Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130057-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 12. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. April 2013 (EE110312-L)
Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 bis 4 des Urteils der Vorinstanz vom 5. April 2013 verwie- sen (Urk. 60).
Urteil des Einzelgerichts, 5. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2013 (Urk. 60 S. 54 ff.): 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die Obhut über die Kinder C., geboren am tt.mm.2001, und D., geboren am tt.mm.2004, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder - jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule (Abholen zu Hau- se) bis Sonntag, 18.00 Uhr; - jeden Mittwochnachmittag nach der Schule (Abholen zu Hause) bis 20.00 Uhr, unter Rücksichtnahme auf die Aktivitäten und Bedürfnisse der Kinder; - in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Gründonnerstag nach der Schule (Abholen zu Hause) bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr; - in geraden Jahren von Freitag vor Pfingsten nach der Schule (Abholen zu Hause) bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr; - in ungeraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr; - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember, 9.00 Uhr, bis am 2. Januar, 18.00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr - ausgenommen in den Schulsommerferien - auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und den Kindern rückwirkend ab dem 1. März 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'085.– (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu be- zahlen und zwar je Fr. 1'500.– (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) für C._____ und D._____ und Fr. 5'085.– für die Gesuchstel- lerin persönlich. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vom Beklagten bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vor- weis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. Die Begehren des Gesuchsgegners betreffend Erfüllung seiner Unterhalts- pflichten gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern bis zum 31. Dezember 2012 werden abgewiesen. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Entziehung der Verfügungsbe- fugnis über alle Bankkonti, welche auf den Namen des Gesuchsgegners lau- ten, sowie betreffend die Zustimmung der Gesuchstellerin als Erfordernis für die Verfügung über die darauf liegenden Vermögenswerte wird abgewiesen. 6. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Überweisung des Betrags von Fr. 120'000.– durch den Gesuchsgegner auf das gemeinsame Konto Nr. ... bei der Credit Suisse wird abgewiesen. 7. Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 12. Sep- tember 2011 angeordnet. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.00 Dolmetscherkosten Fr. 8'400.00 Total
Die Kosten werden zu 2/3 dem Gesuchsgegner und zu 1/3 der Gesuchstel- lerin auferlegt. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine um 2/3 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.– zu bezahlen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). 11. (Mitteilungssatz) 12. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 59 S. 2):
"1. Dispositivziffern 4 Absatz 1, 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbei- träge für C._____ und D._____ von je CHF 300 im Zeitraum vom 1.3. bis 30.11.2012 und anschliessend je CHF 1500 jeweils zuzüglich allfäl- liger Kinderzulage zu bezahlen. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1190 zu bezahlen, zahlbar ab 1.12.2012 bis 30.6.2014, eventualiter bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von netto CHF 10'000 pro Monat CHF 2270 vom 1.12.2012 bis 30.6.2014. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien den Prozessparteien je hälftig aufzuerlegen. 5. Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagten für das erstin- stanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zusteht. 6. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 7. Dem Berufungskläger sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzüglich MWSt zuzusprechen. 8. [...] 9. [...]"
