Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130018-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE130021
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 12. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Auskunftsbegehren, Prozesskostenvorschuss)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2013 (EE120155-C)
Rechtsbegehren: (VI-Urk. 7) " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Abrechnung der C._____ AG betreffend das Geschäftsjahr 2012/2013 (Titel: "Your Actual Income FY12 und Target Income FY13"), dat. No- vember 2012, betreffend die Entlöhnung 2012 des Beklagten (basierend auf dem Geschäftsjahr 2011/2012, dauernd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juli 2012), mit Unterlagen zur erwarten- der Entlöhnung für das Kalenderjahr 2013 (basierend auf den zu erwartenden Ergebnissen des neuen Geschäftsjahres und sei- ner neuen Einstufung und Verantwortung im Geschäftsjahr 2012/2013), bis spätestens 10. Januar 2013 zu edieren. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin lückenlose Auszüge zu allen Konti und Depots, welche er seit Aufnahme des Getrenntlebens (d.h. seit Ende Februar 2012) bis heute (bzw. bis Entscheiddatum) neu eröffnet hat und an welchen er allein oder zusammen mit Dritten beteiligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Vollmacht verfügt, mitsamt allen Eröff- nungsbelegen und Kontoauszügen, aus welchen die einzelnen Bewegungen vollständig ersichtlich sind, bis spätestens 10. Ja- nuar 2013 vorzulegen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Abrech- nungen zu der von ihm benützten Kreditkarten betreffend die Zeit ab 1. September 2012 bis heute (bzw. Entscheiddatum) bis spätestens 10. Januar 2013 vorzulegen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, ein Doppel seiner Editionsein- gabe, samt sämtlichen Belegen gemäss Ziffer 1 bis 3 vorste- hend, mit A-Post direkt an die Vertreterin der Klägerin zu sen- den. 5. Die Massnahmen gemäss vorstehenden Ziffer 1 bis 4 seien su- perprovisorisch, d.h. sofort und ohne Anhörung des Beklagten anzuordnen. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozess- kostenvorschuss (für die Gerichts- und Anwaltskosten) von einstweilen Fr. 50'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu be- zahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 7. Es sei über das Gesuch gemäss vorstehender Ziffer 6 vorab zu entscheiden."
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2013 (Urk. 2): 1. Die Begehren der Klägerin betreffend Auskunftserteilung werden vollum- fänglich abgewiesen. 2. Der Beklagte wird einstweilen verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen. 3. (Mitteilung) 4. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: A. Im Verfahren LE130018: 1.) Des Gesuchsgegners und Erstberufungsklägers (Urk. 1)
" 1. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung Bezirksgericht Bülach vom 8. Feb- ruar 2013 (Geschäfts- Nr. EE120155-C) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte keinen Prozesskostenvor- schuss schuldet. 2. Prozessualer Antrag: Bezüglich Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2013, sei der vorliegenden Berufung, die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventualantrag: Eventualiter sei festzuhalten, dass ein Prozesskostenvorschuss als Akontozahlung Güterrecht zu erfolgen hat. Der Betrag sei auf höchstens Fr. 5'000.– festzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten."
2.) Der Gesuchstellerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 9) " 1. Die Anträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."
