Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130054-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Juni 2013 (EE120102-M)
Rechtsbegehren: (Urk. 1; Urk. 12 S. 2; Urk. 25, S. 1 f.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben ab 1. Mai 2013 zu bewilli- gen. 2. Es sei die Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Zwillin- ge C._____ und D., geb. am tt.mm.2004, der Gesuchstelle- rin zuzuteilen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft an der ...- Strasse ... in E. vorläufig und unter Übernahme sämtlicher anfallender Kosten per 1. Mai 2013 zur alleinigen Nutzung zuzu- weisen. 4. Es sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, per 30. April 2013 mit den Kindern C._____ und D._____ die eheliche Liegen- schaft zu verlassen und nach F._____ an die ...-Strasse ... um- zuziehen. 5. Es sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag- abend (nach Schulende, mithin ab 18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. Es sei der Gesuchgegner darüber hinaus berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ an vier Wochen pro Jahr (max. 2 Wochen im Sommer, jeweils im Juli) zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen sowie alternierend in den geraden Jahren über die Osterfeiertage (Karfreitag bis Ostermontag) sowie in den un- geraden Jahren über die Pfingstfeiertage sowie vom 24. Dezember um 9.00 Uhr bis 26. Dezember um 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich (per Email) anzuzeigen. 7. Es sei auf die Zusprechung von Unterhalt an die Parteien gegen- seitig zu verzichten. 8. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts für C._____ und D._____ ab Aufnahme des Getrenntlebens monatliche, im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge von je CHF 1'750.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- respektive Familienzulagen, zu bezah- len. 9. Es sei der Gesuchgegner zudem zu verpflichten, sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen.
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Juni 2013: (Urk. 53 = Urk. 50, je S. 25 ff.) Es wird verfügt: "1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Protokollberichtigung wird abgewie- sen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. [Rechtsmittel: Beschwerde, Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand]"
Sodann wird erkannt: "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder - C., geboren am tt.mm.2004, und - D., geboren am tt.mm.2004, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder - jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach Schulende, frühestens ab 17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.30 Uhr), - in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungera- den Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie, - in den ungeraden Jahren während den Schulferien über Weihnachten / Neujahr in der ersten Ferienwoche und in den geraden Jahren in der zweiten Ferienwoche, - während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Die eheliche Wohnung an der ...-Strasse ... in E._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur al- leinigen Benützung zugewiesen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen folgende Möbel und Hausratsgegenstände herauszugeben, soweit dies noch nicht erfolgt ist: - Alle Möbel und Bettinhalt aus dem Schlafzimmer der Gesuchstellerin - Bilder: - Massacesi - Russen - UBS-Auktionsbilder (3 Stück) - Harry-Szemann-Skizze - Bild mit Beschreibung Comanducci - Bilder im Treppenhaus mit Landschaft - Teppiche Wohnzimmer (3 Stück) - Kuhfell - 2 Sofas (weiss und blau) - Klavier Bösendorfer
Berufungsanträge des Gesuchsgegners: (Urk. 52 S. 2; Urk. 70 S. 2) "1. Es sei in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Ur- teils vom 27. Juni 2013 der Gesuchsgegner für berechtigt zu er- klären, die Kinder C._____ und D._____ zusätzlich zum gewähr- ten Besuchsrecht während der Schulzeit jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Eventualiter sei in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils vom 27. Juni 2013 der Gesuchsgegner für be- rechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ zusätzlich zum gewährten Besuchsrecht während der Schulzeit jeden Diens- tag ab Schulende bis 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Subeventualiter sei in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 3 des ange- fochtenen Urteils vom 27. Juni 2013 der Gesuchsgegner für be- rechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ zusätzlich zum gewährten Besuchsrecht während der Schulzeit von Mitt- woch, 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Ur- teils vom 27. Juni 2013 der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 650.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- der- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten jeden Monats, rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Mai 2013 und unter Anrechnung der vom Ge- suchsgegner für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 bis zum Ur- teilszeitpunkt bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von monat- lich Fr. 3'207.–. 3. Es seien die Kinder C._____ und D._____ anzuhören. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin."
Berufungsanträge der Gesuchstellerin: (Urk. 60 S. 2) "Es sei die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. Juni 2013 vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten des Gesuchgegners."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben im Jahre 2004 geheiratet. Während die Gesuchstelle- rin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) in diesem Zeitpunkt in Zürich-... lebte, wohnte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) in G.. Diesen Umstand pflegten sie auch nach der Geburt ihrer gemeinsamen Zwillingskinder C. und D._____ am tt.mm.2004 weiter. Im Jahre 2006 haben die Parteien ein Einfamilienhaus in E._____ erworben, in welches sie gemeinsam eingezogen sind. Dieses verliess die Gesuchstellerin mit den Kindern per Ende April 2013. Seither leben sie in einem Mietshaus in F._____ (Urk. 52 S. 3 f.; Urk. 70 S. 3). 2. Mit Eingabe vom 26. November 2012 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) und er- suchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1; Urk. 12). Betreffend den Verlauf jenes Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 2 ff. E. I). Mit Verfügung und Urteil vom 27. Juni 2013 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen. Dabei stellte es die Kinder unter die Obhut der Gesuch- stellerin und räumte dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein. Daneben wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt und die Erziehung der Kinder monatlich Fr. 3'207.– zu bezahlen. Auf per- sönliche Unterhaltsbeiträge verzichteten die Parteien gegenseitig (Urk. 53 S. 25 ff.). 3. Dieser Eheschutzentscheid wurde vom Gesuchsgegner innert Frist am 29. Juni 2013 angefochten, wobei er die einleitend aufgeführten Berufungsanträ- ge stellte (Urk. 52 S. 2). Den mit Verfügung vom 6. August 2013 einverlangten Kostenvorschuss über Fr. 3'000.– leistete der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 57 - 59). In der Folge wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Prot. S. 3; Urk. 59), welche rechtzeitig am 23. September 2013 mit den
