Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 16. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Februar 2014 (EE120157-I)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Dispositiv Ziffern 4.4 a) sowie 4.6 der Verfügung des Bezirksge- richts Uster vom 23. November 2010 (Verfahren EE100108) seien aufzuheben. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ange- messene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten für Betreuung und Unterhalt des Sohnes C._____ ange- messene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners." Im Rahmen der Klagebegründung modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 17 S. 2) "1. Dispositiv Ziffern 4.4 a) sowie 4.6 der Verfügung des Bezirksge- richts Uster vom 23. November 2010 (Verfahren EE100108) seien aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten für Betreuung und Unterhalt des Sohnes C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich die Hälfte der für beide Kinder auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis ausbezahlten Familien- und Ausbildungszulagen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Schei- dungsverfahren FE120352 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.– zu leisten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, Kontoauszüge sämtlicher auf seinen Namen lautenden Bankkonti, Postkonti und Wertschriften- depots per 14.12.2012 zu edieren, insbesondere des Kontos Cre- dit Suisse ... (mutmassliches Lohnkonto). 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, über sein übriges bewegliches Vermögen (Bargeld, Gold, Edelmetalle) per 14.12.2012 Auskunft zu erteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten."
Im Rahmen der Replik modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 27 S. 2) "1. Dispositiv Ziffern 4.4 a) sowie 4.6 der Verfügung des Bezirksge- richts Uster vom 23. November 2010 (Verfahren EE100108) seien aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 5'680.– zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten für Betreuung und Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 1'200.– zu bezahlen, zuzüglich auf gesetz- licher oder vertraglicher Basis ausbezahlten Familien- und Aus- bildungszulagen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Schei- dungsverfahren FE120352 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.– zu leisten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, Kontoauszüge sämtlicher auf seinen Namen lautenden Bankkonti, Postkonti und Wertschriften- depots per 14.12.2012 zu edieren, insbesondere des Kontos Cre- dit Suisse ... (mutmassliches Lohnkonto). 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, über sein übriges bewegliches Vermögen (Bargeld, Gold, Edelmetalle) per 14.12.2012 Auskunft zu erteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Beklagten."
Prozessualer Antrag: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Verfahren EE120157 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.– zu leisten.
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 3. Februar 2014: (Urk. 43 S. 55) Es wird verfügt: 1. Auf das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin für das Scheidungsverfahren FE120352 einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 8'000.– zu leisten, wird nicht eingetreten.
Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
Das Editionsbegehren der Klägerin betreffend die Kontoauszüge sämtlicher auf den Beklagten lautender Konti und Depots wird abgewiesen.
Das Auskunftsbegehren der Klägerin betreffend das bewegliche Vermögen des Beklagten wird abgewiesen.
(Schriftliche Mitteilung).
(Rechtsmittelbelehrung).
Es wird erkannt:
"4.c. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sich an ausserordentlichen Kosten für die Kinder (z.B. ausserordentliche Schulkosten (z.B. Nachhilfe, Lager, Privatschule und auch allfällige Auslagen für den Schulweg (Fahrtkosten), Schulmaterial etc., - Schul- material und Schulwegkosten bei D._____ aber nur in dem Fr. 206.40 übersteigenden Betrag -), Gesundheitskosten - bei D._____ aber nur in dem Fr. 25.– übersteigenden Betrag -, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen und so- fern die Kosten vorgängig abgesprochen wurden und ein gegenseitiges Einverständnis vorliegt. Der Ehemann übernimmt die Kosten für die von D._____ besuchte Privatschule voll- umfänglich.
Wenn C._____ eine Privatschule besucht, werden die hälftigen Kosten ab dem Monat des Schuleintritts direkt dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiernach zugeschla- gen.
b. Erzielt die Ehefrau ein höheres monatliches Nettoeinkommen (aus Arbeitserwerb, ALV usw.) inkl. Anteil 13. Monatslohn, Bonus sowie Krankenkassenbeitrag der Arbeitgebe- rin als Fr. 3'106.–, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiervor um die Hälfte des Fr. 3'106.– übersteigenden Einkommens.
Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 3'106.- übersteigenden Einkommens erfolgt jeweils nach Auszahlung des Einkommens rückwirkend auf den das Einkommen der Ehefrau betreffenden Monat, erstmals auf den 1. Juni 2013. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann unaufgefordert die entsprechenden Belege betreffend ihrem Einkommen zu kommen zu lassen. Der Ehemann ist ausdrücklich be- rechtigt, allfällige zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge durch angemessene Reduktion von künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, sofern die Ehefrau die geschuldete Differenz nicht innert 14 Tagen nach Auszahlung des für die Reduktion massgeblichen Einkommens überweist.
c. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.a. hiervor basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes: Fr. 18'242.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage) monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau: Fr. 3'000.– (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) Bedarf Ehemann: Fr. 10'941.– Bedarf Ehefrau: Fr. 6'521.–"
Der Beklagte wird verpflichtet, sich an allfällig zukünftig anfallenden Kosten für regelmässig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen des Sohnes C._____ nach vorgängiger Absprache und Vorlage der entsprechenden Rechnung zur Hälfte zu beteiligen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.–.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihr aber vom Beklagten zur Hälfte zu ersetzen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung).
