Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Jucker-Demuth Urteil vom 8. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhalt)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Januar 2013 (EE120051-E)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 18) "1. Es sei die Ziff. 6 der Vereinbarung der Parteien, die gemäss Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. März 2011 vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt wurde, vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2012 monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge von mindestens CHF 6'510.00 zu bezahlen, nämlich min- destens CHF 3'000.00 für sie persönlich sowie mindestens je CHF 1'170.00 für die Kinder C., D. und E.; 2. Es seien die in Ziff. 6 der Vereinbarung vorgesehenen Mehrver- dienstklauseln ersatzlos aufzuheben; 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, auf erstes Verlangen die folgenden Gegenstände herauszugeben: − Bett von C. − Elektrische Gitarre von F._____ mit Verstärker − Blauer Werkzeugkasten sowie Baumschere − Rote Rutschbahn für die Kinder − eine Werkbank für die Kinder 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Gesuchsgegners." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Januar 2013: (Urk. 35 = Urk. 41) Es wird verfügt: 1. Den Parteien wird je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din bestellt.
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 40):
" 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1, 1. Absatz (Unterhaltsbeiträge) des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei Ziffer 1 der Abänderungsklage abzuwei- sen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 1, 2. Absatz (Mehrverdienstklauseln) des angefoch- tenen Entscheides aufzuheben und es seien die in Ziffer 6 der mit Verfügung vom 11. März 2011 vorgemerkten und hinsichtlich der Kinderbelange ge- nehmigten Vereinbarung der Parteien enthaltenen Mehrverdienstklauseln gänzlich aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten."
prozessualer Antrag:
" Es sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 49):
" Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Ge- suchsgegners sowie Berufungsklägers."
prozessualer Antrag:
" 1. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; 2. Es sei der Antrag des Gesuchstellers [recte Gesuchsgegners] auf unentgelt- liche Prozessführung abzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Berufungsklägers und Gesuchstellers [recte Gesuchsgegners]."
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit 3. Juli 2012 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheides vom 11. März 2011 (Urk. 2/108). Die von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchstellerin) gestellten und eingangs erwähnten Rechtsbegehren wurden von der Vorinstanz teilweise gutgeheissen und entsprechend wurde der Gesuchsgeg- ner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung und Urteil vom 21. Januar 2013 unter anderem zur Zahlung von neu festgelegten Unterhaltsbei- trägen an die Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ verpflichtet (Urk. 35 = Urk. 41). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Februar 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 36) Berufung mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren und stellte überdies ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 40 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 48) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt, welche sie mit Eingabe vom 15. April 2013 mit den eingangs erwähnten Rechts- begehren sowie einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte (Urk. 49). Nach Eingang der Mitteilung des Gesuchsgegners vom 29. April 2013, mit Eingabe vom 24. April 2013 bei der Vorinstanz ein Schei- dungsverfahren anhängig gemacht und darin den Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen für die Dauer des Verfahrens beantragt zu haben (Urk. 53), wurde das vorliegende Verfahren im Einverständnis mit den Parteien (vgl. Urk. 55) bis nach Durchführung der Einigungsverhandlung bzw. der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren einstweilen sistiert (Urk. 56). Mit Verfü- gung und Urteil vom 9. Dezember 2013 entschied die Vorinstanz über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 65/46). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin ihrerseits Beru-
fung, welche mit Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 24. Januar 2014 entschieden wurde (Urk. 64). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 liess der Gesuchsgegner im vorliegen- den Verfahren Noven vorbringen und neue Unterlagen einreichen (Urk. 60 und Urk. 63/1-2). Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 wurde die Sistierung im vorlie- genden Verfahren aufgehoben und den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Noven in der Berufungsantwort (Urk. 49) sowie zu den vom Gesuchsgegner ein- gereichten neuen Vorbringen und Unterlagen angesetzt (Urk. 60 und Urk. 63/1-2); überdies wurde beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 66). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners ging hierorts am 12. Februar 2014 ein (Urk. 67), diejenige der Gesuchstellerin am 18. Februar 2014 (Urk. 70). Die Urkunden wurden den Parteien je zur Kenntnis- nahme zugestellt (Prot. S. 10). 2. Prozessuales / Vorbemerkungen 2.1. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Entscheides wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.2. Der Gesuchsgegner hat mit Eingabe vom 24. April 2013 bei der Vorinstanz die Scheidung anhängig gemacht und den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens verlangt (Urk. 65/1). Eheschutzmassnahmen sind auch nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, bis sie vom Schei- dungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden (BGE 129 III 60 E. 4.2). Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 hat die Vorinstanz über das Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen entschieden und den Gesuchsgegner mit Wirkung ab 1. Mai 2013 für die Dauer des Scheidungs- verfahrens zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin und die Kinder ver- pflichtet (Urk. 65/46). Damit ist das vorliegende Abänderungsverfahren auf die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Scheidung, mithin bis 30. April 2013, zu be- schränken und es steht lediglich die Beurteilung des Zeitraumes vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April 2013 in Frage.
