu beachten seien, ansonsten sie indirekt einer anderen Person zukämen als derjenigen, für die sie tatsächlich be- stimmt seien (Urk. 124 S. 35). Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, weshalb dieser Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung gelangen soll. Entsprechend sind im Bedarf des Gesuchsgegners die von ihm geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'500.– anzurechne n. 5.4.3. Auswärtige Verpflegung Die Gesuchstellerin bemängelt, dass im Bedarf des Gesuchgegners für auswärti- ge Verpflegung ein Betrag von Fr. 30.– berücksichtigt worden sei (Urk. 123 S. 39). Gemäss Ziff. III. 3.2 des Kreisschreibens werden bei Nachweis von Mehrauslagen für jede Hauptmahlzeit Fr. 5.– bis Fr. 15.– als Auslagen für auswärtige Verpfle- gung berücksichtigt. Einerseits hat der Gesuchsgegner keine Mehrauslagen nachgewiesen, andererseits ist der Gesuchstellerin darin zuzustimmen, dass es dem Gesuchsgegner bei stundenweisen Einsätzen möglich ist, die Hauptmahlzei- ten zu Hause einzunehmen. Damit bleibt die Position "auswärtige Verpflegung" im Bedarf des Gesuchsgegners unberücksichtigt. 5.4.4. St euern Die Vorinstanz berücksichtigte im erweiterten Notbedarf des Gesuchsgegners ab 1. Januar 2015 Steuern von Fr. 160.– monatlich, was ausgehend von einem steu- erbaren Einkommen von rund Fr. 35'000.– (Nettoeinkommen von Fr. 25'000.– zu- zügli ch mutmassli che Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von rund Fr. 25'000.– mi nus Abzüge von rund Fr. 15'000.– [gestützt auf die Steuererklä- rung 2011, Urk. 47/9]) realistisch erscheint. 5.5. Insgesamt ergibt sich somit folgender (erweiterter) Notbedarf der Parteien:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Grundbetrag Tochter Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 2'590.00 Fr. 1'500.00 Krankenversi cherung (nur KVG) Fr. 216.00 Fr. 360.00 Krankenversi cherung C._____ und D._____ (nur KVG) Fr. 176.00 Telefon, TV und Internet Fr. 132.00 Fr. 123.00 Billag Fr. 38.00 Fr. 38.00 Haushaltsversicherung Fr. 38.00 Fr. 21.00 Mobilitätskosten Fr. 132.00 Fr. 61.00 Total Notbedarf Fr. 5'072.00 Fr. 3'853.00
Erweiterter Notbedarf:
Krankenversi cherung (nur VVG) Fr. 44.00 Fr. 47.00 Krankenversi cherung C._____ und D._____ (nur VVG) Fr. 44.00 Risikoversicherung Fr. 36.00 Fr. 36.00 Hobbies Kinder Fr. 100.00 Steuern Fr. 300.00
Fr. 160.00 Total erweiterter Notbedarf Fr. 5'596.00
Fr. 4'096.00 5.6. Einkommen Gesuchstellerin Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 8'446.– aus, bestehend aus einem Grundlohn von Fr. 6'232.–, einem Bo- nus von durchschni ttli ch Fr. 1'814.– und Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 124 S. 26 und 38). Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr sei lediglich ein Einkommen von Fr. 7'864.– anzurechnen, da si ch i hr durchschni ttli cher Bonus auf Fr. 1'632.– be- laufe (Urk. 123 S. 39). Zwar ist der Einwand korrekt, dass die Vorinstanz bei der Bonusberechnung des Jahres 2010 (Urk. 77/10) die Sozialabgaben von 10% und das Dienstaltersgeschenk in der Höhe von einem halben Monatslohn nicht in Ab- zug gebracht hat (Urk. 123. S. 39), doch hat die Gesuchstellerin bei ihrer Berech- nung des variablen Lohnbestandteils das Jahr 2013 ausser Acht gelassen. Der variable Lohnbestandteil der Jahre 2010 bis 2013 beträgt durchschni ttli ch Fr. 1'771.– (Fr. 21'263.– : 12; ermittelt gestützt auf (Fr. 19'800.– [2010] +
