Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130067-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 20. Januar 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt, Kosten - und Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2013 (EE130100-C)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2011 verheiratet. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 4. Oktober 2013 erliess die Vorinstanz folgendes Ur- teil (Urk. 17 = Urk. 20): " 1. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses oder eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung des hälftigen Mietzinsdepotskontos von Fr. 2'000.- und des hälftigen Postfinance-Kontos von Fr. 11'000.- wird nicht eingetreten. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben und dass sie das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer vereinbarten. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche, im Voraus auf den Ersten des Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'632.- ab 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Begehren der Klägerin auf Bezahlung von Unterhalt abge- wiesen. 5. Es wird festgestellt, dass an die Unterhaltsschuld des Beklagten gemäss Ziffer 3 der Be- klagte bereits Fr. 5'216.05 an den Unterhalt bezahlt hat und dass die Klägerin Fr. 2'943.95 für den Unterhalt dem auf sie lautenden Girokonto bei der Post und dem auf sie lautenden Post-Depositenkonto (Sparkonto) entnahm, sodass für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 30. September 2013 die Unterhaltspflicht des Beklagten zufolge Tilgung der Unterhaltsschuld erloschen ist. 6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen Klägerin: Fr. 2'621.-- Einkommen Beklagter: (inkl. 13. ML und Bonus) Fr. 5'654.--
Vermögen Klägerin: Fr. 0.-- Vermögen Beklagter: Fr. 0.-- Bedarf Klägerin: (ohne Steuern) Fr. 4'790.-- Bedarf Beklagter: (ohne Steuern) Fr. 4'022.-- 7. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ..., D. wird der Klägerin zur alleini- gen Benützung zugewiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat ausserhalb dieser Vereinbarung einigten. 9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 19. Juli 2013 angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Mitteilung)" 14. (Rechtsmittel) 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 19): " 1. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 (EE130100-C) sei aufzuheben; 2. [Hauptantrag Unterhalt] Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 [EE130100-C] sei aufzuheben und es sei der Berufungs- beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sie persönlich ab 1. Mai 2013 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400, ab dem 1. Oktober 2013 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'632 zu bezahlen; 3. [Eventualantrag Unterhalt] Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 [EE130100] aufzuheben, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sie persönlich ab 1. Mai 2013 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
2'400, ab dem 1. Oktober 2013 bis 31. März 2015 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'632 zu bezahlen; 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezah- len; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8% MwSt] zulasten des Beru- fungsbeklagten." 3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 7, 8 und 9 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 4. Die Parteien wurden am 25. November 2013 auf den 14. Januar 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 26). Unter Mitwirkung der Gerichts- schreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Ver- handlung eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 28): " 1. Die Klägerin zieht ihre Berufung zurück. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'950.– rückwirkend ab 1. Mai 2013 bis 30. September 2013; - Fr. 1'525.– vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014; - Fr. 740.– vom 1. April 2014 bis 30. April 2015. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 3. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen Klägerin -Fr. 2'977.– (1. Mai 2013 bis 31. März 2014) - Fr. 3'877.– (hypothetisch, 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Einkommen Beklagter (inkl. 13. ML und Bonus) - Fr. 5'654.– Vermögen Klägerin Fr. 0.–
Vermögen Beklagter Fr. 0.– Bedarf Klägerin * - Fr. 4'742.– (1. Mai 2013 bis 30. September 2013) - Fr. 4'392.– (1. Oktober 2013 bis 31. März 2014) - Fr. 3'877.– (1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Bedarf Beklagter * - Fr. 3'522.– (1. Mai 2013 bis 30. September 2013) - Fr. 4'622.– (1.Oktober 2013 bis 31. März 2014) - Fr. 4'172.– (1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) * 1. und 3. Phase jeweils mit Steuern, 2. Phase ohne Steuern (Mankofall) 2.1. Die Parteien halten fest, dass der Beklagte der Klägerin bereits folgende Unterhalts- leistungen bezahlt hat: - je Fr. 1'120.– für die Monate Mai, Juni und Juli 2013, - je Fr. 1'632.– für die Monate Oktober 2013 bis und mit Januar 2014. 2.2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte berechtigt ist, von der Unterhaltsschuld weitere, bereits geleistete Zahlungen mit Unterhaltscharakter im Maximalbetrag von Fr. 1'571.05 abzuziehen, welche nachweislich die Periode ab 1. Mai 2013 betreffen. Die Parteien erstellen in diesem Zusammenhang eine Auflistung der von der Klägerin seit 1. Mai 2013 bezahlten Rechnungen, welche gemeinsame Kosten der Parteien ab dem 1. Mai 2013 betreffen.
angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskau- tion, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]). 7.2 Die Klägerin verdient derzeit als freischaffende Künstlerin rund Fr. 2'977.– pro Monat (Urk. 3/2). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 4'311.– gegenüber, welcher sich aus folgenden Bedarfspositionen zusammensetzt: Grundbetrag 1'200 Wohnkosten 2'465 (Urk. 3/3 und 3/4) Telekommunikation 150 (gerichtsnotorisch) Krankenkasse 226 (Urk. 3/5) Selbstbehalt 100 (gerichtsnotorisch) Hausrat 20 (gerichtsnotorisch) auswärtige Verpflegung 150 (Urk. 1 S. 7) Unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Betrag vom Fr. 1'525.– resultiert ein Überschuss von Fr. 191.–. Ausge- hend von dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'250.– und die für das Berufungsverfahren zu erwartenden Anwaltskosten, reicht der Überschuss nicht aus, um die Gerichts- und An- waltskosten innert angemessener Frist aus eigener Tasche zu begleichen. Die Klägerin ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da die Berufung der Klä- gerin nicht aussichtslos und sie als rechtsunkundige Partei zur Wahrung ih- rer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestellen. 7.3 Der Beklagte erwirtschaftet ein Einkommen von monatlich Fr. 5'654.– (inkl. 13. Monatslohn und Bonus; Urk. 7/1, VI-Prot. S. 8 sowie Urk. 20 S. 9). Die- sem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 4'002.– gegenüber, welcher sich aus folgenden Bedarfspositionen zusammensetzt: Grundbetrag 1'200 Wohnkosten 2'050 (Urk. 7/2, Urk. 14 S. 13) Telekommunikation 150 (gerichtsnotorisch) Krankenkasse 265 (Urk. 7/3) Selbstbehalt 100 (gerichtsnotorisch) Hausrat 20 (gerichtsnotorisch) auswärtige Verpflegung 217 (Urk. 14 S. 7) Unter Berücksichtigung der vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.– resultiert ein Überschuss von Fr. 127.–. Ausgehend von dem auf den Beklagten entfallenden Anteil der Gerichtskos- ten in der Höhe von Fr. 1'250.– und die für das Berufungsverfahren zu er- wartenden Anwaltskosten, reicht der Überschuss nicht aus, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist aus eigener Tasche zu be- gleichen. Der Beklagte ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da der beklag- tische Prozessstandpunkt nicht aussichtslos und er als rechtsunkundiger Laie zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewie- sen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y_____ ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1, 2, 3, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind 2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Das Verfahren wird abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wett- geschlagen. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 10. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
Zürich, 20. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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