Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 3. September 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2013 (EE120091-C)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter: C., geboren am tt.mm.1994. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 gelangte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) an das Bezirksgericht Bülach und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 3). Am 6. Februar 2013 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten. Weiter wies sie das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab und erliess sodann folgendes Urteil (Urk. 24 S. 40 ff.): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 7. Mai 2012 getrennt leben. 2. Das Kind C., geboren am tt.mm.1994, wird bis zur Volljährigkeit unter die Obhut der klagenden Partei gestellt. 3. Auf eine Regelung eines Besuchsrechts der beklagten Partei wird angesichts des Al- ters des Kindes C._____ verzichtet. 4. Die eheliche Wohnung ... [Adresse] wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der klagenden Partei und dem Kind C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Für die Dauer des Getrenntlebens wird das Fahrzeug "Honda Jazz" der beklagten Par- tei und das Fahrzeug "Land Rover" der klagenden Partei zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. 6. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 30. September 2012 an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 400.–, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Der ausstehende Betrag in Höhe von Fr. 1'600.– (4 x 400.–) ist bis spätestens 31. März 2013 auf ein von der klagenden Partei zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 7. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 400.– für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 30. September 2012; - Fr. 205.– ab dem 1. Oktober 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. Die bereits fälligen Unterhaltsbeträge in Höhe von Fr. 2'625.– ([4 x
400.–] + [5 x 205.–], Stand 6. Februar 2013) sind bis spätestens 31. März 2013 auf ein von der klagenden Partei zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 8. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 30. August 2012 angeordnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 281.25 Dolmetscherkosten Fr. 4'281.25 Total 10. Die Kosten werden zu einem Drittel der klagenden Partei und zu zwei Drittel der be- klagten Partei auferlegt. 11. Die gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigung werden über einen Betrag von Fr. 800.– miteinander verrechnet, womit sich der Anspruch der klagenden Partei auf Fr. 800.– reduziert. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den ver- bleibenden Anteil der Parteientschädigung von Fr. 800.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er) zu bezahlen. 12. [Mitteilung] 13. [Rechtsmittel]" 2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. März 2013 Beru- fung, mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Ziff. 6, 7, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Februar 2013 seien aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2012 an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 100.–, zuz. vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. 3. Von der Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Appellaten." Mit Eingabe vom 25. März 2013 stellte sie zudem folgendes Begehren (Urk. 28 S. 2): " Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 4'500.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len." Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 16. Mai 2013. Er schliesst da- rin auf Abweisung der Berufung sowie auf Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beklagten (Urk. 33 S. 2). In der Folge wurden die Parteien auf den 28. August 2013 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 36). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlos- sen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2013 eine Vereinba- rung mit folgenden Inhalt (Urk. 37): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Februar 2013 durch folgende Fassung zu ersetzen: '6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2012 an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 200.–, zuzüglich ver- traglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Der ausstehende Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (4 x 200.–) ist bis spätestens 15. September 2013 auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Konto zu überwei- sen. 7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Unterhaltsbeiträge.' 2. Dieser Vereinbarung liegen folgende aktualisierten finanziellen Verhältnisse zugrunde: - Einkommen Kläger Fr. 3'782.– (IV-Rente zuzüglich Rente Pensionskasse ...; bis 30. September 2012 mit IV-Kinderrente: Fr. 4'658.–) - Einkommen Beklagte Fr. 4'384.– (netto, ohne Kinderzulagen) - Bedarf Kläger mit C._____ (1. Juni bis 30. September 2012) Fr. 4'126.– ohne C._____ (ab 1. Oktober 2012) Fr. 3'062.– - Bedarf Beklagte Fr. 3'885.– 3. Die Beklagte zieht ihren Antrag, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu bezahlen (eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren), zurück. 4. Die Parteien vereinbaren sowohl in Bezug auf das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteient- schädigung zu verzichten. 5. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben."
einbarung der Parteien kann – soweit Kinderbelange betroffen sind – genehmigt, bzw. es können die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. 5.4. Der Verzicht der Parteien auf gegenseitigen Unterhalt sowie der Rück- zug des Begehrens um einen Prozesskostenbeitrag (eventualiter unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) unterliegen der Parteiautonomie. Der Vergleich hat hinsichtlich dieser Punkte die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren im Übrigen ohne Weiterungen – ausser der Kostenregelung – abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– (zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 225.–) festzuset- zen. 6.2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien entsprechend ihrer Vereinbarung je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Gerichtskosten, deren Höhe unangefochten blieb. 6.3. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Prozessentschädigung ist aber Vormerk zu nehmen. Dasselbe gilt für die Parteientschädigungen für das Verfahren vor der Vorinstanz. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2013 am 5. März 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: se