B. Im Verfahren LE130021: 1.) Der Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 16/1) " 1. Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 8. Februar 2013 sei aufzu- heben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, folgende Belege innerhalb von fünf Tagen nach Vorliegen des obergericht- lichen Entscheides zu edieren bzw. der Berufungsklägerin her- auszugeben: 1.1 Die vollständige Abrechnung der C._____ AG betreffend das Geschäftsjahr 2012/2013 (Titel: "Your Actual Income FY12 und Target Income FY13"), dat. November 2012, betref- fend die Entlöhnung 2012 des Beklagten (basierend auf dem Geschäftsjahr 2011/2012, dauernd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juli 2012), samt allen Beilagen dazu (inkl. Unterlagen zum erwarteten Einkommen für das Kalenderjahr 2013, ba- sierend auf den zu erwartenden Ergebnissen des neuen Geschäftsjahres und seiner neuen Einstufung und Verant- wortung im Geschäftsjahr 2012/2013); 1.2 Lückenlose Auszüge zu allen Konti und Depots, welche der Berufungsbeklagte seit Aufnahme des Getrenntlebens (d.h. seit Ende Februar 2012) bis heute (bzw. bis Entscheid- datum) neu eröffnet hat und an welchen er allein oder zu- sammen mit Dritten beteiligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Vollmacht verfügt, mitsamt allen Eröffnungsbe- legen und Kontoauszügen, aus welchen die einzelnen Be- wegungen vollständig ersichtlich sind; 1.3 Sämtliche Abrechnungen zu den von Berufungsbeklagten benützten Kreditkarten betreffend die Zeit ab 1. September 2012 bis heute (bzw. Entscheiddatum). 2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuhe- ben, und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss (für Gerichts- und Anwaltskosten) von einstweilen CHF 50'000.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklage- rechts. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
2.) Des Gesuchsgegners und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 16/7) " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das prozessuale Gesuch um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses sei abzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsklägerin."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit November 2012 in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). In dessen Rahmen stellte die Gesuchstellerin, Erstberu- fungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) obgenanntes Auskunftsbegehren sowie den ebenfalls eingangs wiedergegebenen prozessua- len Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Urk. 7 und 12 S. 3). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2013 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Februar 2013 das Auskunftsbegehren ab und verpflichtete den Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegner) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Betrag von Fr. 10'000.– (Urk. 2). 2. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 25. Februar 2013 (Urk. 1) bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 16/1) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung des Gesuchsgegners wurde unter der Prozessnummer LE130018 und die Zweitberufung der Gesuchstellerin unter der Prozessnummer LE130021 angelegt. Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren beide vom 25. März 2013 (Urk. 9 und Urk. 16/7) und wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11 und 16/8).
ausgehende Edition von Unterlagen erweise sich als nicht nötig und könne mit Bezug auf die Konti, Depots und Kreditkartenabrechnungen ohnehin nicht im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gestützt auf Art. 170 ZGB geltend gemacht werden, da diese Auskünfte auf güterrechtliche Fragen abzielen würden und da- mit nicht zum Thema eines Eheschutzverfahrens gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 5 f.). 1.2 Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ihr Auskunftsbegehren keineswegs hinfällig geworden sei. Sämtliche von ihr einverlangten Belege seien bis anhin nicht ediert worden. Ins- besondere fehle der vollständige Novemberbrief von C._____ (fortan C._____) mit sämtlichen Attachments, aus welchem das Gesamteinkommen des Gesuchs- gegners für das Steuerjahr 2012 inklusive des im November 2012 zur Auszahlung gelangten "Final Payment FY12" ersichtlich sei. Ebenso seien weder Belege zu den neu eröffneten Konti und Depots noch Kreditkartenabrechnungen des Ge- suchsgegners eingereicht worden. Diesbezüglich wende der Vorderrichter das Recht krass falsch an, wenn er davon ausgehe, die Begehren der Gesuchstellerin könnten nicht gestützt auf Art. 170 ZGB zum Gegenstand eines Eheschutzverfah- rens gemacht werden, weil sie auf güterrechtliche Fragen abzielten. 1.3 a) Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dieses Recht steht jedem Ehegatten zu, solange die Ehe besteht; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (BK-Hausheer/Reus- ser/Geiser, Art. 170 ZGB N 6). Obschon die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die erforderlichen Auskünfte zwangswei- se mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Be- schränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Ur- kunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Ertei- lung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzin- teresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten zu die- nen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht
ergeben (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 75; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 10 und 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19). Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. b) Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Ein- kommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 23). 1.4 Vollständiger Novemberbrief des Jahres 2012 von C._____ a) Die Gesuchstellerin verlangt die Edition des sogenannten Novemberbriefs 2012, welcher der Gesuchsgegner nach Abschluss der Geschäftsjahres (welches bei C._____ vom 1. Juli bis 30. Juni dauert) im November 2012 von seiner Arbeit- geberin erhalten habe. Aus diesem Novemberbrief inklusive sämtlichen Attach- ments sei neben dem aktenkundigen zu erwartenden Einkommen im Jahr 2013 ("Total Target Income", vgl. VI-Urk. 18/31) und den effektiven Bezügen des Ge- suchsgegners vom Geschäftskonto ab dem 1. Januar 2013 (vgl. VI-Urk. 18/30) das tatsächliche Einkommen des Steuerjahres 2011/2012 inklusive der im No- vember 2012 im Sinne einer Sondervergütung ausgerichteten Schlusszahlung er- sichtlich. Sie benötige diesen Novemberbrief, um Kenntnis vom tatsächlichen Er- werbseinkommen des Gesuchsgegners zu erlangen, um so seine Leistungsfähig- keit bestimmen und ihre geltend gemachten Unterhaltsansprüche glaubhaft ma- chen und belegen zu können (Urk. 16/1 S. 7). b) Die Parteien haben sich im Rahmen der Teilvereinbarung vom 11. April 2013 über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners geeinigt (VI-Urk. 39). Da- nach verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die beiden Kin- der je Fr. 2'000.– und für die Gesuchstellerin persönlich Fr. 6'750.– vom 1. Sep-
tember 2012 bis 31. März 2013 und Fr. 4'900.– vom 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die Vorinstanz hat diese Teilvereinba- rung mittlerweile mit Urteil vom 12. April 2013 vorgemerkt (VI-Urk. 41). Mit der Ei- nigung über die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners weist die Gesuch- stellerin mit Bezug auf den materiellrechtlichen Anspruch, zu dessen Begründung sie die Edition des Novemberbriefes verlangt hat, kein Rechtsschutzinteresse mehr auf. Einen anderen materiellrechtlichen Anspruch, zu dessen Begründung die Gesuchstellerin auf die Edition des Novemberbriefs 2012 angewiesen wäre, macht sie nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auf das Rechtsbe- gehren Ziff. 1.1 ist vor diesem Hintergrund mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 1.5 Lückenlose Auszüge sämtlicher Konti und Depots a) Die Gesuchstellerin verlangt die Herausgabe von lückenlosen Auszügen sämtlicher Konti und Depots, welche der Gesuchsgegner nach Aufnahme des Ge- trenntlebens neu eröffnet hat und an welchen er allein oder zusammen mit Dritten beteiligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Vollmacht verfügt, mitsamt al- len Eröffnungsbelegen und Kontoauszügen, aus welchen die einzelnen Bewe- gungen vollständig ersichtlich sind. Zur Begründung führt sie an, sie benötige die- se Unterlagen einerseits, um Kenntnis über das gesamte Vermögen des Ge- suchsgegners (und damit auch die zum Einkommen zu zählenden Vermögenser- träge) zu erlangen, um so seine Leistungsfähigkeit bestimmen zu können (Urk. 16/1 S. 12 f.). Andererseits sei sie auf die Unterlagen angewiesen, um beur- teilen zu können, ob sie Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 178 ZGB ver- anlassen müsse. Der Gesuchsgegner habe nämlich einige Monate nach der Auf- nahme des Getrenntlebens ohne Wissen und Zustimmung der Gesuchstellerin rund Fr. 280'000.– vom gemeinsamen Anlagekonto abgezogen und auf der Ge- suchstellerin nicht bekannte Konti oder Depots transferiert (Urk. 16/1 S. 6-14). In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2013 (Urk. 17) führte sie sodann güterrechtliche Ansprüche zur Begründung des Auskunftsbegehrens ins Feld. b) Der materiellrechtliche Anspruch der Unterhaltsforderung ist - wie bereits erwähnt - mit der Einigung der Parteien über die Unterhaltsverpflichtung des Ge-
