Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 26. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2013 (EE120067-F)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am tt.mm.1991, D., geboren am tt.mm.1994, und E., gebo- ren am tt.mm.1996, hervor. Am 31. Dezember 2011 schlossen die Parteien eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung ab (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 (Urk. 1) machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhän- gig. Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 24. Januar 2013 erliess die Vo- rinstanz folgenden Entscheid (Urk. 19 = 24): "1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 1. Januar 2012 getrennt leben. 2. Die Tochter E., geboren am tt.mm.1996, wird für die Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Ziffern 4 und 5 der Trennungsvereinbarung vom 31. Dezember 2011 werden bezüglich der Tochter E., geboren am tt.mm.1996, genehmigt. 4. Der Volvo wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und der Mini Cooper dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter E. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszu- lagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monates, erstmals per 1. August 2012. Hiervon kann der Gesuchsgegner die bereits erbrachten Zahlungen einmalig in Abzug bringen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu bezahlen: − Ab 1. August 2012 bis 30. November 2012 Fr. 740.– − Vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 Fr. 215.– − Ab 1. Juli 2013 Fr. 1'215.– Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals per 1. August 2012. 7. Die Ziffern 2 und 6 der Trennungsvereinbarung vom 31. Dezember 2011 werden vorgemerkt.
II. 1. Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge für sich per- sönlich von Fr. 4'750.– pro Monat beantragt. Zugesprochen wurden ihr Fr. 740.– ab dem 1. August bis zum 30. November 2012, hernach Fr. 215.– bis zum 30. Ju- ni 2013, danach Fr. 1'215.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Vorin- stanz ging dabei von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 10'261.– pro Monat für eine erste Phase bis zum 30. November 2012 aus. Ab dem 1. De- zember 2012 rechnete sie dem Gesuchsgegner aufgrund eines Stellenwechsels noch ein Einkommen von Fr. 9'735.– pro Monat an. Den Bedarf des Gesuchs- gegners, in welchem auch Unterhaltsbeiträge an die beiden mündigen Söhne von gesamthaft Fr. 2'600.– berücksichtigt wurden, bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 8'220.–. Nach Wegfall des Unterhaltsbeitrages für den Sohn D._____ sollte sich der Bedarf ab dem 1. Juli 2013 noch auf Fr. 7'220.– belaufen. Im Umfang der (variierenden) Differenz zwischen Einkommen und Bedarf verpflichtete die Vorin- stanz den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin (für sich und die unmündige Tochter E.). Nicht angefochten wurden die Unter- haltsbeiträge für E. in der Höhe von (durchgehend) Fr. 1'300.– pro Monat. 2. Der Gesuchsgegner beantragt im Berufungsverfahren wie bereits im erst- instanzlichen Verfahren, dass der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhalts- beiträge zuzusprechen seien. Er kritisiert, dass in seinem Bedarf die Schulkosten für den Sohn D._____ sowie die Zinsen für ein Darlehen seiner Eltern nicht be- rücksichtigt wurden. Darauf ist zurückzukommen. 3. Die Vorinstanz ging nicht etwa von einem Mankofall aus, wie die Berech- nung auf den ersten Blick vermuten lässt, sondern rechnete der nicht erwerbstäti- gen Gesuchstellerin Vermögenserträge von Fr. 614.– pro Monat und darüber hin- aus ein "variables Einkommen in Form von Vermögensverzehr" an. Es ist unbe- stritten, dass die Parteien in der Vergangenheit einen Lebensstandard pflegten, der sich nicht alleine aus dem Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners und den Vermögenserträgen der Gesuchstellerin finanzieren liess. Die Gesuchstellerin gab vor Vorinstanz zu Protokoll, dass sie jeweils einen Teil ihres Unterhalts aus ihrem
