Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120080-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 23. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt, Prozesskostenvorschuss, Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. November 2012 (EE120021)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am tt.mm.1998, D., geboren am tt.mm.2000, und E., gebo- ren am tt.mm.2005, hervor. Am 1. März 2012 machte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 1. November 2012 wies die Vorinstanz einen Antrag der Gesuchsgegnerin und Berufungsklä- gerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) auf Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses ab und erliess sodann folgendes Urteil (Urk. 25 = Urk. 28): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 21. Januar 2012 getrennt leben und bis auf unbestimmte Zeit getrennt leben werden. 2. Die Obhut über die Kinder C., geboren am tt.mm.1998, D., geboren am tt.mm.2000, und E., geboren am tt.mm.2005, verbleibt bei beiden Par- teien. 3. Hinsichtlich Betreuung und Besuchsrecht der Kinder wird die folgende Regelung getroffen: a) Der Vater betreut die Kinder vom Sonntagabend 18.00 Uhr bis Dienstagabend 20.00 Uhr b) Die Mutter betreut die Kinder vom Dienstagabend 20.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr c) Vater und Mutter betreuen die Kinder alternierend jedes zweite Wochenende ab Frei- tag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, wobei die Mutter die Wochenenden am Ende der geraden Wochen und der Vater die Wochenenden am Ende der ungeraden Wo- chen übernimmt. d) Beide Elternteile sind berechtigt, auf eigene Kosten mit den Kindern insgesamt je vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Sie verpflichten sich, die Ausübung des Feri- enrechts jeweils mindestens drei Monate im Voraus dem andern Elternteil anzumel- den. Sie nehmen auf die Ferientermine des andern Elternteils Rücksicht, sofern diese vorgängig bekannt gegeben worden sind. e) An den Feiertagen gilt (anderweitige Absprachen vorbehalten) folgender Betreuungs- plan: − Karfreitag und Ostersamstag: 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw. − Ostersonntag und Ostermontag: 2013 beim Vater, 2014 bei der Mutter, usw. − Pfingstsamstag bis Pfingstmontag: 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw.
− 24. Dezember (ab 18.00 Uhr) - 25. Dezember (18.00 Uhr): 2012 bei der Mutter, 2013 beim Vater, 2014 bei der Mutter, usw. − 25. Dezember (ab 18.00 Uhr) - 26. Dezember (18.00 Uhr): 2012 beim Vater, 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw. − 31. Dezember (ab 18.00 Uhr) -1. Januar (18.00 Uhr): 2012/13 beim Vater, 2013/14 bei der Mutter, 2014/15 beim Vater, usw. − 1. Januar (ab 18.00 Uhr) - 2. Januar (18.00 Uhr): 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, 2015 bei der Mutter, usw. f) Ferien- und Feiertagsbetreuungsregelungen gehen den ordentlichen Betreuungszei- ten vor; es findet keine Kompensation für entfallene resp. zusätzlich übernommene Betreuungszeiten statt. g) Ist ein Elternteil verhindert, während den auf ihn entfallenden Betreuungszeiten die Kinder über Nacht selber betreuen zu können (z. B. infolge Krankheit, Ferien- oder Auslandabwesenheiten), so erkundigt er sich beim andern Elternteil nach dessen Möglichkeiten und Bereitschaft, die Kinder auch ausserhalb der eigenen Betreuungs- zeiten über Nacht zu betreuen, bevor er eine Drittbetreuungslösung organisiert. Beide Eltern erklären im Interesse der Kinder, zu diesem zusätzlichen Betreuungsaufwand nach Möglichkeiten Hand bieten zu wollen. 4. Für den Auffahrtstag und den darauf folgenden Freitag wird keine besondere Re- gelung getroffen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C., D. und E._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 2'400.– zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen); zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Februar 2012. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, für sämtliche Kosten der Kinder aufzu- kommen (Krankenkassenprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Schulkosten, Verkehrsabonnements, Ferienlager, Kurs- und Vereinskosten, Han- dykosten, Sportausrüstung), mit Ausnahme der Lebenshaltungskosten der Kinder (Mahlzeiten und Auslagen von gemeinsamen Freizeitunternehmungen) während der Betreuungszeit der Gesuchsgegnerin sowie der Kosten der Ferien der Ge- suchsgegnerin mit den Kindern. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'650.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Februar 2012. 7. Die eheliche Liegenschaft an der ... [Adresse], inkl. Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuge- teilt. Vorbehalten bleiben Dispositiv-Ziffern 8 und 9 nachstehend. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die folgenden Gegenstände: − grosser Gartentisch (Teakholz) mit sechs Stühlen, − Gartenschlauch, − Gartentöpfe (1x vor dem Haupteingang, 1x beim Teich, schwarz quadratisch)
− Bügelbrett, der Gesuchsgegnerin Zug um Zug mit den von ihr herauszugebenden Gegen- ständen gemäss Dispositiv-Ziffer 9 auf erstes Verlangen herauszugeben. 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die folgenden Gegenstände: − Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft, − automatischer Türöffner zur Garage, dem Gesuchsteller Zug um Zug mit den von ihm herauszugebenden Gegenstän- den gemäss Dispositiv-Ziffer 8 auf erstes Verlangen herauszugeben. 10. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Herausgabe des Schranks (Keller IKEA) sowie des Spiegels beim Eingang wird abgewiesen. 11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. März 2012 angeordnet. 12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller unter Zustellung der entsprechenden Unterlagen (die insbesondere Auskunft über das erzielte Ein- kommen geben; in Kopie) umgehend zu informieren, sobald sie eine Erwerbstä- tigkeit aufnimmt und ihr genannte Unterlagen vorliegen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–. 14. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Gesuchsgegnerin und zu einem Viertel dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'700.– verrechnet. Der Mehrbetrag wird von der Gesuchsgegnerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet den Betrag von Fr. 1'325.– dem Gesuchsteller zu ersetzen. 15. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 16. ... (Mitteilungssatz) 17. ... (Rechtsmittel)" 2. a) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. November 2012 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. November 2012 aufzuheben und der Gesuchsteller stattdessen zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persön- lich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 15'800 zu bezahlen; zahlbar mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 21. Januar 2012 (pro rata temporis). Eventualbegehren:
persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 14'300 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 21. Januar 2012 (pro rata temporis). b) Infolgedessen sei im Rahmen des Eventualbegehrens auch Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 1. November 2012 aufzuheben und der Gesuchsteller zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss (Prozesskosten- anteil) für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 30'000, zuzüglich 8% MWSt, zu bezahlen. c) Infolgedessen sei im Rahmen des Eventualbegehrens der Gesuchsteller schliesslich zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Anwalts- und Gerichts- kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einen Prozesskostenvorschuss (bzw. Prozesskostenanteil) von CHF 15'000, zuzüglich 8% MWSt, zu bezahlen. 2. Es sei Dispositiv Ziffer 14 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Ge- richtskosten für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss aufzuerlegen. 3. Es sei Dispositiv Ziffer 15 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Partei- entschädigungen ausgangsgemäss festzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% MWSt, zu Lasten des Gesuchstellers." b) Der Gesuchsteller hatte am 23. November 2012 ebenfalls Berufung ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben. Die Berufung des Gesuchstellers, welche bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. LE120079 angelegt wurde, zielte auf eine Senkung der Kinderunterhaltsbeiträge. c) Die Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren datiert vom 30. Januar 2013 (Urk. 35). Der Gesuchsteller beantragte darin die vollumfängliche Abwei- sung der Berufung im Haupt- und Eventualbegehren, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (S. 2). In der Folge wurden die Parteien im Berufungsverfahren LE120079 auf den 19. März 2013 zur Vergleichs- verhandlung vorgeladen. 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. März 2013 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 39): "1. In Aufhebung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. November 2012 vereinbaren die Parteien, die Unterhaltskosten der Kinder C., D. und E._____ wie folgt zu verteilen:
Der Gesuchsteller verpflichtet sich, grundsätzlich für sämtliche Kosten der Kinder (Krankenkassenprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Schulkos- ten, Verkehrsabonnements, Ferienlager, Kurs- und Vereinskosten, Handykosten, Sportausrüstung) aufzukommen, mit Ausnahme der Lebenshaltungskosten der Kinder (Mahlzeiten und Auslagen von gemeinsamen Freizeitunternehmungen) während der Betreuungszeit der Gesuchsgegnerin sowie der Kosten der Ferien der Gesuchsgegnerin mit den Kindern, für welche Kosten die Gesuchsgegnerin aufzukommen hat. 2. In Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vorgenannten Urteils verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'000.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats, rückwirkend ab dem 1. Februar 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sie davon ausgehen, dass der von der Gesuchsgegnerin zu tragende Anteil an den Kinderkosten insgesamt Fr. 7'550.– pro Monat beträgt und ihr persönlicher Bedarf Fr. 10'450.– pro Monat entspricht. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass diese Unterhaltsberechnung auf der Grundlage beruht, dass der Gesuchsteller zum Verheiratetentarif besteuert wird und den Kinderabzug machen kann und die Gesuchsgegnerin zum Grundta- rif besteuert wird und die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 18'000.– versteu- ert. Sie gehen davon aus, dass das Steuerbetreffnis der Gesuchsgegnerin Fr. 4'800.– pro Monat ausmacht. Wird vom Steueramt eine andere Besteue- rungsform festgelegt, gilt dies rückwirkend per 1. Februar 2012 als Abänderungs- grund. 4. Weiter halten die Parteien übereinstimmend fest, dass bis dato Unterhaltsan- sprüche der Gesuchsgegnerin von Fr. 10'625.– ausstehend sind. Im Restbetrag sind die bis heute aufgelaufenen Unterhaltsansprüche der Gesuchsgegnerin be- reits beglichen. 5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren (inkl. das Berufungsverfahren LE120080) einen Prozess- kostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 20'000.– zu bezahlen, zahl- bar bis spätestens 31. März 2013. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 7. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das vorliegende Berufungsverfah- ren als auch in Bezug auf das Berufungsverfahren LE120080 die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 8. Ein Exemplar dieser Vereinbarung kommt in die Akten des Berufungsverfahrens LE120080." 4. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt – soweit er das vorlie- gende Berufungsverfahren betrifft – der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 5. Die Regelung der erstinstanzlichen Prozesskosten erfolgt im Verfahren LE120079. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist da- von abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Regelung der erstinstanzlichen Prozesskosten erfolgt im Verfahren LE120079. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festge- setzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 3 bis 5 dieses Entscheids ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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