suchsgegners weggefallen. Die Gesuchstellerin kann sich daher auch mit Bezug auf die Konto- und Depotauszüge nicht auf diesen materiellrechtlichen Anspruch berufen. Im Vordergrund stehen vielmehr güterrechtliche Ansprüche. c) Die Vorinstanz hat die Edition von detaillierten Kontoauszügen mit der Be- gründung abgelehnt, das diesbezügliche Begehren ziele auf güterrechtliche Fra- gen ab und könne deshalb nicht gestützt auf Art. 170 ZGB zum Gegenstand eines Eheschutzverfahrens gemacht werden (Urk. 2 S. 5). Sie scheint sich damit auf den Standpunkt zu stellen, ein Auskunftsbegehren könne nur in diesem Verfahren gestellt werden, in dessen Rahmen der entsprechende materiellrechtliche An- spruch beurteilt werde. Dem ist nicht zu folgen. Das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB kann sowohl als selbständige Eheschutzmassnahme beantragt als auch als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens - mithin einem Eheschutzverfahren oder einem Scheidungsverfahren - gestellt werden (vgl. ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18). Nicht erforderlich ist, dass der zu begründen- de Anspruch im entsprechenden Verfahren zu beurteilen ist. Es ist daher nicht zu- lässig, den auskunftsersuchenden Ehegatten auf das Verfahren über den materi- ellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird, zu ver- weisen. Es ist mithin möglich, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gestützt auf Art. 170 ZGB Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden des anderen Ehegatten zur Begründung von güterrechtlichen Ansprüchen zu verlangen. Zur Begründung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ist die Gesuchstellerin einer- seits auf Unterlagen zum Vermögensstand des Gesuchsgegners im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes - mithin dem 12. November 2012 (vgl. VI-Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 3) - angewiesen (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Weiter besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Anspruch darauf, im einzelnen Auskunft über den Verbleib von Errungenschaftsmitteln jedes Betrages Auskunft zu erhal- ten (BGE 118 II 29). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner im August 2012 die einzigen flüssigen Mittel der Parteien von rund Fr. 280'000.– auf ein oder mehrere ihr nicht bekannte Konti oder Depots transferiert und damit eine Gefahrenlage geschaffen hat (Urk. 17). Diese Vermögensverschiebung wur- de vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht bestritten. Die Gesuchstellerin muss
sich über das Schicksal der abdisponierten Mittel ein Bild machen können, wes- halb sie ein schutzwürdiges Interesse an der genauen Verfolgung der einzelnen Kontobewegungen hat. Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Ge- suchstellerin von allen Konti und Depots, welche er seit Aufnahme des Getrennt- lebens im Februar 2012 neu eröffnet hat und an welchen er allein oder zusammen mit Dritten beteiligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Vollmacht verfügt, lückenlose Auszüge, aus welchen die einzelnen Bewegungen vollständig ersicht- lich sind, inklusive den Eröffnungsbelegen, zu edieren. 1.6 Kreditkartenabrechnungen a) Die Gesuchstellerin verlangt die Edition sämtlicher Abrechnungen zu den vom Gesuchsgegner benützten Kreditkarten betreffend die Zeit ab 1. September 2012 bis zur Entscheidfällung. Es erscheint klar, dass die Gesuchstellerin die Edi- tion der Kreditkartenabrechnungen für die Begründung ihres Unterhaltsanspru- ches begehrt hat. So begründete sie das Editionsbegehren vor Vorinstanz und auch im Rahmen der Berufungsschrift damit, dass aufgrund des Ausgabeverhal- tens des Gesuchsgegners Rückschlüsse auf seine Leistungsfähigkeit mit Bezug auf die Unterhaltspflicht gezogen werden könnten (vgl. VI-Urk. 7 S. 7; Urk. 16/1 S. 8 und 13). Der materiellrechtliche Anspruch der Unterhaltsforderung ist - wie bereits erwähnt - mit der Einigung der Parteien über die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners weggefallen. Die Gesuchstellerin kann sich daher auch mit Bezug auf die Kreditkartenabrechnungen nicht auf diesen materiellrechtlichen An- spruch berufen. b) Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Rechtsschutzinteresse führt die Ge- suchstellerin im Zusammenhang mit den Kreditkartenabrechnungen nun erstmals die Prüfung von Sicherungsmassnahmen als Begründung an. An den hohen Aus- gaben zur Finanzierung des aufwendigen Lebensstils und der damit einherge- henden Gefahrenlage habe sich mit der Vereinbarung der Parteien über die Un- terhaltsverpflichtung nichts geändert (Urk. 17 S. 2). Inwiefern die Kenntnis des Ausgabeverhaltens des Gesuchsgegners für die Prüfung allfälliger Sicherungs- massnahmen von Bedeutung sein könnte, ist indes nicht ersichtlich. Solange der Gesuchsgegner seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt - Gegenteiliges be-
hauptet die Gesuchstellerin nicht - tut sein eigenes Ausgabeverhalten nichts zur Sache. Von einer Gefährdungslage für die wirtschaftlichen Grundlagen der Fami- lie kann demnach nicht die Rede sein. 1.7 Zusammenfassung Resümierend ist festzuhalten, dass Ziffer 1.2 des gesuchstellerischen Auskunfts- begehrens gutzuheissen und der Gesuchsgegner entsprechend zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin von allen Konti und Depots, welche er seit Aufnahme des Getrenntlebens im Februar 2012 neu eröffnet hat und an welchen er allein oder zusammen mit Dritten beteiligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Voll- macht verfügt, lückenlose Auszüge, aus welchen die einzelnen Bewegungen voll- ständig ersichtlich sind, inklusive den Eröffnungsbelegen, innerhalb einer ange- messenen Frist von 10 (nicht nur 5) Tagen nach Zustellung dieses Entscheides zu edieren. Im Übrigen ist auf das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 2. Prozesskostenvorschuss 2.