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2):
"1 Auf die Berufung des Berufungsklägers vom 5. September 2013 ("Berufung") sei nicht einzutreten. 2 Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2013 ("Urteil") zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers (inkl. MWST)."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C., geboren am tt.mm.2001, und D., geboren am tt.mm.2004. Mit Eingabe vom 9. Sep- tember 2011 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Ge- suchstellerin) an das Bezirksgericht Zürich und ersuchte um die Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Spätestens seit Ende Februar 2012 leben die Parteien getrennt. Betreffend dem Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 60 S. 4 ff.). Mit Urteil vom 5. April 2013, vorab in unbegründeter Form ergangen (Urk. 53; Urk. 54), bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und regelte die damit verbunde- nen Nebenfolgen (Urk. 60 S. 54 ff.). Unter anderem wurde der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) dazu verpflichtet, der Gesuchstelle- rin und den Kindern rückwirkend ab dem 1. März 2012 monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 8'085.– (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen und zwar je Fr. 1'500.– (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen) für C._____ und D._____ sowie Fr. 5'085.– für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 60 S. 55, Dispositivziffer 4 Abs. 1). Die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuch- stellerin zu einem Drittel auferlegt. Sodann wurde der Gesuchsgegner dazu ver-
pflichtet, der Gesuchstellerin eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 60 S. 56, Dis- positivziffern 9 und 10). 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz hat der Gesuchsgegner fristgerecht Be- rufung erhoben (Urk. 54; Urk. 59). Er stellte die vorab angeführten Anträge. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2013 wurde der Berufung betreffend Dis- positivziffer 4 Absatz 1 des Urteils vom 5. April 2013 im Fr. 670.– pro Monat über- steigenden Betrag von März 2012 bis November 2012 und im Fr. 4'270.– pro Mo- nat übersteigenden Betrag ab Dezember 2012 (je zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde auf des Gesuch des Gesuchgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 59 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 9 und S. 7; Urk. 66). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 wurde das Begehren des Gesuchs- gegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsver- fahren abgewiesen und der Gesuchsgegner zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 5'500.– verpflichtet (Urk. 67 S. 4, Dispositivziffern 1 und 2). Der Vor- schuss wurde in der Folge geleistet (Urk. 68). Die Berufungsantwort datiert vom 4. November 2013 (Urk. 70). Sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2014 wurde die Gesuchstellerin zur Erteilung weiterer Auskünfte betreffend ihre finanziellen Verhältnisse und de- ren Belegung aufgefordert (Urk. 72). Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. Januar 2014 wurde der Gegenpartei zugestellt (Urk. 76). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 29. Januar 2014 (Urk. 77). Am 11. Februar 2014 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 79; Urk. 80/1-3). Die Eingaben wurden der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 81). 3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob
in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstrit- ten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und fest- gehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinder- belangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unech- ten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungs- begründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). 4.1. Die Gesuchstellerin beantragt, auf die Berufung sei mangels rechtsge- nügender Begründung nicht einzutreten. Der Gesuchsgegner begnüge sich mit höchst pauschalen und unbelegten Vorbringen, ohne jeweils auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (Urk. 70 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1, und S. 3 f.). 4.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den ange- fochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehler-
haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik ma- chen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 ZPO N 36). Werden kei- ne oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht be- gründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12, N 33-38). 4.3. Mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass die Berufung in ein- zelnen Punkten in der Tat nur mangelhaft begründet wurde. So begnügt sich der Gesuchsgegner, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, teils damit, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, blosse Behauptungen aufzustel- len und das Gegenteil von dem zu behaupten, was die Vorinstanz festgestellt und erwogen hat. Damit vermag er seiner Begründungspflicht nicht zu genügen. Hin- gegen trifft dies nicht auf alle geltend gemachten Mängel des vorinstanzlichen Ur- teils zu, weshalb nicht, wie von der Gesuchstellerin beantragt, auf die Berufung als Ganzes nicht einzutreten ist. Vielmehr ist bei den einzelnen Themenkomple- xen zu prüfen, ob der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht rechtsgenügend nachgekommen ist. 5. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1 bis 3, Ziff. 4 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 5 bis 7 des vorinstanzlichen Erkennt- nisses (Urk. 59 S. 2; Urk. 70 S. 2). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vor- zumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides ein. 6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.