2.3. Zu den weiteren Voraussetzungen und Besonderheiten des Eheschutz- und im Speziellen des Abänderungsverfahrens kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 41 S. 5, S. 6 f., S. 11). 3. Materielles Der Gesuchsgegner bringt zunächst vor, es habe gar kein Grund bestanden, die bestehenden Eheschutzmassnahmen abzuändern. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich das Einkommen der Gesuchstellerin erheblich und dauerhaft vermindert habe. Selbst wenn aber von einer Einkommensredukti- on auszugehen wäre, würde diese durch den inzwischen ebenfalls verminderten Bedarf der Gesuchstellerin egalisiert, weshalb eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse auch aus diesem Grund zu verneinen wäre (Urk. 40 S. 7). In der Folge ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Abänderungs- grund vorgelegen hat. 3.1. Einkommen Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin ab Mai 2013 ein hypothetisches monatliches Einkommen von rund Fr. 1'380.– angerechnet und dazu ausgeführt, dies entspreche dem Lohn für ein Teilzeitpensum von 30% im Schwimmbad ... in G._____. Für die – vorliegend relevante – Zeit davor führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe von April bis Juli 2012 in der genannten Badeanstalt Fr. 5'645.25 netto verdient (inklusive Ferienentschädigung und Sonntagszulagen, exklusive Kinder- und Ausbildungszulagen). Im September 2012 habe sie einen einzigen weiteren Arbeitseinsatz geleistet, für welchen sie mit Fr. 450.– entlöhnt worden sei, was mangels weiterer Arbeitseinsätze zu einem mutmasslichen Jah- reserwerbseinkommen von Fr. 6'095.25 führe. Dies wiederum entspreche einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 508.–, was im Vergleich zum dem Ehe- schutzverfahren zugrunde gelegten Einkommen eine Reduktion von 70% bedeu- te, die zweifelsohne wesentlich und auch dauerhaft sei (Urk. 41 S. 9). Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, und dazu erwogen, sie habe im Juni 2012 während 67 Stunden (davon 18.5 Stunden an Sonntagen) und im Juli 2012 während 71 Stunden (da-
von 5 Stunden an Sonntagen), durchschnittlich also während 69 Stunden gearbei- tet, was einem Beschäftigungsgrad von 40% entspreche. Die Tochter C._____ sei sodann bereits volljährig, während der Sohn D._____ 13 Jahre und die Tochter E._____ 8 Jahre alt seien. Der Gesuchstellerin könne daher eine gewisse Teil- zeitarbeit durchaus zugemutet werden, habe sie doch schon vor den Sommerferi- en im Umfang von 40% im Schwimmbad gearbeitet, mitunter während Zeiten, als D._____ und E._____ in der Schule waren. Darüber hinaus würde die Primar- schule G._____ Tagesstrukturen anbieten, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden könnten. Die Gesuchstellerin habe abgesehen von der Anstellung im Schwimmbad in den letzten Jahren auch Teilzeit in einer Bäckerei gearbeitet, womit es grundsätzlich möglich scheine, eine Teilzeitanstellung zu finden (Urk. 41 S. 10). Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung einer Über- gangsfrist bis Ende April 2013 das hypothetische Einkommen ab Mai 2013 ange- rechnet. Ein höheres Pensum sei ihr erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, da E._____ das 10. Altersjahr erreicht habe (Urk. 41 S. 10 f.). b) Der Gesuchsgegner macht in der Berufungsbegründung eine Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin ohne weitere Begründung lediglich ein Arbeitspensum von 30%, anstatt – wie zuvor aufgrund ihrer Aussagen sowie der eingereichten Belege fest- gestellt – ein solches von 40% angerechnet habe. Die Tatsache, dass die Ge- suchstellerin während den Monaten Juni und Juli 2012 durchschnittlich zu 40% erwerbstätig war und auch zuvor während des Zusammenlebens immer wieder gearbeitet habe (Urk. 40 S. 6 mit Verweis auf Vi Prot. S. 23 und Urk. 2/103 S. 13), belege, dass ihr eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang während des ganzen Jahres möglich und zumutbar sei. Richtigerweise wäre daher von einem Pensum von 40% auszugehen gewesen (Urk. 40 S. 6). Weiter argumentiert der Gesuchsgegner, wenn man vom Lohn der Gesuch- stellerin, den sie für die 40%-Anstellung im Schwimmbad ... für die Monate Juni und Juli 2012 bekommen habe, die Kinder- und Ausbildungszulagen abziehe, er- gebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 1'963.– (mit Verweis auf Urk. 19/7/e+f). Dies sei aber sogar ein höheres Einkommen als das- jenige von Fr. 1'765.–, welches der Vereinbarung der Parteien im Eheschutzver-