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenvorschuss im Betrag von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Sie ging davon aus, dass die Gesuchstellerin über keinerlei Einkommen oder namhafte Vermögenswerte verfüge und zur Deckung ihres monatlichen (vom Gesuchsgeg- ner anerkannten) Bedarfs von Fr. 11'800.– lediglich die vom Gesuchsgegner frei- willig geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'500.– zur Verfügung habe. Der Ge- suchsgegner demgegenüber erziele ein monatliches Einkommen von rund Fr. 31'800.–, womit er als leistungsfähig zu erachten sei. Die zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten veranschlagte die Vorinstanz sodann auf rund Fr. 10'000.–. 2.2 Der Gesuchsgegner macht in erster Linie geltend, die Gesuchstellerin sei nicht prozessbedürftig, da sie zum einen über eigenes Vermögen in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft im Wert von Fr. 2 Mio. verfüge und zum anderen in der Lage sei, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskosten aus dem Freibetrag der zurzeit (freiwillig) gezahlten Unterhaltsbei- träge im Betrag von Fr. 8'500.– zu begleichen. Bei der Frage der Prozessbedürf- tigkeit dürfe nämlich nicht - wie von der Vorinstanz gemacht - auf den angemes- senen Lebensbedarf abgestellt werden, sondern es sei vom (leicht) erweiterten Existenzminimum auszugehen und dieses den verfügbaren Mitteln gegenüber zu stellen. Ausgehend von einem erweiterten Existenzminimum von Fr. 4'840.– ver- bleibe der Gesuchstellerin damit monatlich ein Betrag von rund Fr. 3'500.–, womit sie ihre laufenden Anwaltskosten ohne weiteres begleichen könne (Urk. 1 S. 4-8). 2.3 Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der ihr zugesprochene Prozesskostenvorschuss sei zu tief angesetzt worden. Sie ver- langt berufungsweise die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Be- trag von Fr. 50'000.– (Urk. 16/1 S. 14 ff.). 2.4 Was die allgemeinen Erwägungen zu den Voraussetzungen eines Prozess- kostenvorschusses anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 7 und 8). 2.5 Kernpunkt der vorliegenden Auseinandersetzung über den prozessualen An- trag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist in erster Linie die Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin. Letztere führte vor Vorinstanz aus, sie erziele kein Einkommen und verfüge über keinerlei Vermögen (VI-Urk. 12 S. 45). Dies wurde vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Er führte einzig an, mit den von ihm zum damaligen Zeitpunkt geleisteten (freiwilligen) Unterhaltszahlungen von Fr. 8'500.– pro Monat könne die Gesuchstellerin nach Deckung ihres Bedarfs - wobei nicht auf den gebührenden Bedarf, sondern auf einen erweiterten Notbedarf abzustel- len sei - selbst für Verfahrens- und Anwaltskosten aufkommen (VI-Prot. S. 10 f.). Damit besteht hinsichtlich dem geltend gemachten, nicht vorhandenen Einkom- men und Vermögen eine anerkannte Tatsache, von welcher die Vorinstanz aus- gehen durfte (Sutter-Somm/von Arx in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 55 N 22). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners war die Vorinstanz aufgrund der im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss gel- tenden Verhandlungsmaxime nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu den finan-
ziellen Verhältnissen der Parteien zu tätigen. Vielmehr ist es an den Parteien, die massgebenden Sachverhaltselemente dem Gericht zu präsentieren und gegebe- nenfalls zu bestreiten. Im Berufungsverfahren stellt sich nun heraus, dass die Gesuchstellerin offensicht- lich Miteigentümerin der ehelichen Liegenschaft ist , welche mit ihren 7 Zimmern, Swimmingpool, Doppelgarage und 1'270 m² grossem Garten (VI-Urk. 12 S. 24 und VI-Urk. 17 S. S. 25) ohne Zweifel von nicht unbeachtlichem Wert sein dürfte, und diese Liegenschaft nach eigenen Angaben der Gesuchstellerin eine (äusserst geringe) hypothekarische Belastung von Fr. 100'000.– aufweist (VI-Urk. 12). Vor diesem Hintergrund ist eine Prozessbedürftigkeit der Gesuchstellerin mehr als fraglich (vgl. nachstehend Erw. III.3). Der Gesuchstellerin ist jedoch beizupflich- ten, dass ihr hälftiges Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft bereits vor Vorinstanz hätte vorgetragen werden können. In Nachachtung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen sind, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), kann der ge- suchsgegnerische Einwand des Grundeigentums der Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist unbefriedigend, doch wäre es in der Verantwortung des Gesuchsgegners gestanden, die offensichtlich unzu- treffende Behauptung der Gesuchstellerin, sie verfüge über kein Vermögen, zu bestreiten. Dies hat der Gesuchsgegner versäumt. Für das vorinstanzliche Ver- fahren ist das hälftige Miteigentum der Gesuchstellerin an der ehelichen Liegen- schaft demnach nicht beachtlich. 2.6 Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob die Gesuchstellerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskos- ten selber zu tragen vermag.
a) Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz ging zur Bestimmung der Einkünfte der Gesuchstellerin von den zum damaligen Zeitpunkt freiwillig geleisteten Beiträgen des Gesuchsgegners von Fr. 8'500.– aus (Urk. 2 S. 9). Dies ist im Lichte der dannzumal bekannten Tatsa- chen korrekt. Mittlerweile haben sich die Parteien aber im Rahmen einer Parteive- reinbarung über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners geeinigt (VI-Urk. 39). Der Gesuchsgegner hat die genannte Vereinbarung mit Faxeingabe vom 18. April 2013 eingereicht (Urk. 13/1). Diese stellt ein echtes Novum dar, welches im Beru- fungsverfahren zu berücksichtigen ist. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. September 2012 bis 1. April 2013 für sich persönlich Fr. 6'750.– und ab 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 4'900.– an Unterhaltsbeiträgen bezahlt. Weiter ver- pflichtet er sich zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 1. Ap- ril 2012 von gesamthaft Fr. 4'000.–. Zusätzlich erzielt die Gesuchstellerin ab dem 1. April 2013 ein Erwerbseinkommen aus einer 60%-Tätigkeit bei D._____ AG (vgl. VI-Urk. 37 S. 10), welches die Parteien in der Vereinbarung vom 11. April 2013 mit Fr. 4'400.– pro Monat beziffert haben (Urk. 39 Ziff. 8). Es stellt sich die Frage, ob auf die dannzumaligen Verhältnisse im vorinstanzli- chen Verfahren abzustellen ist oder ob die veränderten Verhältnisse nach Ab- schluss der Parteivereinbarung zu berücksichtigen sind. Der herrschenden Lehre folgend ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides, mithin auf die jetzi- gen veränderten Verhältnisse, abzustellen (BGE 108 V 265 Erw. 4, Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Basel 2008, S. 79; Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190). Damit ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin für die Zeitspanne vom 1. September 2012 bis 1. April 2013 finanzielle Mittel von gesamthaft Fr. 10'750.– und vom 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 13'300.– zur Verfügung stehen.
b) Bedarf der Gesuchstellerin Die Vorinstanz führte zum Bedarf der Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner gehe selber von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 11'800.– aus. Diesen Bedarf haben die Parteien in etwa auch ihrer Parteivereinbarung zu Grunde gelegt und veranschlagen diesen auf Fr. 11'680.–. Die Gesuchstellerin hält ihrerseits aber dafür, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss nicht auf den Notbedarf abzustellen, sondern der angemessene Lebensstandard massgebend sei (Urk. 9 S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist die "Beistandsbedürftigkeit" im Sinne des Familienrechts (Pro- zesskostenvorschuss) nicht identisch mit dem Begriff der "Mittellosigkeit" im Sinne des prozessualen Armenrechts (unentgeltliche Rechtspflege). Der Begriff "Bedürf- tigkeit" enthält aber nichtsdestotrotz das Element einer Notlage oder doch zumin- dest einer Art wirtschaftlicher Bedrängnis. Der Prozesskostenvorschuss soll der ersuchenden Partei im Ausgangspunkt einen Prozess ermöglichen, ohne dass sie das Notwendige entbehren muss (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 130 und N 135; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 551). Mehr nicht. Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen braucht sich der ansprechende Ehegatte zwar nicht auf den notwendigen Le- bensbedarf in Gestalt des strikten Existenzminimums verweisen zu lassen, son- dern es ist von einem erweiterten Notbedarf auszugehen. Der angemessene Le- bensstandard ist aber klarerweise nicht Grundlage für die Beurteilung der Pro- zessbedürftigkeit. Bei dem von den Parteien im Rahmen der Parteivereinbarung veranschlagten Bedarf handelt es sich trotz der Überschrift "Notbedarf" augenfällig um einen er- weiterten Notbedarf, sind in der Bedarfsberechnung doch neben Fr. 2'670.– für Steuern sogar Fr. 1'500.– für Ferien und Hobbies berücksichtigt. Den guten finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ist damit Rechnung getragen und es ist von ei- nem massgebenden Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 11'680.– auszugehen. Auf Seiten der Gesuchstellerin besteht damit ab dem 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ein Überschuss Fr. 1'620.– pro Monat.