eingangs erwähnten Anträgen erstattetet wurde (Urk. 60). Nachdem die Parteien bezüglich einer Ausdehnung des gesuchsgegnerischen Besuchsrechts divergie- rende Anträge gestellt haben, wurden die Kinder C._____ und D._____ auf den 4. November 2013 zu einer Anhörung vorgeladen (Urk. 63). Mit Verfügung vom 7. November 2013 wurde den Parteien das Anhörungsprotokoll und dem Ge- suchsgegner ferner die Berufungsantwort der Gesuchstellerin zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 65). Die daraufhin erfolgten Eingaben wurden den jeweiligen Ge- genparteien je zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 13). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden neben der Ausdehnung des gesuchsgegnerischen Besuchsrechts die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge. 2. Die übrigen von der Vorinstanz getroffenen Regelungen blieben unange- fochten. Dadurch sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2, 4 bis 5 und 7 bis 11 des vor- instanzlichen Urteils rechtskräftig geworden, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Hinsichtlich der Natur des im Eheschutzverfahren anwendbaren summari- schen Verfahrens sowie der Auswirkungen der zur Geltung gelangenden Unter- suchungs- und Offizialmaxime, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 53 E. III/A/1 S. 7, E. III/A/2 S. 7 f.). 4. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. A. Besuchsrecht des Gesuchsgegners unter der Woche 1. Die Vorinstanz stellte die Kinder C._____ und D._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin (Urk. 53 S. 25 Disp.-Ziff. 2). In der Folge erklärte sie den Ge- suchsgegner für berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag-
abend nach Schulende, frühestens ab 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.30 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Daneben wurde ihm ein Feiertags- sowie Ferienbesuchsrecht eingeräumt (Urk. 53 S. 25 f. Disp.- Ziff. 3). Hingegen erwog die Vorinstanz, ein Abendbesuchsrecht unter der Woche entspreche nicht mehr dem Kindeswohl. Die Kinder hätten bereits einen durch die Schule, die Hobbies und den Klavierunterricht reich befrachteten Alltag. Die Aus- übung eines wöchentlichen Abendbesuchsrechts würde infolge der örtlichen Dis- tanz zwischen dem Wohnort der Kinder in F._____ und demjenigen des Ge- suchsgegners in E._____ zu einer unverhältnismässig starken Belastung der Kin- der führen (Urk. 53 S. 11). 2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, er wünsche nach wie vor die Kinder zu- sätzlich unter der Woche zu sehen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ein Besuchsrecht unter der Woche als weniger wichtig erachte, als die zahlreichen Freizeitaktivitäten der Kinder. Der Alltag der Kinder werde ohne seine Einwilligung ständig mit noch mehr Aktivitäten ausgefüllt. Er schliesse dar- aus, die Gesuchstellerin wolle mit deren "Dauerbeschäftigung" die Ausdehnung des Besuchsrechts verhindern. Aufgrund dieser Entwicklung mache er sich Sor- gen um das Wohl der Kinder. Mit einem Besuchsrecht unter der Woche könne er den Kindern wenigstens eine unbeschwerte Auszeit von dieser "Dauerbeschäfti- gung" ermöglichen. Zugleich könne ihre enge Beziehung gepflegt werden, welche seit dem Wegzug der Kinder leide. Zwar fänden allabendliche Telefonate statt, doch könnten diese den persönlichen Kontakt nicht ersetzen (Urk. 52 S. 7 f. E. 2). 2.2. Dagegen wendet die Gesuchstellerin ein, der Gesuchsgegner versuche den Kindern stets die Hobbies zu vermiesen, vor allem auch diejenigen, welche an den Wochenenden stattfinden würden. Dabei würden die Kinder ihre Hobbies lieben, welche sie denn auch fördern und weiterbringen würden. Es sei zwar klar, dass beide Kinder gelegentlich Motivationsschwierigkeiten hätten und deshalb auch mal einen Termin ausfallen lassen würden. Doch in der Regel würden die Kinder nach Ausübung ihrer Hobbies jeweils sehr zufrieden und ausgeglichen nach Hause kommen. Hinzu käme, dass das bisherige Wochenendbesuchsrecht für die Kinder sehr belastend sei. Es seien stets die neue Partnerin sowie deren
zwölfjähriger Sohn zugegen. Diese würden immer häufiger in Anwesenheit der Kinder schlecht über die Gesuchstellerin sprechen und sie auf unangenehme Weise aushorchen. Dies bereite den Kindern grosse Mühe. Die Erfahrung mit dem Wochenendbesuchsrecht zeige, dass der Gesuchsgegner den Kindern keine stressfreie Zeit bieten könne. Unter diesen Umständen würde sich eine Ausdeh- nung des Besuchsrechts keinesfalls aufdrängen. Zudem wäre das Hin und Her an einem Abend pro Woche für die Kinder sehr belastend. Sollten sie in Zukunft je- doch den Wunsch haben, den Gesuchsgegner öfters, mithin an einem Abend pro Woche sehen zu wollen, so würde sie sich nicht dagegen zur Wehr setzen (Urk. 60 S. 4 ff.). 3. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien zum Besuchsrecht ist auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 53 S. 10). Überdies ist auf die aktuelle Lehre und Praxis hinzuweisen, wonach sich Häufigkeit und Dauer der Besuche vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Beziehung zur nicht obhutsberechtigten Partei, seiner Lebensausgestaltung und der Entfer- nung der Wohnorte der Parteien richten. Von herausragender Bedeutung ist der Wille des Kindes (Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK zu ZGB I, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Art. 273 N. 11, N. 13 m.w.H.) 4.1. Mit den Parteidarstellungen kommt zum Ausdruck, dass beide Parteien – auf ihre Weise – nur das Beste für ihre neun-jährigen Zwillingskinder C._____ und D._____ wollen. Während die Gesuchstellerin sie offenbar durch zahlreiche Freizeitaktivitäten fördern will, möchte der Gesuchsgegner ihnen eine unbe- schwerte Zeit bieten. Zur Frage, was tatsächlich das Beste für die Kinder ist und damit ihrem Willen entspricht, gaben sie selber anlässlich ihrer Anhörung durch eine Gerichtsdelegation breitwillig Auskunft. Dabei brachten sie ihre Meinungen und Bedürfnisse offen zum Ausdruck (Prot. S. 5). 4.2. Zur Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Gesuchsgegner haben beide Kinder klar geäussert, dass sie sich neben den regelmässigen Telefonaten mit dem Gesuchsgegner jedes Mal freuen würden, ein Wochenende lang zu ihm gehen zu können. Sie würden miteinander Spiele spielen, Wandern gehen oder auch alte Kollegen treffen. Wenn D._____ sonntags einen Eishockey-Match habe,
werde er vom Gesuchsgegner gefahren. Streit oder Probleme gäbe es nie, es ge- falle ihnen gut bei ihm (Prot. S. 7 f.). Dass die Wochenenden beim Gesuchsgeg- ner für sie infolge der Gegenwart seiner neuen Partnerin und deren Sohn oder aus einem anderen Grund belastend sein sollen, wurde von den Kindern nicht an- satzweise erwähnt. Die Beziehungspflege zwischen den Kindern und dem Ge- suchsgegner entspricht demnach dem Wohl der Kinder. 4.3. Die Lebensgestaltung der Kinder beinhaltet die Wahrnehmung der schulischen und ausserschulischen Aktivitäten sowie die Pflege sozialer Kontakte zu anderen Kindern. In diesem Kontext führten beide Kinder aus, dass sie gerne zur Schule gehen und täglich Hausaufgaben bekommen würden. Diese würden sie immer im Anschluss an die Schule zu Hause erledigen (Prot. S. 6, S. 8 f.). Des Weiteren erklärte C., sie würde donnerstags und samstags ins Ballett ge- hen. Dies bereite ihr grossen Spass. Daneben würde sie montags und freitags ei- nen Kurs im Taekwondo (Kampfsportart) besuchen. Mittwochs würde sie mit D. zusammen Englisch-Stunden nehmen. Schliesslich würde sie zusam- men mit ihrem Bruder von der Gesuchstellerin Klavierunterricht erhalten, wann immer es die Zeit erlaube. Mit dem Flamenco-Kurs samstags habe sie aufgehört, sie würde stattdessen alle zwei Wochen in Reit-Stunden gehen. Diese Aktivitäten mache sie nur für sich selber. Für Freunde und zum Spielen habe sie am Diens- tag Zeit, da sie dann keinen Kurs belege (Prot. S. 6 f.). D._____ erläuterte, er würde montags und donnerstags ins Eishockey-Training gehen. Er habe zudem ungefähr alle zwei bis drei Wochen sonntags Match. Er spiele für den Eishockey- Club H._____ und sei ein grosser Fan davon. Es gefalle ihm sehr und er wolle weitermachen. Zudem könne er bestätigen, dass er mit C._____ zusammen mitt- wochs Englisch-Stunden nehme und sie zwischendurch gemeinsam von der Ge- suchstellerin Klavierunterricht erhalten würden. Auch ihm bleibe am Dienstag für Freunde und zum Spielen Zeit, da er dann keinen Kurs belege (Prot. S. 7). Dass die aktive und vielseitige Lebensgestaltung eine Belastung für sie darstellen wür- de, kam in keiner Weise zum Ausdruck. Vielmehr entspricht sie dem Wohl der Kinder.