Vermögen finanziert habe (Prot. I S. 8). Per 31. Dezember 2011 deklarierten die Parteien in ihrer gemeinsamen Steuererklärung Wertschriften und Bankguthaben (inkl. Kindesvermögen) im Umfang von Fr. 620'309.–. Dieses Vermögen ist offen- bar grösstenteils der Gesuchstellerin zuzurechnen. Wie hoch der jährliche Vermö- gensverzehr während des Zusammenlebens tatsächlich ausfiel, eruierte die Vor- instanz nicht. Sie stellte einzig fest, dass das Vermögen und die Vermögenserträ- ge der Gesuchstellerin komplementär zum Einkommen des Gesuchstellers zu den ständigen Finanzierungsquellen des ehelichen Unterhalts gehört hätten. Demgemäss sei der Gesuchstellerin auch weiterhin ein "variables Einkommen in Form von Vermögensverzehr" in der Höhe des nicht gedeckten Bedarfes anzu- rechnen (Urk. 24 E. B.4.5.1.6). Im Ergebnis beliess die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner seinen gebührenden Bedarf vollumfänglich und verwies die Gesuchstelle- rin zur Bestreitung ihres Unterhalts grösstenteils auf ihr eigenes Vermögen. 4. a) Die Gesuchstellerin moniert in der Berufungsantwort, dass die Vorin- stanz bei der Unterhaltsberechnung Art. 163 Abs. 1 ZGB verletzt habe. Bei einem Gesamteinkommen von monatlich Fr. 10'000.– könne nicht ein Gesamtbetrag der Parteien von monatlich Fr. 15'000.– als gebührender Unterhalt gewürdigt werden. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass Vermögensverzehr nur zumutbar sei, um ein Leben auf bescheidenem Niveau zu führen (BGE 110 II 321; FamKomm- Vetterli, Art. 176 ZGB N 31). Angesichts der angespannten Einkommensverhält- nisse habe der Gesuchsgegner nur Anspruch auf sein Existenzminimum (Urk. 31 S. 2 f.). Auf diesen Einwand ist vorab einzugehen. b) Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den an- dern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bis- herigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 67 E. 4.a). Beide Ehegatten haben während des Getrenntlebens einen grundsätzli- chen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (ausführlich: BGE 114 II 30 f. E. 6). Die Vorinstanz hat Art. 163 Abs. 1 ZGB nicht
verletzt, indem sie bei der Unterhaltsberechnung vom gebührenden Unterhalt der Ehegatten ausging, obschon dieser das verfügbare Einkommen überstieg. Dass sich die Ehegatten einen gehobenen Standard leisten konnten und tatsächlich leisteten, bestreitet die Gesuchstellerin nicht. Damit sich die Parteien diesen Stan- dard leisten konnten, finanzierte die Gesuchstellerin einen Teil ihres Unterhalts aus ihrem eigenen Vermögen (Prot. I S. 8). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dadurch das Vermögen der Gesuchstellerin zur ständigen Finanzierungsquelle des ehelichen Unterhalts geworden ist. Der Gesuchsteller durfte unter diesen Umständen darauf vertrauen, dass der Unterhalt auch nach der Trennung teilwei- se durch Vermögensverzehr seitens der Gesuchstellerin sichergestellt würde (vgl. BGer 5A_512/2008 vom 4. September 2008 E. 4). Daran ändert nichts, dass es vorliegend nicht um die Finanzierung eines Lebens auf bescheidenem Niveau geht, denn zur Diskussion steht nicht ein erstmaliger Rückgriff auf das Vermögen, sondern die Weiterführung eines jahrelang praktizierten Finanzierungsmodells. Wohl wäre es aber angezeigt gewesen, den bisherigen Umfang des Vermögens- verzehrs genauer festzustellen, zumal sich das Einkommen des Gesuchsgegners nach der Trennung verringert hat. Die Vorinstanz hat davon abgesehen und im Rahmen der Unterhaltsberechnung den gesamten Fehlbetrag der Gesuchstellerin angelastet. Ob der Gesuchsgegner tatsächlich darauf vertrauen durfte, dass die Gesuchstellerin im Falle einer Trennung sämtliche Mehrkosten sowie seine Ein- kommenseinbusse zu Lasten ihres Vermögens übernehmen würde und er selbst keine Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen müsste, kann offen bleiben, namentlich auch deshalb, weil die Gesuchstellerin ihrerseits keine Beru- fung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben hat. 5. Hinsichtlich der Beiträge an den Unterhalt der mündigen Söhne ist daran zu erinnern, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen ge- genüber den mündigen Kindern vorgeht (BGE 132 III 209). Die Unterhaltskosten für die mündigen Söhne hätten folglich nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners eingeschlossen werden dürfen. Insofern ist der Kritik des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe die Schulkosten für den mündigen Sohn D._____ zu Unrecht nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (vgl. Urk. 23 S. 3 f.), von vornherein der Bo- den entzogen. Die Gesuchstellerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass für