c) Mutmassliche Verfahrens- und Anwaltskosten Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– sind der Gesuchstellerin zur Hälfte und damit im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt worden (vgl. VI-Urk. 41 Dispositiv-Ziffer 4 und 5). Die mutmasslichen Anwaltskosten bezifferte die Vorinstanz in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (fortan AnwGebV) mit Fr. 8'000.– (Urk. 2 S. 11 f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, ist doch nicht der betriebene, sondern einzig der nötige und angemessene Aufwand massgebend. Gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendi- gen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwaltes und nach der Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. Das vorliegende Eheschutzverfah- ren erweist sich für ein summarisches Verfahren in der Tat als eher aufwändig, was bereits ein Blick auf die umfangreichen Rechtsschriften zeigt. Aufgrund der (bis zur Einigung im Rahmen der Hauptverhandlung) strittigen Kinderbelange ist sodann von einer höheren Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Hin- sichtlich der restlichen Folgen des Getrenntlebens ist mit Bezug auf Verantwor- tung und Schwierigkeit jedoch von einem durchschnittlichen Eheschutzverfahren auszugehen. Es bestanden mithin keine übermässigen rechtlichen Schwierigkei- ten und die Verantwortung ist aufgrund der blossen Tatsache, dass der im Ehe- schutzverfahren glaubhaft gemachte eheliche Lebensstandard den nachehelichen Unterhalt regelmässig präjudiziert, nicht als übermässig zu beurteilen. Im Lichte dieser Erwägungen rechtfertigt es sich, die Grundgebühr im oberen Drittel des möglichen Rahmens auf Fr. 13'500.– festzusetzen. Eine Überschreitung des ge- nannten Rahmens ist jedoch entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht ge- boten. In Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwGebV ist die Grundgebühr um einen Drittel auf Fr. 9'000.– zu reduzieren. Davon umfasst ist der Aufwand für die Erar- beitung der Klageschrift bzw. -antwort (vorliegend Begründung des Eheschutzge- suchs) sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zur Grundgebühr hinzuzurechnen sind sodann die Zuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV, wonach für die Teilnahme an weiteren Verhandlungen und für jede
weitere notwendige Rechtsschrift ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet wird. Die gesuchstellerische Rechtsvertreterin hatte neben der Begründung des Eheschutzgesuchs (VI-Urk. 12) vorgängig ein Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Auskunftsbegehren, VI-Urk. 7) eingereicht und im Anschluss an den ersten Teil der Hauptverhandlung ein Sistierungsgesuch gestellt (VI-Urk. 28) sowie eine Novenstellungnahme ins Recht gereicht (VI-Urk. 37), welche sie anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vortrug. Für die Fortsetzung der Hauptverhandlung sowie die Novenstellungnahme rechtfertigt sich ein Zuschlag von insgesamt Fr. 4'500.–. Das achtseitige Massnahmebegeh- ren sowie das fünfseitige Sistierungsgesuch sind mit einem Zuschlag von Fr. 1'500.– resp. Fr. 1'000.– zu bewerten. Die Gebühr inklusive Zuschlägen be- misst sich somit auf rund Fr. 16'000.–. Gesamthaft ist damit von erstinstanzlichen Verfahrens- und Anwaltskosten von Fr. 17'000.– auszugehen. d) Konkrete Gegenüberstellung Der zur Verfügung stehende Überschuss der Gesuchstellerin ist mit den für den konkreten Fall anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten in Beziehung zu set- zen und danach zu fragen, ob die Gesuchstellerin in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der mo- natliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die entsprechenden Kosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: a.a.O., S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, a.a.O., S. 75 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007, Erw. 2.1; 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008, Erw. 3.1; 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, Erw. 3.1). Mit dem der Gesuchstellerin ab dem 1. April 2013 zur Verfügung stehenden Überschuss von Fr. 1'620.– kann sie die anfallenden Verfahren- und Anwaltskos- ten innert 11 Monaten und damit innert angemessener Frist begleichen. Vor die-
