Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. B. Jucker-D emuth Urteil vom 27. Februar 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Oktober 2013 (EE130040-M)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 sinngemäss) 1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben zu bewilligen; 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C.-Strasse ..., D., dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen, und es sei der Gesuchs- gegnerin eine Frist bis zum 1. Juli 2013 zum Auszug anzusetzen; 3. Es sei die gemeinsame Tochter E., geb. tt.mm.2007, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters zu stellen; 4. Es sei der Gesuchsgegnerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Oktober 2013: (Urk. 36 = Urk. 39) Es wird verfügt: 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller zur Leistung von Prozess- kostenvorschüssen an die Gesuchsgegnerin im Gesamtbetrag von Fr. 6'000.– verpflichtet hat. 3. [Schriftliche Mitteilung] Sodann wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 16. August 2013 auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter E., geboren am tt.mm.2007, wird der Gesuchs-gegnerin zugeteilt. 3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Tochter E._____ - jedes Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, - jeden Mittwochnachmittag, von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, die Tochter E._____ für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr, davon maximal zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich
oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Ge- suchsteller der Gesuchsgegnerin mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen. 4. Die eheliche Wohnung, inkl. Hausrat und Mobiliar, an der C.-Strasse ..., in D. wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuge- wiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ..., in D. bereits verlassen hat. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der gemeinsamen Tochter E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'000.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 16. August 2013. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem durch den Gesuchstel- ler geleisteten Vorschuss bezogen. 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller ihren hälftigen Kostenanteil, mit- hin Fr. 1'350.–, zu erstatten. Darüber hinaus wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. [Schriftliche Mitteilung] 11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 38):
"Es s ei Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der von der Vor- instanz festgelegte persönliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte auf Fr. 1'420.00 pro Monat zu reduzieren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungs- beklagten."
der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 45):
" 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit eine Reduktion des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte unter Fr. 2'840.00 gefordert wird.
ren und schrieb das Begehren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos geworden ab (Urk. 36 = Urk. 39). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 37/1) Berufung mit dem eingangs aufge- führten Rechtsbegehren (Urk. 38). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wel- cher fristgerecht einging (Urk. 43). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin datiert vom 18. November 2013 (Urk. 45) und wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 46). Die daraufhin unaufgefordert eingereichte Stellung- nahme des Gesuchstellers vom 16. Dezember 2013 (Urk. 47) wurde wiederum der Gesuchsgegneri n zur Kenntni snahme zugestellt (Prot. S. 5). 1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Vorbemerkungen Im Berufungsverfahren liegen lediglich die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchs- gegnerin persönlich im Streit. Die Höhe der Kinderunterhaltsbeträge sowie die üb- rigen im vorinstanzlichen Entscheid geregelten Punkte wurden ni cht angefochten. Sie sind in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Materielles 3.1. Einkommen des Gesuchstellers a) Die Vorinstanz hat das monatliche Einkommen des Gesuchstellers mit Fr. 11'280.