II. 1.1. Gemäss Vorinstanz (und insoweit unbestritten) arbeitete die Gesuch- stellerin vom 1. Juni 2011 bis Ende Oktober 2012 bei der "..." als Freelancerin im Bereich Redaktion und Marketing für das Portal "...". Seit dem 1. November 2012 ist die Gesuchstellerin ohne Erwerbseinkommen (Urk. 60 S. 18). Der Gesuchsgegner war gemäss Vorinstanz (und insoweit unbestritten) bis Ende September 2010 als Manager bei E., einer Versicherungsgesellschaft, an- gestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 1. Oktober 2010 aufgrund seiner Burn- Out-Erkrankung (unter Abschluss eines Aufhebungsvertrages) in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben. Am 22. November 2010 gründete der Gesuchsgeg- ner die "F. AG" und kaufte am 29. März 2011 die Marke "G.". Die F. AG produziert Naturkosmetik-Produkte und verkauft diese unter der Mar- ke G.. Seit dem 1. Dezember 2012 geht der Gesuchsgegner im Rahmen eines zwischenzeitlich bis Juli 2014 befristeten Auftrags für die deutsche Kredit- versicherungsmaklerfirma "H. GmbH" einer 50%-igen Erwerbstätigkeit als Akquisiteur und Bestandsbetreuer von Versicherungsverträgen nach. Gemäss Vertrag erzielt er ein fixes Honorar von Euro 3'000.00 brutto pro Monat. Darüber hinaus erhält er eine Provision von 30 % auf die bezahlte Nettocourtage, wobei das Honorar dergestalt auf die Provision angerechnet wird, als diese nur entsteht, sofern und soweit das Honorar im jeweiligen Monat überschritten wird (Urk. 48 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für die relevante Zeitperio- de ab 1. März 2012 kein Einkommen an (Urk. 60 S. 19 ff. und S. 37). Beim Ge- suchsgegner stellte sie (zusammenfassend) fest, die ausbezahlte Abfindungszah- lung von netto Fr. 298'379.90 sei als Lohnvorbezug für zwei Jahre zu qualifizieren und bei der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Nach seinem gesundheitsbedingten Ausscheiden bei der E._____ per Oktober 2010 sei er ohne Anstellung und somit ohne Erwerbseinkommen gewesen, weshalb die ausgerichtete Abfindung als Kompensation des Erwerbsausfalls zu qualifizieren sei, mit der die nachteiligen finanziellen Folgen des Verlustes der Arbeitsstelle
abzufedern und der Lebensstandard aufrecht zu erhalten seien. Daran ändere auch seine Arbeitstätigkeit ab 2011 bei der von ihm gegründeten F._____ AG und das geltend gemachte effektive Jahreseinkommen von Fr. 20'400.– zuzüglich die Aufrechnung der Abschreibungen in der Betriebsrechnung nichts. Aufgrund der gelebten klassischen Rollenverteilung der Parteien und der damit verbundenen Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Familie im Sinne von Art. 163 ZGB habe er das unternehmerische Risiko für seinen risikoreichen Gang in die Selbständigkeit selbst zu tragen. Es wäre unbillig, die Einkommensredukti- on einfach auf die Gesuchstellerin und die Kinder abzuwälzen, zumal er die F._____ AG ohne Einverständnis der Gesuchstellerin gegründet und sich der Gang der F._____ AG seit deren Gründung bezüglich Umsatz und Gewinn nicht ansatzweise verbessert habe. Ab Oktober 2012, als auch objektiv betrachtet da- von auszugehen sei, dass der ausbezahlte Lohnvorbezug aufgebraucht gewesen sei, sei dem Gesuchsgegner daher ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 10'000.- netto anzurechnen, da er bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumuten- der Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er mit der F._____ AG effektiv verdiene. Da der Gesuchsgegner bis anhin bereits einer vollzeitlichen Erwerbstä- tigkeit nachgegangen sei, bedürfe es dazu keiner Übergangs- oder Anpassungs- frist, da er seine Lebensverhältnisse nicht umstellen müsse (Urk. 60 S. 37 f.) . Die Vorinstanz hielt weiter fest, durch das Gesagte ergebe sich, dass der Gesuchs- gegner ab dem unterhaltsrelevanten Zeitpunkt vom 1. März 2012 in der Lage ge- wesen sei und auch weiterhin sei, nebst seinem Bedarf auch denjenigen der Ge- suchstellerin und der Kinder zu decken. In der Folge werde deshalb im Sinne der einstufigen Berechnungsmethode der Bedarf der Gesuchstellerin mit den beiden Kindern berechnet, was dem vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Unterhaltsbei- trag entspreche (Urk. 60 S. 38). Im Weiteren setzte die Vorinstanz den Bedarf der Gesuchstellerin inklusive der Kinder auf Fr. 8'085.05 und denjenigen des Ge- suchsgegners auf Fr. 1'606.85 fest (Urk. 60 S. 39 ff.). Sie sprach der Gesuchstel- lerin und den Kindern rückwirkend ab dem 1. März 2012 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 8'085.– (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu; je Fr. 1'500.– für C._____ und D._____ und Fr. 5'085.– für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 60 S. 45).
