Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140008-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 1. September 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2013 (EE130048-F)
Rechtsbegehren: (Urk. 38 S. 2 f.) " 1. Es sei beiden Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2013 von- einander getrennt leben. 2. Es sei die eheliche Eigentumswohnung an der ... [Adresse] der Ge- suchstellerin und den drei minderjährigen Kindern der Parteien samt In- ventar und Mobiliar zur Benutzung zuzuweisen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Kosten dieser Eigentumswohnung, wie Hypo- thekarzins, Amortisationen, Nebenkosten etc. wie bis anhin direkt zu begleichen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, auf erstes Verlangen den noch bei ihm verbleibenden Schlüssel der ehelichen Wohnung der Ge- suchstellerin herauszugeben. 4. Es seien die drei minderjährigen Kinder der Parteien, mithin der Sohn C., geboren am tt.mm.1996, die Tochter D., geboren am tt.mm.1998, und der Sohn E., geboren am tt.mm.2005, wie bis anhin unter der Obhut der Gesuchstellerin zu belassen. 5. Es sei bezüglich des Sohnes C. und der Tochter D., wie obgenannt, von der Regelung eines Besuchsrechts angesichts ihres Al- ters abzusehen. Hingegen sei bezogen auf den Sohn E. ein pra- xisübliches Besuchs- und Ferienrecht festzulegen, unter Berücksichti- gung der speziellen Situation dieses Falles, die ich noch schildern wer- de. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder C., D. und E._____, wie obgenannt, angemessene monat- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung und mindestens Fr. 1'500.– pro Kind und Mo- nat, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Fa- milienzulagen, zahlbar direkt an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit eines jeden Kindes hinaus, solange die Kinder noch in der Erstausbildung stehen, bei der Klägerin wohnen und auf die Nennung eines anderen Zahlungsempfängers verzichten. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar jeweils am ers- ten eines jeden Monats im Voraus und erstmals seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung per 1. Juni 2013 sowie mindestens Fr. 8'000.– pro Monat. 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, der hier nachfol- gend noch benannt und erläutert wird. 9. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2013 (EE130048-F): "Es wird verfügt: 1. Vom Rückzug des Auskunftsbegehrens durch die Gesuchstellerin wird Vormerk genommen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien im An- schluss an die Verhandlung vom 6. September 2013 auf Herausgabe einer Kartonkiste mit persönlichen Unterlagen des Gesuchsgegners und eines Kajütenbetts sowie auf Rückgabe des Wohnungsschlüssels geei- nigt haben. Die Gesuchstellerin übergibt demnach dem Gesuchsgegner am 22. September 2013, 11.00 Uhr, das Kajütenbett und die Kartonkis- te und der Gesuchsgegner übergibt der Gesuchstellerin zu diesem Zeitpunkt den Wohnungsschlüssel. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2013 getrennt leben. 2. Die Kinder C., geboren am tt.mm.1996, die Tochter D., ge- boren am tt.mm.1998, und der Sohn E., geboren am tt.mm.2005 werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Angesichts des Alters der Kinder C. und D._____ wird auf eine förmliche Regelung des Besuchsrechts verzichtet. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, das Kind E._____ an zwei Wo- chenenden pro Monat von Samstagmorgen bis Sonntagabend auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, die Besuchswochenenden mindestens einen Monat im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuch- stellerin abzusprechen. Die Gesuchstellerin hat auf den Arbeitsplan und die Arbeitseinsätze des Gesuchsgegners so weit als möglich Rücksicht zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird zudem berechtigt, das Kind E._____ während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausübung des Ferien- besuchsrechts für das Kind E._____ mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 4. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse] wird samt Mobiliar und In- ventar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1‘500.– zuzüglich allfällige Fa-
milienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juni 2013, bis zur Mün- digkeit des jeweiligen Kindes. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘100.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juni 2013. 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht seit 1. Juni 2013 Zahlungen in der Höhe von Fr. 37‘380.75 an die Gesuchstellerin geleistet hat. 8. Der Antrag des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin zu ver- pflichten sei, ihre Zustimmung gegenüber Behörden abzugeben, sodass Steuerrückzahlungen und Steuereinzahlungen für das Jahr 2013 dem Gesuchsgegner gutgeschrieben werden, wird abgewiesen. 9 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– (Pauschalgebühr). 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem durch die Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (Schriftliche Mitteilung, Rechtmittelbelehrung)" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 67 S. 2 ff.):
" 1. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 3, Absatz 2, des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 30. Sep- tember 2013 (Geschäftsnummer EE130048-F) von einem Wochenend- besuchsrecht bezüglich des Sohnes E._____ abzusehen, und der Ge- suchsgegner und Appellat für berechtigt zu erklären, den Sohn E._____ jeweils an zwei Abenden pro Monat zu sich respektive mit sich zu neh- men, unter Berücksichtigung der entsprechenden Kinderwünsche. 2. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 5 des ange- fochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. September 2013 der Gesuchsgegner und Appellat zu verpflichten, die festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- pro Kind und Monat, auch über die Mündigkeit eines jeden Kindes hinaus, direkt der Gesuchstellerin und Appellantin zu bezahlen, unter der Voraussetzung, dass sich das mün- dige Kind noch in der ordentlichen Ausbildung befindet, bei der Ge- suchstellerin und Appellantin wohnt und auf die Nennung eines eigenen Zahlungsempfängers verzichtet. 3. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 6 des ange- fochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. September
2013 der Gesuchsgegner und Appellat zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin und Appellantin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'000.-- zu bezahlen sowie, wie bis anhin, direkt alle Unterhaltskos- ten der ehelichen Wohnung (Hypothekarzinsen zuzüglich alle Neben- kosten) zu tragen. 4. Es sei Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben. 5. Es seien in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziffer 11 des an- gefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. September 2013 die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsgeg- ner und Appellaten zur direkten Begleichung aufzuerlegen."
prozessuale Anträge (Urk. 67 S. 4):
" 1. Es sei der Gesuchsgegner und Appellat zu verpflichten, der Gesuch- stellerin und Appellantin für das Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Eventualiter: 2. Es sei der Gesuchstellerin und Appellantin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, mithin die unentgeltliche Prozessfüh- rung und der unentgeltliche Rechtsbeistand in meiner Person zu ge- währen."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 74 S. 2):
" 1. Die Berufung der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen."