sem Hintergrund gilt die Gesuchstellerin nicht als prozessbedürftig und von der Zusprechung eines Prozesskostenvorschuss ist abzusehen. 2.7 Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in der Lage ist, die auf sie entfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten aus eigener Kraft innert angemesse- ner Frist zu begleichen. Die Berufung des Gesuchsgegner erweist sich somit als begründet und der gesuchstellerische Antrag um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren ist abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechts- mittelverfahrens zu befinden. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin unterliegt mit Bezug auf den angefochtenen Prozesskosten- vorschuss vollumfänglich. Mit der Berufung über das Auskunftsbegehren dringt sie bei einem von drei Begehren durch. Zu beachten ist im vorliegenden Verfah- ren indes, dass das Unterliegen der Gesuchstellerin in weiten Teilen mit der erst nach der Berufungserhebung geschlossenen Parteivereinbarung vom 11. April 2013 zusammenhängt. Insofern war die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Beru- fungserhebung am 25. Februar 2013 in guten Treuen zur Prozessführung veran- lasst. Dieser Umstand lässt eine hälftige Teilung der Prozesskosten als angezeigt erscheinen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Entsprechend dieser Kostenverteilung sind im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 3. Die Gesuchstellerin beantragt für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines weiteren Prozesskostenvorschusses im Betrag von Fr. 5'000.– eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht der Tatsache,
dass die Gesuchstellerin nicht bestreitet, Miteigentümerin der ehelichen Liegen- schaft zu sein (vgl. Urk. 9 S. 6 und 7), welche mit ihren 7 Zimmern, Swimming- pool, Doppelgarage und 1'270 m² grossem Garten (VI-Urk. 12 S. 24 und VI-Urk. 17 S. S. 25) ohne Zweifel von nicht unbeachtlichem Wert sein dürfte und diese Liegenschaft nach eigenen Angaben der Gesuchstellerin eine (äusserst geringe) hypothekarische Belastung von Fr. 100'000.– aufweist (VI-Urk. 12), fällt die Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses ausser Betracht. Die Vorbringen des Gesuchsgegners über das Grundeigentum der Gesuchstellerin können für den erstinstanzlichen Prozesskostenvorschuss zwar nicht berücksichtigt werden, für den Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren hingegen schon. Das Vor- bringen der Gesuchstellerin, eine Belastung der Familienwohnung sei nur mit der Zustimmung des Gesuchsgegners möglich, weshalb sie nicht frei über die Ver- mögenswerte verfügen könne, zielt ins Leere. Bis anhin hat die Gesuchstellerin keinerlei Bemühungen unternommen, um eine hypothekarische Belastung ihres Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft zu erreichen und es bestehen damit keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner die Zustimmung verweigern wür- de. Es handelt sich dabei um reine Mutmassungen der Gesuchstellerin. Da mitt- lerweile die Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin im Urteil vom 12. April 2013 gerichtlich festgehalten sind und die Gesuchstellerin überdies ein monatliches Einkommen aus einer 60%-Tätigkeit erzielt, ist auch ihr diesbezügliches Argu- ment, die Bank würde einer Erhöhung der Hypothek auf ihrem Miteigentumsanteil aufgrund von fehlenden Einkünften nicht zustimmen, zu verwerfen. Dem Begeh- ren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, kann infolge fehlender Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin nicht entsprochen werden. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin von allen Konti und Depots, welche er seit Aufnahme des Getrenntlebens im Februar 2012 neu eröffnet hat und an welchen er allein oder zusammen mit Dritten betei- ligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Vollmacht verfügt, lückenlose
Auszüge, aus welchen die einzelnen Bewegungen vollständig ersichtlich sind, inklusive den Eröffnungsbelegen, innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu edieren. Im Übrigen wird auf das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin nicht eingetreten. 2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichts- kasse Rechnung. 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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