lungen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 59 S. 4). Sodann hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, nachdem die Gesuchstellerin die Aufgabe ihrer Tätigkeit bei der ... bekannt gegeben hatte (Urk. 40 S. 2; Urk. 46 S. 2), keine An- rechnung eines hypothetischen Einkommens seitens der Gesuchstellerin verlangt. Dies kann der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, nach den Behauptungen der Gesuchstellerin die Anrechnung eines konkret bezifferten hypothetischen Einkommens zu verlangen. Entsprechend ist der Gesuchstellerin (im Rahmen des vorliegenden Eheschutz- verfahrens) weder ein Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– pro Monat ab dem 1. Juli 2014 für eine 50 %-ige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder als Marke- tingverantwortliche (Urk. 59 S. 4 und 6) noch für einen 100 % Job bei Migros, Coop, ALDI etc. (Urk. 77 S. 1) anzurechnen. 3.3. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin für die Monate März und April 2012 von einem Einkommen von je netto Fr. 2'970.– auszugehen. Die An- rechnung eines Vermögensertrages wurde weder vor Vorinstanz noch im Beru- fungsverfahren substanziiert und beziffert verlangt (vgl. Urk. 59 S. 4; Urk. 77 S. 2). Weiter hat sich der Gesuchsgegner in der Berufungsbegründung zu den Ausfüh- rungen der Vorinstanz zur Anzehrung des Vermögens der Gesuchstellerin zur Deckung des laufenden Bedarfs bereits im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht geäussert (Urk. 59; Urk. 60 S. 27 f.). Seine Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2014, dass die Gesuchstellerin Vermögen habe, welches ihr er- laube, ihre eigenen finanziellen Aufwendungen ohne Kinderkosten vollumfänglich ohne Zahlungen von seiner Seite zu decken (Urk. 77 S. 1), sind daher nicht mehr zu hören. 4.1. Gemäss Gesuchsgegner ist vorliegend nach der zweistufigen Methode vorzugehen. Entsprechend reduziert er den von der Vorinstanz für die Gesuch- stellerin und die Töchter berechneten Bedarf auf das Existenzminimum (Urk. 59 S. 3; Urk. 60 S. 39 ff.). Der Gesuchsgegner verkennt, dass auch bei der zweistufi- gen Berechnungsmethode, bei welcher zuerst für beide Parteien ein Grundbedarf ermittelt und anschliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien aufgeteilt wird, der Grundbedarf nicht mit dem Existenzminimum gleich-
zusetzen ist, sondern sich an den während der Ehe gelebten Bedürfnissen und den vorhandenen Mitteln orientiert. So sind, sofern kein Mankofall vorliegt, entge- gen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 59 S. 3 f.), im Bedarf auch die Kosten für Steuern, VVG Versicherungen, einen Hund und die Hobbies der Kinder zu be- rücksichtigen, sofern diese Positionen von der Gegenseite anerkannt wurden. Unangefochten blieb in der Berufung, dass der Gesuchsgegner diese im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigen Positionen vor Vorinstanz nicht bestritten hat (Urk. 59; Urk. 60 S. 38 f.). Damit sind sie, da wie nachfolgend dargelegt wird, kein Mankofall vorliegt, auch bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. 4.2. Zu Recht weist der Gesuchsgegner jedoch darauf hin, der Gesuchstelle- rin als "Arbeitslose" seien keine auswärtige Verpflegung und keine Kinderbetreu- ungskosten anzurechnen (Urk. 59 S. 4). Die Kinder der Parteien sind in einem Al- ter, in welchem kein Krippenplatz mehr bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle gesichert werden muss. Entsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin die Po- sitionen auswärtige Verpflegung Fr. 84.– und Kinderbetreuungskosten Fr. 608.– zu streichen. Da ein Auto während der Ehe zum Lebensstandard gehörte, sind bezüglich der Position Fahrzeug nur die für den Arbeitsweg geltend gemachten Fr. 100.– (Urk. 60 S. 42) zu streichen. Sollte die Gesuchstellerin eine Anstellung finden, kann sie die dannzumal anfallenden Kosten aus ihrem Einkommen be- streiten respektive diese in einem eventuell vom Gesuchsgegner angehobenen Abänderungsverfahren geltend machen. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin noch bis Ende Oktober 2012 (Urk. 46 S. 2) gearbeitet hat. Bis dahin sind die ar- beitsbedingten Kosten, trotz fehlenden Einkommens, angefallen. Demnach redu- ziert sich der Bedarf der Gesuchstellerin inklusive der beiden Kinder von (von der Vorinstanz zuerkannten) Fr. 8'085.05 ab dem 1. November 2012 auf Fr. 7'293.05. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz bei der Berech- nung der Wohnkosten bereits einen Hypothekarzins von monatlich Fr. 875.– be- rücksichtigt (Urk. 60 S. 41 f.; Urk. 77 S. 2), weshalb die Position Wohnkosten, in- klusive Nebenkosten, nicht zu beanstanden ist. Da die Gesuchstellerin zwar gel- tend macht, C._____ brauche zwischenzeitlich Nachhilfeunterricht, diesbezüglich
