LE130072•Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
LE130072Obergericht Zürich / I. Zivilkammer09.01.2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. R. Klopfer und Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Januar 2014
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Dr. iur. Y.
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. November 2013 (EE130038-G)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014, beim Obergericht eingegangen am 8. Januar 2014, hat der Gesuchsgegner und Berufungskläger seine Berufung zu- rückgezogen (Urk. 37). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels relevanter Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 32, 35/2-5 und 37, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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