Erwägungen: I. Parteien und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind Eheleute. Vor der Vorinstanz standen sie sich in ei- nem Eheschutzverfahren gegenüber, über dessen Verlauf der angefochtene Ent- scheid detailliert Auskunft gibt (Urk. 68 S. 2 ff.). Sie haben fünf Kinder (F., geb. tt.mm.1991; G., geb. tt.mm.1993; C., geb. tt.mm.1996; D., geb. tt.mm.1998; E., geb. tt.mm.2005). E. hat nicht den gleichen bio- logischen Vater wie die anderen Kinder. Die Vaterschaft des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) wurde jedoch nicht ange-
fochten, er ist als (Register)Vater im Zivilstandsregister eingetragen (Urk. 15a S. 6). Die beiden ältesten Kinder, F._____ und G., waren bereits bei Verfah- rensbeginn vor der Vorinstanz volljährig und wohnen nicht mehr in der Familien- wohnung. Für sie wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine Regelungen getrof- fen. 2. Am 30. September 2013 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid mit hier- vor wiedergegebenem Dispositiv. Sie regelte das Getrenntleben und legte unter anderem die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin), C., D._____ und E._____ sowie das Be- suchsrecht für E._____ fest. Diese Regelungen sind vorliegend umstritten. So verlangt die Gesuchstellerin einen höheren Unterhaltsbeitrag für sich persönlich, die Aufhebung der Begrenzung der Unterhaltspflicht für die Kinder auf die Zeit von deren Minderjährigkeit und eine Reduktion des Besuchsrechts von E._____. 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Gesuchstellerin fristge- recht am 17. Februar 2014 Berufung mit den hiervor aufgeführten Anträgen. Mit Verfügung vom 7. März 2014 setzte die Kammerpräsidentin dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Berufung an (Urk. 73). Der Gesuchsgegner erstattete seine Berufungsantwort fristgerecht am 20. März 2014 und verlangte die vollum- fängliche Abweisung der Berufung (Urk. 74). Die Berufungsantwort nebst Beila- gen wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. März 2014 zu Kenntnis- nahme zugestellt. Es folgten keine weiteren Eingaben. 4. Die Gesuchstellerin geht einzig gegen die Dispositivziffern 3 Abs. 2, 5 bis 7 und 11 des angefochtenen Entscheides vor. Die nicht angefochtenen Dispo- sitivziffern des vorinstanzlichen Entscheides sind daher mit Ablauf der Berufungs- frist am 17. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Zur angefochtenen Dispositivziffer 3 Abs. 2 ist anzumerken, dass nur das Wochen- endbesuchsrecht angefochten wird (vgl. E. III. 1.2. am Ende hiernach); dies ist der Klarheit halber entsprechend vorzumerken.
II. Prozessuales 1.1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits vorgebrachte zu wiederholen (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f. m.w.H.). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinandersetzen. Sie muss zunächst konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben bzw. welcher Sachverhalt unrich- tig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägun- gen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung bzw. den korrekten Sachver- halt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll (vgl. zum Ganzen etwa Hungerbühler, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33; Reetz / Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36, beide mit zahlreichen Verweisen). Auch unter dem Gesichts- punkt der effizienten Rechtspflege muss von der Berufung führenden Partei ein derartiges Vorgehen verlangt werden, da es sowohl für die Gegenpartei als auch für das Gericht zu einer unzumutbaren Belastung und Unsicherheit führen würde, wenn sie die relevanten Tatsachen und Argumente selbst aus den Akten ermitteln müssten (vgl. Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 27). Schliesslich darf es auch aus Gründen der Unparteilichkeit nicht Sache des Gerichts sein, die rechtserheblichen Behauptungen und Tatsachen aus den Akten zusammenzusuchen und sich so gleichsam zum Anwalt der berufungsführenden Partei zu machen.
1.2. Aus dem soeben Dargelegten folgt ohne Weiteres, dass, soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift pauschal auf ihre bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist (Urk. 67 S. 5 Ziff. 3), diese Begründung zum vornherein ungenügend und nicht geeignet ist, den angefochtenen Entscheid anzugreifen. Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die im vorliegenden Verfahren geltende gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Er- hebung der Berufung gegen ein Urteil von 42 Seiten Umfang zu kurz sei, um sich detailliert mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Urk. 67 S. 5 Ziff. 5). Der Gesuchstellerin ist dabei zwar zuzustimmen, dass diese Frist sehr kurz ist. Die Kürze dieser Frist ist aber Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, summarische Verfahren wie das vorliegende zu straffen und zu beschleunigen, es handelt sich mithin nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, das auf dem Weg der Auslegung zu korrigieren wäre. Dementsprechend ändert auch die kurze Be- rufungsfrist nichts an den Anforderungen an die Berufungsschrift bzw. an die Be- gründungsdichte. 2. Im Berufungsverfahren können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 229 Abs. 3 ZPO kommt gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung im Berufungsverfahren nicht analog zur Anwendung, einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO ist massgeblich (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, To- me II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten No- ven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru- fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbe- gründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172).