Fr. 22'313.– [2011] + Fr. 23'248.– [2012] + Fr. 26'229.– [2013]) : 4)). Damit ist von einem Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 8'003.– (Fr. 1'771.– + Fr. 6'232.–) zuzügli ch Fr. 400.– Kinderzulagen auszugehen. 5.7. Einkommen Gesuchsgegner Die Gesuchstellerin beantragt, dass dem Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 2'700.– anzurechnen sei. Sie habe mitgehört, wie der Gesuchsgegner Anfang Juli 2014 auf entsprechende Frage seiner Tochter D._____ hi n gesagt habe, er verdiene derzeit rund Fr. 2'700.– (Urk. 123 S. 40). Dies wird vom Gesuchsgegner bestritten (Urk. 132 S. 18). Ein Ei nkommen i n genannter Höhe ist damit ni cht glaubhaft gemacht. Selbst wenn der Gesuchsgegner im Juli 2014 tatsächlich ein Ei nkommen von Fr. 2'700.– erzielt haben sollte, liesse sich gestützt darauf nichts ableiten. Aus den Lohnabrechnungen des Jahres 2012 (vgl. Urk. 47/12) ergibt sich nämli ch, dass der Verdienst des Gesuchsgegners, welcher bei einem Unter- nehmen für Schwimmbadpflege arbeitet, stark von den Jahreszeiten abhängig ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf den D urchschni ttswert des im Jahre 2012 erzielten Ei nkommens abgestellt hat. Weil die Einkommen der Parteien nicht ausreichen, um ihren erweiterten Notbe- darf zu decken, wird dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zugemutet, sein Pensum ab dem 1. Januar 2015 auf 40% zu erhöhen. Entsprechend wurde ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'118.– angerechnet. Die Gesuchstellerin erachtet eine Pensumserhöhung auf 60% als zumutbar. Sie lässt ausführen, dass der Gesuchsgegner montags und mittwochs keine und an den übrigen Werktagen nur halbtags Kinderbetreuungsarbeiten übernehmen müsse. Die aktuelle Betreu- ungsregelung sei nicht vergleichbar mit der Aufgabenteilung im Kleinkindalter der Töchter. Damals habe sie nur montags frei gehabt (Urk. 123 S. 40). Betreffend die Voraussetzungen für di e Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens führte bereits die Vorinstanz aus (Urk. 124 S. 24), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung i m Eheschutzverfahren grundsätzlich von den bisherigen aus- drücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistung auszugehen und ei ne Ausdehnung der Er- werbstätigkeit nur zumutbar sei, wenn einerseits die Wiederaufnahme der eheli-
chen Gemeinschaft unwahrscheinlich sei und andererseits die vorhandenen fi- nanziellen Mittel für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichten. Während unge- trennter Ehe erbrachte die Gesuchstellerin mit ihrer 80%-Arbeitsstelle den Haupt- verdienst, während sich der Gesuchsgegner mehrheitlich der Betreuung der Kin- der widmete und durch seinen Nebenverdienst im Umfang von 25% zum Fami- lieneinkommen beitrug. Mit der Auflösung des Haushaltes hat sich die Rollenver- teilung der Parteien geändert. Sie sind übereingekommen, die Kinderbetreuungs- arbeit hälftig aufeinander aufzuteilen. Gestützt auf das dem Gesuchsgegner ange- rechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'118.– vermögen die Parteien ihren erweiterten Notbedarf zu decken, wobei ihnen zusätzlich ein Freibetrag von ins- gesamt Fr. 429.– verbleibt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht geboten, dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen gestützt auf ein 60%- Pensum anzurechnen, zumal in diesem Fall die während der Ehe getroffene Ver- einbarung der Parteien über Aufgabenteilung und Geldleistungen gänzlich verän- dert und die Scheidung vorweggenommen würde. Dem Gesuchsgegner war seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 7. Juli 2014 bekannt, dass von ihm die Er- höhung seines Arbeitspensums auf 40% erwartet wird. Zwar wurden die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von der Gesuchstellerin angefochten. Da sie je- doch beantragte, dem Gesuchsgegner ein höheres hypothetisches Erwerbsein- kommen gestützt auf ein 60%-Pensum anzurechnen, blieb für das Absehen von der Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens kei n Raum. Der Gesuchs- gegner musste damit fest mi t der Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens von mindestens 40% rechnen. Die ihm von der Vorinstanz gewährte sechsmona- tige Übergangsfrist erscheint ausserdem ausreichend. Damit bleibt es bei der vor- i nstanzli chen Ei nkommensfestsetzung von monatli ch Fr. 1'324.– und Fr. 2'118.– ab 1. Januar 2015. 5.8. Unterhaltsberechnung 5.8.1. Die Vorinstanz hat für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils nur Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'375.– zugesprochen. Die Kinderunterhaltsbeiträge setzte sie erst ab Rechtskraft des Entscheids fest, nachdem der Gesuchsgegner die Zu sprechung von Ki nderunter-