– beziffert, wobei sie sich auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2012 stützte und den Anteil am 13. Monatslohn sowie am Bonus (Zielbonus und Alters- zulage) dazu rechnete (Urk. 39 S. 26). b) Der Gesuchsteller moniert in der Berufung, die Vorinstanz habe bei der Berechnung seines Einkommens die Dienstalterszulage im Umfang von Fr. 1'250.– fälschli cherwei se zum Ei nkommen hi nzugerechnet. Es handle si ch dabei um eine einmalige Zahlung im Zusammenhang mit der zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses, welche allenfalls in neun Jahren wieder anfalle (Urk. 38 S. 3). Das monatliche Einkommen des Gesuchstellers betrage i nklusi ve Ki nderzu-
lagen Fr. 8'946.20 netto, wozu der monatliche Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 728.85 sowie ein pro rata-Antei l am Bonus von Fr. 1'547.– netto zu zählen seien, was im Resultat Fr. 11'222.50 [recte: Fr. 11'222.05] ergebe. Exklusi ve Kin- derzulagen von monatli ch Fr. 200.– betrage das Einkommen somit Fr. 11'022.50 [recte: Fr. 11'022.05] (Urk. 38 S. 4). c) Die Gesuchsgegnerin lässt hierzu ausführen, die Einwände des Ge- suchstellers seien berechtigt und sein monatliches Einkommen daher auf Fr. 11'022.50 [recte: Fr. 11'022.05] festzusetzen (Urk. 45 S. 3). d) Da die Parteien bezüglich des Einkommens des Gesuchstellers über- einstimmende Anträge stellen, steht einer entsprechenden Korrektur nichts im Weg. Das monatliche Einkommen des Gesuchstellers ist – rechnerisch korrekt – auf Fr. 11'022.05 (inklusive Anteil 13. Monatslohn und Bonus, exklusi ve Ki nderzu- lagen) festzusetzen. 3.2. Bedarf des Gesuchstellers a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller neben dem ausgewiesenen Hy- pothekarzi ns von Fr. 2'864.58 Wohnnebenkosten in der Höhe von Fr. 475.– (U n- terhaltskosten) sowie Fr. 283.07 (Kosten für Elektrizität/Gas/Wasser) in den Be- darf eingerechnet, was einem Betrag von insgesamt Fr. 3'622.65 entspricht. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Unterhaltskosten der Jahre 2010 bis 2012 wurden dabei um diejenigen Ausgaben, welche nicht jährlich anfallen (wie bei- spielsweise die neue Heizung, der neue Geschirrspüler, eine neue Waschma- schi ne mi t Tumbler und ei n neuer Ti efkühler), sowie um die bereits im monatli- chen Betrag von Fr. 283.07 berücksichtigten Kosten für das Wasser gekürzt. Dies mit der Begründung, Investitionen zur Werterhaltung oder Wertverbesserung sei- en im Rahmen der Festlegung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, zumal der Gesuchsteller nicht genügend glaubhaft gemacht habe, dass die von ihm geltend gemachten grösseren Renovationsarbeiten unmittelbar bevorstünden (Urk. 39 S. 28). Der Gesuchsteller macht hierzu geltend, es treffe zwar bis zu einem gewis- sen Grad zu, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche handle, die der Werterhaltung dienten und die nicht jedes Jahr anfielen. Hingegen würden diese Kosten 'nun einmal anfallen', während in einem Mietverhältnis wie demjeni-
gen der Gesuchsgegnerin der Vermieter diese Kosten zu bezahlen habe, was in aller Regel im Mietzins berücksichtigt werde. Das Steueramt habe sodann den durchschnittlich angefallenen jährlichen Betrag von Fr. 16'860.– für den Unterhalt der Liegenschaft, welcher als Basis für die geltend gemachten Fr. 1'405.– pro Monat diente, ebenfalls akzeptiert. Indessen seien im Durchschnitt wohl bis zu 20% der Unterhaltskosten wertvermehrend bzw. werterhaltend gewesen, wes- halb monatli ch noch Fr. 1'124.– (80% von Fr. 1'405.–) zu berücksichtigen seien. Sodann habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller für die Nebenkosten mo- natli ch Fr. 500.– zugestanden, was von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 38 S. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin hält die Berechnung der Vorinstanz für korrekt und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Bedarf des Gesuchstellers zusätzli ch zu den bereits erwähnten Fr. 475.– für Wohnnebenkosten Fr. 283.70 für Elektrizität/Gas/Wasser berücksichtigt worden seien, obwohl gemäss den Ri chtli ni en für di e Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich die Energiekos- ten mit Ausnahme der Kosten für die Heizungsenergie im Grundbetrag inbegriffen seien (Urk. 45 S. 5). Die Vorinstanz hat die nicht jährlich anfallenden Unterhaltskosten aus der vom Gesuchsteller eingereichten Aufstellung herausgelöst und den daraus resul- tierenden Restbetrag von Fr. 475.– als Wohnnebenkosten in seinem Bedarf be- rücksichtigt. Der Gesuchsteller setzt sich in der Berufung damit aber nicht weiter auseinander, sondern erklärt lediglich pauschal, dass bis zu 20% der von i hm gel- tend gemachten Kosten werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen be- träfen, weshalb neu Fr. 1'124.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Wel- che der von ihm geltend gemachten und von der Vorinstanz von der Berücksichti- gung ausgeschlossenen Kosten damit genau gemeint sei n könnten, legt der Ge- suchsteller indes ni cht dar. Der pauschale Hinweis darauf, dass solche Kosten 'nun ei nmal anfallen' rei cht ni cht, um sie genügend glaubhaft zu machen und im Bedarf zu berücksichtigen. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers erschliesst si ch ni cht, was konkret an der vori nstanzli che n Berechnung der im Bedarf zu be- rücksi chti genden Wohnnebenkosten falsch sein soll bzw. welche der ausge-
schlossenen Posten entgegen der Ansicht der Vorinstanz doch jährlich anfielen und daher in die Rechnung hätten Eingang finden sollen. An der vori nstanzli che n Berechnung der Wohnnebenkosten ist daher nichts zu ändern. Dem Gesuchstel- ler sind monatli ch Fr. 475.– für den Unterhalt der Liegenschaft sowie Fr. 283.07 für Elektrizität/Gas/Wasser, insgesamt also Fr. 758.07 an Wohnnebenkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Zusammen mit dem ausgewiesenen Hypothekarzins von Fr. 2'864.58 ergeben sich damit monatliche Wohnkosten des Gesuchstellers von Fr. 3'622.65. b) Hi nsi chtli ch der Mobilitätskosten bringt der Gesuchsteller vor, die Vor- instanz habe die von ihm geltend gemachten Fr. 1'500.– zu Unrecht auf Fr. 600.– gekürzt (Urk. 38 S. 5). Sein Arbeitsweg betrage 96 km, was bei einem Fahrkos- tenansatz von Fr. 0.70 pro Kilometer und einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 240 Arbeitstagen pro Jahr allein zu monatli chen Fahrkosten von Fr. 1'344.– führe (240 x 96 km x Fr. 0.70 / 12). Die Homeoffice-Lösung habe er sich vom Ar- beitgeber ausdrücklich für den Fall bewilligen lassen, dass ihm die Obhut über E._____ zugeteilt würde. Da E._____ nun aber bei der Gesuchsgegnerin lebe, gäbe es keinen Grund für ihn, die Arbeit nicht im Geschäft zu verrichten. Zwar werde er künftig aufgrund der vom Gericht verfügten Regelung jeweils am Mitt- wochnachmittag "Homeoffice machen", am Vormittag jedoch trotzdem ins Ge- schäft fahren, womit die Fahrkosten also auch an jenen Tagen anfielen. Eine Kombination des Arbeitsweges mit spesenberechtigten Auswärtsterminen sei so- dann nicht möglich, fielen diese doch höchstens zweimal im Monat an, da in der Regel die Lieferanten zum Kunden kommen würden und ni cht umgekehrt. Selbst wenn ein solcher Termin stattfinde, dauere dieser nicht den ganzen Tag und er müsse daher trotzdem noch ins Geschäft fahren. Hinzu komme, dass er E._____ an jedem Wochenende und an jedem Mittwochnachmittag bei der Gesuchsgeg- nerin abhole und wieder zu ihr zurückbringe. Die Distanz zwischen D._____ und F._____ betrage 23.7 km, was bei 4 Fahrten pro Woche oder 18 Fahrten pro Mo- nat Kosten von Fr. 584.60 generiere (18 x 46.6 km x Fr. 0.70). Insgesamt über- stiegen die monatlichen Fahrkosten damit die von ihm geltend gemachten Fr. 1'500.– sogar (Urk. 38 S. 6).
Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsteller ma- che keine Gründe geltend, die eine Erhöhung seiner Mobilitätskosten rechtfertig- ten, und wiederholt die Argumentation der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller den Arbeitsweg mit spesenberechtigten Auswärtsterminen verbinden könne (Urk. 45 S. 5). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller unter dem Titel Mobilitätskosten Fr. 600.– in den Bedarf eingerechnet. Dies mit der Begründung, ihm sei die Ar- beitstätigkeit via Homeoffice ausdrücklich bewilligt worden, weshalb davon aus- zugehen sei, dass er den Arbeitsweg von 96 km nicht jeden Tag zurücklegen müsse und er ihn überdies mit spesenberechtigten Auswärtsterminen kombinie- ren könne (Urk. 38 S. 30). Dem Gesuchsteller wurde die Verrichtung seiner Arbeit vi a Homeoffice zwar bewilligt (Urk. 25/3), allerdings betrifft dies die Randstunden jeweils von 6 Uhr bis 7 Uhr morgens oder von 21 Uhr bis 22 Uhr abends. Dazwi- schen sieht der vom Gesuchsteller eingereichte Wochenplan vor, dass er im 'Bü- ro' arbeitet. Damit dürfte wohl der Arbeitsort in G./LU gemeint sein, was sich im Übrigen auch mit dem Vorbringen des Gesuchstellers deckt, am Mittwoch trotz Homeoffice am Morgen jeweils ins Büro fahren zu müssen, um dort zu arbeiten (Urk. 38 S. 6). Ausserdem hat der Gesuchsteller die Homeoffice-Lösung aus- drücklich für den Fall beantragt und organisiert, dass ihm die Obhut über E. zugesprochen würde. Da E._____ aber gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid weiterhin bei der Gesuchsgegnerin wohnen wird, erübrigt sich dies nunmehr und es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller wie bis anhin regulär im Büro arbeiten wird, mi t Ausnahme des Mittwochnachmittags, an dem er E._____ be- treut und darum zu Hause arbeitet. Dass der Gesuchsteller Auswärtstermine nicht mit seinem Arbeitsweg verbinden und sich diesen daher über die Spesen vergü- ten lassen kann, erscheint glaubhaft. Dass solche Termine überdies ni cht den ganzen Tag dauern und er daher vorher oder nachher jeweils trotzdem noch ins Geschäft fahren muss, erschei nt ebenfalls glaubhaft. Der Weg vom Wohnort des Gesuchstellers in D._____ bis zum Arbeitsort in G._____/LU dauert mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und 47 Minuten, während er mit dem Auto i n rund 40 Mi nuten zurückzulegen i st (vgl. https://maps.google.ch/maps). Es ist dem Gesuchsteller daher ni cht zuzumute n, mi t den öffentli chen Verkehrsmi tteln zur
Arbeit zu gelangen, zumal er ab und zu auch auswärts Termine wahrnehmen muss, die sich nicht mit dem Arbeitsweg verbinden lassen. In seinem Bedarf ist somit ein Betrag für die (Auto-)Fahrkosten zu berücksichtigen. Die vom Gesuchsteller angewandte Berechnungsmethode mit einem pau- schalen Ansatz von Fr. 0.70 pro Kilometer überzeugt jedoch nicht, zumal er die- sen im vorinstanzlichen Verfahren erst in der Stellungnahme zur Duplik erstmals erwähnt und auch ni cht wei ter aufgeschlüsselt hat, was davon alles umfasst ist (vgl. Vi Prot. S. 31). Anzunehmen ist deshalb, dass darin die gesamten Betriebs- kosten einschliesslich des Kaufpreises enthalten si nd. Gemäss dem Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sind für ein Auto i ndes nur die festen und veränderli chen Kosten – ohne Amortisation – einzusetzen (Abschnitt III Ziff. 3.4 e) des Kreisschreibens). In der Regel handelt es sich dabei um die Kosten für das Benzin, die Strassenverkehrs- abgabe, die Versicherungsprämien und den Service. Berücksichtigt man die Ben- zi nkosten mi t durchschni ttli ch Fr. 1.80 pro Liter, resultiert bei einem Arbeitsweg von 96 km an durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat und einem Verbrauch von einem Liter Benzin für 10 km ein Betrag von rund Fr. 375.