4.4. Direkt auf die Frage um Ausdehnung des Besuchsrechts angesprochen, erklärte D._____ bestimmt, dass für eine Wegstrecke von ihrem Wohnort in F._____ zum Wohnort des Gesuchsgegners in E._____ rund eine Stunde Fahrt anfalle. Deshalb wäre die Umsetzung eines wöchentlichen Zusatzabends beim Gesuchsgegner zu Hause sehr aufwändig und würde sich zeitlich kaum lohnen. Er betonte jedoch, dass er es schön fände, den Gesuchsgegner zu sehen. Er könne sich beispielsweise gut vorstellen, dass er zu ihnen nach Hause zum Es- sen vorbei komme. Dies wolle aber der Gesuchsgegner nicht. C._____ fände ei- nen wöchentlichen Zusatzabend mit dem Gesuchsgegner gut. Die Fahrerei emp- fände sie zwar nicht als Belastung, doch frage sie sich, wie früh der Gesuchsgeg- ner sie zu Hause abholen kommen könnte. Zur Umsetzung eines wöchentlichen Zusatzabends führen C._____ und D._____ aus, dass dies für sie wegen den Hausaufgaben und verschiedenen Freizeitaktivitäten letztlich nur dienstags in Frage käme (Prot. S. 8 f.). 4.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass beide Kinder einer- seits den Kontakt zum Gesuchsgegner schätzen und es schön fänden, einen zu- sätzlichen Abend unter der Woche mit ihm verbringen zu können. Andererseits ist jedoch zu beachten, dass die Kinder bereits heute schulisch wie auch ausser- schulisch einen – wenn auch erwünschten – straffen Wochenplan durchlaufen. Mit zunehmendem Alter der Kinder wird zumindest das Schulpensum wachsen. Aufgrund des bisherigen Stellenwerts ihrer Freizeitaktivitäten kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass dieser allenfalls auch in Bezug auf die Pflege sozi- aler Kontakte zu anderen Kindern höher und damit einhergehend ebenfalls mehr Zeit einnehmen wird. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint zumin- dest die wöchentliche Ausübung eines Zusatzabends nicht sachgerecht und als Gegenteil der Schaffung eines "ruhenden Pols". Finden zudem die nicht unbe- rechtigten Bedenken der Kinder bezüglich der mit der Umsetzung verbundenen Fahrten Beachtung, so erscheint ein monatlicher Zusatzabend des Gesuchsgeg- ners mit den Kindern ihrem Wohl angemessen. Da die Kinder für die Durchfüh- rung eindeutig den Dienstag bevorzugen würden und nichts dagegen spricht, ist dafür jeder erste Dienstag eines Monats vorzusehen. Daneben bleibt es den Par-
teien unbenommen, das Besuchsrecht unter Berücksichtigung des Wohls beider Kinder im gegenseitigen Einverständnis weiter auszudehnen. Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheis- sen. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ zusätzlich zum gewährten Besuchsrecht während der Schulzeit jeden ersten Dienstag eines Monats ab Schulende bis 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. B. Monatliche Kinderunterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz erwog zur finanziellen Situation der Parteien, der Ge- suchsgegner arbeite in einem Vollzeitpensum als Chemiker beim I.. Sein Einkommen würde sich inkl. Anteil am 13. Monatslohn auf monatlich Fr. 10'800.– belaufen. Dem stehe unter doppelter Berücksichtigung des Grundbetrags ein Be- darf von Fr. 6'873.– pro Monat entgegen (Urk. 53 S. 16 f.). Bei der Gesuchstelle- rin ging die Vorinstanz davon aus, diese sei mit einem Vollzeitpensum bei der J. im Departement Physik tätig und erziele ein Einkommen inkl. Anteil am 13. Monatslohn sowie Kinderzulagen von monatlich Fr. 11'350.–. Ihr Bedarf mits- amt Kindern betrage unter doppelter Berücksichtigung des Grundbedarfs Fr. 14'678.– pro Monat (Urk. 53 S. 16 f.). Die Gegenüberstellung des jeweiligen Einkommens mit dem jeweiligen Bedarf erhelle, dass dem Gesuchsgegner mo- natlich eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'207.– verbleibe, währenddem bei der Gesuchstellerin ein Manko von Fr. 3'328.– pro Monat resultiere. Dementspre- chend verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, ihr an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 3'207.– zuzüglich allfälliger vertraglicher und oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 53 S. 22). 2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, er könne nicht akzeptieren, dass die Vorinstanz bei der Unterhaltsfestlegung weder dem bisherigen Lebensstan- dard und den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen noch den effektiven not- wendigen Auslagen Rechnung getragen habe. Wie die Gegenüberstellung vom Gesamteinkommen im Betrag von Fr. 21'430.– pro Monat mit dem Gesamtbedarf
im Umfang von Fr. 21'551.– pro Monat zeige, ergäbe sich ein monatliches Manko von Fr. 121.–. Damit stehe fest, dass der der Gesuchstellerin angerechnete Be- darf nicht dem gebührenden Bedarf entsprechen könne. Die Einkommen hinge- gen seien nicht zu beanstanden, selbst wenn die Zahlen aus dem Jahre 2012 stammen würden. Sollten im Berufungsverfahren jedoch die Kinder- und Ausbil- dungszulagen vom Einkommen in Abzug gebracht werden, so wäre auch bei ihm ein Abzug von monatlich Fr. 115.30 für die in seinem Lohn enthaltene Ausbil- dungszulage für seine Tochter K._____ aus erster Ehe abzuziehen (Urk. 52 S. 9 f.). Insgesamt sei er bereit, für die beiden gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 650.– zu bezahlen, unter Anrechnung der bisher ge- leisteten Unterhaltszahlungen (Urk. 52 S. 6, S. 16; Urk. 70 S. 11). 2.2. Die Gesuchstellerin erwidert, bei einem Gesamteinkommen der Partei- en von monatlich Fr. 21'430.– könne nicht von einem Mankofall gesprochen wer- den. Was das Einkommen betreffe, habe der Gesuchsgegner bisher nie geltend gemacht, in seinem Lohn sei die Ausbildungzulage seiner vorehelichen Tochter K._____ enthalten. Ohnehin hätte sie nach der Matura ein Zwischenjahr einge- legt, in welchem sie einen Verdienst erzielt habe. Es gelinge ihm daher nicht glaubhaft zu machen, dass sein Einkommen falsch beziffert worden wäre. Damit sei beim Gesuchsgegner weiterhin von einem Einkommen über Fr. 10'800.