die Unterstützung der beiden Söhne keine rechtskräftige Verpflichtung bestehe (vgl. Urk. 31 S. 3). Der Gesuchsgegner äusserte sich vor Vorinstanz sogar dahin- gehend, dass die Beiträge an die Kinder aufgrund der Zinszahlungen an seine El- tern reduziert werden müssten (Prot. I S. 12), weshalb letztlich unklar ist, ob er die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge überhaupt (in vollem Umfang) leistet. Immerhin anerkennt die Gesuchstellerin "moralische geschuldete Unterstützungs- beiträge" für die beiden Söhne von je Fr. 500.– als Bedarfspositionen des Ge- suchsgegners (vgl. Urk. 31 S. 3). D._____ wird seine Ausbildung im Juni 2013 abschliessen. Ab dem 1. Juli 2013 entfällt daher die Unterhaltspflicht ihm gegen- über. 6. a) In Bezug auf die vom Gesuchsgegner erwähnten Darlehenszinsen ergibt sich Folgendes: Die Parteien sind Eigentümer einer Liegenschaft in .... Bis zur Trennung bewohnten sie diese gemeinsam mit den Kindern; danach ist der Gesuchsgegner ausgezogen. Zur teilweisen Finanzierung der Liegenschaft ge- währten die Eltern des Gesuchsgegners den Parteien im Jahre 2006 ein Darlehen über ursprünglich Fr. 840'000.– (Urk. 12/18). Es wurde vereinbart, dass die Zin- sen auf Ersuchen der Darlehensnehmer hin von Fall zu Fall teilweise oder im äussersten Fall gänzlich dem Darlehen zugeschlagen werden können (Ziff. 2 Abs. 2 des Darlehensvertrages). Faktisch wurde aus der Ausnahme die Regel und die Zinsen wurden stets durch Aufstockung des Darlehens beglichen, bis die Eltern des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 erklärten, ins- künftig auf den Zinszahlungen zu bestehen (Urk. 16/1). Bereits per 1. Januar 2012 war die Gesuchstellerin aus der Solidarhaft entlassen worden und der Ge- suchsgegner hatte die Schuld alleine übernommen (vgl. den entsprechenden Ver- tragszusatz, Urk. 12/18). Der Gesuchsgegner will nun das monatliche Zinsbetreff- nis von Fr. 1'760.– ab dem 1. Oktober 2012 in seinem Bedarf berücksichtigt ha- ben (vgl. Urk. 23 S. 5 ff.). Zuzustimmen ist ihm darin, dass die allfällige Zinszah- lung eine familienrechtliche Unterhaltspflicht darstellen würde, zumal das Darle- hen zur Finanzierung der ehelichen Liegenschaft aufgenommen wurde. In der Vergangenheit wurden die Zinsen jeweils dem Darlehen zugeschlagen und nicht aus dem Einkommen beglichen. Im Ergebnis hat sich dadurch das (Netto-)Vermö- gen des Gesuchsgegners laufend vermindert. Nachdem der Gesuchsgegner wäh-
rend des Zusammenlebens einen Teil der Unterhaltspflicht (die Zahlung der Dar- lehenszinsen) durch die Erhöhung seiner Schulden gegenüber seinen Eltern be- stritt, besteht aus mehreren Gründen kein Anlass, ausgerechnet in der Tren- nungsituation für Zinszahlungen eine Position von Fr. 1'760.00 in seinem Bedarf aufzunehmen. Erstens geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die effektive Bezahlung der Darlehenszinsen ver- einbart war. Zwar ist im Darlehensvertrag die Möglichkeit, die Zinsen zur Darle- henssumme zu schlagen, restriktiv geregelt (Urk. 12/18 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2). Al- lerdings besteht Einigkeit darin, dass die Darlehenszinsen seit Jahren zum Darle- hen geschlagen wurden (Urk. 24 S. 26). Aufgrund dieses jahrelangen Verhaltens nach dem Abschluss des Darlehensvertrages ist darauf zu schliessen, dass sich die Vertragsparteien tatsächlich darin einig waren, dass der Zins zum Darlehen geschlagen werden kann (BGE 107 II 418). Es ist nicht einzusehen, weshalb aus- gerechnet in der finanziell angespannten Lage der Trennungssituation die effekti- ve Bezahlung der Zinsen geschuldet sein soll. b) Zweitens ist zu berücksichtigen, dass der Zinssatz im Darlehensvertrag vom 18. Juli 2006 für fünf Jahre auf 2,25% festgesetzt wurde (Urk. 12/18 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2). Die Gesuchstellerin weist nun zu Recht darauf hin, dass eine ak- tuelle Verpflichtung zur Bezahlung eines Zinses von 2,25% nicht glaubhaft ge- macht worden sei, nachdem die fünfjährige Frist unterdessen abgelaufen und die Zinsen seit 2006 markant gesunken seien (Urk. 31 S. 