aber keine konkrete Bedarfsposition behauptet (Urk. 73 S. 4), ist hierauf nicht wei- ter einzugehen. 5.1. Der Gesuchsgegner erhielt bei seinem Austritt aus der E._____ per Ok- tober 2010 eine einmalige Abfindung in der Höhe von netto Fr. 298'379.90 (inkl. anteiligem Bonus und nach Abzug von AHV-Beitrag und Quellensteuer; Urk. 43/4- 5). Unumstritten ist , dass diese Abfindung, wie von der Vorinstanz erwogen, einen Lohnvorbezug für zwei Jahre darstellt und bei der Beurteilung der Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Es kann diesbe- züglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 25 ff. Ziff. 4.3. lit. a). Hingegen beruft sich der Gesuchsgegner in der Beru- fung erneut darauf, im Eheschutzverfahren sei von seinem effektiven Einkommen auszugehen. Seit dem 1. März 2012 verdiene er bei seiner Tätigkeit bei der F._____ AG zirka Fr. 2'200.– netto pro Monat (Fr. 2'090.– Gewinnanteil plus Fr. 190.– Amortisation). Zusätzlich erziele er seit dem 1. Dezember 2012 Einkünf- te von EURO 3'000.– pro Monat. Provisionen habe er noch keine erhalten (Urk. 59 S. 5). 5.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Gesuchsgeg- ner habe das unternehmerische Risiko für seinen risikoreichen Gang in die Selb- ständigkeit selbst zu tragen. Es wäre unbillig, die Einkommensreduktion einfach auf die Gesuchstellerin und die Kinder abzuwälzen. Betreffend die Leistungsfä- higkeit des Gesuchsgegners ab seiner Arbeitstätigkeit für die F._____ AG sei da- her nicht von seinem effektiven Lohn (Fr. 20'400.– pro Jahr zuzüglich die Auf- rechnung der Abschreibungen in der Betriebsrechnung) auszugehen, sondern auch die Abfindungszahlung (weiterhin) einzubeziehen (Urk. 60 S. 29 ff.). Mit die- sen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsbegründung allein mit der Behauptung, es sei auf seine effektiv erzielten Einkünfte abzustel- len, nicht genügend auseinander. Die Berufung ist in diesem Punkt schon man- gels rechtsgenügender Begründung abzuweisen (vgl. hierzu I. S. 7 f. Ziff. 4). 5.3.1. Der Gesuchsgegner beruft sich hingegen im Weiteren darauf, die Ab- findungssumme sei per 1. März 2012 bereits vollständig aufgebraucht gewesen,
weshalb bis zu seinem Stellenantritt per 1. Dezember 2012 bei der H._____ GmbH von einem Einkommen seinerseits aus der F._____ AG von netto Fr. 2'200.– pro Monat auszugehen sei (Urk. 59 S. 5). Dies entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz, welche zusammengefasst erwog, dem Gesuchsgegner hätten für die Zeitperiode ab 1. März 2012 bis und mit Ende September 2012 noch genügend Mittel aus der Abfindungssumme zur Verfügung gestanden, um zusammen mit den anerkannten Einkünften aus der F._____ AG von Fr. 2'280.– (Fr. 2'090.– Gewinnanteil und Fr. 190.– Amortisation) ein anrechenbares Ein- kommen von Fr. 10'000.– netto zu erzielen (vgl. Urk. 60 S. 32 ff. und S. 37). 5.3.2. Die Parteien lebten zusammen an der ...strasse in Zürich. Die Miet- kosten beliefen sich auf Fr. 6'950.– pro Monat. Der Mietvertrag wurde per Ende Februar 2012 aufgelöst. Die Miete wurde vom gemeinsamen Privatkonto der Par- teien bei der Credit Suisse (Konto Nr. ...) beglichen (Urk. 14/8). Auf dieses Konto war die Abfindungssumme einbezahlt worden. Sodann wurden ab diesem sowie dem Privatkonto des Gesuchsgegners (Konto Nr. ...) allein im Jahre 2011 Schul- gelder für C._____ und D._____ an die ... [Privatschule] von rund Fr. 45'000.– bezahlt, mithin Fr. 3'750.– pro Monat (Urk. 14/8; Urk. 43/8). Damit erscheint glaubhaft, dass in der Zeitperiode ab 1. Oktober 2010 bis und mit Februar 2012 allein für die Wohnungs- und die Schulkosten der Kinder total rund Fr. 10'700.– pro Monat ausgegeben wurden. Auf die 17 Monate hochgerechnet ergibt dies Fr. 181'900.