– pro Monat auszugehen (Urk. 60 S. 12). Vor diesem Hintergrund könne er sich nicht ernsthaft mit einem Kinderunterhaltsbeitrag von je Fr. 650.– begnügen (Urk. 60 S. 16 f.). 3. Methode der Unterhaltsberechnung 3.1. Während bestehender Ehe hat jeder Ehegatte – bei genügend vorhan- denen finanziellen Mitteln – Anspruch auf die Weiterführung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards (Art. 163 ZGB). Dieser wird nach kantonaler Praxis in einer zweistufigen Berechnungsmethode ermittelt (ZR 91/92, Jahrgang 1992/1993, Nr. 22). Danach wird vorab der Grundbedarf der Parteien berechnet und dieser bei guten finanziellen Verhältnissen um verschiedene, über den exis- tentiellen Bedarf hinausgehende Positionen erweitert. Im Falle eines verbleiben- den Überschusses zwischen den vorhandenen Mitteln (Gesamteinkommen) und
den (erweiterten) Existenzminima wird dieser zusätzlich unter den Parteien aufge- tei lt (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, in: Hausheer, BK zu Art. 159 - 180 ZGB, 2. Aufl., Bern 1999, Art. 176 N. 25.). Dadurch wird erreicht, dass jede Partei ihre über den Grundbedarf hinausgehenden Bedürfnisse im gleichen Umfang befriedi- gen kann. Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die unter die Obhut einer Par- tei gestellt werden, ist die Aufteilung des verbleibenden Überschusses im Verhält- nis zu einem Drittel zu zwei Dritteln zugunsten der obhutsberechtigten Partei vor- zunehmen (BGE 126 III 8 E. 3 c). Der Unterhaltsanspruch unmündiger Kinder ist zwar nicht von der letzten ehelichen Lebenshaltung abhängig, doch haben sie Anspruch an der Partizipation der Lebensstellung ihrer Eltern (vgl. Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N. 02.50 ff.). 3.2. Nach dem Gesagten ist für die Frage nach der Höhe der Kinderunter- haltsbeiträge in einem ersten Schritt der (erweiterte) Grundbedarf der Parteien zu ermitteln. Damit entfällt die bis anhin doppelte Berücksichtigung der jeweiligen Grundbeträge sowie die vorweg genommene Erhöhung gewisser Grundbedarfs- positionen. Den gehobenen Verhältnissen kann erst in einem zweiten Schritt durch die Aufteilung des Überschusses Rechnung getragen werden. 4. Monatlicher Bedarf der Parteien 4.1. Monatliche Wohnkosten der Gesuchstellerin 4.1.1. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin mit Fr. 4'200.– pro Monat zu hohe Wohnkosten zugestanden. Zur Begründung habe sie angeführt, die Gesuchstellerin dürfe weiterhin ein Haus bewohnen, zumal es die finanzielle Situation erlauben würde. Dabei würde das Mietshaus in F._____ in keiner Weise den bisherigen Wohnverhältnissen in E._____ und damit dem bishe- rigen Lebensstandard entsprechen. Das Haus der Gesuchstellerin sei nicht nur grösser und habe mehr Zimmer, es stünde auch in einer gehobeneren Wohnge- gend am Zürichsee mit See- und Bergsicht. Der eheliche Standard hingegen be- stehe aus einer 4-½ Wohnung in E._____. Dafür gebe der Vergleichsdienst Com- paris einen Richtmietzins von monatlich Fr. 2'200.– an. Höhere Wohnkosten könnten der Gesuchstellerin damit nicht zugestanden werden. Soweit die Ge-
suchstellerin höhere Wohnkosten habe, habe sie den Fr. 2'200.– übersteigenden Betrag aus dem verdoppelten Grundbetrag oder Freibetrag zu tragen (Urk. 52 S. 10 f.; Urk. 70 S. 10). 4.1.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, die Liegenschaft in E._____ werde mit einem Eigenmietwert von monatlich Fr. 2'408.– versteuert. Da der Eigenmietwert zwangsläufig mindestens 60 % des Marktwertes betrage, würde sich bei Hoch- rechnung des vorliegenden Eigenmietwertes ein Marktwert von Fr. 4'013.– erge- ben. Sodann würde ein aktuelles Inserat zeigen, dass ein Haus in ... im Bezirk E._____ aus dem Jahre 1962 für knapp Fr. 4'000.– vermietet werde. Unter Be- achtung, dass sich beide Liegenschaften der Parteien in einem ähnlichen Zustand sowie Alter befänden, würden die Ausführungen des Gesuchsgegners somit voll- ends ins Leere zielen (Urk. 60 S. 13 f.). 4.1.3. Wie eingangs dargetan (vgl. oben E. III /B/3.1.) hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Standards, soweit dies auf- grund der Mehrkosten für zwei Haushalte möglich ist. Die Gesuchstellerin hat vor der Trennung seit dem Jahre 2006 in einem Einfamilienhaus gewohnt. In Über- einstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist ihr die Bewohnung eines Einfamilienhauses mit den Kindern – da es die finanziellen Verhältnisse erlauben – weiterhin zuzugestehen. Bei Wohnkosten in Mietverhältnissen sind in erster Li- nie die persönlichen Verhältnisse massgebend, weshalb zunächst auf die Anzahl der zu beherbergenden Personen abzustellen ist. Demzufolge ist auf Seiten der obhutsberechtigten Partei im Regelfall von je einem Zimmer für die Partei und pro Kind zuzüglich einem multifunktionellen Raum auszugehen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 69 f. Rz. 2.95 ff. ). Sowohl in der Umgebung von E._____ als auch F._____ sind Einfamilienhäuser (Suchein- gabe nach solchen mit vier bis fünfeinhalb Zimmern) zwischen monatlich zirka Fr. 3'100.00 bis Fr. 3'900.00 zu finden (vgl. www.homegate.ch, www.comparis.ch, besucht am 18. Dezember 2013). Unter Würdigung aller Umstände erscheint die ermessensweise Berücksichtigung eines monatlichen Bruttomietzinses von Fr. 3'500.– angemessen. Wünscht die Gesuchstellerin in einem teureren Einfami-
