Appeal not entered due to missing power of attorney

LE130071Obergericht06.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal in a marital protection case concerning maintenance, property separation, information requests, and costs. The appellant’s counsel filed the appeal with only an older power of attorney referring to divorce proceedings. The court had already granted a five-day cure period to submit a valid authorization, but the corrective filing was posted only after the deadline. As a result, the appeal was deemed not filed and the court did not examine the merits or the request for suspensive effect. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 750, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 1, 143 Abs. 3 und 147 ZPO; fehlende Vollmacht im Berufungsverfahren: Wird ein Vollmachtsmangel mit Nachfrist angesetzt und wird die mangelhafte Eingabe innert Frist nicht behoben, gilt sie als nicht erfolgt; das Gericht hat in diesem Fall einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ein verspätet nachgereichter Vollmachtsnachweis vermag die Säumnis nicht zu heilen. Mit dem Nichteintreten erübrigt sich die Prüfung der materiellen Berufungsanträge und allfälliger Nebenbegehren. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen; bei fehlenden wesentlichen Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130071-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Gütertrennung, Auskunftsbegehren, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2013 (EE130089-C)

Nach Eingang einer Eingabe vom 18. November 2013 (Urk. 12), mit welcher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens des Beklagten und Berufungsklägers (fort- an Beklagter) Berufung gegen ein Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2013 (Urk. 13) erhoben hat, da Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seiner Eingabe lediglich eine Vollmacht des Be- klagten vom 5. August 2011 für die Vertretung im Scheidungsverfahren (Urk. 14) beigelegt hat, und im erstinstanzlichen Verfahren, das am 24. Juni 2013 eingelei- tet worden war (Urk. 1), keine Vollmacht des Beklagten beigebracht wurde (vgl. Urk. 5 und 6), in der Erwägung, dass die eingereichte Vollmacht das Erheben einer Berufung in einem 22½ Mona- te später eingeleiteten Eheschutzverfahren nicht abdeckt, zumal die Parteien erst seit dem 1. Dezember 2011 getrennt leben (Prot. I S. 3), weshalb dem Beklagten sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 17) in Anwendung von Art. 132 Abs. I ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ange- setzt wurde, um dem Gericht eine genügende Vollmacht einzureichen, dass dem Beklagten sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in derselben Verfügung angedroht wurde, bei Säumnis gelte die Eingabe vom 18. November 2013 als nicht erfolgt, dass sowohl der Beklagte als auch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ diese Verfü- gung am 27. November 2013 in Empfang genommen haben (vgl. Urk. 17), womit die fünftägige Nachfrist am 2. Dezember 2013 abgelaufen ist, dass die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 28. November 2013 (Urk. 18), mit welcher er die geforderte Vollmacht (Urk. 19) nachreicht, den Post- stempel vom 3. Dezember 2013 trägt und somit verspätet ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO),

dass die Berufungsschrift daher androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (Art. 147 ZPO), womit sich eine Behandlung der einzelnen Rechtsbegehren - insbesondere auch des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 12 S. 3) - er- übrigt, dass bei fehlender Vollmacht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Ver- besserung anzusetzen ist, die Eingabe bei unbenutztem Verstreichen derselben zwar als nicht erfolgt gilt, das Gericht trotzdem auch in diesem Fall einen Nichtein- tretensentscheid zu fällen hat (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 357 N 844 und S. 393 N 912; BGer 5A_860/2012 vom 23. November 2012), dass daher auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten ist, mit dem Hinweis, dass die Berufungsschrift zumindest in Bezug auf die Unter- haltsregelung einen unverständlichen und auch nicht bezifferten und damit unzu- lässigen Antrag enthält (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619), dass der im erstinstanzlichen Verfahren säumige Beklagte auch übersieht, dass im Berufungsverfahren ein eingeschränktes Novenrecht gilt (Art. 317 ZGB), das auch in Eheschutzverfahren mit beschränkter Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) zu beachten ist (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 f.), weshalb er mit seinen zahlreichen neuen Behauptungen im Berufungsverfahren ohnehin nicht zu hören wäre, dass die Beschwerde daher wohl abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1 lit. b, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

dass der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Schlagwörter

family lawmarital protectionappeal admissibilitypower of attorneydeadlinenon-entrycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be treated as filed despite the missing power of attorney.

Extrahierter Entscheid

No. Because the required authorization was not filed within the cure period, the appeal was deemed not filed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 132(1) CPC, the court set a five-day deadline to remedy the defect and warned of the consequence. The substitute filing arrived after the deadline and was therefore late under Art. 143(3) CPC; accordingly, the appeal was deemed not filed under Art. 147 CPC.

Kernrechtsfrage

Whether any substantive appeal requests, including suspensive effect, had to be examined.

Extrahierter Entscheid

No. Since the appeal was deemed not filed, the court did not examine the individual requests.

Extrahierte Begründung

The non-entry consequence made review of the merits and interim requests unnecessary.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appeal court fee of CHF 750; no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs were allocated according to the outcome, while the respondent incurred no compensable expense worth awarding.

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