III. Besuchsrecht E._____ 1.1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht für E._____ von zwei Wochenenden pro Monat und zwei Wochen Ferien pro Jahr. ein. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, die von ihm gewünschten Besuchs- wochenenden zumindest einen Monat im Voraus bei der Gesuchstellerin anzu- melden und mit dieser zu besprechen; dabei müsse auf die Arbeitsverpflichtungen des Gesuchsgegners Rücksicht genommen werden (Urk. 68 S. 9 f. und S. 40 Dispositivziffer 3 Abs. 2). 1.2. Die Gesuchstellerin kritisierte zusammengefasst und sinngemäss, das Wochenendbesuchsrecht sei nicht praxiskonform. Da nicht genau feststehe, wann E._____ zum Gesuchsgegner auf Besuch gehe, könne er sich nicht auf eine klare Regelung ausrichten; die für E._____ wichtige Kontinuität sei damit nicht sicher- gestellt. Weiter könnten ungeordnete Zustände entstehen. Auch wünsche E._____ diese Form des Besuchsrechts nicht, ausserdem unterstütze die zustän- dige Mitarbeiterin des Jugendsekretariats ... diese Regelung nicht. Insgesamt wi- derspreche das Besuchsrecht dem Kindeswohl. Es sei daher aufzuheben und durch ein Besuchsrecht unter der Woche zu ersetzen. In der Regel träfen sich die beiden älteren Geschwister von E._____ jede zweite Woche mit dem Vater zu ei- nem gemeinsamen Nachtessen; das Besuchsrecht von E._____ sei auf diese Treffen zu beschränken (Urk. 67 S. 7 ff. Ziffer II. 1. bis 6.). Ein umfangreicheres Besuchsrecht sei gar nicht möglich, da der biologische Vater von E._____ an je zwei Wochenenden pro Monat ebenfalls ein Besuchsrecht habe. Der Gesuchstel- lerin verbleibe damit kein Wochenende mit E.. Sie wisse nicht, wie lange die Beziehung zum biologischen Vater gut sein werde. Es könne ihr nicht zuge- mutet werden, jedes Mal, wenn sich die Situation ändere, ein Abänderungsbegeh- ren zu stellen. Deshalb müsse eine Besuchsrechtsregelung gefunden werden, die auch mittelfristig sinnvoll sei (Urk. 67 S. 7 ff.). Der Klarheit halber ist darauf hin- zuweisen, dass die Gesuchstellerin keine Ausführungen zum Ferienbesuchsrecht von E. macht und auch nur eine teilweise Abänderung der angefochtenen Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 67 S. 2 f. Ziff. 1). Es ist
daher davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin nur gegen das Wochen- endbesuchsrecht wehrt, nicht jedoch gegen das Ferienbesuchsrecht. 1.3. Der Gesuchsgegner hielt dem zusammengefasst und sinngemäss ent- gegen, dass die Gesuchstellerin die Beziehung zum biologischen Vater wieder aufgenommen habe, dieser regelmässig zu ihr auf Besuch komme und E._____ sehe. Dass keine fixen Wochenenden festgelegt werden könnten, sei berufsbe- dingt und müsse hingenommen werden. Zwar werde er E._____ nicht zwingen, auf Besuch zu kommen, die vorinstanzliche Regelung sei aber dennoch klar, sinnvoll und kindeswohlgerecht, sie sei daher nicht abzuändern (Urk. 74 S. 5 f. Rz 10 f.). 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Festlegung des Besuchsrechts zutreffend zusammengefasst. Auf diese Erwägungen wird zunächst verwiesen (Urk. 68 S. 8 f. E. 3.1 und E. 3.3), zumal seitens der Parteien diesbezüglich keine fundierte Kritik vorgetragen wurde. Ergänzend bzw. zusammenfassend ist folgen- des festzuhalten: Ein wichtiges Element zur kindsgerechten Festlegung des Be- suchsrecht ist die Wahrung der Beziehungskontinuität zu den bisherigen Bezugs- personen, um zu verhindern, dass das Kind in der ohnehin belastenden Tren- nungssituation einen unnötigen Verlust einer solchen Person erfährt. Dies scheint auch die Gesuchstellerin anzuerkennen (Urk. 67 S. 7 Ziff. 3). Sodann steht zwar nicht nur den Kindern das Recht auf regelmässigen Kontakt zu ihren Eltern zu, sondern haben auch die Eltern das spiegelbildliche Recht. Oberste Richtschnur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist aber dennoch das Kindeswohl; um dieses zu wahren, müssen unter Umständen von den Eltern grosse Anstrengun- gen und das Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse verlangt werden (BSK ZGB I- Schwenzer Art. 273 N 10). Gemäss Praxis der Kammer werden bei schulpflichti- gen Kindern mit einer guten Beziehung zum besuchsberechtigten Elternteil re- gelmässig ein bis zwei Besuchswochenenden pro Monat und ein Ferienbesuchs- recht von zwei bis vier Wochen im Jahr festgelegt. 2.2. Da sich das Besuchsrecht offensichtlich im Rahmen der Praxis der Kammer bewegt (vgl. Six, Eheschutz, 2. A. Zürich/Basel/Genf 2014, S. 75 f. Rz 2.15), erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin, das Besuchsrecht sei nicht
praxiskonform, als unberechtigt, insbesondere soweit sich die Kritik auf die zeitli- che Bemessung richtet. 2.3. Es blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner E._____ vollumfänglich als Sohn akzeptiert und seine Vaterrolle vorbildlich wahrgenommen hat (Urk. 38 S. 11). Gründe, dass er nach der Trennung diese Vaterrolle nicht mehr wahrneh- men könnte, sind weder ersichtlich noch behauptet. Es erscheint daher dem Kin- deswohl nicht zuträglich, den Kontakt zwischen E._____ und dem Gesuchsgeg- ner auf gelegentliche gemeinsame Abendessen zusammen mit seinen älteren Geschwistern zu beschränken. Vielmehr liegt eine typische Situation vor, in der es trotz der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gilt, einen substantiellen Kontakt zwischen E._____ und dem Gesuchsgegner aufrecht zu erhalten, mithin zumin- dest ein gerichtsübliches Besuchsrecht festzulegen. Der Gesuchstellerin ist zwar einerseits zuzustimmen, dass es nicht optimal ist, dass aufgrund der beruflichen Beanspruchung des Gesuchsgegners keine fixen Besuchswochenenden festge- legt werden können. Andererseits handelt es sich nicht um sehr unregelmässige Besuche; im ungünstigsten Fall liegen vier Wochen zwischen zwei Besuchswo- chenenden. Relativierend ist dabei zu beachten, dass es in der Regel durchaus möglich sein sollte, die Besuchswochenenden regelmässiger zu verteilen, worum sich die Parteien zu bemühen haben. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch da- rauf, dass es den Parteien freisteht, zusätzliche Besuchskontakte zu vereinbaren. Die allfällige Unregelmässigkeit der Besuchswochenenden vermag vor diesem Hintergrund die Beschränkung des Besuchsrechts auf zwei gemeinsame Abend- essen pro Monat offensichtlich nicht zu rechtfertigen, zumal bei der Festlegung dieser Abendessen auch auf die Verpflichtungen der Geschwister von E._____ Rücksicht genommen werden müsste und daher zu befürchten ist, dass auch die betreffenden Abendessen unregelmässig stattfinden. 2.4. Im vorliegenden Fall ist als Besonderheit zu berücksichtigen, dass E._____ unbestrittenermassen auch regelmässigen Kontakt zu seinem biologi- schen Vater hatte (Urk. 35/1-4; Urk. 38 S. 10 f.; Prot. I S. 18 f.). Zur Wahrung der Kontinuität der bisherigen Beziehungsstrukturen scheint es daher angebracht, auch diesen Kontakt weiterhin zu ermöglichen. Insofern ist in vorliegendem Ver-