–, womit von der Abfindungssumme noch Fr. 116'479.90 (Fr. 298'379.90 minus Fr. 181'900.–) verblieben. Geht man für die weiteren Auslagen der Familie für Essen, Versicherungen, Ferien, Auto, Steuern etc. von den vom Gesuchsgeg- ner geltend gemachten Fr. 5'000.– pro Monat aus, welche aufgrund von Urk. 14/8 sowie der Tatsache, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einen Bedarf für sich und die Kinder für diese Positionen von über Fr. 5'000.– pro Monat geltend mach- te (Urk. 1 S. 6 f.), als glaubhaft erscheinen, ergeben sich weitere Auslagen von Fr. 85'000.– (17 x Fr. 5'000.–). Diese Zahlen erhellen, dass im März 2012 tatsächlich ein Grossteil der Abfindungssumme, wie vom Gesuchsgegner behauptet, bereits aufgebraucht war. Dies unabhängig davon, ob die Gründung der F._____ AG aus der Abfindungssumme oder aus anderen Geldern der Parteien finanziert wurde.
Diese Fragen brauchen im Rahmen des Eheschutzes nicht geklärt zu werden. Den Verbrauch der Abfindungszahlung für den gebührenden Unterhalt haben die Parteien gemeinsam zu verantworten. Sie lebten damals noch zusammen. Geht man von einem verbleibenden Rest von Fr. 31'479.90 (Fr. 116'479.90 minus Fr. 85'000.–) aus, ergeben sich noch Reserven vom 1. März 2012 bis Ende Septem- ber 2012 von (maximal) Fr. 4'497.10 pro Monat. Es erscheint somit nicht glaub- haft, dass die Abfindungssumme Ende Februar 2012, wie vom Gesuchsgegner behauptet, schon restlos aufgebraucht war. Hingegen war es, entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 32 f. und S. 37), dem Gesuchsgegner ab dem 1. März 2012 bis Ende September 2012 auch nicht mehr möglich, den von der Vorinstanz für die Parteien errechneten Gesamtbedarf von rund Fr. 9'700.– (Fr. 8'085.05 plus Fr. 1'606.85) mittels seiner Einkünfte aus der F._____ AG und dem Restbetrag der Abfindungszahlung zu finanzieren. 5.4.1. In einer Zweitbegründung erwog die Vorinstanz nun aber, sie gehe davon aus, dass wenn die Abfindungssumme ab dem 1. März 2012 nicht mehr ausgereicht hätte, um den Bedarf der Familie zu decken, sich der Gesuchsgegner bereits zu diesem Zeitpunkt (und nicht erst per 1. Oktober 2012) ein erstes Mal Gedanken darüber hätte machen müssen, das Experiment der F._____ AG auf- grund des stagnierenden Geschäftsverlaufs zu beenden und eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen (Urk. 60 S. 33 f.). 5.4.2. Es ist zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ab dem 1. März 2012 ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 10'000.– angerechnet werden kann, was die Vorinstanz mit ihrer Begründung erwog und die Gesuchstellerin verlangt (Urk. 60 S. 34 ff.; Urk. 70 S. 5). Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beru- fungsbegründung mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche ihm gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, Erw. 4.) ohne Einräumung einer Übergangs- frist (und damit rückwirkend) ab dem 1. Oktober 2012 bzw. bereits ab dem 1. März 2012 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 10'000.– netto pro Monat anrechnete, nicht auseinander (vgl. Urk. 59 S. 5 f.; Urk. 60 S. 34 ff.). Er fügt einzig an, im Eheschutzverfahren sei "grundsätzlich vom effektiven Einkommen" auszu-
gehen (Urk. 59 S. 5). Die Ausführungen der Vorinstanz sind somit als zutreffend anerkannt und zu bestätigen. Es ist darauf zu verweisen (Urk. 60 S. 34 ff.). Weiter macht der Gesuchsgegner in der Berufung nicht geltend, aufgrund seiner Burn- Out-Erkrankung und seines Krankheitsverlaufs wäre es ihm ab dem 1. März 2012 noch nicht möglich gewesen, wieder einer unselbständigen Tätigkeit ohne Kader- stellung in der (Kredit-)Versicherungsbranche nachzugehen (Urk. 60 S. 34 und S. 36). Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners (Urk. 59 S. 6) hat denn die Vorinstanz in ihrem Urteil sehr wohl dargelegt, inwieweit es ihm zumutbar sei, eine unselbständige Arbeitstätigkeit ohne Kaderfunktion zu finden (Urk. 60 S. 35 f. unten). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beru- fungsbegründung nicht auseinander (Urk. 59 S. 6). Entsprechend gilt das vorab Ausgeführte. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, wieso sie da- von ausgeht, dass der Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– pro Monat erzielen kann (Urk. 60 S. 35 f.). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsbegründung nicht auseinander (Urk. 59 S. 6). Bezeichnenderweise stellt denn der Gesuchsgegner zwar in Abrede, dass es ihm möglich sei, eine 100 Prozent-Stelle als Makler, geschweige denn als Kreditversi- cherungsangestellter in der Schweiz, anzutreten, da er überqualifiziert und im normalen Versicherungsgeschäft (Haftpflicht und Autoversicherungen) "Out" sei (Urk. 59 S. 6), legt aber keine einzige Bewerbung ins Recht. 5.5. Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner mit der Vorinstanz ab dem 1. März 2012 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 10'000.– anzurechnen. 6.1. Die Vorinstanz ging auch unter der Annahme eines hypothetischen Ein- kommens des Gesuchsgegners aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von einem Bedarf seinerseits von Fr. 1'606.85 (Fr. 1'200.– Grundbetrag und Fr. 406.85 Krankenkasse) aus (Urk. 60 S. 39 f. und S. 45). In der Berufung macht der Gesuchsgegner neu geltend, werde ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 10'000.– netto pro Monat als Versicherungsagent oder Versicherungsmakler angerechnet, sei sein Existenzminimum anzupassen, da er seine Tätigkeit in der F._____ AG nicht weiterführen könne. So müsste er von der Peripherie ... nach Zürich umziehen. Es sei von Wohnkosten von Fr. 2'000.–, Autokosten von Fr.
600.– und Essenskosten von Fr. 400.– auszugehen. Entsprechend erhöhe sich sein Existenzminimum auf Fr. 4'606.85 (Urk. 59 S. 6). 6.2. Die Gesuchstellerin bestreitet die Zulässigkeit dieser neuen Behauptun- gen (Urk. 70 S. 10). Dem ist gestützt auf die vorab angeführten Erwägungen zur Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren zuzustimmen (vgl. I. S. 6 f. Ziff. 3). Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime seinerseits keinen höheren Bedarf beachtet. Die Gesuch- stellerin hat schon vor Vorinstanz dahingehend plädieren lassen, dem Gesuchs- gegner sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 16 S. 9 f.). Hierauf unterliess es der Gesuchsteller für den Fall, dass von einem hypothetischen Ein- kommen ausgegangen werde, einen höheren Bedarf geltend zu machen, da er dann die F._____ AG aufgeben müsste. Dies kann der Gesuchsteller gemäss der vorangehend angeführten Lehre und Rechtsprechung im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, nach den Behauptun- gen der Gesuchstellerin eine den allfälligen neuen Einkommensverhältnissen an- gemessenen Bedarf zu behaupten. Die entsprechenden Behauptungen in der Be- rufungsschrift sind verspätet. Sie sind nicht mehr zu beachten. Der von der Vor- instanz festgesetzte Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 1'606.85 ist für die ganze Zeitperiode als massgeblich zu bestätigen. 7.1. Es ist die Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Da die Gesuchstellerin für sich und die Kinder keinen höheren als den ihr von der Vorinstanz unter An- wendung der einstufigen Berechnungsmethode zugesprochenen gebührenden Bedarf geltend macht, bildet dieser die Obergrenze für den Unterhaltsanspruch. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sind, was unangefochten blieb, zusätzlich zum errechneten Kinderunterhalt zu leisten. 7.2. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der Kinder beläuft sich somit ab 1. März 2012 bis und mit April 2012 auf (gerundet) Fr. 5'100.– (Fr. 8'085.05 minus Fr. 2'970.–). Ab 1. Mai 2012 bis und mit Oktober 2012 beträgt der Anspruch (gerundet) Fr. 8'050.– und ab dem 1. November 2012 für die weite- re Dauer des Getrenntlebens (gerundet) Fr. 7'300.–. Diese Unterhaltszahlungen