– (21.7 x 96 km / 10 x Fr. 1.80) Die Versicherung ist mit Fr. 125.– belegt (vgl. Urk. 10/25) und die Strassenverkehrsabgabe dürfte sich im Rahmen von Fr. 30.– bewegen, was total zu Fr. 530.– führt (Fr. 375.– + Fr. 125.– + Fr. 30.–). Der Gesuchsteller hat sodann weder Reparatur- noch Servicekosten behauptet oder belegt. Berücksichtigt man diese zusätzlich im Umfang von Fr. 70.–, erscheint der von der Vorinstanz dem Gesuchsteller im Bedarf zugestandene Betrag an Autokosten von monatlich Fr. 600.– gerechtfertigt und bedarf keiner Korrektur. Die dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts für das Abholen und Zurückbri ngen von E._____ entstehenden Kosten si nd unter dem Titel 'Fahrkosten' – wovon lediglich diejenigen zum Arbeitsplatz und retour erfasst sind (vgl. Abschnitt III Ziff. 3.4 e) des Kreisschreibens) – ni cht zusätzli ch zu berücksichtigen. Darauf wird an anderer Stelle zurückzukommen sein (vgl. Zi f- fer 3.3. d)).
3.3. Bedarf der Gesuchsgegnerin a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin monatliche Mobili- tätskosten von Fr. 166.– für ein übertragbares Jahresabonnement des ZVV für fünf Zonen berücksi chti gt (Urk. 39 S. 30). Der Gesuchsteller macht geltend, dieser Betrag sei zu hoch. Der Gesuchsgegnerin fielen für die Ausübung des Besuchs- rechts – nicht wie bei der von ihm angestrebten Lösung, dass er die Obhut über E._____ bekommen würde – keine Kosten an und sie sei überdies nicht erwerbs- tätig. Es seien daher die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Fr. 80.– i n ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Die von ihm anerkannten Fr. 177.– hätten si ch darauf bezogen, dass der Gesuchsgegnerin zur Ausübung des Besuchsrechts gewisse Kosten angefallen wären, wenn die Obhut über E._____ i hm zugeteilt worden wäre. Die Gesuchsgegnerin hält die Berücksichtigung von Fr. 166.– unter dem Ti- tel Mobilitätskosten in ihrem Bedarf für richtig. Im Übrigen habe der Gesuchsteller ihr diesen Betrag ausdrücklich und vorbehaltlos zugestanden (Urk. 45 S. 6). Zwar ist die Gesuchsgegnerin nicht erwerbstätig, weshalb ihr in diesem Zu- sammenhang keine Mobilitätskosten anfallen. Trotzdem muss sie in der Lage sein, sich fortzubewegen und mit E._____ etwas zu unternehme n. Auch darf an- genommen werden, dass sie E._____ doch einmal zum Gesuchsteller bringen oder bei ihm abholen muss. Nachdem sie weder in der Stadt wohnt noch ein Auto besitzt, rechtfertigt es sich – auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Parteien – ihr den monatlichen Betrag für ein Jahresabonnement des ZVV über fünf Zonen i n der Höhe von Fr. 166.– im Bedarf zu berücksichtigen. b) Bezüglich der Steuern bringt der Gesuchsteller vor, die vorinstanzliche Berechnung erscheine unglaubwürdig, da diese einerseits von der Höhe der Un- terhaltsbeiträge abhingen und anderseits die Gesuchsgegnerin die Kinderabzüge machen könne und zum Verheiratetentarif besteuert werde, während bei ihm der Alleinstehendentarif [recte: Grundtarif] zur Anwendung gelange (Urk. 38 S. 7). Bei den Steuern ist es nicht möglich, diese exakt zu berechnen. Es wird da- her eine ungefähre Schätzung vorgenommen und ein entsprechender Betrag im Bedarf berücksichtigt. Üblicherweise wird in der Gerichtspraxis das Unterhaltsbe- rechnungsprogramm von Martin Farner angewendet, um die mutmassliche Steu-