fahren zugrunde gelegt worden sei (Urk. 18 S. 3 und Urk. 21 S. 3). Es habe folg- lich seit Erlass der Eheschutzverfügung mitnichten eine Reduktion des Einkom- mens der Gesuchstellerin stattgefunden (Urk. 40 S. 6). c) Die Gesuchstellerin bestreitet in der Berufungsantwort vom 15. April 2013 (Urk. 49), dass ihr ein 40%-Pensum zumutbar sei. Sie habe während der Ehe lediglich auf Abruf in einer Bäckerei gearbeitet und habe ihr Pensum erst ge- steigert und eine weitere Beschäftigung auf Abruf im Schwimmbad angenommen, als ihr die Obhut über D._____ und E._____ entzogen worden sei. Nachdem ihr die Obhut wieder übertragen worden sei, habe sie ihren Beschäftigungsgrad wie- der reduziert. E._____ sei noch nicht 10 Jahre alt und sie habe während der Ehe nur zu einem sehr kleinen Pensum auf Abruf gearbeitet, weshalb das von der Vor- instanz bereits zu Gunsten des Gesuchsgegners angenommene Pensum von 30% nicht auf 40% auszudehnen sei. Sobald die Badesaison am 1. Mai 2013 be- ginne, könne sie ihre Tätigkeit im Schwimmbad wieder aufnehmen, werde indes nur bei schönem Wetter eingesetzt. Die Anrechnung eines 40%-Pensums sei nur schon deshalb unmöglich, weil sie sich alleine um die Kinder kümmern müsse, da der Gesuchsgegner jeglichen Kontakt zu ihnen ablehne (Urk. 49 S. 4). Es sei daher auch nicht auf das vom Gesuchsgegner vorgebrachte durch- schnittliche Nettoeinkommen von Fr. 1'963.– bei einem 40%-Pensum abzustellen. Vielmehr sei ihr effektives Einkommen deutlich tiefer, nachdem die IV-Rente weg- gefallen sei. Nur unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens, das je nach Wetterlage unter Umständen gar nicht realisierbar sei, träfen die Annah- men der Vorinstanz überhaupt zu (Urk. 49 S. 4 f.). d) Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. April 2013 spielt es keine Rolle, dass bzw. ob die Gesuchstellerin ab 1. Mai 2013 wieder im Schwimmbad ... gearbeitet hat oder nicht. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abänderungsgrund vorgelegen hat oder nicht, ist das Einkommen der Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Eheschutz- mit demjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsverfahrens zu vergleichen. Dem Eheschutzentscheid wurde ein mo- natliches Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'765.– zugrunde gelegt (Urk. 41 S. 8 mit Verweis auf Urk. 18 S. 3 und Urk. 21 S. 3). Bei Einleitung des Abänderungsverfahrens am 3. Juli 2012 arbeitete die Gesuchstellerin im
Schwimmbad ... in G._____ und verdiente dort von April bis Ende September 2012 insgesamt Fr. 6'095.25 (Urk. 41 S. 8 mit Verweis auf Urk. 19/7/c-f). Da es sich bei der Anstellung im Schwimmbad um eine Beschäftigung handelt, welche nur während der Badesaison, d.h. in den Monaten April bis September ausgeführt werden kann und welche zudem sehr wetterabhängig ist (die Gesuchstellerin war auf Abruf angestellt und wurde nur bei schönem Wetter eingesetzt), rechtfertigt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz, das Einkommen der Gesuchstellerin in den Monaten April bis September 2012 ihrem Jahreseinkommen gleichzusetzen und damit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 508.– (Fr. 6'095.25 / 12) festzulegen (Urk. 41 S. 8 f.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 wurde sodann die monatliche IV-Rente der Gesuchstellerin von Fr. 1'415.– per Ende April 2012 aufgehoben (Urk. 19/2). Ab Mai 2012 verfügte die Gesuch- stellerin also lediglich noch über die erwähnten monatlichen Einkünfte von durch- schnittlich Fr. 508.– aus der Beschäftigung im Schwimmbad .... Dieses Einkom- men entspricht – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – lediglich noch rund 30% des Einkommens, von welchem im Eheschutzverfahren ausgegangen wor- den war. Diese Einkommensverminderung ist erheblich und zudem dauerhaft, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aufhebung der IV-Rente bloss vo- rübergehender Natur ist. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin schliesslich nach Ablauf einer ange- messenen Übergangsfrist ab Mai 2013 ein hypothetisches Einkommen angerech- net. Dies ausgehend vom Grundsatz, dass vom obhutsberechtigten Elternteil kei- ne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von 50% verlangt werden kann, solange dieser noch Kinder zu betreuen hat, welche das 10. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Urk. 41 S. 9 mit Verweis auf BGE 137 III 102 S. 109 E. 4.2.2.2). Da der Gesuchsgegner nicht die Dauer der Übergangsfrist sondern nur die Höhe des der Gesuchstellerin angerechneten hypothetischen Einkom- mens respektive des ihr zumutbaren Arbeitspensums bemängelt hat und dieses der Gesuchstellerin erst ab Mai 2013, das heisst nach dem vorliegend zu beurtei- lenden Zeitraum (1. Juli 2012 bis 30. April 2013) angerechnet wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Der Einwand des Gesuchsgegners, es habe auf Seiten der Gesuchstellerin kein Abänderungsgrund vorgelegen und ihr Einkommen sei sogar noch höher als im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens, greift daher ins Leere und es ist in Bezug auf das Einkommen der Gesuchstellerin vom Vorliegen eines Abänderungsgrun- des auszugehen. Ihr ist somit für den vorliegend relevanten Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. April 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 508.– anzurechnen. 3.2. Bedarf Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin mit D._____ und E._____ auf Fr. 5'244.– festgesetzt (Urk. 41 S. 14). Sie hat dabei zu den Mietkos- ten ausgeführt, diese seien nicht in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 700.– Nebenkosten, sondern lediglich im Umfang von Fr. 2'000.– im Bedarf zu berücksichtigen. Dies einerseits, weil die im Eheschutzverfahren gel- tend gemachte 4-Zimmerwohnung zu monatlich Fr. 1'800.– für sie und zwei Kin- der (weiterhin) ausgereicht hätte und die Miete eines 7 ½ -Zimmer Einfamilien- hauses ab November 2012 nicht nötig gewesen wäre, und anderseits, weil der Gesuchsgegner Kosten für die Miete in dieser Höhe anerkannt habe (Urk. 41 S. 12). b) Der Gesuchsgegner bringt hierzu vor, die Vorinstanz habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass sich der Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum Eheschutzverfahren reduziert habe. Dort sei ihr noch ein Bedarf von Fr. 6'130.– zuerkannt worden (Urk. 18 S. 3 und Urk. 21 S. 3). Dieser habe sich nun aber um den Grundbetrag, den Mietanteil, die Krankenkassenprämien sowie die Gesund- heitskosten für die inzwischen volljährig gewordene C._____ vermindert. Seit Juni 2012 wohne C._____ ohnehin bei ihrem Freund. Zumindest im Ergebnis habe die Vorinstanz dies auch erkannt, indem sie den Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 5'244.– festgesetzt habe (Urk. 40 S. 6 f.). Selbst wenn man daher bei der Ge- suchstellerin von einer Einkommensminderung ausginge, würde diese durch den verminderten Bedarf wieder wettgemacht, weshalb eine dauerhafte und wesentli- che Veränderung der Verhältnisse auch aus diesem Grund nicht vorliege (Urk. 40 S. 6 f.) c) Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sich ihr Bedarf reduziert habe und bringt vor, es seien ihr nur hypothetische und nicht die tatsächlichen Wohnkosten
angerechnet worden. Zudem wohne C._____ wieder bei ihr, könne aber nichts an die Wohn- und Lebenshaltungskosten beitragen. Für C._____ sei sodann kein Grundbetrag mehr berücksichtigt worden, weil sie vor Einleitung des Abände- rungsverfahrens volljährig geworden sei. Ihr aktueller Bedarf betrage mindestens Fr. 6'130.– und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 5'244.–. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass dem Gesuchsgegner nach wie vor die Kosten für ein grosses Einfamilienhaus mit Umschwung für sich alleine angerechnet würden, während ihr die Kosten für ein entsprechendes Haus mit mindestens zwei Kindern nicht zugestanden würden. Dass der verminderte Bedarf durch das erhöhte hypo- thetische Einkommen kompensiert werde, werde ebenfalls bestritten. Vielmehr könne sie mit dem ihr angerechneten Einkommen den laufenden Bedarf nicht vollumfänglich decken (Urk. 49 S. 5). d) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin im Rahmen des Ab- änderungsverfahrens neu berechnet und ist zum Schluss gekommen, dass er sich seit dem Eheschutzverfahren verringert hat. Weder der Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin bringen Gründe vor, die an der vorinstanzlichen Berechnung zweifeln liessen. Der Argumentation des Gesuchsgegners, dass sich der vermin- derte Bedarf der Gesuchstellerin mit einem allfällig verminderten Einkommen ega- lisiere, ist an dieser Stelle nicht zu folgen. Zwar hat sich das Einkommen der Ge- suchstellerin wesentlich und dauerhaft verändert, jedoch kann diese Veränderung nicht durch den verminderten Bedarf aufgefangen werden, wie noch zu zeigen sein wird. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat die Bedarfsberechnung nicht ange- fochten und macht vorliegend keine substantiellen Vorbringen hinsichtlich des von ihr behaupteten Bedarfs von "mindestens Fr. 6'130.–" (Urk. 49 S. 5), weshalb es zusammengefasst daher bei einem Bedarf der Gesuchstellerin mit D._____ und E._____ von Fr. 5'244.– bleibt. 3.3. Bedarf Gesuchsgegner a) Der Bedarf des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz auf Fr. 3'792.– festgesetzt. Bezüglich der Wohnkosten erwog sie, die Hypothekarzin- sen seien seit Erlass der Eheschutzmassnahmen mit Fr. 1'635.– praktisch unver- ändert geblieben. Die Erhöhung der Nebenkosten von Fr. 450.– auf neu Fr. 655.– sei durch die eingereichten Unterlagen nicht belegt. Zudem habe sich der Ge-
suchsteller im Eheschutzverfahren bei einem Einkommen von Fr. 8'300.– und ei- nem geltend gemachten Bedarf von Fr. 5'308.– zu Unterhaltsbeiträgen in der Hö- he von Fr. 4'500.– verpflichtet. Damit habe er in seinem Notbedarf freiwillig Abstri- che im Umfang von Fr. 1'500.– gemacht, die er sich auch im Abänderungsverfah- ren gefallen lassen müsse. Daher könnten im Abänderungsverfahren nicht plötz- lich Wohnkosten von Fr. 1'635.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 655.–, also total Fr. 2'290.–, berücksichtigt werden, sondern seien dem Gesuchsgegner für das Wohnen Fr. 1'700.– inklusive Nebenkosten zuzugestehen (Urk. 41 S. 15). Zur Lebensversicherung erwog die Vorinstanz, die entsprechenden Prämien könnten berücksichtigt werden, wenn der betreffende Ehegatte über keine 2. Säule verfüge oder diese ungenügend sei. Sofern die Mittel für den Aufbau der Altersvorsorge nicht vorhanden seien, dürfe die Anrechnung von Lebensversiche- rungsprämien aber weder beim Unterhaltsschuldner noch beim –gläubiger erfol- gen (mit Verweis auf Hausheer/Spycher, Rz. 2.41). Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner über keine 2. Säule verfüge. Indes habe auch die Gesuchstellerin keine solche und erreiche selbst bei der Erzielung des ihr ab 1. Mai 2013 ange- rechneten hypothetischen Einkommens die Eintrittsschwelle nicht. Es rechtfertige sich deshalb nicht, nur dem Gesuchsgegner die Äufnung eines Vorsorgegutha- bens zuzugestehen, zumal dies infolge der am 11. März 2011 angeordneten Gü- tertrennung zwischen den Parteien nur ihm zugute käme (Urk. 41 S. 16 f.). b) Für den Fall, dass von einer wesentlichen und dauerhaften Verände- rung der Verhältnisse auszugehen sei, rügt der Gesuchsgegner die Berechnung seines Bedarfs durch die Vorinstanz. Betreffend den Hypothekarzins und die Ne- benkosten wirft er ihr vor, die Nebenkosten unter Berufung auf seine im Ehe- schutzverfahren gemachten Zugeständnisse gänzlich gestrichen anstatt die effek- tiven Kosten ermittelt zu haben. Im Eheschutzverfahren seien ihm noch Neben- kosten von Fr. 450.– zugestanden worden (Urk. 21 S. 8, Urk. 2/103 S. 8). Entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz habe er diese detailliert belegt. Sie würden Fr. 541.– betragen und seien im Bedarf zusätzlich zur Hypothekarzinsbelastung von Fr. 1'635.– zu berücksichtigen, was monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'176.– ergebe (Urk. 40 S. 7 f.). In seiner Eingabe vom 10. Februar 2014 bringt er schliesslich vor, seit 1. Februar 2013 eine 4 ½ -Zimmerwohnung an der
