Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120088-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth. Beschluss vom 11. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Wohnungszuteilung, Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2012 (EE120336)
Rechtsbegehren: (Urk. 12 S. 1) " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei festzuhalten, dass die Parteien bereits seit dem 17. August 2012 getrennt leben; 2. Es sei die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ..., D. samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur allei- nigen Benützung zuzuweisen; 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, spätestens per Ende Oktober 2012 aus der Wohnung C.-Strasse ..., D., auszuziehen; 4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2012: (Urk. 27 = Urk. 32) 1. Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 17. August 2012 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ... in D. wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ... in D. spätestens per 30. November 2012 zu ver- lassen. 4. Es werden gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 4. Oktober 2012 angeordnet.
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren mit eingangs wiedergegebenen Begehren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom 13. November 2012 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiedergegebe- nem Dispositiv (Urk. 27 = Urk. 32). 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhob der – mittlerweile rechtlich vertretene – Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchs- gegner) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. November 2012 (Urk. 31). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 35). 2. Vergleich 2.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sich die Parteien hätten einigen können und liess folgende Vereinbarung vom 30. Januar 2013 einreichen (Urk. 36 und Urk. 37): " I. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2013 (EE120336-L) wie folgt abzuändern: Anstelle von Dispositiv-Ziffer 2: Die eheliche Wohnung an der C.-Str. ... in D. wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung überlassen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für die Wohnkosten alleine aufzukommen. Anstelle von Dispositiv-Ziffer 3: Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin auf erstes Ver- langen hin folgende persönliche Gegenstände auszuhändigen: - Sämtliche Kleidungsstücke der Gesuchstellerin - Sämtliche Bücher der Gesuchstellerin - Sämtliche Bilder und Skulpturen der Gesuchstellerin
Anstelle von Dispositiv-Ziffer 4: Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zu bezahlen, zahlbar auf den 1. eines jeden Monats, erstmals per 1. März 2013, für die Dauer der Arbeitslosigkeit des Ge- suchsgegners, längstens aber bis Ende Juli 2013. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 5: Die Parteien verpflichten sich, die noch ausstehenden Steuerschulden für das Steuerjahr 2011 im Verhältnis 2:1 (Gesuchstellerin/Gesuchsgegner) zu übernehmen. Anstelle von Dispositiv-Ziffer 7: Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ur- teils je zur Hälfte. Anstelle von Dispositiv-Ziffer 8: Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. II. Die Parteien übernehmen – unter Hinweis auf das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Gerichtskosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens (LE120088-O) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Par- teientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils so trägt sie die dadurch entstehen- den Mehrkosten alleine. III. Abschliessend beantragen die Parteien, es sei das Berufungsverfahren vor Oberge- richt des Kantons Zürich (LE120088-O) in Folge vollständiger Einigung der Parteien als erledigt abzuschreiben." 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Unentgeltliche Rechtspflege Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 31 S. 2). Das vorliegende Verfahren war nicht aussichtslos und der Gesuchsgegner war als juristischer Laie auf rechtlichen Bei- stand angewiesen. Deshalb sowie aufgrund der dargelegten finanziellen Verhält- nisse (vgl. Urk. 31 S. 5 und Urk. 33/1) ist dem Gesuchsgegner, der zur Zeit ein Einkommen von lediglich Fr. 2'802.– pro Monat erzielt, die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Demuth
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