lienhaus mit besonderen Vorzügen zu leben, ist sie zur Finanzierung des Fr. 3'500.– übersteigenden Betrags auf ihren Überschussanteil zu verweisen. 4.2. Monatliche Wohnkosten des Gesuchsgegners 4.2.1. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe ihm lediglich monat- liche Wohnkosten von Fr. 1'222.– angerechnet. Darin seien die Hypothekarkosten von Fr. 600.– sowie Nebenkosten von Fr. 622.– enthalten, welche sich zum einen aus Energiekosten von Fr. 405.– und zum anderen aus Gebäudeversicherungs- kosten von Fr. 22.– zusammensetzen würden. Die übrigen von ihm geltend ge- machten Mehraufwände seien nicht berücksichtigt worden. Da es sich bei der ehelichen Liegenschaft in E._____ um ein älteres Haus handle, an welchem in den vergangenen sechs Jahren keine Unterhaltsarbeiten ausgeführt worden sei- en, sei in den nächsten Monaten und Jahren mit überdurchschnittlichen Kosten für Heizung, undichte Fenster, leckes Dach und noch mehr zu rechnen. Daher sei unter dem Titel Wohnkosten neben den Hypothekarkosten von monatlich Fr. 600.– sowie Energiekosten von Fr. 405.– mindestens ein Betrag von Fr. 822.– pro Monat (inkl. öffentliche Abgaben für Wasser/Kehricht etc. und Gebäudeversi- cherung) zu berücksichtigen. Damit seien ihm Wohnkosten von insgesamt monat- lich Fr. 1'827.– zuzugestehen, was immer noch bedeutend unter dem zu versteu- ernden Eigenmietwert des Hauses von Fr. 2'408.– pro Monat liege (Urk. 52 S. 12 f.; Urk. 70 S. 10). 4.2.2. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgeg- ner bereits Nebenkosten von Fr. 600.– zugestanden. Sodann sei es dem Ge- suchsgegner nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass dringend notwendige Sa- nierungsarbeiten anstehen würden. Müsste die Heizung zwingend ersetzt werden, so hätte sich der Gesuchsgegner um die Aufstockung der Hypothek zu bemühen. Da der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 600.– für Nebenkosten auch Energiekosten von Fr. 405.– beinhalte, könnten die Nebenkosten nicht auf Fr. 822.– angehoben und zusätzliche Kosten für Energie geltend gemacht wer- den. Dem Gesuchsgegner könne daher maximal der von der Vorinstanz zuge- standene Betrag von Fr. 1'200.– pro Monat angerechnet werden (Urk. 60 S. 14).
4.2.3. Der Gesuchsgegner ist Wohneigentümer. Im Falle von Liegenschaften im Eigentum einer der Parteien setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekar- zinsen (ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Neben- kosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Gemäss Praxis des Kantons Zürich zu Ziff. III./1.3. des Kreisschreibens zur Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums werden Letztere mit 1 % des Liegenschaf- tenwertes veranschlagt. Die Stromkosten sind im Grundbetrag enthalten und Re- paraturen oder wertvermehrende Investitionen stellen keine Wohnkosten dar (vgl. Six, Eheschutz, a.a.O., S. 68 f. Rz. 2.92 ff.). 4.2.4. Aufgrund der bisherigen Wohnsituation des Gesuchsgegners beste- hen seine Wohnkosten zum einen aus den Hypothekarzinsen, welche sich aus- gewiesenermassen auf durchschnittlich Fr. 600.– pro Monat belaufen (Urk. 14/41 - 43). Zum anderen kommen die Unterhaltskosten hinzu, welche sich bei einem Liegenschaftenwert von Fr. 826'000.– auf gerundet Fr. 700.– pro Monat belaufen (Urk. 14/6 - 8; Urk. 23/2). Die Stromkosten sind zwar im Grundbetrag enthalten. Es ist jedoch glaubhaft, dass in den ausgewiesenen hohen Stromkosten von Fr. 405.– auch die Heizkosten enthalten sind (Urk. 21 S. 13; Urk. 14/45) und nicht als vollumfänglich durch den Grundbetrag gedeckt gelten können. Folglich ist für den heizungsbedingten Stromverbrauch ein Betrag von Fr. 300.– zu den Wohn- kosten hinzuzurechnen (Ziff. III./1.2. zit. Kreisschreiben). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Reparaturaufwände für die Heizungsanlage sowie für die Sa- nierung des Flachdachs können hingegen mit Verweis auf die Praxis im vorlie- genden Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt werden. Insgesamt sind dem Gesuchsgegner folglich monatliche Wohnkosten von Fr. 1'600.– im Bedarf einzu- rechnen. 4.3. Monatliche Kinderbetreuungskosten der Gesuchstellerin 4.3.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, dass es die Vorinstanz als ange- messen erachtet habe, der Gesuchstellerin mit Verweis auf den bisherigen Le- bensstandard Kinderbetreuungskosten von Fr. 2'500.– pro Monat im Bedarf anzu- rechnen. Dabei hätten die Parteien seit Ende 2012 keine Nanny mehr unter Ver- trag gehabt. Zudem würde die Gesuchstellerin nunmehr das Mittagessen der Kin-
der vorkochen, welches diese nur noch aufzuwärmen bräuchten. Dienstags wür- den die Kinder den Mittagstisch besuchen. Sodann würden die Kinder schon heu- te ohne Begleitung ihre Freizeitkurse besuchen. C._____ fahre montags und frei- tags mit dem Trottinett zum Taekwondo-Kurs. D._____ fahre alleine mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln montags und donnerstags zum Arbeitsort der Gesuch- stellerin in Zürich-.... Schliesslich würden die Kinder offenbar auch von der Mutter und Schwester der Gesuchstellerin sowie ab und zu von ihrem Freund betreut. Für die weiteren Bedürfnisse würde die Schule in F._____ über eine schulergän- zende Tagesbetreuung verfügen. Die Ferienbetreuung könne er mehrheitlich sel- ber übernehmen, da er über sechs Wochen Ferien im Jahr verfüge. Damit würden noch Kosten für beide Kinder von Fr. 760.– anfallen. Selbst wenn die Gesuchstel- lerin eine Nanny beschäftigen wolle, sei nicht ersichtlich, weshalb sie mit ihnen nun einen Bruttostundenlohn von Fr. 32.10 bzw. Fr. 29.10 vereinbare. Schliesslich habe die während des Zusammenlebens der Parteien angestellte Nanny Fr. 19.– brutto auf die Stunde verdient. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne der Gesuchstellerin daher unter diesem Titel ein Maximalbetrag von Fr. 1'600.– angerechnet werden (Urk. 52 S. 13 f.; Urk. 70 S. 10 f.). 4.3.2. Die Gesuchstellerin opponiert, der Lebensstandard habe sich nicht verändert. Die Kinder seien bereits während des Zusammenlebens durch eine Nanny betreut sowie zu ihren Hobbies gefahren worden. Zudem hätte auch in E._____ eine schulergänzende Tagesbetreuung bestanden, wofür sich die Par- teien nicht entschieden hätten. Ausserdem würde das Angebot auch nicht die Be- gleitung der Kinder zu ihren Freizeitaktivitäten beinhalten. Hierfür sei auch das zunehmende Alter der Kinder kein Argument. Sie seien acht (bzw. inzwischen neun) Jahre alt und bedürften einer guten und zuverlässigen Betreuung. Dies würde auch die kommenden Jahre der Fall sein. Sie würden sich noch nicht im Verkehr alleine zurecht finden. Schliesslich würde die Rechnung des Gesuchs- gegners bezüglich den zu erwartenden Kosten für die Betreuung am Mittagstisch die erforderliche Betreuung nicht abdecken. Die zu erwartenden durchschnittli- chen Nanny-Kosten würden sich auf ungefähr Fr. 3'133.– pro Monat samt Sozial- abgaben belaufen (Urk. 60 S. 15).