...-Strasse ... in ... Feusisberg zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'600.– gemietet zu haben (Urk. 67 S. 4). Zur Lebensversicherung / 3. Säule führte der Gesuchsgegner aus, im Ehe- schutzverfahren seien ihm unter diesem Titel monatlich Fr. 700.– berücksichtigt und der Bedarf schliesslich auf Fr. 4'916.– festgesetzt worden. Im Abänderungs- verfahren würden ihm die erneut geltend gemachten Fr. 700.– jedoch plötzlich aberkannt. Darin zeige sich die inkonsequente Vorgehensweise der Vorinstanz, die sich einerseits an den im Eheschutzverfahren getroffenen Wertungen orien- tiert und den Gesuchsgegner auf seine damaligen Zugeständnisse behaftet habe und ihm anderseits den damaligen Notbedarf, der Grundlage für die Zugeständ- nisse gebildet habe, nicht zugestehen wolle. Sein effektiver Notbedarf hätte unter Berücksichtigung der Wohnnebenkosten und der Prämien für die Lebensversiche- rung auf mindestens Fr. 4'968.– festgesetzt werden müssen (Urk. 40 S. 9). c) Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach der Bedarf zu seinen Ungunsten berechnet worden sei. Er habe die Ne- benkosten nicht genügend belegt und wohne ausserdem seit 1. Februar 2013 nicht mehr in der ehelichen Liegenschaft, was im vorliegenden Verfahren als neu eingetretene Tatsache zu berücksichtigen sei. Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach ihm die Vorinstanz zu Unrecht nur hypothetische Wohnkosten angerech- net habe, ziele ins Leere. Der Gesuchstellerin seien auch nicht die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt worden. Da der Gesuchsgegner schon im Eheschutz- verfahren auf die Anrechnung von Wohnnebenkosten verzichtet habe, sei es an- gemessen gewesen, ihm angesichts der verschärften finanziellen Situation auf Seiten der Gesuchstellerin auch im Abänderungsverfahren keine Wohnnebenkos- ten anzurechnen (Urk. 49 S. 6). Zur Lebensversicherung des Gesuchsgegner führte sie aus, dass er die Prämien vermutlich schon lange nicht mehr zahle, weshalb sie zu Recht nicht im Bedarf berücksichtigt worden seien. Ausserdem habe er nicht glaubhaft gemacht, dass die Prämien im Eheschutzverfahren berücksichtigt worden seien. Im Übrigen habe auch sie im Eheschutzverfahren Zugeständnisse gemacht, die sie heute nicht mehr machen würde (Urk. 49 S. 7).
d) Zunächst gilt es anzumerken, dass das Argument der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe auch ihr lediglich hypothetische Wohnkosten angerechnet und auch ihr Bedarf sei eigentlich höher als von der Vorinstanz festgelegt, nicht verfängt, da sie die behaupteten höheren Wohnkosten weder belegt, noch deren effektive Berücksichtigung im Berufungsverfahren beantragt. Was die Wohnkos- ten betrifft, ist dem Gesuchsgegner ab 1. Februar 2013 ein Mietzins von Fr. 1'600.– im Bedarf einzusetzen. Dies entspricht dem Betrag, den er von den belegten Fr. 3'000.– Miete noch bezahlen muss. Zwei der viereinhalb Zimmer so- wie der Keller und die Garage werden gegen ein monatliches Entgelt von Fr. 1'400.– von der H._____ AG, der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, genutzt (Urk. 69/1-2). Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Januar 2013 ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller sowohl Hypothekarzinsen als auch Neben- kosten angefallen sind, während er noch in der ehelichen Liegenschaft an der ...- Strasse ... in G._____ wohnte. Die Höhe der Hypothekarzinsen ist mit Fr. 1'635.– ausgewiesen (Urk. 22/6). Die vom Gesuchsgegner behaupteten monatlichen Ne- benkosten sind aufgrund der eingereichten Unterlagen und angesichts des sum- marischen Verfahrens im Umfang von rund Fr. 520.– ebenfalls genügend ausge- wiesen (vgl. Urk. 22/7-12): Heizkosten: Fr. 275.– (Urk. 22/7: Fr. 3'778.85 / 4'003 Liter x 3'500 Liter (angeblicher Verbrauch pro Jahr vgl. Urk. 21 S. 6) / 12 ergibt Preis pro Monat) Gebäudeversicherung: Fr. 22.15 (Urk. 22/8: Fr. 265.80 / 12) Strom/Gas/Wasser: Fr. 185.– (Urk. 22/9: Fr. 1108.80 für 6 Monate / 6 ergibt Preis pro Monat) Kehricht-Grundgebühr: Fr. 12.50 (Urk. 22/10: Fr. 150.– pro Jahr / 12) Kontrolle Feuerlöscher: Fr. 10.00 (Urk. 22/11: Fr. 241.05 / 12 / 2, da Kontrolle nur alle zwei Jahre) Kaminfeger: Fr. 12.70 (Urk. 22/12: Fr. 152.– pro Jahr / 12) Total (gerundet): Fr. 520.–
Die mit Urk. 22/13 geltend gemachten Kosten für Gartenarbeiten stellen kei- ne jährlich regelmässig anfallenden Ausgaben dar, weshalb sie in der vorstehen- den Rechnung nicht zu berücksichtigen sind. Für die erwähnte Zeit sind dem Ge- suchsgegner somit Wohnkosten von Fr. 2'155.– anzurechnen. Die Prämie für die Lebensversicherung ist im Bedarf des Gesuchsgegners indes – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner vermag mit einem Verweis auf Urk. 19/1 nicht glaubhaft zu ma- chen, dass ihm im Eheschutzverfahren Fr. 700.– unter dem Titel 3. Säule/Lebens- versicherung im Bedarf zugestanden wurden, wurden doch Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'500.