3 f.). Selbst wenn also von einer Zinszahlungspflicht auszugehen wäre, wäre die geltend gemachte Höhe des Betrages nicht glaubhaft gemacht. c) Und drittens fällt in Betracht, das der Gesuchsgegner durchaus Spielraum hätte, seinen Eltern gewisse Zinszahlungen zu leisten, weil entgegen der Berech- nung der Vorinstanz Unterhaltsbeiträge der mündigen Söhne den Ansprüchen der Gesuchstellerin nachgehen und nur in dem von der Gesuchstellerin anerkannten Umfang von je Fr. 500.00 im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt werden können. Falls dieser Spielraum nicht ausreichen sollte, den Eltern Darlehenszins zu bezahlen, der nicht näher beziffert werden kann, weil der vertraglich geschul- dete Zinssatz nicht bekannt ist, wäre es dem Gesuchsgegner zuzumuten, ander-
weitig Kredit aufzunehmen, beispielsweise durch eine Erhöhung des Hypothekar- darlehens auf dem ehelichen Einfamilienhaus. Jedenfalls kann es nicht sein, dass die Gesuchstellerin zur Finanzierung ihres Unterhaltes in namhaften Umfang ei- genes Vermögen aufbrauchen muss, während der Gesuchsgegner unter Scho- nung seines Vermögens seinen bisherigen Lebensstandard weiterführen kann, obwohl der Lebensunterhalt während des Zusammenlebens auch seitens der Ge- suchsgegners zumindest teilweise durch Äuffnung von Schulden bestritten wurde. 7. Aus der nachfolgenden Übersicht ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in der Lage ist, mit seinem Einkommen sowohl seinen eigenen Bedarf von Fr. 5'620.–, als auch die von der Gesuchstellerin anerkannten Unterstützungsbei- träge für die mündigen Söhne sowie die von der Vorinstanz festgesetzten Unter- haltsbeiträge für die unmündige Tochter E._____ und die Gesuchstellerin persön- lich abzudecken. Hinsichtlich allfällig geschuldeter Darlehenszinse ist der Ge- suchsgegner einerseits auf die ihm verbleibenden Überschüsse und andererseits in geringem Umfang auf sein Vermögen zu verweisen. Vom 1. August bis zum 30. September 2012:
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 10'261.– ./. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 5'620.– ./. Unterstützungsbeitrag C._____ Fr. 500.– ./. Unterstützungsbeitrag D._____ Fr. 500.– ./. Unterhaltsbeitrag E._____ Fr. 1'300.– ./. Unterhaltsbeitrag Gesuchstellerin Fr. 740.–
Überschuss Fr. 1'601.– Vom 1. Oktober bis zum 30. November 2012:
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 10'261.– ./. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 5'620.– ./. Unterstützungsbeitrag C._____ Fr. 500.– ./. Unterstützungsbeitrag D._____ Fr. 500.– ./. Unterhaltsbeitrag E._____ Fr. 1'300.– ./. Unterhaltsbeitrag Gesuchstellerin Fr. 740.–
Überschuss Fr. 1'601.– ./. Darlehenszinsen Fr. 1'760.–
Fehlbetrag Fr. 159.–
Vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013:
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'735.– ./. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 5'620.– ./. Unterstützungsbeitrag C._____ Fr. 500.– ./. Unterstützungsbeitrag D._____ Fr. 500.– ./. Unterhaltsbeitrag E._____ Fr. 1'300.– ./. Unterhaltsbeitrag Gesuchstellerin Fr. 215.–
Überschuss Fr. 1'600.– ./. Darlehenszinsen Fr. 1'760.–
Fehlbetrag Fr. 160.– Ab dem 1. Juli 2013:
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'735.– ./. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 5'620.– ./. Unterstützungsbeitrag C._____ Fr. 500.– ./. Unterhaltsbeitrag E._____ Fr. 1'300.– ./. Unterhaltsbeitrag Gesuchstellerin Fr. 1'215.–
Überschuss Fr. 1'100.– ./. Darlehenszinsen Fr. 1'760.–
Fehlbetrag Fr. 660.– 8. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. III. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 9 Anw- GebV auf Fr. 1'600.– zu veranschlagen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehr- wertsteuerzuschlag von Fr. 128.–.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5 und 7 bis 11 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 24. Januar 2013 am 12. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 740.– ab dem 1. August bis zum 30. November 2012, danach − Fr. 215.– bis zum 30. Juni 2013, hernach − Fr. 1'215.–. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'728.– zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 26. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: se