(Berufung).
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 42):
Eventualiter 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 sei Dispositiv Ziff. 6.a. der Verfügung des Einzelrich- ters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. Novem- ber 2010 (EE100108) wie folgt abzuändern:
"6a. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'487.– zu bezahlen, zahlbar je- weils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats."
Zudem sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 3. Februar 2014 der in Dispositiv Ziff. 6.c. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) festgehaltene Bedarf des Ehemannes mit Fr. 11'447.– und der Bedarf der Ehefrau mit Fr. 5'180.– zu beziffern.
Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 sei bezüglich Dispositiv Ziff. 4.c. sowie 6.b. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) unverändert zu belassen.
In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Klä- gerin (Berufungsbeklagte) aufzuerlegen und die Klägerin (Berufungsbeklag- te) sei zu verpflichten, dem Beklagten (Berufungskläger) eine volle Prozess- entschädigung von Fr. 14'500.– zzgl. MWSt. zu bezahlen.
Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 50):
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 stellte die Klägerin ein Begehren um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 23. November 2010 (Urk. 1), welches sie anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2013 im Sinne der eingangs genann- ten Rechtsbegehren bezifferte. Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Am 3. Februar 2014 fällte die Vorinstanz den vorstehend genannten Entscheid (Urk. 43 S. 56 ff.; Prot. I S. 5 ff.). 2. Gegen das Urteil vom 3. Februar 2014 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2014 rechtzeitig Berufung mit den zitierten Anträgen. Die Berufungsant- wort datiert vom 2. Mai 2014 (Urk. 50) und wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 52). II. 1. Die Eheschutzverfügung vom 23. November 2010 basierte auf einer Verein- barung der Parteien vom 6. November 2010, welcher die folgenden, monatlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse zugrunde lagen (Urk. 3/24 S. 4):
Einkommen Klägerin: Fr. 3'000.– Einkommen Beklagter: Fr. 16'700.– Bedarf Klägerin: Fr. 5'387.– Bedarf Beklagter: Fr. 10'218.–
Der Ehemann (Beklagte) verpflichtete sich, der Ehefrau (Klägerin) persönlich nach Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens per 1. Dezember 2010, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'430.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Vo-
raus auf den Ersten eines jeden Monats. Weiter wurde eine Mehrverdienstklausel auf Seiten der Klägerin vereinbart (Urk. 3/24 S. 3). 2.1 Im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz machte die Klägerin im Wesentli- chen geltend, erstens sei offensichtlich, dass angesichts der Einkommenszahlen dieses nie ausgereicht habe, um ihren Bedarf und denjenigen des gemeinsamen Sohnes zu decken. Und zweitens hätten sich das Einkommen sowie der gebüh- rende Bedarf auf beiden Seiten massgeblich verändert. Der Beklagte beantragte, das Begehren sei abzuweisen, da die Voraussetzungen für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen nicht gegeben seien (Urk. 43 S. 6f.). 2.2 In Bezug auf das Einkommen der Parteien verneinte die Vorinstanz einen Abänderungsgrund, beim Beklagten mangels Wesentlichkeit, bei der Klägerin mangels Unvorhersehbarkeit (Urk. 43 S. 9 ff.). Dagegen bejahte sie einen Abän- derungsgrund bei dem von der Klägerin geltend gemachten Bedarf mit dem Ar- gument, dass in der Eheschutzvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei, dass einhergehend mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zusätzliche, durch die Ar- beitstätigkeit begründete Bedarfspositionen wie Reisespesen, auswärtige Ver- pflegung und Übernachtung anfallen würden. Dabei handle es sich um eine we- sentliche und dauerhafte Veränderung, welche in der Eheschutzverfügung nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 43 S. 20 f.). 2.3 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf der Klägerin neu mit Fr. 6'520.65 (Urk. 43 S. 34) und denjenigen des Beklagten mit Fr. 10'940.70 (Urk. 43 S. 44). Sie ermittelte in der Folge nach Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf die eingangs angeführten Unterhaltsbeiträge (Urk. 43 S. 46). 3.1. In der Berufung hält der Beklagte daran fest, dass kein Abänderungsgrund gegeben sei. In der Bedarfsberechnung gemäss Trennungsvereinbarung seien der Klägerin einzig Fahrtkosten von Fr. 100.– als Berufsauslagen angerechnet worden. Die berufsbedingten Mehrkosten würden damit ausgeglichen, dass nur die Hälfte des Mehrverdienstes von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen seien. Sollten die berufsbedingten Mehrkosten dennoch im Bedarf berücksichtigt