– und nicht Fr. 3'384.– (Urk. 19/1) vereinbart. Aufgrund der zwi- schen den Parteien angeordneten Gütertrennung würde eine Äufnung der 3. Säule dem Gesuchsgegner alleine zugute kommen, was angesichts des Um- standes, dass die Gesuchstellerin ebenfalls über kein Vorsorgeguthaben verfügt, nicht zu rechtfertigen ist. Ab Januar 2013 zahlt der Gesuchsgegner zudem wieder in die 2. Säule ein (Urk. 60 S. 2, Urk. 69/3). Unter Berücksichtigung der vorgenannten veränderten Bedarfszahlen ist der Bedarf des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 4'247.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 2'155.–, Krankenkasse Fr. 382.–, Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.–, Telefon, Internet, Radio Fr. 120.–, Franchise/Selbstbehalt Fr. 360.–) festzulegen, während für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 der Bedarf mit Fr. 3'692.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohnkosten Fr. 1'600.–, Krankenkasse Fr. 382.–, Hausrat- und Haft- pflichtversicherung Fr. 30.–, Telefon, Internet, Radio Fr. 120.–, Fran- chise/Selbstbehalt Fr. 360.–) zu beziffern ist. 3.4. Einkommen Gesuchsgegner a) Die Vorinstanz ist im Abänderungsverfahren von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 8'300.– ausgegangen (Urk. 41 S. 17 f.). b) Der Gesuchsgegner ging in der Berufung zunächst auch noch von ei- nem Einkommen in dieser Höhe aus, allerdings mit dem Verweis, dass er dieses nicht mehr erzielen könne, seit er mit Beschluss des Obergerichts vom 16. Januar 2013 per diesem Datum in Konkurs gefallen sei und seine künftigen Verdienst- möglichkeiten noch ungewiss seien (Urk. 40 S. 11). In der Eingabe vom
auf Fr. 2'500.– erhöht, sodass die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Ge- suchsgegners weiterhin Fr. 4'500.– betrug (Urk. 41 S. 18). b) Der Gesuchsgegner moniert dies und führt aus, der Unterhaltsan- spruch für die Gesuchstellerin und die beiden unmündigen Kinder sei mit Fr. 1'800.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 900.– für D._____ und E._____ ge- deckt, werde sogar – gemäss seiner Bedarfsrechnung, welche von einem monat- lichen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'963.– ausgehe – um Fr. 319.– überschritten. Gehe man bei ihm von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'300.– und einem Bedarf von Fr. 4'968.– aus, resultiere ein "Freibetrag" von Fr. 3'332.–. Durch die Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin und die beiden noch unmündigen Kinder in der gemäss Eheschutzverfügung festgesetzten Höhe von Fr. 3'600.– (Fr. 1'800.– für die Gesuchstellerin und Fr. 900.– für jedes Kind), werde dieser "Freibetrag" bereits um Fr. 268.– überschritten. Wenn er unter Ein- gri ff in sein Existenzminimum weitere Unterhaltszahlungen vornehme, dann müssten diese zwingend der mündigen Tochter C._____ zukommen und nicht der Gesuchstellerin und den beiden unmündigen Kindern D._____ und E.. Der Gesuchsgegner habe bislang den Unterhaltsbeitrag an C. stets weiter be- zahlt. Es könne daher nicht sein, dass er zur Zahlung des ursprünglich für die Ge- suchstellerin und drei Kinder gedachten Betrages von Fr. 4'500.– verpflichtet wer- de, dieser aber nur noch der Gesuchstellerin und zwei Kindern zukommen solle, während C._____ gänzlich unberücksichtigt bleibe (Urk. 40 S. 11). c) Nimmt man anhand der vorgängig neu ermittelten Bedarfszahlen der Parteien die Unterhaltsberechnung vor, so ergibt sich folgendes Bild:
Ab 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013: Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 8'300.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 508.– Bedarf Gesuchsgegner : Fr. 4'247.– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'244.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 4'053.– (Fr. 8'300.– ./. Fr. 4'247.–)
Ab 1. Februar 2013 bis 30. April 2013: Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 6'068.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 508.– Bedarf Gesuchsgegner : Fr. 3'692.– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'244.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 2'376.– (Fr. 6'068.– ./. Fr. 3'692.–)