fahren das "Besuchsrecht" des biologischen Vaters von Bedeutung. Es handelt sich dabei jedoch nicht um ein behördlich festgelegtes Besuchsrecht, sondern dieses beruht auf einer rechtlich nicht bindenden Vereinbarung zwischen den Par- teien und dem biologischen Vater von E._____ (Urk. 35/3 und 35/4). Es kann da- her ohne Weiteres – auch einseitig durch die Gesuchstellerin – der aufgrund der Trennung veränderten Situation angepasst werden. Die Argumentation der Ge- suchstellerin, dass ihr keine Wochenenden mit E._____ verbleiben, da er diese entweder mit dem Gesuchsgegner oder seinem biologischen Vater verbri ngt (Urk. 67 S. 9 Ziff. 7), wird aufgrund der soeben dargelegten leichten Abänderbarkeit des Besuchsrechtes des biologischen Vaters von E._____ relativiert. Zudem ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin nicht berufstätig ist und ihr im angefochte- nen Entscheid auch keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auferlegt wurde (Urk. 68 S. 18 f.). Sie kann deshalb frei über ihre Zeit verfügen. E._____ hat als Schüler 13 Wochen Ferien pro Jahr, wovon er zwei mit dem Gesuchsgeg- ner verbringt. Selbst wenn E._____ alle Wochenenden bei seinen Vätern ver- bringt, stehen der Gesuchstellerin dennoch die verbleibenden elf Wochen zur Ver- fügung, während denen E._____ nicht in die Schule geht. Allfällige Aktivitäten, die den ganzen Tag beanspruchen (Ausflüge, grössere Besorgungen etc.) können daher dann stattfinden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstelle- rin die Beziehung zum biologischen Vater von E._____ wieder aufgenommen hat. Sie führte dazu aus, dass der biologische Vater von E._____ sie und E._____ re- gelmässig besuche (Prot. I S. 18 f.). Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus naheliegend, dass die Gesuchstellerin ebenfalls an den Besuchswochenenden des biologischen Vaters partizipiert bzw. dessen Besuchszeiten am Wochenende zugunsten von Besuchen während der Woche reduziert werden können und die Gesuchstellerin hernach auch Wochenenden mit E._____ (allenfalls zusammen mit dessen biologischen Vater) verbringen kann. 2.5. Schliesslich ist auf das Vorbringen der Gesuchstellerin, das Besuchs- recht sei zu reduzieren, da ihr nicht zugemutet werden könne, auf eine allfällige negative Entwicklung ihrer Beziehung zum biologischen Vater von E._____ mit einem Abänderungsbegehren zu reagieren (Urk. 68 S. 9), einzugehen. Die Ge- suchstellerin legt dabei aber nicht dar, inwiefern aufgrund einer Verschlechterung
ihrer Beziehung zum biologischen Vater von E._____ mit einer Reduktion des Be- suchsrechts von E._____ beim Gesuchsgegner begegnet werden muss, auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine solche Verschlechterung des Verhält- nisses demnächst zu befürchten ist. Wie hiervor ausgeführt, ist der substantielle Kontakt von E._____ zum Gesuchsgegner zweifellos für das Kindeswohl wichtig. Stellt man nun den Nutzen dieses Kontaktes für E._____ der eventuellen Not- wendigkeit, in Zukunft ein Abänderungsbegehren anstrengen zu müssen, gegen- über, besteht kein Zweifel, dass das Interesse von E._____ am regelmässigen Kontakt zum Gesuchsgegner deutlich überwiegt. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der zeitliche Um- fang des Besuchsrechts angemessen, dem Wohl von E._____ zuträglich und pra- xiskonform ist. Dass keine fixen Besuchswochenenden festgelegt werden können, ist durch die äusseren Umstände bedingt und hinzunehmen, zumal dieser Um- stand keine starke Gefährdung von E._____ Wohl verursacht. Die Gesuchstellerin und gegebenenfalls der biologische Vater von E._____ müssen zwar unter Um- ständen gewisse Einschränkungen in ihrer Lebensgestaltung hinnehmen, diese halten sich aber in ohne weiteres zumutbarem Rahmen. Im Ergebnis – bei ge- samthafter Würdigung aller Umstände – erweist sich damit die Kritik an der vo- rinstanzlichen Bemessung des Besuchsrechts als nicht begründet und die Beru- fung ist in diesem Punkt abzuweisen. IV. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz legte unter Verweis auf eine Literaturmeinung die Kin- derunterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit der Kinder fest, da im Eheschutz- verfahren die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht über die Volljährigkeit hinaus festgesetzt werden könnten (Urk. 68 S. 32 E. 5.4.7 mit Verweis auf Six, Ehe- schutz, 1. A. Zürich/Basel/Genf 2008, S. 51 Rz 2.51, vgl. auch Six, Eheschutz, 2. A. Zürich/Basel/Genf 2014, S. 97 Rz 2.51). Die Gesuchstellerin macht beru- fungsweise geltend, dass der Gesuchsgegner immer sehr knausrig gewesen sei, weshalb befürchtet werden müsse, er werde, nachdem die Kinder die Volljährig- keit erreicht hätten, nichts mehr bezahlen. Die Kinder müssten dann gegen den
Gesuchsgegner prozessieren, was ihnen nicht zuzumuten sei. Dementsprechend seien die Unterhaltsbeiträge auch über die Volljährigkeit hinaus festzulegen (Urk. 67 S. 10 f. Ziff. 3 f.). Der Gesuchsgegner hielt dem entgegen, er habe sich mit dem zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn C._____ bereits geeinigt, ausserdem bestritt er, knausrig gewesen zu sein (Urk. 74 S. 6 f. Rz 12 ff.). 2.1. Der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes steht diesem persönlich zu, ist grundsätzlich an dieses zu leisten und nötigenfalls von diesem selbst geltend zu machen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Ist das Kind noch nicht mündig, kann der Un- terhaltsbeitrag von einem Elternteil in Prozessstandschaft, also im eigenen Na- men, aber auf Rechnung des Kindes geltend gemacht werden. Mit BGE 129 III 55 ff. hat das Bundesgericht in Auslegung der Regelung des damals geltenden Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB (dessen diesbezüglicher Regelungsgehalt dem da- mals schon aufgehobenen Art. 156 Abs. 2 ZGB entsprach) für das Scheidungs- verfahren festgehalten, dass diese Prozessstandschaft auch über die Volljährig- keit hinausdauern könne, wenn das betreffende Verfahren bereits vor Erreichen der Mündigkeit hängig sei und das Kind diesem Vorgehen zustimme. Damit soll ein weiterer Prozess des mit 18 Jahren mündig werdenden Kindes gegen einen Elternteil vermieden werden. 2.2. Die Kammer hat in der Folge diese Argumentation auf vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sowie das Eheschutzverfahren übertragen und auch in diesen Verfahren eine über die Mündigkeit hinaus dauernde Prozess- standschaft und damit eine über die Mündigkeit hinaus reichende Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugelassen. Die Kammer begründete das Vorgehen damit, dass es dem Sinn des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen würde, wenn man dem Eheschutz- bzw. Massnahmengericht we- niger Kompetenzen als dem Scheidungsgericht zugestehen würde (ZR 105 Nr. 40). Die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen des ZGB, insbesondere die Revisi- on von Art. 133 ZGB, geben keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, ent- spricht doch Art. 133 Abs. 3 ZGB dem Art. 133 Abs. 1 Satz 2 aZGB vollumfäng- lich.