haltsbeiträgen erst ab Übertragung der Obhut über die beiden Kinder auf ihn be- antragt hatte (Urk. 46 S. 2). Weil der vorinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 und 8 angefochten wurde, ist er bis auf die genannten Zif- fern noch ni cht i n Rechtskraft erwachsen. Die Gesuchstellerin ist daher zur Leis- tung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab Datum des Berufungsentscheids bzw. ab 1. Januar 2015 zu verpflichten. 5.8.2. Periode I (vom 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft bzw. bis 31. Dezember 2014) In dieser Periode verlangte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz wie erwähnt ledig- lich Ehegattenunterhaltsbeiträge. Auch mi t der neuen Unterhaltsberechnung kann der beantragte Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'375.– ohne Weiteres gedeckt werden, weshalb es dabei bleibt. 5.8.3. Periode II (ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Ab 1. Januar 2015 ist dem Gesuchsgegner wie erwähnt ein hypothetisches Net- toeinkommen von Fr. 2'118.– anzurechnen, weshalb ab jenem Zeitpunkt der er- weiterte Notbedarf der Parteien von Fr. 5'596.– (Gesuchstelleri n) und von Fr. 4'096.– (Gesuchsgegner) zu berücksichtigen ist. Das Gesamteinkommen be- trägt Fr. 10'121.–. Der Unterhaltsanspruch des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin beläuft sich damit auf gerundet Fr. 2'150.– (Fr. 4'096.– [erweiter- ter Notbedarf Gesuchsgegner] zuzügli ch Fr. 172.– [40% Freibetrag; vgl. Urk. 124 S. 40] abzüglich Fr. 2'118.– [Einkommen]). Die Gesuchstellerin ist daher zu ver- pflichten, Kinderunterhalt von monatli ch je Fr. 900.– (z uzüglich die Hälfte der Kin- derzulagen) und Ehegattenunter halt von monatli ch Fr. 350.– zu lei sten. 6. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 15'130.55 (Fr. 6'000.– Ent- scheidgebühr, Fr. 3'475.45 Gutachterkosten und Fr. 5'655.10 Kosten der Vertre- tung der Kinder) fest und auferlegte die Kosten ihres Verfahrens zu 2/3 der Ge- suchstellerin und zu 1/3 dem Gesuchsgegner, wobei der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–
verrechnet wurde. Entsprechend wurde die Gesuchstellerin zur Leistung einer auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) verpflichtet (Urk. 124 S. 44, Dispositiv-Zif f. 9-12). 6.2. Die Gesuchstellerin beantragt, die Kosten der Kinderbeiständin und die Gut- achterkosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Weiter macht sie geltend, dass die Unterhaltsfrage bei den Kosten höchstens hälftig zu gewichten sei, weshalb lediglich die Hälfte der Entscheidgebühr nach Obsiegen und Unterliegen der Par- teien zu verteilen sei (Urk. 123 S. 44 f.). D er Gesuchstelleri n i st dari n zuzustim- men, dass sowohl die Kosten der Kinderbeiständin als auch die Gutachterkosten (Gutachten betreffend Suchtmittelkonsum des Gesuchsgegners) den Kinderbe- langen zuzuordnen si nd. Weil die Verfahrenskosten mit Bezug auf die Kinderbe- lange gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen si nd, macht die Gesuchstellerin zu Recht geltend, dass die Gutachterkosten und die Kosten der Kinderbeiständin den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. 6.3. Mit Bezug auf die Verteilung der unangefochten gebliebenen Entschei dge- bühr von Fr. 6'000.