4.3.3. Ist das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit nur mit einer kostenpflichti- gen Fremdbetreuung möglich, sind diese Kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Diese haben jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Erwerbsein- kommen zu stehen. 4.3.4. Nachdem die Gesuchstellerin in einem Vollzeitpensum arbeitet (oben E. III/B/1), erscheint eine Fremdbetreuung durch eine Nanny aus Gründen des Kindeswohls angemessen. Einerseits steht ihnen damit eine ständige Bezugsper- son zu, deren Aufmerksamkeit auf sie alleine (und nicht noch weitere Schulkinder) gerichtet ist. Andererseits ermöglicht die von der Gesuchstellerin angestrebte Be- treuung der Kinder die Unterstützung bei der Bewältigung von Hausaufgaben, die Begleitung zu den zahlreichen Freizeitaktivitäten sowie die Schulung ihrer Fremd- sprachenkenntnisse (Urk. 62/2 Ziff. 2; Urk. 62/3 Ziff. 2). Während der Ehe war ei- ne "in-house Nanny" für 21 Stunden pro Woche à Fr. 19.– brutto tätig (Urk. 14/1). Diese lebte allerdings unbestrittenermassen in einer von den Parteien finanzierten Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.– (Urk. 12 S. 6), was als Naturallohn zu qualifizieren ist. Heute werden zwei aussenstehende Nannys be- schäftigt, welche jeweils während 13,5 Stunden pro Woche zum Einsatz kommen. Allerdings sind von diesem geltend gemachten Pensum aufgrund des dienstägli- chen Mittagstischbesuchs der Kinder zwei Stunden in Abzug zu bringen (Urk. 62/3 Ziff. 4; Urk. 67). Die weiteren angeführten Betreuungszeiten von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr/15.30 Uhr bis 18.00 Uhr/18.30 Uhr (Urk. 62/2 Ziff. 4; Urk. 62/3 Ziff. 4), erscheinen durchaus in einem vernünftigen Rahmen zu liegen. Damit ergibt sich ein wöchentliches Betreuungspensum von insgesamt 25 Stunden. Dagegen erscheinen die aktuellen Stundenlöhne von Fr. 31.10 brutto bzw. Fr. 29.10 brutto unverhältnismässig hoch zu sein. Zwar wird diesen Nannys keine Logis und damit kein zusätzlicher Naturallohn gewährt, weshalb sich insgesamt eine Erhöhung des Bruttostundenlohns rechtfertigt. Indes beträgt der Bruttostundenlohn einer qualifizierten Betreuerin Fachfrau Kinderbe- treuung "FaBeK" (ehemals Kleinkinderzieherin) zwischen Fr. 25.– bis Fr. 35.– (vgl. www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/sd/Deutsch/.../13_nannys.pdf ). Da vorliegend nicht behauptet worden ist, dass eine qualifizierte Betreuung erforder- lich wäre bzw. vorliegt, erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände ein
Bruttolohn von Fr. 25.– pro Stunde angemessen. Dies ergibt monatliche Gesamt- kosten von ungefähr Fr. 2'500.– (25 Stunden à Fr. 25.– brutto x 4 Wochen). In- dem die Kinder während der Ferien teilweise sowohl von der Gesuchstellerin als auch vom Gesuchsgegner umsorgt werden sowie Ferienlager besuchen, wird die Fremdbetreuung gemäss Aussagen der Gesuchstellerin an zehn Monaten eines Jahres in Anspruch genommen (Urk. 60 S. 15). Damit fallen während zwei Mona- ten keine Fremdbetreuungskosten an, wie dies dann auch in den entsprechenden Arbeitsverträgen vereinbart wurde (Urk. 62/2 Ziff. 4; Urk. 62/3 Ziff. 4). Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass noch die Sozialversicherungsbeiträge und der Ferienzuschlag der Nannys sowie die Kosten des Mittagstischbesuchs der Kinder abzudecken sind, rechtfertigt es sich jedoch, den Betrag für die Kinderbe- treuung bei monatlich Fr. 2'500.– zu belassen. 4.4. Monatliche Steuerlast der Parteien 4.4.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Steuerbetreffnisse von Fr. 1'600.– für die Gesuchstellerin und von Fr. 400.– für ihn selber seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er nach wie vor den jährlichen Eigenmietwert von Fr. 23'120.– (netto, nach Abzug der Pauschale für den Liegenschaftsaufwand) versteuern müsse. Mit dem Online-Steuerrechner der Zürcher Gerichte ergäbe sich mit den von der Vorinstanz festgelegten Bedarfszahlen eine monatliche Steuerbelastung der Gesuchstellerin von Fr. 1'741.– und vom Gesuchsgegner von Fr. 1'140.–. Mit den durch das Berufungsverfahren korrigierten Bedarfspositi- onen würden sich diese bei der Gesuchstellerin auf monatlich Fr. 1'337.– und bei ihm auf Fr. 1'542.– pro Monat belaufen (Urk. 52 S. 14 f.). 4.4.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe die Steuerbetreff- nisse korrekt berechnet. Es treffe nicht zu, dass sie den Eigenmietwert unberück- sichtigt gelassen habe. Sollten die Steuern und allenfalls die Wohnkosten des Gesuchsgegners zu tief angesetzt worden sein, so würde es sich nicht mehr rechtfertigen, dem Gesuchsgegner den freiwillig bezahlten Unterhalt für seine voll- jährige Tochter K._____ aus erster Ehe im Betrag von Fr. 1'024.– im Bedarf auf- zunehmen. Zudem sei fraglich, ob er ihr auch dieses Jahr einen Unterhaltsbeitrag