2.3. Es gilt nun aber zu prüfen, ob aufgrund der Argumente des von der Vo- rinstanz zitierten Autors von der publizierten Praxis der Kammer abzuweichen ist. Dieser Autor argumentiert hauptsächlich damit, dass Mündigenunterhalt anders zu bemessen sei als Unmündigenunterhalt und der Mündigenunterhalt überdies dem Unmündigen- und dem Ehegattenunterhalt nachgehe. Es sei daher nicht sachgerecht, die verschiedenen Unterhaltsarten in demselben Verfahren festzu- legen. Ausserdem weist er darauf hin, dass eine dem für das Scheidungsverfah- ren geltenden Art. 133 Abs. 1 ZGB entsprechende Bestimmung im Eheschutz- und Massnahmenverfahren nicht existiere (Six, Eheschutz, 1. A. Zürich/Ba- sel/Genf 2008, S. 51 Rz 2.51, vgl. auch derselbe, Eheschutz, Zürich/Basel/Genf 2014 S. 97 Rz 2.51). Richtig ist, dass sich nach Eintritt der Mündigkeit der Bedarf der Kinder tatsächlich ändern und damit eine neue Bemessung der Unterhaltsbei- träge nötig machen kann. Auch muss unter Umständen – insbesondere in Manko- fällen – aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsarten und Prioritäten von Mündigen- und Unmündigenunterhalt bzw. Ehegattenunterhalt der betreffende Kinderunterhaltsbeitrag nach Erreichen der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtig- ten gesenkt oder gar aufgehoben werden. Es kann aber ebenso gut sein, dass sich die tatsächlichen Lebensumstände und der Bedarf nach Eintritt der Mündig- keit nur marginal ändern, kein Mankofall vorliegt und eine Weitergeltung der fest- gelegten Unterhaltsverpflichtung durchaus sachgerecht ist. Nur aufgrund der Möglichkeit, dass die Unterhaltsbeiträge dereinst nicht mehr angemessen sind und dem Verpflichteten diesfalls ein Abänderungsverfahren zugemutet wird, ganz grundsätzlich auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen über die Mündigkeit hinaus zu verzichten, ist daher nicht angebracht, zumal dieser Problematik durch sorgfältige Berücksichtigung aller Umstände durchaus begegnet werden kann. Auch zu beachten ist, dass zwar keine dem Art. 133 Abs. 3 ZGB entsprechende Regelung für das Eheschutz- und Massnahmeverfahren besteht; es bleibt aber eine analoge Anwendung zu prüfen: Die erwähnten Argumente, die gegen eine Festlegung der Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus im Eheschutz- und Massnahmeverfahren sprechen, sprechen auch gegen eine solche Festlegung im Scheidungsverfahren. Der Gesetzgeber hat diese Regelung für das Scheidungs- verfahren dennoch ausdrücklich getroffen; der erwähnten Problematik ist er dabei
begegnet, indem er die betreffende Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ausgestal- tet hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass anzunehmen, der Gesetzge- ber habe bewusst auf eine entsprechende Regelung im Eheschutz- und Mass- nahmeverfahren verzichtet, da er diese Verfahren unterschiedlich regeln wollte. Es ist daher nicht von einem qualifizierten Schweigen auszugehen, das eine ana- loge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB ausschliessen würde. Im Ergebnis ist es daher sachgerecht, Art. 133 Abs. 3 ZGB in den summarischen Verfahren ana- log anzuwenden und unter Berücksichtigung aller Umstände über eine Festlegung der Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus zu befinden. Grundsätzlich ist dabei eine gewisse Zurückhaltung angebracht, da sowohl Eheschutzmassnah- men als auch vorsorgliche Massnahmen nur eine begrenzte Geltungsdauer ha- ben sollen, dienen diese summarischen Verfahren doch der einstweiligen Rege- lung des Notwendigsten. So werden beispielsweise Unterhaltsbeiträge im Ehe- schutz- und Massnahmeverfahren praxisgemäss nicht indexiert. Differenzierte und auf eine lange Geltungsdauer ausgerichtete Massnahmen müssen gegebe- nenfalls vielmehr in einem ordentlichen Verfahren erarbeitet werden. Die Unter- haltsbeiträge sind daher nicht als Regelfall über die Mündigkeit hinaus festzule- gen, sondern nur, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Umstände angezeigt ist. 3. C._____ ist am tt.mm.2014 volljährig geworden. Er hat sich am 19. März 2014 mit dem Gesuchsgegner einvernehmlich über dessen Unterhalts- beitrag geeinigt und einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abgeschlossen (Urk. 75/1; Urk. 67 S. 13 Ziff. 4). Durch dieses Vorgehen hat C._____ gezeigt, dass er selber um die Regelung seines Unterhaltsbeitrages besorgt ist, es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er mit der Geltendmachung des Beitrages durch die Gesuchstellerin einverstanden ist. Die Gesuchstellerin ist nicht mehr berechtigt, den Unterhaltsbeitrag von C._____ in Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. E. IV. 2.1. f. hiervor), weshalb die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber C._____ im vorliegenden Verfahren bis zur Mündig- keit zu beschränken ist. 4. E._____ wird erst in rund neun Jahren am tt.mm.2023 mündig. So weit in die Zukunft eine Regelung im Eheschutzverfahren zu treffen, scheint weder nö-
tig noch sinnvoll. Dementsprechend ist der Antrag, es seien die Unterhaltsbeiträ- ge für E._____ auch über dessen Mündigkeit hinaus festzusetzen, abzuweisen. 5. D._____ wird in rund zwei Jahren am tt.mm.2016 volljährig. Sie absol- viert eine Lehre als Augenoptikerin. Die Lehre wird voraussichtlich im ... [Jahres- zeit] 2017 – rund ein Jahr nachdem D._____ mündig geworden ist – abgeschlos- sen sein. Zwar wird einerseits ihr monatlicher Bruttolohn bis dahin von aktuell rund Fr. 800.– auf rund Fr. 1250.– (je inkl. 13. Monatslohn) ansteigen (Urk. 39/4 S. 2 Ziff. 7). Andererseits wird D._____ dann auch steuerpflichtig sein, unter Um- ständen höhere Krankenkassenprämien bezahlen müssen, etc. Insgesamt scheint es vor diesem Hintergrund wahrscheinlich, dass sich D.s Unterstützungs- bedarf bis zum voraussichtlichen Lehrabschluss nicht massgeblich verändern wird. Zwar bestehen keine Anzeichen, dass der Gesuchsgegner D. mit Er- reichen der Volljährigkeit die Unterstützung versagen wird, insbesondere ist der Vorwurf der Knauserigkeit nicht substantiiert und lässt sich auch aus den Akten nicht erhärten. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien ein eher streitiges Eheschutzverfahren geführt wird und daher zu befürchten ist, dass ihr Verhältnis doch zerrüttet wurde. In einer solchen Situation ist der Vermeidung von weiteren Prozessen grosses Gewicht beizumessen. Es ist damit angebracht, D.s Unterhaltsbeiträge auch über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung festzulegen und dem Gesuchsgegner zuzumu- ten, im Fall, dass sich wider Erwarten die Umstände tatsächlich massgeblich än- dern sollten und eine entsprechende einvernehmliche Regelung nicht möglich sein sollte, ein Abänderungsverfahren anzustrengen. In Bezug auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für D. ist die Berufung demnach gutzuheissen. V. Ehegattenunterhalt 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Unterhaltsberech- nung anhand der einstufigen konkreten Berechnungsmethode vorgenommen (Urk. 68 S. 15 Ziff. 5.3.1). Sie prüfte dabei unter anderem die von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Ausgabenpositionen sowie die entsprechenden Bestrei- tungen und kam zum Schluss, dass der Bedarf der Gesuchstellerin mit den Kin-
