Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. Dubach Beschluss vom 26. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz (Beistandschaft, Besuchsrecht, Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2013 (EE130070-D)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am 23. Januar 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstelleri n) die Berufung zurück (Urk. 54). Der Rückzug erfolgte gestützt auf ei ne vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen am 1. Oktober 2014 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 57/1). Das Beru- fungserfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahre ns der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Parteivereinbarung vom 1. Oktober 2014 verzichtet der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchs- gegner) auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 57/1). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstelleri n auferlegt und mi t i hrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 56 und 57/1, sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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