werden, so komme die Erhöhung nicht zum Tragen, da gleichzeitig diverse Be- darfspositionen weggefallen seien (Urk. 42 S. 4 f.). 3.2 Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung, kritisiert indessen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der einzelnen Abänderungsgründe keine Gesamt- betrachtung vornehme. Auch habe sie es unterlassen, die von ihr geltend ge- machte Veränderung des Bedarfs des Beklagten zu prüfen (Urk. 50 S. 3 ff.). 4.1 Die Klägerin reichte das Abänderungsbegehren am 6. Dezember 2012 ein (Urk. 1). Nur wenig später machte der Beklagte am 13. Dezember 2012 ebenfalls am Bezirksgericht Uster die Scheidungsklage anhängig (Urk. 51). Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bleibt das Eheschutzgericht in einem solchen Fall für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Die Anordnun- gen, die das Eheschutzgericht für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden. Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts einfliessen und daher auch nicht mit der Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorgebracht werden. Sie müssen in einem Abänderungsverfahrens beim dafür zuständigen Massnahmen- richter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (ZR 101 [2002] Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 [1983] Nr. 3; BGE 101 II 1; BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34 S. 284; BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 2.1). 4.2 Die Voraussetzungen für die Abänderung einer Unterhaltsregelung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, so dass auf deren Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 43 S. 7). 5.1 Im Zeitpunkt des geltenden Eheschutzentscheides vom 23. November 2010 rechnete man sichtlich mit einer Erhöhung des Einkommens der Klägerin, wes- halb denn auch festgehalten wurde, dass, sollte die Klägerin ein Fr. 3'000.– über-
steigendes monatliches Netto-Einkommen erzielen, sich die Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 3'000.– übersteigenden Teils reduzieren würden (Urk. 3/24). Es war der Klägerin möglich, ihr Einkommen markant zu steigern, nämlich auf netto Fr. 5'541.85 einschliesslich Fr. 500.– Bonus bei einem 80 % Pensum (Urk. 43 S. 12). Allerdings erzielt die Klägerin dieses Einkommen nicht in der nä- heren Umgebung ihres Wohnortes, sondern in .../FL und macht in diesem Zu- sammenhang erhebliche Berufsauslagen geltend. Der Beklagte ist der Auffas- sung, die Klägerin habe freiwillig die von ihrem Wohnort weit entfernte Arbeitsstel- le angenommen, weshalb die Gestehungskosten nicht zu berücksichtigen seien. Es wäre der Klägerin frei gestanden, eine näher gelegene Arbeitsstelle anzutreten (Urk. 42 S. 5). 5.2 Im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung war die Klägerin 47 Jahre alt und arbeitslos. Der Beklagte liess im Abänderungsverfahren vor Erstinstanz ausfüh- ren, dass beide Parteien bei der Trennung davon ausgegangen seien, dass die Klägerin bald wieder eine Arbeitstätigkeit finden würde (Urk. 21 S. 2). Auf welcher Basis und vor welchem Hintergrund die entsprechende Regelung zustande kam, ergibt sich aus der Vereinbarung nicht. In der Trennungsvereinbarung wurden der Klägerin Fahrspesen inkl. Halbtax von Fr. 100.– eingerechnet, dem bereits da- mals bei der E._____ Zürich angestellten Beklagten (ohne Halbtax) Fr. 83.– (Urk. 3/24). Daraus ist zu schliessen, dass die Parteien in Bezug auf den Arbeits- ort wohl davon ausgingen, dass die Klägerin im Grossraum Zürich / Winterthur ei- ne Stelle (als Lehrerin) finden würde. Indes ist es nachvollziehbar, dass die Kläge- rin, nach erfolglosen Stellenbewerbungen und auch gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute sowie dem Verlust der Ar- beitsstelle - die Klägerin sieht sich als Mobbingopfer (Prot. I. S. 20) -, die sich ihr bietende Gelegenheit nutzte und Mitte Mai 2012 die Stelle in .../FL antrat (Urk. 17 S. 4), auch wenn damit ein längerer Arbeitsweg und weitere Ausgaben verbunden sind. Die Klägerin musste jedenfalls nicht länger arbeitslos bleiben, zumal der Be- klagte vom gelungenen Wiedereinstieg ins Berufsleben beträchtlich profitiert. Da- her hat sich die berufliche Situation der Klägerin seit der Trennungsvereinbarung verändert in einem Sinne, der mutmasslich nicht den Vorstellungen der Parteien