– rechtfertigt es sich, die Kinderbelange (exkl. Kinderunter- haltsbeiträge) und die Unterhaltsfrage gleich zu gewichten. Hi nsi chtli ch der Ki n- derbelange sind die Parteien wie erwähnt je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ab 1. Juni 2013 Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'375.– und nach Übertragung der Obhut auf i hn Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'350.– (vgl. Urk. 46 S. 2 und Urk. 80 S. 2). Die Gesuchstellerin stellte sich auf den Stanpunkt, jede Partei habe für den Kinderunterhalt während ihrer jeweili- gen Betreuung selbst aufzukommen. Weiter beantragte sie, von einer Verpflich- tung zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträ gen abzusehen (Urk. 76/4). Aus- gehend von einer Gültigkeit der vorliegend getroffenen Unterhaltsregelung von zwei Jahren ab vorinstanzlichem Urteil verlangt der Gesuchsgegner im erstin- stanzlichen Verfahren somit Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 100'000.–. Im Ergeb- nis wird die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin nach erfolgter Korrektur des Ur- teils ab 1. Oktober 2013 bis zu m Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf monatli ch Fr. 1'375.–, und ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens auf monatli ch Fr. 2'150.– festgesetzt, was ausgehend von der ge- nannten Gültigkeitsdauer insgesamt rund Fr. 60'000.– ergibt. Im Ergebnis obsiegt der Gesuchsgegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit zu rund 3/5, weshalb ihm 2/5 der hälftigen Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– aufzuerlegen sind. 6.4. Gesamthaft betrachtet halten sich damit Obsiegen und Unterliegen der Par- teien in etwa die Waage, weshalb die Parteientschädigungen wettzuschlagen si nd. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als verhältnismässig aufwändig. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanz- liche Verfahren ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2. Die Kosten der Kindesvertretung zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und sind im Urteilsdispositiv festzusetzen (Kriech, DIKE ZPO-Komm., Art. 238 N 8). Als Teil der Prozesskosten sind sie der kostenpflichtigen Partei zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzen und aus der Gerichts- kasse auszubezahlen (vgl. Urwyler, DIKE ZPO-Komm., Art. 95 N 15). Die Hono- rarnote der Kindesvertreterin wurde den Parteien zur fakultativen Stellungnahme zugestellt (Urk. 144). Die Gesuchstellerin beantragt deren Gutheissung, der Ge- suchsgegner hat sich dazu nicht geäussert. Das beantragte Honorar von Fr. 1'740.– (Urk. 143) erscheint als angemessen. Die Barauslagen (Fr. 73.80) si nd zusätzlich zu entschädigen und es ist ein Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 145.10 (8% von Fr. 1'813.80) vorzunehmen. Entsprechend ist die Entschädigung der Ki ndes- vertreterin auf total Fr. 1'958.90 festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 8 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. und sodann erkannt: 1. Die Töchter C., geboren am tt.mm.2005, und D., geboren am tt.mm.2007, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternieren- de Obhut der Parteien gestellt. 2. Die von den Parteien getroffene Betreuungsregelung wird genehmigt. Da- nach betreuen die Parteien die beiden Töchter wie folgt: C._____ und D._____ verbringen jeweils wöchentlich Montagmorgen von Schulschluss bis Dienstag, Schulbeginn, sowie Mittwochmorgen von Schul- schluss bis Donnerstag, Schulbeginn, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn, bei der Gesuchstellerin. C._____ und D._____ verbringen jeweils Dienstagmorgen von Schulschluss, bi s Mi ttwoch, Schulbegi nn, und D onnerstagmorgen von Schulschluss, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag Schulbegi nn beim Gesuchsgegner. Einen allenfalls von der vorstehenden Regelung abweichenden Betreuungs- plan vereinbaren die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen und unter Be- rücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Kinder. 3. Die Parteien betreuen die beiden Töchter während den Feiertagen wie folgt: − C._____ und D._____ verbringen in den geraden Jahren den 24. Dezember ab 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, bei der Ge-