Der Gesuchsgegner beantragt in seiner Berufung die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheides und die Abweisung von Ziff. 1 der Abänderungsklage (Urk. 40 S. 2). Er zielt damit auf die Beibehaltung der eheschutzrichterlichen Regelung, welche ihn zur Bezahlung von Fr. 1'800.– an die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 900.– an die Kinder verpflichtet hatte. Mittlerweile ist eines der Kinder, C., volljährig geworden, weshalb der Unterhaltsbeitrag für sie wegfällt. Der Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin und die beiden noch unmündigen Kinder beträgt entsprechend den im Eheschutz festgesetzten Zahlen somit noch Fr. 3'600.– (Fr. 1'800.– für die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 900.– für die Kinder D. und E.). Der Gesuchsgegner ist – selbst wenn aufgrund der vorstehenden Berechnung ein tieferer Unterhaltsbeitrag resultierte – darauf zu behaften, dass er die eheschutzrichterliche Regelung und damit die Verpflichtung von monatlich insgesamt Fr. 3'600.– beibehalten wollte. Er ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin und den beiden unmündigen Kin- dern D. und E._____ vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 4'053.– zu bezahlen, davon Fr. 2'253.– für die Gesuch- stellerin und je Fr. 900.– für die Kinder. Ab 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, monatlich Fr. 3'600.– zu bezahlen, davon Fr. 1'800.– für die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 900.– für D._____ und E.. Eine Berücksichtigung der mündigen Tochter C. ist nicht möglich, weil die Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder und den Ehegatten denjenigen an mündige Kinder vorgehen. Wenn der Gesuchsgegner C._____ weiterhin un- terstützen möchte, muss diese Unterstützung ausserhalb der familiären Verpflich- tungen gegenüber der Gesuchstellerin und den unmündigen Kindern geschehen.
3.6. Mehrverdienstklauseln a) Der Gesuchsgegner bringt in Bezug auf die in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 9. März 2011 (Urk. 2/105) festgehaltenen Mehrverdienstklauseln, deren er- satzlose Streichung die Gesuchstellerin im Abänderungsverfahren verlangt hatte, vor, er sei mit diesem Begehren einverstanden gewesen unter der Vorausset- zung, die Aufhebung erfasse auch die ihn betreffende Mehrverdienstklausel (Urk. 40 S. 11 f. mit Verweis auf Prot. Vi S. 5). Die Vorinstanz hätte seine diesbe- zügliche Äusserung richtigerweise als Akzept der Aufhebung beider Mehrver- dienstklauseln verstehen und sie in ihrem Entscheid streichen müssen. Dispositiv- Ziffer 1, 2. Abschnitt des angefochtenen Entscheides bestätige jedoch seine Mehrverdienstklausel, während diejenige der Gesuchstellerin erhöht worden sei (Urk. 40 S. 12). b) Die Gesuchstellerin bestreitet, dass im Abänderungsverfahren bezüg- lich der Mehrverdienstklauseln übereinstimmende Anträge vorgelegen hätten, weshalb das Anliegen des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren nicht berück- sichtigt werden könne (Urk. 49 S. 10). c) Der Antrag der Gesuchstellerin im Abänderungsverfahren lautet "Es seien die in Ziff. 6 der Vereinbarung vorgesehenen Mehrverdienstklauseln ersatz- los aufzuheben" (Urk. 18 S. 1). Der näheren Begründung auf S. 15 der Klage- schrift (Urk. 18) lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin lediglich die sie be- treffende Mehrverdienstklausel aufheben oder sie erhöhen wollte. Sie führt auch dort aus "Die damals vereinbarten Klauseln machen keinen Sinn mehr und sind ersatzlos aufzuheben". Dem Protokoll der Verhandlung vom 25. September 2012 lässt sich sodann entnehmen, dass der Gesuchsgegner sich mit der Aufhebung beider Klauseln einverstanden erklärt hat (Prot. Vi S. 5). Es erschliesst sich nicht, weshalb im Urteil der Vorinstanz die Mehrverdienstklausel bezüglich der Gesuch- stellerin erhöht und diejenige bezüglich des Gesuchsgegners bestätigt wurde. Die Mehrverdienstklauseln sind daher beide ersatzlos aufzuheben. Ausserdem sind sie für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ohnehin nicht von Belang.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 30. April 2013 werden die Mehrverdienst- klauseln gemäss Ziffer 6 der mit Verfügung vom 11. März 2011 vorgemerk- ten und genehmigten Vereinbarung vom 9. März 2011 ersatzlos aufgeho- ben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Zürich, 8. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Jucker-Demuth versandt am: se