Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Januar 2014
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Dezember 2013 (EE130085-F)
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. Dezember 2013: 1. Das Einfamilienhaus an der ... [Adresse] in C._____ samt Mobiliar und Hausrat wird für die Dauer des Verfahrens der Gesuchstellerin mit den Kin- dern zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft innert fünf Tagen seit Erhalt dieses Entscheids zu verlassen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: "1. Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und es sei das Einfamilienhaus an der ... [Adresse] samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Verfah- rens dem Berufungskläger zur ausschliesslichen Benützung zuzuwei- sen. 2. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, das Einfamilienhaus spätestens bis und mit 31. Juli 2014 zu verlassen. 3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, das Einfamilienhaus spätestens bis und mit 31. Januar 2014 zu verlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder, eine Tochter (geboren am tt.mm.2002) und einen Sohn (geboren am tt.mm.2008). Seit dem 16. August 2013 stehen die Parteien vor dem Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) im Eheschutzverfahren (Vi-Urk. 1). Am 6. November 2013 fand der erste Teil der
Hauptverhandlung statt (Vi-Prot. S. 4 ff.; die Fortsetzung ist für den 12. Februar 2014 vorgesehen, Urk. 31). Am 17. November 2013 stellte die Gesuchstellerin ein Begehren um superprovisorische Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses an sie (Vi-Urk. 26). Nach Einholung von Stellungnahmen fällte die Vorinstanz am 11. Dezember 2013 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Vi-Urk. 43 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 44/2) Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Berufungsan- trägen erhoben (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2 a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Be- rufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträ- ge rechtfertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dement- sprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2.A. 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO). b) Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich im Rahmen ech- ter Noven zulässig. Dies sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, wel- che kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche erstinstanzlich der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist doch eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abzulehnen, da diese der im Gesetz eigens vorgesehenen abweichenden Regelung von Art. 317 ZPO entgegensteht (ZR 110/2011 Nr. 96; ZR 111/2012 Nr. 35). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die bisherige Wohnsituation sei konfliktbelastet und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Diese wür- den die Familie belasten und es sei den Parteien und insbesondere den Kindern nicht zuzumuten, diese längerfristig weiter aufrechtzuerhalten. Damit drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, welchem mit einer raschen Klärung der Wohnsituation zu begegnen sei. Bei den Kriterien für die Zuteilung des Hau- ses stehe das Interesse der Kinder am Verbleib in der gewohnten Umgebung im Vordergrund. Die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin sei unstrittig und es erscheine angezeigt, den Kindern zumindest im Moment zu ermöglichen, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben. Dass der als Architekt tätige Gesuchsgegner das Haus gelegentlich Kunden zeige, ergebe kein höher zu gewichtendes berufli- ches Angewiesensein. Für den Gesuchsgegner dürfte es auch einfacher sein, auch kurzfristig eine neue Unterkunft zu finden. Die Eigentumsverhältnisse seien dagegen ohne Belang (Urk. 2 S. 5 ff.). 4. a) Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung im Hauptantrag, dass die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Eheschutzverfahrens ihm zuge- teilt werde, und als Eventualantrag die Ansetzung einer Auszugsfrist bis 31. Ja- nuar 2013 (Urk. 1 S. 2). Daraus ergibt sich, dass die vorinstanzliche Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (für die Dauer des Eheschutzverfahrens) als sol- che nicht beanstandet wird. Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme erfüllt waren, d.h. ob die Zuteilung der ehelichen Liegen- schaft bereits für die Dauer des Eheschutzverfahrens tatsächlich notwendig war, oder ob es gereicht hätte, diese mit dem Eheschutz-Endentscheid zuzuteilen, ist demnach im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