kann der Gesuchsgegner leisten (Fr. 10'000.– minus Fr. 1'606.85 = Fr. 8'393.15). Mit der Vorinstanz sowie entsprechend dem Antrag des Gesuchsgegners sind die Unterhaltsansprüche für C._____ und D._____ auf je Fr. 1'500.– zuzüglich allfälli- ge gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen festzusetzen; dies erscheint ihrem Bedarf von rund Fr. 1'400.– pro Monat (Grundbetrag Fr. 500.–, Anteil Wohnkosten Fr. 550.–, Krankenkasse Fr. 150.–, Anteil Kosten Kommunikation Fr. 50.–, Hob- bies Fr. 150.–) angemessen. 8. Die Absätze 2 und 3 der Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Sie sind in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Eingabe vom 29. Januar 2014, dass er seit der Trennung sämtliche Krankenkassenkosten der Töchter bezahlt habe (Urk. 77 S. 2), was er mit neuen Unterlagen belegt (Urk. 78/2), nicht weiter eingegangen werden. 9. Da die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner bezogenen Kinderzula- gen nicht beziffert, kann im Urteil deren Höhe nicht festgehalten werden (Urk. 73 S. 5). 10. Das Ferienbesuchsrechts für D._____ und C._____ ist im Berufungsver- fahren nicht umstritten. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch das vom Ge- suchsgegner in seinem Schreiben vom 11. Februar 2014 dargelegte Schweigen der Gesuchstellerin auf einen diesbezüglichen Abspracheversuch seinerseits ist nicht ersichtlich (Urk. 79 S. 2; Urk. 80/3). Entsprechend erübrigen sich Weiterun- gen zum Besuchsrecht.
III. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf
Fr. 7'500.– festgesetzt. Die weiteren Ausgaben betrugen Fr. 900.– für die Kosten des Dolmetschers. Damit resultierte ein Total von Fr. 8'400.– (Urk. 60 S. 56, Dis- positivziffer 8). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt (Urk. 60 S. 52 f. und S. 56, Disposi- tivziffer 9). Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner nunmehr bezüglich der Unter- haltsbeiträge in einem, hingegen nur minim, geringeren Masse unterliegt, rechtfer- tigt keine andere als die von der Vorinstanz getroffene Regelung. Es kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 52 f.). 1.3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Es kann auf die zutreffenden und in der Berufung unangefochten gebliebenen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 53 f.). Der Gesuchsgeg- ner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zuzüglich Fr. 128.– (8 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 1'728.– zu bezahlen. 2.1. Die Gerichsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Un- terhaltsbeiträge ab dem 1. März 2012 für rund drei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin und den Kindern gesamthaft (oh- ne Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) Un- terhaltsleistungen von Fr. 291'060.– zu. Der Gesuchsgegner verlangte die Herab- setzung der Zahlungen auf Fr. 65'810.–. In der Berufung umstritten waren somit Fr. 225'250.–. Zugesprochen werden der Gesuchstellerin und den Kindern nun- mehr Unterhaltsleistungen (auf drei Jahre ab dem 1. März 2012 berechnet) von Fr. 262'350.–. Damit unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 85 %. Entsprechend sind ihm 85 % und der Gesuchstellerin 15 % der Gerichtskosten aufzuerlegen.
2.3. Sodann hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren eine auf 70 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 bis 3 und 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 3'000.– als angemessen, hier- von hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin 70 %, mithin Fr. 2'100.– zuzüg- lich Fr. 168.– (8 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 2'268.– zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 Absatz 2 und 3, Ziff. 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts, 5. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
und sodann erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– pro Kind zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, rückwirkend ab dem 1. März 2012. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'100.– vom 1. März 2012 bis zum 30. April 2012, Fr. 5'050.– ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 und
Fr. 4'300.– ab dem 1. November 2012 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 7'500.– zuzüglich Fr. 900.– Dolmetscherkosten, mithin total Fr. 8'400.–, festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'728.– zu bezahlen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 85 % und der Gesuchstellerin zu 15 % auferlegt. Sie wer- den mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu ersetzen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'268.– zu be- zahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abtei- lung, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: se