Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Mai 2013 (EE130031-F)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 5. März 2013 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 16. Mai 2013 schlossen die Parteien eine vollständige Eheschutzkonvention (Urk. 13), worauf die Vorinstanz mit unbegrün- detem Urteil vom gleichen Tag das Folgende entschied (Urk. 15 S. 3 f.): " 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 16. Mai 2013 getrennt leben. 2. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 4. März 2013 angeord- net. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. Mai 2013 wird genehmigt beziehungsweise vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: " 1. Die Parteien erklären, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit dem 16. Mai 2013 ge- trennt leben. 2. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 950.– vom 1. Juni bis 31. August 2013 Fr. 280.– ab 1. September 2013
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. 3. Der Gesuchsteller überlässt der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung an der ... [Adresse] samt Mobiliar und Hausrat zur alleini- gen Benützung. Der Gesuchsteller ist berechtigt, seine persönlichen Effekten aus dem ehelichen Haushalt mitzunehmen. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei per 4. März 2013 den Güterstand der Gütertrennung anzuordnen. 5. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, die bis zum Eintritt der ge- trennten Besteuerung anfallenden ordentlichen Steuern und allfällige Nachsteuern (bei Bund, Kanton und Gemeinde) zur alleinigen Be- zahlung zu übernehmen. 6. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Entscheids je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Entscheids, so trägt sie die entfallende Reduktion der Entscheidgebühr von einem Drittel."
Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Ta- gen ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklä- rung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entschei- des. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
Gleichentags gewährte die Vorinstanz den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din (Urk. 15 S. 2 f.). b) Innert Frist verlangte die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Begründung des Urteils vom 16. Mai 2013 (Urk. 21). Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 3. Juli 2013 mit folgen- der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 25 S. 7 Dispositivziffer 8): " Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Ge- genpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis bei- zulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
c) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Juli 2013 Be- rufung gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 mit dem folgenden Antrag (Urk. 29 S. 2): " Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.– für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2013 sei auf Fr. 450.– und der Unterhaltsbeitrag von Fr. 280.– ab 1. September 2013 sei auf Fr. 34.– zu reduzieren, weil mein Einkommen um Fr. 500.– tiefer ist, als das Bezirksgericht Hor- gen angenommen hat. Es sei mir auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
positionsmaxime untersteht, einzig die Revision und nicht das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Auf die vorliegende Berufung ist somit nicht einzutreten. b) Die Gesuchsgegnerin hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Revision zu ergreifen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisions- gesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und be- gründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen –, einzureichen. 3. a) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. Angesichts der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung der Vorin - stanz ist es angezeigt, für das Berufungverfahren keine Kosten zu erheben. Es besteht sodann vorliegend keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Ent- schädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 107 N 26 m.w.H.; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 107 N 25). b) Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Ge- richtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Da die Ge- suchsgegnerin im Berufungsverfahren weder zu Vorschussleistungen noch zu Si- cherheitsleistungen verpflichtet wurde, ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden und sie über keinen Rechtsbeistand verfügt, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
Zürich, 5. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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