Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 3. April 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. März 2014 (EE130087-C)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 22. Juni 2013 in einem Ehe- schutzverfahren (vgl. Urk. 56 S. 3). 1.2. Mit Verfügung und Urteil vom 3. März 2014 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) unter anderem zur Leistung von per- sönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Be- klagte) in der Höhe von Fr. 475.– pro Monat vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 und von Fr. 1'030.– pro Monat ab 1. Dezember 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 56 S. 30). 1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. März 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 54) Berufung (Urk. 55). 2. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Ein- holen einer Berufungsantwort. 3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervor- gehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwie- weit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen. Die Berufungsanträge sind so zu formulie- ren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Geldforderun- gen sind genau zu beziffern. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Be- rufungsgericht einen reformatorischen Entscheid soll fällen können, wenn die Sa- che spruchreif ist (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14, 17f; BK- Sterchi, Art. 311 N 14f ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 63, 71). Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt (noch) nicht vollständig festge- stellt hat (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A. 2013, Art. 311 N 34). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen. Zunächst stellt er keine konkreten Rechtsbegehren. Seiner Eingabe
lässt sich lediglich entnehmen, dass er mit der vorinstanzlichen Berechnung sei- nes Einkommens nicht einverstanden ist und eine neue Berechnung bzw. "exis- tenzielle Korrektur" verlangt (Urk. 55), was jedoch nicht genügt. Der Kläger hätte vielmehr genau beziffern müssen, wie sein Einkommen zu korrigieren ist und wel- che Unterhaltsbeiträge er für richtig und angemessen hält. 3.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 4. Soweit der Kläger ausführt, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zuste- he - die er aber nie in Anspruch genommen habe - (Urk. 55 S. 1), ist festzuhalten, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 56 S. 30 [Verfügungs-Dispositiv Ziff. 1]) und dass im Berufungsver- fahren ein allfälliges Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ohnehin abzuweisen wäre (Art. 117 lit. b ZPO). 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 800.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 5.2. Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 3. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: se