erbelastung der Parteien zu berechnen (http://www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und- familie/hilfen/unterhaltsberechnung.html). Der Gesuchsteller geht in der Berufungsschrift ebenfalls von dieser Berechnungsmethode aus und kommt dabei für si ch auf eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 487.24 (Urk. 38 S. 10). Die Gesuchsgegnerin kritisiert weder die von der Vorinstanz dem Gesuchsteller für Steuern zugebilligten Fr. 550.– noch den vom Gesuchsteller i m Berufungsverfa hre n beanspruchten Be- trag, weshalb in seinem Bedarf unter diesem Titel Fr. 487.24 zu berücksi chti gen sind. Die mutmassliche monatliche Steuerbelastung der Gesuchsgegnerin beläuft sich bei einem Einkommen von rund Fr. 74'000.– (12 x [Fr. 2'540.– zuzügli ch Fr. 3'620.–]) und Abzügen von rund Fr. 14'200.– (Kanton) bzw. Fr. 9'750.– (Bund) auf Fr. 400.–. c) Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die Wohnnebenkosten der Gesuch- stellerin im Umfang von Fr. 300.– seien nicht ausgewiesen, weshalb sie in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen seien. Auf dem Mietvertrag finde sich lediglich ein handschriftlicher Vermerk, dass die Nebenkosten geschätzt etwa so viel betragen würden. Zudem habe die Gesuchsgegnerin für die Garage und den Abstellplatz gar keine Verwendung, weshalb sie diese untervermieten könne (Urk. 38 S. 8). Die Gesuchsgegnerin lässt dazu ausführen, es sei gerichtsnotorisch, dass die mutmasslichen Nebenkosten mit Zurückhaltung geschätzt würden. Ausser- dem generiere sie zusammen mit E._____ Wohnkosten von Fr. 2'438.45, derweil beim Gesuchsteller Fr. 3'622.65 anfielen (Urk. 45 S. 6). Die mutmasslichen Nebenkosten sind auf dem Mietvertrag lediglich hand- schriftlich mit Fr. 300.– vermerkt (Urk. 17/5), indes bewegen sie sich für ein Ein- fami li enhaus mit fünf Zimmern in einem angemessenen und realistischen Bereich, weshalb sie im Bedarf der Gesuchsgegnerin so zu berücksichtigen sind. Was die Vermietung des Abstellplatzes und der Garage betrifft, wäre dies zwar denkbar. Indes ist die Gesuchsgegnerin angesichts der finanziellen Verhältnisse der Par- teien und mit Blick auf die massiv höheren Wohnkosten des Gesuchstellers nicht zu verpflichten, ihrerseits die Wohnkosten zu senken, indem sie den in der Miete inbegriffenen Abstellplatz und die Garage untervermietet. d) Schliesslich moniert der Gesuchsteller, der Grundbetrag sei bei ihm nach dem Alleinstehendentarif berechnet worden, der Grundbetrag für E._____
sei – zu züglich der Kinderzulagen – vollumfänglich im Bedarf der Gesuchsgegne- rin berücksichtigt worden und der Überschuss sei im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu- gunsten der Gesuchsgegnerin aufgeteilt worden (Urk. 38 S. 8). Hinsichtlich des Grundbetrages sei es angesichts des sehr ausgedehnten Besuchsrechts des Ge- suchstellers üblich, bei beiden Parteien den Grundbetrag für Alleinerziehende einzusetzen und den Grundbetrag für das Kind im ungefähren Verhältnis der Be- treuungszeiten aufzuteilen. Dies sei im vorliegenden Fall umso mehr angebracht, als die Kosten für