dern nicht wie geltend gemacht rund Fr. 15'000.– monatlich betrage, sondern nur rund Fr. 9'600.–. Sie verpflichtete den Gesuchsgegner demzufolge zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 9'600.– pro Monat. Wie beantragt, leg- te die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'500.– pro Monat und Kind (in s- gesamt Fr. 4'500.–) fest. Die verbleibenden Fr. 5'100.– (= Fr. 9'600.– ./. Fr. 4'500.–) sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin persönlich zu (Urk. 68 S. 19 ff., insbesondere S. 32 Ziff. 5.4.8; Urk. 68 S. 40 f. Dispositivziffer 5 f.). Die Gesuchstellerin kritisierte berufungsweise die Bemessung ihres persönlichen Un- terhaltsbeitrages als zu tief und verlangte, ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 8'000.– pro Monat zuzüglich der Wohnkosten, zu deren direkter Zahlung der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, anzuheben (Urk. 67 S. 15). Der Gesuchs- gegner widersetzte sich dieser Forderung (Urk. 74 S. 7 ff. Rz 17 ff.). 2. Die Gesuchstellerin ging nicht gegen die von der Vorinstanz ange- wandte Methode der einstufigen konkreten Unterhaltsberechnung an, sondern scheint diese zumindest implizit zu bestätigen (Urk. 67 S. 15 Ziff. 6). Auch seitens des Gesuchsgegners wurde die Methodenwahl der Vorinstanz nicht kritisiert. Be- züglich der theoretischen und gesetzlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung anhand der einstufigen konkreten Methode ist daher zunächst auf die grundsätz- lich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 12 ff. E. 5.1 ff.). Aufgrund der tatsächlichen Umstände, insbesondere aufgrund des ho- hen Einkommens des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 74 S. 8 Rz 19) und den daraus folgenden komfortablen finanziellen Verhältnisse ist die Methodenwahl nicht zu beanstanden. 3.1. Der sinngemäss zentrale Kritikpunkt der Gesuchstellerin ist, dass die Vorinstanz ihren Bedarf zu tief bemessen habe. Sie beschränkt sich dabei darauf zu betonen, an den bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Ausgabenposi- tionen festzuhalten und diese – gleich wie bereits in ihrem Plädoyer vor der Vo- rinstanz – tabellarisch aufzulisten (Urk. 67 S. 13 ff. Ziff. 5. ff.; Urk. 38 S. 25 f.). Wie unter E. II. 1.1. hiervor dargelegt, muss die Berufungsbegründung eine sachbezo- gene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides enthalten. Da die Vorinstanz ausführlich begründet hatte, welche Bedarfspositio-
nen zu berücksichtigen seien (Urk. 68 S. 19 ff. E. 5.3.6. ff.), müsste vorliegend bezüglich der einzelnen geltend gemachten Bedarfsposition konkret dargelegt werden, warum diese von der Vorinstanz zu Unrecht nicht oder nicht vollumfäng- lich berücksichtigt wurden, bzw. es müsste erläutert werden, inwiefern die vo- rinstanzlichen Erwägungen und Argumente unzutreffend seien. Diesen Anforde- rungen genügt die Berufungsbegründung offensichtlich nicht. Daran vermag auch das Argument, die Unterhaltsberechnung erinnere an eine erweiterte Notbedarfs- rechnung (Urk. 67 S. 15 Ziff. 6), nichts zu ändern, da auch diesbezüglich keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet bzw. nicht dargelegt wird, worin die Ähnlichkeit der vorinstanzlichen Bedarfsbe- rechnung mit einer erweiterten Notbedarfsberechnung besteht, wie konkret an- ders zu rechnen wäre und zu welchen Resultaten diese Rechnung führen würde. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungslast auch beinhaltet, dass bezifferbare Anträge konkret beziffert werden. Fehlt die Be- zifferung, kann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden, sondern auf den betreffenden Antrag darf nicht eingetreten werden (Reetz / Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34 f., insbesondere N 35 am Ende m.w.H.). Da im Antrag, der Ge- suchsgegner sei zu verpflichten, die Wohnkosten direkt zu bezahlen (Urk. 67 S. 3 Ziff. 3), kein konkreter Betrag genannt wird, sondern dieser aus der Berufungs- schrift und den Akten hergeleitet werden müsste, scheint es fraglich, ob auf den entsprechenden Antrag überhaupt einzutreten wäre. 3.2. Im Rahmen einer einstufigen konkreten Unterhaltsberechnung ist ein Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den bisherigen Lebensstandard gewährleistet. Der bisherige Lebensstandard wird dabei konkret, anhand der tatsächlich geleb- ten Umstände und der aus dessen Fortführung resultierenden Kosten berechnet, mithin nicht anhand der Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten. Die Höhe dieses Einkommens ist somit nur insofern von Bedeutung, als dass sie zunächst die Anwendung der einstufigen konkreten Berechnungsmethode indiziert (vgl. auch E. V. II. hiervor) sowie als dass es sodann möglich sein muss, den Bedarf beider Parteien nach der Trennung zu finanzieren. Da vorliegend weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass der gebührende Bedarf der Parteien und der Kinder sich aus dem Einkommen des Gesuchstellers nicht fi-
nanzieren lasse und die Methodenwahl nicht umstritten ist (vgl. E. V 2. hiervor), braucht auf die Ausführungen zur Einkommenshöhe nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 67 S. 11 Ziff. 2). 3.3. Der dem während der Ehe gelebten Standard entsprechende Bedarf der Unterhaltsberechtigten berechnet sich bei Anwendung der einstufigen konkre- ten Methode anhand der Kosten, die notwendig sind, um diesen Standard nach der Trennung aufrecht zu erhalten. Diese Kosten können höher als der Gesamt- bedarf der Familie während des Zusammenlebens sein (z. B. wenn die Familie eine sehr günstige Wohngelegenheit hatte). Sie können aber auch tiefer sein. Die Kosten des gemeinsamen Lebensstandards sind daher grundsätzlich nicht mass- geblich für die Unterhaltsberechnung, vielmehr hat die unterhaltsberechtigte Par- tei konkret und substantiiert darzutun, für welches Bedürfnis sie welche Geld- summe benötigt. Die Argumentation, dass der Gesuchsgegner während der Ehe sämtliche Fixkosten sowie alle grösseren Ausgaben bezahlt und überdies der Ge- suchstellerin noch ein Haushaltsgeld in der Höhe von Fr. 8'000.