Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE140016-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 26. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. März 2014 (EE130177-L)
Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten am tt. März 2007. Die Gesuchstellerin, Erstberu- fungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist deutsche Staatsangehörige und Rechtsanwältin von Beruf. Der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist Schweizer und als Steuerberater tätig. Aus der Ehe der Parteien ging das Kind C., geboren am tt.mm.2010, hervor. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren an- hängig (Urk. 1). Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 24. März 2014 erliess diese folgendes Urteil (Urk. 30 = Urk. 32): "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C., geboren tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. Die elterliche Sorge bleibt dagegen bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie ver- pflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Toch- ter miteinander abzusprechen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: − jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Diens- tagmorgen nach Ostern; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag. Der Gesuchsgegner holt die Tochter C._____ für seine Betreuungszeiten jeweils von der Krippe ab und bringt sie nach Ende seiner Betreuungszeit jeweils am Morgen in die Krippe. Falls sich die Tochter C._____ zu Beginn der Betreuungs- zeit des Gesuchsgegners nicht in der Krippe befinden sollte, so holt der Gesuchs- gegner die Tochter um 18.00 Uhr bei der Gesuchstellerin ab. Die Weihnachtsfeiertage (24.12. - 26.12.) und die Neujahrsfeiertage (31.12. - 02.01.) verbringt die Tochter C._____ bei Uneinigkeit der Parteien alternierend: in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Gesuchstellerin und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage beim Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl
die Weihnachtsfeiertage beim Gesuchsgegner und die darauffolgenden Neujahrs- feiertage bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Ferienplanung jeweils rechtzeitig ab. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Vorrecht zu, die von ihr gewünschten Ferienwochen mit der Tochter zu verbringen, und in Jah- ren mit gerader Jahreszahl steht dieses Vorrecht dem Gesuchsgegner zu. In der übrigen Zeit trägt die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwortung für die Tochter. Eine abweichende Regelung der Betreuung in gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 4. Das Familienfahrzeug wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten der Er- ziehung und des Unterhalts der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 27. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2013 in der Höhe von monatlich CHF 3'190.- zu bezahlen. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen werden ange- rechnet. Ab 1. Januar 2014 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhaltes der Tochter C._____ Unterhaltsbei- träge in der Höhe von monatlich CHF 2'800.- zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhalts- zahlungen werden angerechnet. Die Gesuchstellerin bezahlt die folgenden Auslagen für die Tochter: Krippenkos- ten, Auslagen für die Nanny, Krankenkasse, Tanzkurs. Ausserordentlich anfallende Kosten der Tochter, die nicht in der Bedarfsrechnung unter Ziffer II.E.5 der Erwägungen enthalten sind, tragen die Parteien im Verhält- nis 60% (Gesuchsgegner) zu 40% (Gesuchstellerin), vorausgesetzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen (wie z.B. ungedeckte Gesundheitskos- ten) oder beide Parteien haben der Auslage vorgängig zugestimmt. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten für die Tochter, welche während der Be- treuungszeit der Tochter bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (inkl. Feri- enkosten) selbst; Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen stehen vollumfänglich der Gesuchstel- lerin für Auslagen der Tochter zu. Sollte der Gesuchsgegner solche Zulagen be- ziehen, wird er verpflichtet, diese vollumfänglich zusätzlich zu den oben festge- setzten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezah- lung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 2. Mai 2013 angeordnet.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.- und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Es wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 10. ... (Mitteilungssatz) 11. ... (Rechtsmittelbelehrung)" 2. a) Hiergegen erhoben beide Parteien je mit Eingaben vom 7. April 2014 Berufung. Die Anträge des Gesuchsgegners lauteten wie folgt (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei der Berufungskläger in Abänderung von Disp.-Ziff. 5. Abs. 1 und 2 zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten an die Kosten der Erziehung und des Unter- halts der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem 27. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2013 in der Höhe von monatlich CHF 2'100.-- und ab 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 2'300.-- zu bezahlen; weiter sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 5. Abs. 4 der Verteilschlüssel betreffend ausserordentliche Kosten der Tochter auf das Verhältnis 50% (Berufungskläger) und 50% (Berufungsbeklagte) festzulegen. 2. Es sei festzustellen, dass für den Zeitraum ab 27. Oktober 2012 bis und mit April 2014 Unterhaltsleistungen im Umfang von total Fr. 39'000.-- erfolgt resp. anre- chenbar sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." b) Die Berufung der Gesuchstellerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LE140016 anhand genommen. Die Anträge der Gesuchstellerin lauteten wie folgt (Urk. 45/31 S. 1 f.): "1. Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben; Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen persönli- chen Unterhalt von CHF 855 monatlich rückwirkend seit der Trennung zu bezah- len, dies monatlich im Voraus für die Dauer der Trennung. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend seit der Trennung an den Unterhalt von C._____ mindestens CHF 3'000 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragli- che Kinderzulagen (falls kein persönlicher Unterhalt angeordnet wird: mindestens CHF 3800 Kindesunterhalt). Eventualiter (bei Abweisung von Ziff. 1 meiner Berufungs-Anträge) sei ein persön- licher Unterhalt von CHF 855 monatlich seit der Trennung und ein Kindesunterhalt von CHF 3'000 monatlich bis 6 Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils an- zuordnen; nach dieser Zeitspanne ein Kindesunterhalt von CHF 2800 gemäss an- gefochtenem Eheschutzurteil.
Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei durch folgenden Satz zu ergänzen: 'Der Be- rufungsbeklagte ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts (Ziff. 3 Abs. 4 Urteil) mindestens 3 Monate im Voraus anzukündigen.' 3. Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Urteils (Kosten und Entschädigung) sei neu fest- zusetzen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten, zuzüglich Mehrwertsteuer, und unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Urteil." c) Die von ihnen verlangten Kostenvorschüsse leisteten die Parteien recht- zeitig (Urk. 37, 40 und 45/36-37). In der Folge wurden sie auf den 23. Juni 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 41). Anlässlich der Vergleichs- verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 42): "1. Die Parteien beantragen, es sei das Berufungsverfahren LE140016-O mit dem vorliegenden zu vereinigen. 2. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten und berech- tigt zu erklären, die Tochter C., geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu be- treuen: − jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Diens- tagmorgen nach Ostern; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag. Der Gesuchsgegner holt die Tochter C. für seine Betreuungszeiten jeweils von der Krippe ab und bringt sie nach Ende seiner Betreuungszeit jeweils am Morgen in die Krippe. Falls sich die Tochter C._____ zu Beginn der Betreuungs- zeit des Gesuchsgegners nicht in der Krippe befinden sollte, so holt der Ge- suchsgegner die Tochter um 18.00 Uhr bei der Gesuchstellerin ab. Die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember bis 26. Dezember) und die Neujahrsfei- ertage (31. Dezember bis 2. Januar) verbringt die Tochter C._____ bei Uneinig- keit der Parteien alternierend: in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Gesuch- stellerin und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage beim Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Weihnachtsfeiertage beim Gesuchsgegner und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten und berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu
nehmen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. In der übrigen Zeit trägt die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwortung für die Tochter C.. Eine abweichende Regelung der Betreuung in gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 3. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C. monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'300.– ab dem 27. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, da- nach − Fr. 2'800.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Gesuchstellerin bezahlt die folgenden Auslagen: Krippenkosten, Auslagen für die Nanny, Krankenkasse, Tanzkurs. Ausserordentlich anfallende Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte, vorausge- setzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen (wie z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage vorgängig zuge- stimmt. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten, welche während der Betreuungszeit bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (inkl. Ferienkosten) selbst. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen stehen vollumfänglich der Gesuch- stellerin für Auslagen der Tochter C._____ zu. Sollte der Gesuchsgegner solche Zulagen beziehen, verpflichtet er sich, diese vollumfänglich zusätzlich zu den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Parteien halten übereinstimmen fest, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 35'600.– bereits beglichen sind. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönlichen Unterhalt. 5. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde: − Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 11'426.– (ab Januar 2015, monatlich netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. Bonus) − Erwerbseinkommen Gesuchsgegner: Fr. 10'814.– (monatlich netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. Bonus) − Bedarf Gesuchstellerin und des Kindes: Fr. 12'491.– − Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 6'965.– − Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 275'000.– − Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 1'000'000.– 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung."
Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE140016 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Verfahren LE140016 mit dem vorliegende Berufungsverfahren zu vereinigen und unter die- ser Nummer weiterzuführen. 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie am 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 5. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden unter anderem das Be- suchsrecht sowie die Unterhaltsbeiträge für das Kind C.. Für alle Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersu- chungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 ZPO). b) Die von den Parteien vorgeschlagene Betreuungsregelung weicht nur in einem Punkt von derjenigen der Vorinstanz ab: Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts min- destens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Dies erscheint sinnvoll und dient dem Kindeswohl. Die Betreuung der Tochter C. ist daher antragsgemäss zu regeln. c) Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind in der Vereinbarung zutref- fend wiedergegeben. Der vereinbarte Unterhalt entspricht der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter C._____ ist daher antragsgemäss zu regeln. d) Was den Ehegattenunterhalt anbelangt, unterliegt der Inhalt der Vereinba- rung der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräf- tigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist diesbezüglich das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde hinsichtlich ihrer Höhe nicht beanstandet und ist so zu belassen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE140016 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Ab- teilung, vom 24. März 2014 am 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt erklärt, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu betreuen: − jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag.
Der Gesuchsgegner holt die Tochter C._____ für seine Betreuungszeiten jeweils von der Krippe ab und bringt sie nach Ende seiner Betreuungszeit jeweils am Morgen in die Krippe. Falls sich die Tochter C._____ zu Beginn der Betreuungszeit des Gesuchsgegners nicht in der Krippe befinden sollte, so holt der Gesuchsgegner die Tochter um 18.00 Uhr bei der Gesuchstelle- rin ab. Die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember bis 26. Dezember) und die Neu- jahrsfeiertage (31. Dezember bis 2. Januar) verbringt die Tochter C._____ bei Uneinigkeit der Parteien alternierend: in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Gesuchstellerin und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage beim Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Weihnachtsfei- ertage beim Gesuchsgegner und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt erklärt, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferien- besuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bezie- hungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. In der übrigen Zeit trägt die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwortung für die Tochter C.. Eine abweichende Regelung der Betreuung in gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C. monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'300.– ab dem 27. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, danach − Fr. 2'800.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Die Gesuchstellerin bezahlt die folgenden Auslagen: Krippenkosten, Ausla- gen für die Nanny, Krankenkasse, Tanzkurs. Ausserordentlich anfallende Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte, vo- rausgesetzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen (wie z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage vorgängig zugestimmt. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten, welche während der Betreuungszeit bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (inkl. Ferienkosten) selbst. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen stehen vollumfänglich der Ge- suchstellerin für Auslagen der Tochter C._____ zu. Sollte der Gesuchsgeg- ner solche Zulagen beziehen, wird er verpflichtet, diese vollumfänglich zu- sätzlich zu den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstelle- rin zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 35'600.– bereits beglichen sind. 3. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festge- setzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 26. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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