praktisch sämtliche Freizeitaktivitäten (Eintrittstickets, Skilift- abonnemente, Reisekosten etc.) bei i hm anfielen. E._____ habe sodann erklärt, auch bei i hm einen Vorrat an Bastelmaterial, Farbstiften und Zeichnungspapier haben zu wollen, damit sie nicht immer alles hin- und hertransportieren müsse (Urk. 38 S. 8). Die Aufteilung des Überschusses – sollte ein solcher resultieren – wäre im Verhältnis 50:50 vorzunehmen. Aufgrund des ausgedehnten Besuchs- rechts des Gesuchstellers entstünden ihm auch entsprechende Kosten, sodass eine andere Aufteilung den Verhältnissen nicht gerecht würde (Urk. 38 S. 9). D i e Gesuchsgegneri n lässt hi erzu ausführen, bei den vom Gesuchsteller er- wähnten zusätzli chen Kosten für E._____ handle es sich ausschliesslich um frei- willige Kosten, wobei es seine Sache sei, zu entscheiden, welche Wünsche er E._____ erfüllen wolle und welche kostspieligen Freizeitaktivitäten sie ausüben können solle. Dagegen würden bei i hr als Obhutsi nhaberi n sämtli che ni cht ver- meidbaren Kosten anfallen. Sie müsse beispielsweise den Selbstbehalt der Arzt- rechnungen sowie die Zahnarztrechnungen berappen, sodann Kosten für den Kindergarten übernehmen und auch die Kleider für E._____ bezahlen. Beim Ge- suchsteller würden indes keine solchen unvermeidbaren Kosten anfallen. Über- dies sei E._____ bi s anhi n ni cht Ski gefahren (Urk. 45 S. 4). Ein allfälliger Über- schuss sei angemessen zwischen den Parteien aufzuteilen. Die Zuweisung von zwei Dritteln an sie sei hierbei gerechtfertigt, da sie ja wie erwähnt mit allen für E._____ zwingend anfallenden Kosten konfrontiert sei (Urk. 45 S. 7). Der Grundbetrag wird in Übereinstimmung mit den bereits erwähnten Richt- linien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts beim obhuts- berechtigten Elternteil praxisgemäss mit Fr. 1'350.– und beim nicht obhutsberech-
tigten Elternteil mit Fr. 1'200.– berücksichtigt. Von diesem Grundbetrag sind Kos- ten für Nahrung, Kleidung und Wäsche sowie deren Instandhaltung, Unterhalt der Wohnungsei nri cht ung, Kulturelles und sämtli che Energiekosten ohne die Hei- zungskosten umfasst, wobei dem obhutsberechtigten Elternteil regelmässig ein im konkreten Fall um Fr. 150.– erhöhter Grundbetrag zugestanden wird. E._____ ist zwar verhältnismässig oft beim Gesuchsteller zu Besuch. Ihren Wohnsitz hat sie aber bei der Gesuchsgegnerin, welche die Obhut über sie innehat und wo sie nichtsdestotrotz den grösseren Teil der Zeit verbringt. Die von der Vorinstanz vor- genommene Berücksichtigung der Grundbeträge von Fr. 1'350.– bei der obhuts- berechtigten Gesuchsgegnerin und von Fr. 1'200.– beim allein lebenden Gesuch- steller erscheint daher gerechtfertigt und bedarf keiner Korrektur. Der Grundbetrag für E._____ in der Höhe von Fr. 400.– wurde von der Vor- instanz vollumfänglich im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigt (Urk. 39 S. 27). Der Gesuchsteller hat den Unterhaltsbeitrag für E._____ nicht angefoch- ten, sondern nur denjenigen für die Gesuchsgegnerin persönlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, im Bedarf der Gesuchsgegnerin bei Positionen, die ausschliess- lich den Bedarf von E._____ betreffen, Änderungen vorzunehmen. Im Unterhalts- beitrag für E., der von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzt und vom Gesuchsteller so akzeptiert wurde, sind die im Bedarf der Gesuchsgegnerin ein- gesetzten Fr. 400.