beim Abschluss der Trennungsvereinbarung entsprochen hat. Entscheidend ist im Übrigen nicht die Unvorhersehbarkeit der Veränderung, sondern, ob der Unter- haltsbeitrag mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgelegt wurde (vgl. BGE 131 III 189 E. 2.7.4. m.H.). Dies ist für die geltend gemachten Berufsausla- gen wie Reisespesen (zumindest partiell), auswärtige Übernachtung und Verpfle- gung zu verneinen. Das Argument des Beklagten, die berufsbedingten Mehrkos- ten seien damit ausgeglichen, dass nur die Hälfte des Mehrverdienstes von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen sei (Urk. 42 S. 5), ist erstens eine neue Behaup- tung und findet zweitens in der Vereinbarung keine Stütze. Deshalb ist zu prüfen, ob diese berufsbedingten Mehrkosten den Bedarf der Klägerin nachhaltig beein- flussen. 5.3 Berufsauslagen a) SBB-Generalabonnement Die Erstinstanz hielt dafür, die Klägerin arbeite auf dem Nachhauseweg im Zug, weil sie so früher nach Hause gehen könne und folglich auch früher zu Hause sei. Es sei ihr aber durchaus zuzumuten, ihren Arbeitsweg, insbesondere auch die Strecken, die sie zum Arbeiten nütze, in den SBB-Wagons der 2. Klasse zurück- zulegen. Auf den von der Klägerin benutzten Zugsverbindungen sei mit einer tie- fen bis mittleren Belegung des Zuges zu rechnen, weshalb auch mit einem gerin- gen Lärmpegel zu rechnen sei. Zudem seien teilweise auch die Waggons der 2. Klasse in den InterCity Zügen auf der Strecke Zürich-Chur mit Steckdosen ausgestattet. Des weiteren sei davon auszugehen, dass ein Laptop über eine ent- sprechende Akku-Laufzeit verfüge (Urk. 43 S. 14). Die Klägerin hält daran fest, dass sie ein GA für die 1. Klasse benötige, da die Waggons der zweiten Klasse regelmässig stark belegt seien und zudem ein hoher Lärmpegel herrsche. Kon- zentriertes Arbeiten sei nicht möglich. Es handle sich um eine auch für Sportler und Touristen beliebte Strecke (Urk. 50 S. 5). Die von der Klägerin im erstinstanz- lichen Verfahren angegebenen Zeiten (Urk. 3/18/4) weisen, wie die Vorinstanz erwogen hat, auf der Hauptstrecke Zürich/Chur bzw. Zürich/Sargans eine tiefe bis mittlere Belegung auf. Zwar ist auch für den Nachhauseweg mit einer zumindest mittleren Belegung zu rechnen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Kläge-
rin jedenfalls über einen Sitzplatz verfügen kann. Der vorinstanzliche Ermessens- entscheid ist daher vertretbar. Im Rahmen der vorliegenden Rechnung hat es bei dem von der Vorinstanz genannten Betrag von Fr. 296. – zu bleiben. b) Zimmermiete in F._____ Die Vorinstanz rechnete einen Betrag von Fr. 450.– für die Zimmermiete in F._____ an, da die Klägerin ausführte, sie habe wegen des langen Arbeitsweges ein Zimmer in der Nähe gemietet, in dem sie zweimal pro Woche übernachte. Die Vorinstanz schloss, aufgrund des langen Arbeitsweges erscheine es angemes- sen, am Arbeitsort durchschnittlich zweimal zu übernachten, zumal auch die Ob- hut über C._____, angesichts dessen Alters, nicht dagegen spreche (Urk. 43 S. 14). Der Beklagte hält daran fest, dass es der Klägerin zuzumuten sei, täglich nach Hause zu reisen. Entgegen der Vorinstanz gehe es nicht um zwei Abende, sondern um ganze Nächte, in denen die Klägerin nicht zu Hause sei (Urk. 42 S. 5). Ob eine Zimmermiete gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, da diese erst ab dem Jahr 2013 aktuell wurde (Urk. 18/5) und deshalb bei der vorliegenden Be- rechnung nicht zu berücksichtigen ist. Wie ausgeführt, ist der Klägerin nicht vor- zuwerfen, dass sie die Stelle in ... angetreten hat. Es ist deshalb auf die Hotel- übernachtungen, welche die Klägerin im Jahr 2012 gemacht hatte, abzustellen. Diese variieren von null bis vier Übernachtungen pro Monat (Urk. 18/6), weshalb in der relevanten Zeit von zwei Übernachtungen pro Monat à pauschal Fr. 100.– (Prot. I S. 19), also Fr. 200.–, auszugehen ist. c) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz verwies auf die dem Beklagten in der Trennungsvereinbarung zu- gestandenen Fr. 315.– für auswärtige Verpflegung und reduzierte den Betrag pro- zentual um 20 % auf Fr. 250.–. (Urk. 43 S. 16). Der Beklagte moniert, der Ver- gleich gehe nicht an, da er sich effektiv im Restaurant verpflege, während die Klägerin dies nicht behauptet habe und die Mehrauslagen auch nicht belegt seien (Urk. 42 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin etwas mitnehme oder ein Sandwich kaufe, weshalb Fr. 10.– durchaus angemessen seien. Auch sei für den Fall, dass Zimmerkosten berücksichtigt würden, nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin sich nicht ein Zimmer in der Nähe des Arbeitsortes suche,
um über Mittag nach Hause zu gehen und die Verpflegungskosten zu sparen (Urk. 42 S. 6). Die Kosten für das private Zimmer sind in der vorliegenden Be- rechnung ausser Acht zu lassen. Dass sich die Klägerin - wie der Beklagte auch - auswärts verpflegen muss, ist wohl unbestritten und dass entsprechende Mehr- kosten anfallen, ist notorisch. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Betrag von Fr. 250.– erscheint denn angesichts der guten finanziellen Verhältnisse als angemessen. d) Fazit Die Berufsauslagen haben sich somit um Fr. 646.– erhöht, nämlich Fr. 196.– (SBB: 296.– ./. Fr. 100.–), Fr. 200.– (Übernachtung), Fr. 250.– (auswärtige Ver- pflegung). Das entspricht einer Bedarfserhöhung von rund 12 %. Vor dem Hinter- grund, dass die Anforderungen an die dauerhafte (und wesentliche) Veränderung im Eheschutz geringer sind als im Scheidungsfall (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rzn 09.09 ff.), liegt eine wesentliche Verän- derung der Verhältnisse vor. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen eines Ab- änderungsgrundes bejaht. 6. Liegt ein Abänderungsgrund vor, hat eine Neuberechnung der Unterhaltsbei- träge zu erfolgen. Dabei ist, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, von den aktuellen Zahlen auszugehen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein feststeht, ob sich die verschiedenen Änderungen nicht ge- genseitig aufheben. Allerdings hat sich die neue Berechnung stets an den Wer- tungen, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, zu orientieren, darf dieser doch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. 7.1 Die Vorinstanz hat den Grundbedarf der Klägerin auf Seite 34 ihres Urteils aufgelistet und mit Fr. 6'520.65 beziffert (Urk. 43 S. 34). Zu den weiteren, im Beru- fungsverfahren beanstandeten Positionen ist nachfolgend Stellung zu nehmen. 7.2 Die Vorinstanz hat im Bedarf der Klägerin den Grundbetrag für C._____ un- verändert mit Fr. 600.– belassen. Der Beklagte moniert, dass der Grundbetrag von C._____ - obwohl inzwischen im zweiten Lehrjahr mit einem Lehrlingslohn von Fr. 710.– - nicht halbiert bzw. der Klägerin auch kein entsprechendes Ein-
kommen angerechnet worden sei (Urk. 42 S. 7). Im Trennungszeitpunkt war C._____ 13 Jahre alt. Ob er dereinst eine Lehre absolvieren würde, wurde ge- mäss Trennungsvereinbarung nicht thematisiert, thematisiert wurde nur der allfäl- lige Besuch einer Privatschule (Urk. 3/24 S. 2; vgl. nachstehend auch Ziff. 8.3). Im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens war C._____ im ersten Lehrjahr und verdiente Fr. 560.– (Urk. 17 S. 8). Die Klägerin behauptete, gemäss Vereinbarung mit dem Beklagten dürfe er das Geld für persönliche Ausgaben verwenden (Urk. 17 S. 8), was vom Beklagten bestritten wird (Urk. 32 S. 8). Der Beklagte anerkennt indes, dass C._____ einen Teil seiner eigenen Auslagen sel- ber bezahlen muss (Urk. 42 S. 7). Die Zürcher Tabellen, welche den durchschnitt- lichen Unterhaltsbedarf auflisten, weisen für ein Kind bis zum 18. Altersjahr einen Barbedarf von Fr. 1'665.– aus (vgl. www.ajb.zh/ch/unterhalt). Allein die Kosten für Ernährung (Fr. 325.–) und Unterkunft (Fr. 285.–) betragen Fr. 610.–. Es ist daher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz den Grundbetrag nicht auf Fr. 300.– reduziert hat, zumal vorliegend auch zu beachten ist, dass die Parteien in (sehr) guten fi- nanziellen Verhältnissen leben, woran auch die Kinder partizipieren dürfen. 7.3 Weiter wird kritisiert, dass die Vorinstanz neu einen Betrag von Fr. 500.– für die Säule 3a-Vorsorgekonti berücksichtigt habe mit der Begründung, dass durch das Eintreten der Gütertrennung mit Scheidungseinreichung die Klägerin nicht mehr an der 3. Säule des Beklagten partizipiere. Das Eintreten der Gütertren- nung, so der Beklagte, ändere nichts an der Tatsache, dass die Lebensversiche- rung weiterhin zugunsten der Klägerin und der Kinder bestehe. Insofern sei es zu keiner Veränderung der Verhältnisse gekommen. Auch habe die Klägerin weder nachgewiesen noch behauptet, dass sie effektiv Einzahlungen leiste (Urk. 42 S. 8f.). Das Betreffnis beschlägt einen Sachverhalt, der sich erst nach bzw. mit Einreichung der Scheidungsklage verwirklicht hat, weshalb es in der vorliegenden Berechnung nicht berücksichtigt werden kann, abgesehen davon sind die Einzah- lungen nicht belegt. 7.4 Der Beklagte macht sodann geltend, dass die Steuernachzahlung für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat und der Musikunterricht von C._____ in Höhe von Fr. 112.– weggefallen seien (Urk. 42 S. 7). Die Klägerin be-
streitet nicht, dass die Steuerschulden beglichen sind (urk. 17 S. 8), weshalb der Betrag von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt wurde (Urk. 43 S. 24). Das gleiche gilt für die Position Musikunterricht, welche im Bedarf nicht mehr berück- sichtigt wurde (Urk. 43 S. 24). 7.5 Die Klägerin moniert, dass sie verschiedene Bedarfspositionen geltend ge- macht habe und dass diese zu Unrecht im Bedarf nicht aufgenommen worden seien (Urk. 50 S. 4). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass die Beru- fungsbeklagte - analog dem Berufungskläger - ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen hat und dass sie sich mit den Entscheidgründen im ange- fochtenen Entscheid auseinandersetzen muss (Reetz/Teiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Von der Klägerin ist daher zu verlangen, dass sie sich konkret mit den vorinstanzlichen ausführlichen Erwägungen auseinander- setzt. Die Klägerin unterlässt es jedoch, substantiiert darzutun, weshalb die vo- rinstanzliche Auffassung in Bezug auf die Gesundheitskosten, Brille, Haushalthil- fe, Nebenkosten eheliche Liegenschaft und Ferienhaus ... fehlerhaft ist (Urk. 43 S. 25 ff. ). Der globale Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten genügt nicht. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen.