– monatlich aus- gerichtet habe, weshalb ihr gebührender Bedarf sicher höher sei als die Fr. 8'100.–, die ihr nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für C._____, die der Ge- suchsgegner diesem nun direkt bezahle, verblieben (Urk. 67 S. 12 f. Ziff. 3 f.), be- trifft somit einen für die Unterhaltsberechnung nicht massgeblichen Punkt. Dieses Argument braucht daher ebenfalls nicht vertieft geprüft zu werden. 3.4. Das nämliche gilt sinngemäss für die Argumentation, die vorinstanzli- che Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei unhaltbar, da es gerichtsnotorisch sei, dass die Lebenshaltungskosten bei einer Trennung höher seien als während des ehelichen Zusammenlebens (Urk. 67 S. 16 Ziff. 7). Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass eine solche (Gerichts-)Notorietät nicht besteht. 4. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die gegen die vo- rinstanzliche Bemessung der persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstel- lerin gerichtete Kritik entweder Umstände betrifft, die im vorliegenden Fall für die Unterhaltsberechnung nicht massgeblich sind, oder ungenügend begründet ist . Die Berufung ist daher, soweit die zu tiefe Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Gesuchstellerin gerügt wird, abzuweisen.
VI. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge 1. Die Gesuchstellerin geht gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner seit 1. Juni 2013 bereits Zahlungen in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht in der Höhe von Fr. 37'380.75 an die Gesuchstellerin geleistet habe, an. Sie bestreitet die Zahlungen, kritisiert, der Betrag sei weder konkretisiert noch belegt, die Zahlungen würden auch nicht anerkannt und überdies sei nicht klar, für welche Periode die Zahlungen gedacht seien. Die betreffende Dispositiv- ziffer sei daher ersatzlos aufzuheben (Urk. 67 S. 16 f. Ziff. 1. ff). Der Gesuchs- gegner hält in seiner Berufungsantwort an seinem bisherigen Standpunkt fest (Urk. 74 S. 12 Rz 36). 2.1. Die Gesuchstellerin hat die vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlun- gen (Urk. 40 S. 2 Mitte und S. 17 Ziff. V.) im vorinstanzlichen Verfahren nicht be- stritten, obwohl sie dazu im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Plädoyer des Ge- suchsgegners die Möglichkeit gehabt hätte (Prot. I S. 15 ff.). Da kein Anlass be- stand, an den klar und substantiiert behaupteten Zahlungen zu zweifeln, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Leistung der betref- fenden Zahlungen als glaubhaft qualifiziert hat. Die erstmals im Berufungsverfah- ren erhobenen Bestreitungen müssen als im Sinne der E. II. 2. hiervor verspätet und damit als unbeachtlich qualifiziert werden. Der vorinstanzliche Entscheid wäre daher bereits unter novenrechtlichen Aspekten zu schützen. 2.2. Selbst wenn die Bestreitung rechtzeitig erfolgt wäre, gälte es zu beach- ten, dass die Zahlungen für das Stockwerkeigentum (Hypozinsen, Erneuerungs- fonds, Gemeinkosten) durch Unterlagen belegt werden, die auch über die Perio- dizität Aufschluss geben: Dass der Gesuchsgegner für den Juni 2013 Fr. 1'593.95 an Hypothekarzinsen bezahlt hat, ergibt sich aus den entsprechenden Fälligkeits- anzeigen (Urk. 35/24); die Einzahlungen für den Erneuerungsfonds und die Ge- meinkosten des Stockwerkeigentums der Parteien in der Höhe von Fr. 3'786.75 für Juni bis Dezember 2013 kann den betreffenden Kontoauszügen entnommen werden (Urk. 35/25). In Bezug auf die Zahlungen von insgesamt Fr. 32'000.– (je Fr. 8'000.– Unterhalt für die Monate Juni bis und mit September 2013 [Urk. 40
S. 17 Rz 37]) an die Gesuchstellerin persönlich fehlen zwar direkte Belege, es kann aber den Unterlagen entnommen werden, dass der Gesuchsgegner zumin- dest Anfangs 2013 einen Dauerauftrag für eine Zahlung von Fr. 8'000.– pro Mo- nat an die Gesuchstellerin eingerichtet hatte (Urk. 35/25 3. Blatt), weshalb auch die Behauptung dieser Zahlungen vorliegend als glaubhaft zu qualifizieren ist. 3. Im Ergebnis erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin als unberechtigt, weshalb ihre Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. VII. Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege 1. Die Gesuchstellerin verlangt die Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages von Fr. 8'000.– für das Berufungsverfahren und eventualiter die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 67 S. 4). Der Gesuchsgegner wider- setzt sich diesem Standpunkt, da die Gesuchstellerin imstande sei, den vorlie- genden Prozess zu finanzieren (Urk. 74 S. 3 ff. Rz 5 ff.). 2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinnge- mäss anzuwenden. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist (Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Die Wir- kungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159 ZGB N. 135). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die ansprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchti- gung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen (ZR 90/1991 Nr. 57; ZR 98/1999 Nr. 35). Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Zudem darf der Prozess nicht als aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. 3. Da die Gesuchstellerin nicht mehr berechtigt war, den Unterhaltsbei- trag für C._____ geltend zu machen, ist der betreffende Antrag als aussichtslos
zu qualifizieren. Ebenso muss vor dem Hintergrund, dass keine Veranlassung be- steht, die Unterhaltspflicht für E._____ über dessen Mündigkeit im Jahr 2023 hin- aus festzulegen, der entsprechende Antrag als aussichtslos bezeichnet werden. Auch der Antrag, der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin persönlich sei zu erhöhen, muss als aussichtslos bezeichnet werden, da er ungenügend begründet ist. Schliesslich ist das Rechtsbegehren, es sei die Feststellung aufzuheben, dass der Gesuchsgegner bereits Zahlungen in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht geleistet hat, aussichtslos, da die entsprechenden Vorbringen verspätet und zu- dem teilweise aktenwidrig sind. Im Ergebnis ist damit der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 2 ZPO teilweise abzuweisen. 4. Wie unter E. IX. hiernach dargelegt, beträgt die Summe der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Kosten Fr. 6'300.– (3/4 der Entscheidgebühr Fr. 2'250.–, reduzierte Prozessentschädigung für den Gesuchsgegner Fr. 1'350.– [inkl. MwSt.], Kosten für den eigenen Anwalt Fr. 2'700.