suchstellerin und den 25. Dezember ab 12.00 Uhr bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, beim Gesuchsgegner. In den ungeraden Jahren gilt diesel- be Regelung umgekehrt. Ab 26. Dezember, 12.00 Uhr, gilt der Ferienbetreuungsplan. − C._____ und D._____ verbringen in den geraden Jahren Ostern von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostersonntag, 12.00 Uhr, bei der Gesuchstellerin und Ostersonntag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Os- tern beim Gesuchsgegner. In den ungeraden Jahren gilt dieselbe Re- gelung umgekehrt. − C._____ und D._____ verbringen in den geraden Jahren die Zeit von Mittwoch, Schulschluss, bis Montag nach Auffahrt bei der Gesuchstel- lerin und Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss, bis Diens- tag nach Pfingsten, Schulbeginn, beim Gesuchsgegner. In den unge- raden Jahren gilt dieselbe Regelung umgekehrt. − C._____ und D._____ verbringen in den geraden Jahren die Zeit von Freitag vor Knabenschiessen bis Dienstag nach Knabenschiessen, Schulbeginn, bei der Gesuchstellerin und das Sechseläutenwochenen- de von Freitag, Schulschluss, bis Dienstag, Schulbeginn, beim Ge- suchsgegner. In den ungeraden Jahren gilt dieselbe Regelung umge- kehrt. Bei einer Kollision mit den Frühlingsferien geht die Ferienregelung vor. 4. Die Parteien betreuen die beiden Töchter während den Ferien wie folgt: C._____ und D._____ verbringen die Hälfte der jeweiligen Ferien mit der Gesuchstellerin und die andere Hälfte mit dem Gesuchsgegner. Die Parteien erstellen Anfang des Jahres einvernehmlich einen Ferienplan für das Kalen- derjahr.
Den Parteien wird die Weisung erteilt, sich bei der Jugend- und Fami li enbe- ratung in mindestens 10 Treffen bezüglich Erziehungsfragen und Umgang in Konfli ktsi tuati onen während der Trennung beraten zu lassen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Töchter C._____ und D._____ ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 900.– pro Ki nd (zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner persönlich Unter- halt wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'375.– ab 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014; Fr. 350.– ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Die Gerichtskosten von Fr. 15'130.55 (Fr. 6'000.– Entscheidgebühr, Fr. 3'475.45 Gutachterkosten und Fr. 5'655.10 Kosten der Vertretung der Kinder) für das erstinstanzliche Verfahren werden bestätigt. 9. Die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– des erstinstanzlichen Verfahrens wird zu 11/20 der Gesuchstelleri n und zu 9/20 dem Gesuchsgegner auferlegt. 10. Die Gutachterkosten (Fr. 3'475.45) und die Kosten der Kinderbeiständin (Fr. 5'655.10) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil der Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss i n der Höhe von Fr. 6'000.– verrechnet. 12. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'958.90 Kosten der Vertretung der Kinder Fr. 7'458.90 Total 14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 auferlegt. 15. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzli che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.– zu bezahlen. 16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kinderprozessbeiständin sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 145 und 146. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
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