7.6 Die Klägerin macht weiter geltend, die Trennungsverereinbarung sei ge- schlossen worden, noch bevor der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden sei, und die unter diesen Umständen geschlossene Trennungsvereinbarung sei naturgemäss unvollständig, da eine rasche und pragmatische Lösung habe ge- funden werden müssen und sie nicht in der Verfassung gewesen sei, langwierige Verhandlungen zu führen (Urk. 50 S. 5). Die Klägerin hat die Trennungsvereinba- rung seinerzeit unterzeichnet, worauf sie zu behaften ist. Es ist sodann davon auszugehen, dass die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung den Verhältnis- sen bei Abschluss der Trennungsvereinbarung im Jahre 2010 entsprochen hat. Gerade bei den von der Klägerin reklamierten Gesundheitskosten oder den Kos- ten für die Brille oder das Ferienhaus ... handelt es sich nicht um trennungsbe- dingte Mehrkosten. Der Vereinbarung vom 6. November 2010 lässt sich jedenfalls
entnehmen, dass keine Mankosituation vorgelegen hat bzw. dass der Bedarf der Klägerin gedeckt war und ihr der Überschuss hälftig zugewiesen wurde. 7.7 Folglich ist der klägerische Bedarf wie folgt zu beziffern: Bedarf gemäss Vorinstanz (Urk. 43 S. 3): Fr. 6'520.65 ./. Fr. 450.– (Zimmermiete F._____) + Fr. 200.– (Übernachtung) ./. Fr. 500.– (3. Säule) = Fr. 5'770.65. 8. Bedarf Beklagter 8.1 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf des Beklagten mit Fr. 10'940.70 (Urk. 43 S. 43f.). 8.2 Der Beklagte beanstandet, es seien auch die beantragten Leasingkosten von Fr. 506.50 monatlich zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um Unterhalts- und Fahrkosten, sondern um Kosten für den Ersatz des - durch Verschulden der Klägerin - fahruntüchtigen Citroën (Urk. 42 S. 10). Die Vorinstanz hielt dafür, dass in der der Bedarfsrechnung zugrunde liegenden Trennungsvereinbarung keinerlei Kosten für ein Auto angerechnet worden seien, obschon der Beklagte bereits da- mals ein Auto besessen habe. Bereits ihm Eheschutzverfahren seien ihm lediglich die Fahrtkosten in der Höhe von Fr. 83.– zuerkannt worden (Urk. 43 S. 35 f.). Dem Beklagten wurde in der Eheschutzvereinbarung das Fahrzeug Marke Citroën zu Eigentum zugewiesen (Urk. 3/24). Da - ausser dem Garageeinstellplatz - keine Kosten in den Bedarf aufgenommen wurden, ist zu schliessen, dass die entspre- chenden Auslagen für die nicht berufsbedingte Autobenutzung aus dem Freibe- trag bestritten wurden. Das Auto hat denn auch keinerlei Kompetenzcharakter. Somit können im Bedarf die neu anfallenden Leasingkosten ebenfalls nicht be- rücksichtigt werden, da sich - wie die Vorinstanz festgehalten hat - im vorliegen- den Abänderungsverfahren die neue Berechnung stets an den Wertungen, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, zu orientieren hat. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um Unterhalts- und Fahrtkosten, sondern um eine Er- satzanschaffung handelt (Urk. 42 S. 10). Die Klägerin bestreitet auch, dass sie den Ausfall der Elektronik im Citroën letztlich zu verantworten habe. Ihrer Auffas- sung zufolge war das Auto "einfach alt" (Urk. 27 S. 12, Urk. 42 S. 7). Ob der Be-
klagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung etwaige Ansprüche geltend machen kann, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 8.3 Der Beklagte verlangt in seinem Bedarf einen Betrag von Fr. 550.– für Ta- schengeld und Essen für D., falls der Grundbetrag für C. nicht auf Fr. 300.– reduziert werde (Urk. 42 S. 11). Der Beklagte stösst sich daran, dass C._____ seinen Lehrlingslohn für Freizeit, Vergnügen, Ferien, Kleider und Schuhe verwenden kann und nicht einen Teil für Unterhaltsbelange an die Mutter abge- ben muss (vgl. Urk. 42 S. 7). Im Gegensatz dazu müsse er, der Beklagte, seiner inzwischen volljährigen Tochter D., welche das Gymnasium besuche und studieren werde, zusätzlich Taschengeld bezahlen, damit sie auch einen Betrag zur freien Verfügung habe (Urk. 42 S. 8). Gemäss der Trennungsvereinbarung vereinbarten die Parteien, dass jede Partei die Unterhaltskosten für das unter sei- ner Obhut stehende Kind alleine übernimmt. Die Vorinstanz hat zu Recht festge- halten, dass sich der Trennungsvereinbarung - abgesehen von D.s Schul- kosten und den Hobbykosten beider Kinder - nicht entnehmen lasse, wie sich die Unterhaltskosten (Taschengeld, Ausgaben für Kleider und Schuhe, Kosmetikarti- kel, etc.) des jeweiligen Kindes zusammensetzten, weshalb auch nicht überprüft werden könne, ob diesbezüglich eine Veränderung seit dem Eheschutzverfahren stattgefunden habe (Urk. 43 S. 32). Obwohl der Sachverhalt voraussehbar war, nämlich dass C. im Sommer 2012 einen Lehrlingslohn erzielen und die Frage nach einer Anrechnung im Raume stehen könnte, wurde diese Frage bei Abschluss der Trennungsvereinbarung wie erwähnt nicht thematisiert. In pro- zessualer Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass vorliegend die Verhältnis- se nur bis Anhängigmachung des Scheidungsprozesses berücksichtigt werden können, mithin bis Mitte Dezember 2012. Der Beklagte machte an der Verhand- lung vom 14. Mai 2013 substantiiert nur Kosten für Hobbies und das Motorrad für D. geltend, nicht jedoch ein Taschengeld (Urk. 21 S. 17). Zwar erwähnte er pauschal, dass er D._____ ein Taschengeld ausrichte (Prot. I S. 9), welches wie erwähnt grundsätzlich als in der Trennungsvereinbarung miteingeschlossen gilt. Substantiierte Behauptungen erfolgten erst mit der Duplik vom 4. Oktober 2013, nämlich Fr. 350.– Taschengeld und Fr. 50.– Essensgeld pro Woche (Urk. 32