ausgerichtet habe, zumal keine Substantiierung erfolgt sei. Daher könne dem Ge- suchsgegner lediglich ein Maximalbetrag von Fr. 700.– einschliesslich der Ausbil- dungszulage von Fr. 115.– zugestanden werden. Bei der Berechnung der Unter- haltszahlungen für ihre gemeinsamen Kinder seien nach wie vor lediglich die bis- herigen Steuerlasten zu berücksichtigen (Urk. 60 S. 15 f.). 4.4.3. Vorab ist auf den Einwand der Gesuchstellerin einzugehen, dem Ge- suchsgegner sei im Bedarf nicht mehr der Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'024.– bzw. neu Fr. 1'000.– (Urk. 70 S. 11; Urk. 72/1) für seine volljährige Tochter aus erster Ehe zuzugestehen. Rechtlich oder moralisch geschuldete Un- terstützungsbeiträge an mündige Kinder sind im familienrechtlichen Existenzmi- nimum nicht zu berücksichtigen, da Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder (und den Ehegatten) vorgehen (BGE 132 III 209 E. 2.3). Keine Rolle spielt, ob sich die mündigen Kinder noch in Ausbildung befinden, arbeitslos oder behindert sind (Six, Eheschutz, a.a.O., S. 62 Rz. 2.77). Dies resultiert aus dem Gedanken der Eigen- verantwortung des Kindes, welche der Unterhaltspflicht der Eltern vor geht (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mündige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt auch wäh- rend einer Ausbildung selbst zu bestreiten (BGer 5C.150/2005, insb. E. 4.4.1 f.). 4.4.4. Nach dem Gesagten können beim Gesuchsgegner die bis anhin ge- leisteten Unterhaltszahlungen an seine volljährige Tochter aus erster Ehe nicht im (erweiterten) Bedarf berücksichtigt werden. Allfällige Unterstützungsleistungen wären aus seinem Überschussanteil zu entrichten. 4.4.5. Der Steuerbetrag ist nicht anhand einer genauen Berechnung zu er- mitteln, sondern aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens durch das Ge- richt zu schätzen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., a.a.O., N. 12.70 f.). 4.4.6. Nach der erfolgten Korrektur der bisherigen Bedarfspositionen und Berücksichtigung des Eigenmietwerts der ehelichen Liegenschaft beim Gesuchs- gegner erfolgt mit dem Online-Steuerrechner der Zürcher Gerichte eine monatli- che Steuerlast von Bundes-, Kantons- sowie Gemeindesteuern von monatlich un-
gefähr Fr. 1'600.– bei der Gesuchstellerin und von circa Fr. 1'100.– pro Monat beim Gesuchsgegner. 4.7. Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz festgesetzten Bedarfspositio- nen der Parteien unangefochten bzw. geben keinen Anlass zur Korrektur, womit folgende monatliche Bedarfe der Parteien resultieren:
Gesuchstellerin inkl. Kinder Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 2'150.- Fr. 1'200.- Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 3'500.- Fr. 1'600.- Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 834.- Fr. 577.- Kommunikation/Internet Fr. 200.- Fr. 200.- Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.- Fr. 39.- Hausratversicherung Fr. 60.- Fr. 81.- Fahrkosten Fr. 615.- Fr. 600.- Auswärtige Verpflegung Fr. 330.- Fr. 330.- Kinderbetreuungskosten Fr. 2'500.- Unterhaltsverpflichtung Fr. – Steuern Fr. 1'600.- Fr. 1'100.- Total Fr. 11'828.- Fr. 5'727.- 5. Monatliches Einkommen der Parteien 5.1. Familienzulagen sind Zahlungen an die Eltern für die Kosten des Unter- halts der Kinder. Beziehen erwerbstätige Ehegatten Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen, sind diese Beträge zum Einkommen hinzu zu zählen. Die Zulagen sind zwar für das Kind bestimmt, gehören jedoch – falls das Kind beim die Zulagen beziehenden Elternteil lebt – zu den Einkünften, mit denen der Familienunterhalt bestritten wird. Lebt das Kind, für das die Zulage bezogen wird, nicht im Haushalt des beziehenden Elternteils, ist die Kinderzulage an das Kind bzw. an dessen ge-
setzliche Vertretung weiterzuleiten (Art. 285 Abs. 2 ZGB; vgl. ZK-Bräm/Hasen- böhler, Art. 159-180 ZGB, Bd. II/1c, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 163 ZGB N 79). 5.2. Den Akten liegen die jeweiligen Lohnabrechnungen der Parteien sowie die Steuererklärung aus dem Jahre 2012 bei. Aus den Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin des Jahres 2012 geht hervor, dass sie die monatlichen Kinderzu- lagen für die Kinder bezieht (Urk. 14/5). Gemäss vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. III/B/5.1.) rechtfertigt sich die Hinzurechnung der Kinderzulagen zum Einkommen der Gesuchstellerin. Die Lohnabrechnung Mai 2012 des Gesuchs- gegners weist eine Ausbildungszulage von Fr. 115.30 aus (Urk. 55/3). Es ist glaubhaft, dass er diese für seine volljährige Tochter K._____ aus erster Ehe be- zieht. Zum Einwand der Gesuchstellerin, dass die Tochter ein Zwischenjahr ma- che und einen Verdienst erziele (Urk. 60 S. 12), ist festzuhalten, dass der An- spruch auf Ausbezahlung einer Ausbildungszulage grundsätzlich bis zum Ab- schluss einer Ausbildung, längstens bis zum vollendenden 25. Altersjahr besteht und erst ab Erreichen eines bestimmten jährlichen Erwerbseinkommens entfällt. Multipliziert man den Nettoauszahlungsbetrag der Lohnabrechnung Mai 2012 mit Zwölf, so kommt man ungefähr auf das in der Steuererklärung 2012 ausgewiese- ne Nettoeinkommen des Gesuchsgegners. Damit ist – entgegen den Ausführun- gen der Gesuchstellerin (Urk. 60 S. 12) – hinreichend glaubhaft, dass die Ausbil- dungszulage nicht nur im Mai 2012 ausbezahlt wurde. Weil der monatliche Betrag von Fr. 115.30 der Tochter K._____ zuzuführen ist, ist er vom Nettolohn des Ge- suchsgegners abzuziehen (Urk. 52 S. 9 f.; Urk. 55/3). Folglich ist von einem durchschnittlichen Monatseinkommen der Gesuchstel- lerin – inklusive der Kinderzulagen – von gerundet Fr. 11'350.– netto auszugehen (Fr. 136'241.– : 12 Monate; Urk. 23/2 S. 2; Urk. 14/5). Das monatliche Nettoein- kommen des Gesuchsgegners beträgt unter Abzug der Ausbildungszulage für seine Tochter K._____ gerundet Fr. 9'970.– (Fr. 120'983.– : 12 Monate - Fr. 115.30 Ausbildungszulage; Urk. 23/2 S. 2; Urk. 55/3).
