Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
LE120087-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Besuchsrechtsbeistandschaft, Zuweisung eheliche Wohnung, Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädi- gungsfolgen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Dezember 2012 (EE120055)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 12. November 2012 bei der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1). b) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 stellte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) folgende Anträge (Prot. Vi S. 5 f.): " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 5. No- vember 2012 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C._____ sei dem Kläger zuzuteilen. 3. Der Beklagten sei bis auf Weiteres ein Besuchsrecht von 2 Sonn- tagen pro Monat einzuräumen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass auf einen Besuchsrechts- beistand verzichtet werden kann. 5. Die Familienwohnung in D._____ sei dem Kläger inklusive Mobiliar zuzuteilen. Der Beklagten sei eine Auszugsfrist von einem Monat ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides einzuräumen. Es sei der Beklagten zu gestatten, ihre persönlichen Effekten mitzunehmen. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger der Beklagten monatlich einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 350.– bezahlen möchte und seinerseits auf Unterhaltsbeiträge der Beklagten an sich oder an das Kind verzichtet. 7. Für die Dauer des Verfahrens sei die Situation so zu belassen, wie sie momentan ist. Die Tochter C._____ soll weiterhin bei der Schwester des Klägers, E._____, platziert werden. 8. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Eventualiter bei Zuteilung der Obhut über die Tochter C._____ an die Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) beantragte der Gesuchsteller ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat sowie ein Feri- enbesuchsrecht. Er erklärte sich in diesem Fall zudem bereit, einen Unterhaltsbei- trag an C._____ in der Höhe von Fr. 500.– und einen persönlichen Unterhaltsbei- trag an die Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen (Prot. Vi S. 18).
c) Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 25 S. 31 ff.): " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 5. November 2012 getrennt leben. 2. Die Obhut über das Kind C., geboren am tt.mm.2010, wird der Beklagten zugeteilt. 3. Der Kläger wird für berechtigt erklärt, das Kind - je am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Sams- tag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingst- samstag bis und mit Pfingstmontag, - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, also am 26. Dezember, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrs- feiertag, also am 2. Januar auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Kläger für berechtigt zu erklären, das Kind für die Dauer von zweimal einer Woche pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Fe- rienbesuchsrechts hat der Kläger mindestens drei Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen. 4. Für das Kind C., geboren am tt.mm.2010, wird eine Bei- standschaft errichtet mit dem Auftrag, den persönlichen Verkehr zu überwachen. 5. Die Vormundschaftsbehörde F._____ wird angewiesen, einen Bei- stand bzw. eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 4 zu ernennen. 6. Die eheliche Wohnung in ... [Adresse], D._____, wird inklusive Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Beklag- ten und dem Kind zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 800.–, zuzüglich vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab 19. Dezember 2012.
Gleichentags wurde beiden Parteien je die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt sowie dem Gesuchsteller Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und der Gesuchs- gegnerin Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeistände be- stellt (Urk. 25 S. 30 Dispositivziffern 2 bis 4). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 20. Dezember 2012 erhob der Gesuch- steller gegen das Urteil vom 17. Dezember 2012 Berufung mit folgenden Anträ- gen (Urk. 24 S. 2): " 1. Der beiliegende Entscheid des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17.12.12 sei vollständig aufzuheben (betr. Dispositiv S. 31 ff.).
b) Vorstehende Berufung ging am 21. Dezember 2012 hierorts ein (Urk. 24 S. 1). Gleichentags wurde der Berufung in Bezug auf Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Urteils einstweilen bis zum Erlass einer allfällig anderslautenden An- ordnung die aufschiebende Wirkung gewährt (Urk. 26). c) Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 (hierorts am 9. Januar 2013 eingegan- gen) zog der Gesuchsteller seine Berufung abgesehen von seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 27). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die in Bezug auf Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Urteils mit Verfügung der beschliessenden Kammer vom 21. Dezember 2012 gewährte aufschiebende Wirkung fällt demnach per sofort dahin. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege neu zu beantragen. Insbesondere ist dabei die Mittellosigkeit erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 119 N 13). Der Gesuchsteller beantragte zwar im Berufungsverfahren erneut die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, begründete jedoch dieses Gesuch nicht (vgl. Urk. 24), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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