S. 8), jedoch ohne konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht, weshalb die Position im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht einzurechnen ist. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Bedarf des Beklagten mit Fr. 10'940.70 zu be- stätigen. 9. Es ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu berechnen. Ein allfälliger Frei- betrag ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien (Urk. 42 S. 11; Urk. 50 S. 7) hälftig zu teilen. Einkommen Klägerin Fr. 3'000.– Einkommen Beklagter Fr. 18'242.– Total Fr. 21'242.–
Bedarf Klägerin Fr. 5'771.– Bedarf Beklagter Fr. 10'941.– Total Fr. 16'712.–
Unterhaltsanspruch: Bedarf Fr. 5'771.– ½ Überschuss Fr. 2'265.– ./. Einkommen Fr. 3'000.– Fr. 5'036.–, gerundet Fr. 5'050.–.
Die Vorinstanz hat den Beginn der neuen Unterhaltspflicht auf 1. Juni 2013 festgesetzt (Urk. 43 S. 47 f.). Dies blieb unangefochten. 11. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist Ziff. 1/6.a. des Urteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Februar 2014 aufzuheben und der Beklagte in Abänderung von Dispositivziffer 4/6.a. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Us- ter vom 23. November 2010 (EE100108) zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'050.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 12. Demzufolge ist auch Ziff. 1/6.c insoweit zu ändern, als der Bedarf der Klä- gerin mit Fr. 5'771.– festzuhalten ist.
Der Beklagte beantragt überdies die Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 3. Februar 2014 (Urk. 42 S. 2). Da dieser Antrag in der Folge nicht begründet wird, ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte eventualiter beantragt, es sei Ziff. 4/4.c sowie 4/6.b. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren vom 23. November 2010 unverändert zu belassen (Urk. 42 S. 2). III. 1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'900.– fest. Die Festset- zung der Gerichtskosten blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 2.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Prozessentschädigung zu. Sie erwog, dass weder die Klägerin noch der Beklagte vollumfänglich obsiege und das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen könne (Urk. 43 S. 54). 2.2 Der Beklagte macht geltend, die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von Fr. 14'500.– zu bezahlen. Die von der Vorinstanz zitierte Regel betreffe fami- lienrechtliche Prozesse, in welchem es um Kinderbelange gehe, nicht jedoch um Prozesse, in welchen einzig der Unterhalt zu regeln sei. Die hälftige Auferlegung der Kosten sowie das Wettschlagen der Prozessentschädigung sei willkürlich. Die Klägerin habe die Aufhebung der Mehrverdienstklausel, die Zusprechung von fi- xen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 7'092.50 rückwirkend ab Dezember 2012 verlangt sowie die Zusprechung je eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren sowie für das Eheschutzverfahren. Demgegenüber habe er die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie der Anträge betreffend Kosten- vorschuss verlangt. Ausgehend vom vorinstanzlichen Entscheid wäre von einem Obsiegen der Klägerin von einem Viertel auszugehen. Bei einem Streitwert von Fr. 164'552.– hätte die Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'250.– zusprechen müssen (Urk. 42 S. 12)
2.3 Die Kosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu vertei- len (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abge- wichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus der genannten Vorschrift folgt frei- lich nicht, dass in einem Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren immer eine hälfti- ge Teilung zu erfolgen hätte (zum Ganzen BGE 139 III 358). Art. 107 Abs. 1 ZPO ist eine Billigkeitsnorm, auf die sich der Richter stützen kann, wenn sich die klas- sische Verteilungsregel von Art. 106 ZPO als starr und ungerecht erweist (Bot- schaft ZPO, BBl 2006 7297). "Bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren liegt ein billiger Kostenentscheid sogar auf der Hand: Es wäre sinnwidrig, in diesen Verfahren von obsiegenden und unterliegenden Parteien zu sprechen." (Botschaft ZPO, a.a.O). Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Ver- fahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). Besondere Gründe, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, sind nicht ersichtlich. Es hat deshalb bei der Grundregel von Art. 106 ZPO zu bleiben. 2.4 Die Klägerin unterliegt vollumfänglich mit den beantragten Prozesskosten- vorschüssen (Urk. 17 S. 16, Urk. 27 S. 2) und den Editions- und Auskunftsbegeh- ren (Urk. 43 S. 55) sowie teilweise hinsichtlich der Erhöhung der Unterhaltsbeiträ- ge. Gemäss den vor Vorinstanz gestellten Anträgen (mitunter auch die Beseiti- gung der Mehrverdienstklausel) und den nun zuzusprechenden Unterhaltsbeiträ- gen ist beim Unterhalt von einem Obsiegen von rund einem Sechstel auszuge- hen. Mit Blick auf die weiteren Anträge rechtfertigt es sich, der Klägerin die Kos- ten zu 17/20 und dem Beklagten zu 3/20 aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 7/10 reduzierte Parteienschädigung zu be- zahlen. Diese ist in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'000.–, mithin Fr. 2'800.– zuzüglich 8 % MwSt. festzusetzen. Dabei ist auch in Eheschutzfahren, in denen es nur um Unterhaltsbeiträge geht, gemäss Praxis der Kammer gleichwohl von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, eine Auffassung, die auch das Bezirksgericht Uster teilt (vgl. Urk. 43 S. 54 betreffend Gerichtskosten). Anders verhält es sich nur bei der Streitwertan- gabe für die Rechtsmittelbelehrung ans Bundesgericht.
Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 4.4.c und 4.6 der Verfügung des Einzelrichters im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4.c. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sich an ausserordentlichen Kosten für die Kinder (z.B. ausserordentliche Schulkosten (z.B. Nachhilfe, Lager, Privatschule und auch allfällige Auslagen für den Schulweg (Fahrtkosten), Schulmaterial etc., - Schul- material und Schulwegkosten bei D._____ aber nur in dem Fr. 206.40 übersteigenden Betrag -), Gesundheitskosten - bei D._____ aber nur in dem Fr. 25.– übersteigenden Betrag -, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen und so- fern die Kosten vorgängig abgesprochen wurden und ein gegenseitiges Einverständnis vorliegt.
Der Ehemann übernimmt die Kosten für die von D._____ besuchte Privatschule voll- umfänglich. Wenn C._____ eine Privatschule besucht, werden die hälftigen Kosten ab dem Monat des Schuleintritts direkt dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiernach zugeschla- gen. 6. a. Der Beklagte (Ehemann) wird verpflichtet, der Klägerin (Ehefrau) ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'050.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. b. Erzielt die Ehefrau ein höheres monatliches Nettoeinkommen (aus Arbeitserwerb, ALV usw.) inkl. Anteil 13. Monatslohn, Bonus sowie Krankenkassenbeitrag der Arbeitgebe- rin als Fr. 3'106.–, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiervor um die Hälfte des Fr. 3'106.– übersteigenden Einkommens. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 3'106.- übersteigenden Einkommens erfolgt jeweils nach Auszahlung des Einkommens rückwirkend auf den das Einkommen der Ehefrau betreffenden Monat, erstmals auf den 1. Juni 2013. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann unaufgefordert die entsprechenden Belege betreffend ihrem Einkommen zu kommen zu lassen. Der Beklagte ist ausdrücklich be- rechtigt, allfällige zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge durch angemessene Reduktion von künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, sofern die Klägerin die geschuldete Differenz nicht innert 14 Tagen nach Auszahlung des für die Reduktion massgeblichen Einkommens überweist. c. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.a. hiervor basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes: Fr. 18'242.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage) monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau: Fr. 3'000.– (inkl. 13. Monatslohn und Bonus)
Bedarf Ehemann: Fr. 10'941.– Bedarf Ehefrau: Fr. 5'771.–" 2. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an allfällig zukünftig anfallenden Kosten für regelmässig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen des Sohnes C._____ nach vorgängiger Absprache und Vorlage der entsprechenden Rechnung zur Hälfte zu beteiligen. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 17/20 und dem Beklagten zu 3/20 auferlegt. Sie werden von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihr aber vom Beklagten anteilsmässig zu 3/20 zu ersetzen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'024.– zu bezahlen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auferlegt. Sie werden vom Beklagten unter Ver- rechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihm aber von der Klägerin anteilsmässig zu 2/5 zu ersetzen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 540.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 16. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: se