b) Der Gesuchsgegner macht betreffend die Zuteilung der ehelichen Lie- genschaft geltend, die streit- und konfliktsüchtige Gesuchstellerin habe die akten- kundigen Vorfälle aus prozesstaktischen Gründen angezettelt, um die Liegen- schaft zugewiesen zu erhalten. Die Vorinstanz hätte dies näher abklären müssen. Er (der Gesuchsteller) habe ausgeführt, der Sohn komme jeden Abend zu ihm, um mit ihm zu spielen; es sei nicht richtig, dass den Kindern die Wohnsituation nicht zuzumuten sei. Er halte sich lediglich in einem Zimmer in der ehelichen Lie- genschaft auf. Aufgrund des bevorstehenden Schulwechsels der Tochter bzw. des Schuleintritts des Sohnes könne die Gesuchstellerin die Liegenschaft per 31. Juli 2014 verlassen. Wie bereits vor Vorinstanz ausgeführt, handle es sich bei der ehelichen Liegenschaft um ein besonderes Haus und er zeige dieses, insbe- sondere den Innenausbau, regelmässig seinen Kunden (Urk. 1 S. 3 f.). Wie erwähnt (vorstehend Erw. 4.a), ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob die eheliche Liegenschaft als vorsorgliche Massnahme zuzu- teilen ist, sondern nur noch, wem sie vorsorglich zuzuteilen ist. Daher ist auf das Vorbringen in der Berufungsschrift, dass den Kindern die Wohnsituation zuzumu- ten gewesen wäre, im Berufungsverfahren nicht einzugehen. Für die Zuteilung einer ehelichen Wohnung bzw. eines ehelichen Hauses in einem Eheschutzverfahren haben die verschiedenen Kriterien nicht gleiches Ge- wicht. Soweit (unmündige) Kinder vorhanden sind, kommt deren Interesse nach Stabilität, mithin am Verbleib in der gewohnten Umgebung, vorrangige Bedeutung zu. Dies hat bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 2 S. 6). Vorliegend war unstrittig, dass die beiden Kinder der Parteien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sein werden (Vi-Urk. 22 S. 1, 24 S. 1). Die entscheidende Erwägung der Vorinstanz, dass in dieser Situation den Kindern zumindest im Moment zu ermöglichen sei, in der gewohnten Umgebung zu bleiben (Urk. 2 S. 6), wurde von der Berufung zu Recht nicht beanstandet. Im Falle der Tochter hätte ein Umzug diese wohl auch in deren aktuellen Vorbereitungen für die Gymnasialprüfung be- einträchtigt. Dem Interesse des Gesuchsgegners, das Haus – aussen wie innen – Kunden präsentieren zu können, konnte daher keine ausschlaggebende Bedeu-
tung zukommen. Bei dieser Sachlage ist die von der Vorinstanz vorgenommene einstweilige Zuweisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin zu bestätigen. Es bleibt dem Gesuchsgegner unbenommen, das Haus – nach Absprache mit der Gesuchstellerin – weiterhin Kunden zu präsentieren. Soweit die Gesuch- stellerin dazu nicht Hand bieten würde, wären Einbussen beim Einkommen des Gesuchsgegners nicht a priori als unglaubhaft anzusehen. c) Der Gesuchsgegner macht betreffend die Auszugsfrist (eventualiter) geltend, die Ansetzung einer Frist von fünf Tagen, noch dazu vor den Festtagen, sei unangemessen kurz. Es sei unmöglich, in dieser kurzen Zeit eine Wohnung zu finden. Er dürfe sodann infolge eines operativen Eingriffs am 16. Dezember 2013 während zwei Wochen keine schweren Gegenstände heben, weshalb es ihm un- möglich sei, seine persönliche Habe und insbesondere sein im ehelichen Haus befindliches Büro in dieser kurzen Frist zu räumen (Urk. 1 S. 4 f.). Es ist dem Gesuchsgegner ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass die von der Vorinstanz angesetzte Auszugsfrist äusserst kurz bemessen war. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass die Gesuchstellerin bereits mit Eingabe vom 17. November 2013 die superprovisorische Zuteilung der Liegenschaft an sie ver- langt hatte und der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner aufgrund der unbestrit- tenen Obhutszuteilung damit rechnen musste, dass diesem Begehren möglicher- weise als vorsorgliche Massnahme stattgegeben werden könnte (vgl. oben Erw. 4 b). Ebenso hat der Gesuchsgegner selbst vorgetragen, er sei im Liegenschaf- tenmarkt sehr gut vernetzt und verfüge über gute Möglichkeiten, vor anderen Wohnungssuchenden eine Wohnung zu finden (Vi-Urk. 24 S. 27). Nachdem im heutigen Zeitpunkt sowohl die Festtage als auch die zwei Wochen, in welchen der Gesuchsgegner keine schweren Lasten heben darf, vorüber sind, ist die Berufung daher auch im Eventualantrag als unbegründet abzuweisen. Dass der Gesuchsgegner wegen des zeitlichen Drucks vielleicht nicht die preisgünstigste Wohnung wird finden können, wird gegebenenfalls in seinem Be- darf zu berücksichtigen sein.
d) Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gesuchsgegners abzuwei- sen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 5. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung, dass innerhalb des Eheschutzverfahrens nur eine vor- sorgliche Massnahme mit einem einzigen Thema im Streit steht, auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Dezember 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Em- pfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahme (Art. 98 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche An- gelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se