geleistet. Bei der Oktoberzahlung habe er eine von ihm für die Gesuchstellerin beglichene Steuerrechnung von Fr. 448.50 vom Unterhaltsbeitrag in Abzug ge- bracht, weshalb er der Gesuchstellerin einen entsprechend reduzierten Betrag von Fr. 2'758.50 überwiesen habe (Urk. 70 S. 11 f.). 7.2. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen sind bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzu- rechnen (vgl. Isenring/Kessler, in: BSK zu ZGB I, a.a.O., Art. 173 N. 11). 7.3. Aus dem Kontobewegungsauszug des Gesuchsgegners vom 13. November 2013 geht hervor, dass dieser der Gesuchstellerin im Mai 2013, Juni 2013 sowie Juli 2013 je Fr. 1'300.– überwiesen hat. Ebenfalls ist ersichtlich, dass er der Gesuchstellerin für den August 2013 einen Betrag von Fr. 8'928.– überwiesen hat. Im September und November 2013 erfolgten Überweisungen von je Fr. 3'207.–. Im Oktober 2013 überwies er einen Betrag von Fr. 2'758.50. Damit sind bis und mit 13. November 2013 Zahlungen von tatsächlich insgesamt Fr. 22'000.50 erbracht worden. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Ab- zug der von ihm für die Gesuchstellerin beglichenen Steuerrechnung über Fr. 448.50 bei der Oktoberzahlung, wurde nicht belegt. Zudem fehlt es bei dieser sinngemäss geltend gemachten Verrechnung an der Gegenseitigkeit der Forde- rungen, da die Unterhaltsbeiträge vollumfänglich den Kindern zustehen, wäh- renddem der Gesuchsgegner geltend macht, eine Forderung gegenüber der Ge- suchstellerin zu haben (Art. 120 Abs. 1 OR; auch Art. 125 Ziff. 2 OR). Die Zahlung für den Dezember 2013 von Fr. 3'207.–, welche er ebenfalls geleistet haben will, wird mit dem von ihm ins Recht gelegten Auszug, welcher lediglich die Zahlungen bis und mit 13. November 2013 ausweist, nicht belegt. 7.4. Es ist somit vorzumerken, dass der Gesuchsgegner vom 22. Mai 2013 bis und mit 13. November 2013 Zahlungen im Umfang von Fr. 22'000.50 geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 2 anzurechnen sind.
III. 1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– angemessen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). 2. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) sind von den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden sie in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens aufgelegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtli- chen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.1. Umstritten sind im vorliegenden Berufungsverfahren die Ausdehnung des gesuchsgegnerischen Besuchsrechts sowie die Höhe der Kinderunterhalts- beiträge. 3.2. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Gerichts- kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange unabhängig vom Verfahrens- ausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteres- ses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84, Jahrgang 1985, Nr. 41). Hin- gegen richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen der weiteren Punkte wie auch die Frage nach dem Kinderunterhaltsbeitrag nach Obsiegen und Unter- liegen. 4.1. Die Frage um Ausdehnung des gesuchsgegnerischen Besuchsrechts beschlägt die Kategorie der Kinderbelange. Da beide Parteien gute Gründe für ih- re jeweiligen Anträge hatte, sind unter Verweis auf die Praxis die damit verbunde- nen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen.
4.2. Die Erörterung des Umfangs der Kinderunterhaltsbeiträge fällt nicht un- ter die Kategorie der Kinderbelange. Damit sind die Prozesskosten nach Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner verlangt mit der Berufung die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 1300.– pro Mo- nat, währenddem die Gesuchstellerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids bezüglich der Unterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt Fr. 3'207.– fordert. Ausgehend von einer Wirksamkeit der vorliegenden Eheschutzmassnah- men von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner somit bereit, Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 31'200.– zu leisten (Fr. 650.– x 2 Kinder x 24 Monate). Die Gesuchstellerin hingegen spricht sich für einen Unter- haltsanspruch von gesamthaft Fr. 76'968.– aus (Fr. 3'207.– x 24 Monate). Im Er- gebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nach erfolgter Korrektur des Urteils für die Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 2'988.– festgesetzt, was über eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren insgesamt Fr. 71'712.– ergibt (Fr. 2'988.– x 24 Monate). Im Ergebnis obsiegt die Gesuchstellerin damit zu 88 %. 4.3. Ganzheitlich betrachtet obsiegen die Parteien in den Kinderbelangen je zur Hälfte. Bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge obsiegt die Gesuchstellerin überwiegend. Da beide Aspekte ungefähr gleich bedeutend sind, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner zwei Drittel und der Gesuchstellerin einen Drittel der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Der vom Gesuchsgeg- ner zu tragende Anteil ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen. 4.4. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf einen Drittel reduzierte Par- tei entschädigung zu bezahlen. Gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 3'900.– zuzüglich 8 % MwSt. als angemessen. Damit hat der Beklagte der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2, 4 bis 5 und 7 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 27. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ - jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach Schulende, frühestens ab 17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.30 Uhr), - während der Schulzeit jeden ersten Dienstag eines Monats ab Schulende bis 20.00 Uhr, - in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungera- den Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie, - in den ungeraden Jahren während den Schulferien über Weihnachten / Neujahr in der ersten Ferienwoche und in den geraden Jahren in der zweiten Ferienwoche, - während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'988.– zu bezahlen; zahlbar monatlich
im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Mai 2013. 3. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner vom 22. Mai 2013 bis und mit 13. November 2013 Zahlungen im Umfang von Fr. 22'000.50 geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss voranstehender Dispositiv-Zif fer 2 anzurechnen sind. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'000.– festge- setzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin auferlegt. Der Kos- tenanteil des Gesuchsgegners wird soweit möglich mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'404.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: se