– [inkl. MwSt.]). Für die Kosten aus dem vorinstanzlichen Verfahren wurde der Gesuchstellerin ein Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zugesprochen (Urk. 68 S. 41 Dispositivziffer 9), der unangefochten blieb. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens können da- her in diesem Zusammenhang unbeachtet bleiben. Ermessensweise sind 2/3 der Kosten des vorliegenden Verfahrens den Begehren zuzuordnen, für die mangels Erfolgsaussichten kein Prozesskostenbeitrag auszurichten ist. Nachfolgend bleibt damit ein Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 2'100.– (= Fr. 6'300.– / 3) zu prüfen; die verbleibenden Fr. 4'200.– muss die Gesuchstellerin selber tragen. Da der Gesuchstellerin mehr als ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zuge- standen wird, ist es ihr grundsätzlich möglich, Einsparungen vorzunehmen, um den Prozess zu finanzieren. In Hinblick auf die Höhe der Kosten von insgesamt Fr. 6'300.– würde sie dies aber zu einer deutlich spürbaren Einschränkung in ihrer Lebensführung zwingen, was unweigerlich auch Auswirkungen auf die Kinder ha- ben würde. Demgegenüber verfügt der Gesuchsgegner über finanzielle Mittel (vgl. Urk. 74 S. 8 Rz 19 f.; Urk. 35/10; Urk. 39/29), die es ihm erlauben, ohne Ein- schränkung der Lebensführung und ohne massgeblichen Vermögensverzehr ei- nen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'100.– auszurichten.
2010 (GebV OG [LS 211.11]) sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG zu bemessen. Unter Berücksichtigung, dass nicht der ganze vorinstanzliche Entscheid angefochten war, sondern nur einzelne Teile, die Aktenlage überschaubar ist und weder zahlreiche noch schwie- rige Fragen zu klären waren, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.1. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen verlegt. Gemäss der Rechtsprechung der Kammer un- ter Geltung der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung waren aber die Kos- ten des Verfahrens in Bezug auf Kinderbelange unabhängig vom Ausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien achtenswerte Gründe zur Antragstellung hatten. Diesfalls wurden keine Prozessentschädigungen ausge- richtet (ZR 84 Nr. 41). Diese Rechtsprechung ist auch unter dem schweizerischen Zivilprozessrecht sachgerecht. Dies insbesondere, da Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich vorsieht, dass das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen kann (vgl. auch Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2012, Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäft Nr. LE110049, abzurufen unter http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Dabei ist unter Kinderbelangen die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht und eine allfäl- lige Beistandschaft zu verstehen. Obwohl Entscheidungen in diesen Punkten sehr häufig die Entscheidung in anderen Punkten beeinflussen (insbesondere die Kin- derunterhaltsbeiträge), gilt die Praxis der hälftigen Kostenauflage für weitere Streitpunkte zumindest dann nicht, wenn diesen eigenständige Bedeutung zu- kommt. 2.2. Wenn wie vorliegend sowohl Kinderbelange (E._____s Besuchsrecht) als auch andere Belange (Ehegatten- und Kinderunterhalt, etc.) zu regeln sind, muss abgeschätzt werden, in welchem Umfang die Kosten auf die Kinderbelange und die restlichen Belange entfallen. Die Kosten betreffend Kinderbelange sind danach hälftig aufzuerlegen, die weiteren Kosten aber gemäss Obsiegen und Un- terliegen zu verteilen.
2.3. Dass der Antrag betreffend E.s Besuchsrecht nicht in guten Treuen erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Die betreffenden Kosten sind den Partei- en daher hälftig aufzuerlegen. Der Anteil der Kinderbelange an den Gesamtkos- ten des vorliegenden Verfahrens ist dabei auf 1/3 zu bemessen. Dementspre- chend ist dieser Kostenanteil den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, mithin jeder Partei 1/6 der gesamten Kosten. 2.4. Der verbleibende Teil der Kosten ist nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die Gesuchstellerin obsiegt einzig mit ihrem Antrag, die Unterhalts- beiträge für D. seien über deren Mündigkeit hinaus festzulegen, ihre ande- ren Anträge sind abzuweisen. Die abzuweisenden Anträge der Gesuchstellerin sind deutlich gewichtiger als der eine, mit dem sie obsiegt. Der Streitwert der vor- liegend zu klärenden Fragen kann nur geschätzt werden, weil noch nicht fest- steht, wie lange die getroffenen Regelungen gelten werden. Es rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der Kostenverteilung bezüglich des Besuchs- rechts (vgl. E. IX. 2.3 hiervor) – ermessensweise 1/4 der gesamten Kosten dem Gesuchsgegner und die verbleibenden 3/4 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) i.V.m. § 11 Anw- GebV setzt sich die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zu- schlägen sowie den nötigen Auslagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 470.– bis Fr. 16'000.–. In diesem Rahmen ist sie unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwandes im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV nur darauf abzustellen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch streitig war, ausserdem findet eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel statt. Mussten neben der Berufungsbegründung und Berufungsantwort weitere Eingaben gemacht werden, ist gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag ein- zuberechnen.
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, E._____ (geb. tt.mm.2005) an zwei Wochenenden pro Monat von Samstagmorgen bis Sonntagabend auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Besuchswochenenden mindestens einen Monat im Vo- raus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Die Gesuchstellerin hat auf den Arbeitsplan und die Arbeitseinsätze des Ge- suchgegners so weit als möglich Rücksicht zu nehmen. 2. Der Gesuchsgegner wird teils rückwirkend verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.1996), D._____ (geb. tt.mm.1998) und E._____ (geb. tt.mm.2005) monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1‘500.– zuzüglich allfällige Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juni 2013. Die Unterhaltsbeiträge für E._____ und C._____ sind bis zu deren Mündig- keit zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge für D._____ sind auch über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung und solange D._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet, an die Gesuchstellerin zu be- zahlen.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hin- sichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: se