– für E. enthalten. Daher hat es dabei zu bleiben. Der Gesuchsteller hat aber unbestrittenermassen ein sehr ausgedehntes Besuchs- recht für E., verbringt sie doch jeden Mittwochnachmittag und jedes Wo- chenende bei ihm. Es liegt überdies auf der Hand, dass bei der Ausübung des Besuchsrechts Kosten entstehen, welche direkt mit dessen Umfang zusammen- hängen. Der Gesuchsteller hat sodann glaubhaft dargetan, dass er mit E. oft unterwegs ist und sie sowohl in kultureller als auch sportlicher Hinsicht fördert, was zwangsläufig mit finanziellem Aufwand verbunden ist. Überdies isst E._____ beim Gesuchsteller unter Umständen bis zu vier Mal pro Woche (Mi, Fr, Sa, So) zu Abend, drei mal zu Mittag (Mi, Sa, So) und zweimal frühstückt sie bei ihm (Sa und So). Diesem Umstand ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass der Frei- betrag zwischen den Parteien im Verhältnis 50:50 aufzuteilen ist, wodurch dem Gesuchsteller zusätzlich rund Fr. 200.– für die Betreuung von E._____ zur Verfü-
gung stehen (vgl. Erw. 3.4 lit.b). Damit finden auch die dem Gesuchsteller im Zu- sammenhang mi t der Ausübung des Besuchsrechts entstehenden, ni cht unerheb- li chen Fahrkosten angemessene Berücksichtigung. 3.4. Unterhaltsberechnung a) Aufgrund der abgeänderten und korrigierten Bedarfszahlen der Partei- en ergi bt si ch unter Berücksi chti gung der ungefähren Steuerbelastung folgendes Bild:
b) Der Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin und E._____ berechnet sich somit wie folgt: Einkommen GesuchstellerFr. 11'022.05 Einkommen GesuchsgegnerinFr. 2'540.00 GesamteinkommenFr. 13'562.05 ./. GesamtbedarfFr. 12'257.00 ÜberschussFr. 1'305.05 Anteil Gesuchsgegnerin (50%)Fr. 652.53 Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin BedarfFr. 5'503.45 Anteil ÜberschussFr. 652.53 ./. eigenes EinkommenFr. 2'540.00 Unterhaltsanspruch (gerundet)Fr. 3'620.00
c) Der monatliche Unterhaltsbeitrag für E._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen wurde ni cht
angefochten, weshalb es dabei bleibt. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Gesuchsteller daher neu zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sie persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'620.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 16. August 2013. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen a) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfah- rens wurden nicht angefochten. Demzufolge bleibt es bei der entsprechenden Regelung. b) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n i st i n Anwendung von § 5 i.V.m. § 6 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Gesuchsteller obsiegt mit seiner Be- rufung zu rund einem Viertel, weshalb i hm die Gerichtskosten zu drei Viertel und der Gesuchsgegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO). Der Ge- suchsteller ist in Anwendung der Verordnung der Obergerichts über die Anwalts- gebühren (AnwGebV) überdies zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.– (zuzügli ch 8% MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht im summarischen Verfahren, vom 4. Oktober 2013 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'620.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 16. August 2013. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Züri ch, 27. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Jucker-D emuth versandt am: se