Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch lic. iur. Y2._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. September 2012 (EE120047)
Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Klägerin zum Getrenntleben zu berechtigen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die eheliche Gemeinschaft per 8. September 2012 aufgegeben wurde; 2. es sei die eheliche Wohnung an der ....-Strasse ..., C._____ für die Zeit des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Be- klagten zuzuweisen; die Klägerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Mietvertrag auf den Beklagten übertra- gen wird; 3. es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die persönlichen Effekten und die Dokumente des gemeinsamen Sohnes D._____ aus der ehelichen Wohnung herauszugeben; 4. es sei der gemeinsame Sohn D., geb. tt.mm.2011, unter die Obhut der Klägerin zu stellen; 5. es sei der Beklagte berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn D. an jedem zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich zu nehmen oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 6. es sei der Beklagte zur Leistung von angemessenen Unterhalts- beiträgen an den gemeinsamen Sohn D._____ jeweils zahlbar im Voraus auf den ersten eines Monats an die Klägerin, erstmals per 1. September 2012, zu verpflichten; 7. es sei der Beklagte zur Leistung von angemessenen Ehegatten- unterhaltsbeiträgen an die Klägerin, jeweils zahlbar im Voraus auf den ersten eines Monats, erstmals per 1. September 2012, zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% Mehr- wertsteuer zulasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 8. September 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der ...-Strasse ..., C._____ wird für die Zeit der Trennung samt Hausrat und Mobiliar dem Beklagten zur alleinigen Benut- zung zugewiesen.
Der gemeinsame Sohn D., geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf erstes Verlangen sämtliche Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) des Sohnes D. herauszuge- ben. 5. Der Beklagte ist berechtigt, den Sohn D._____ jeden Mittwoch Abend ab 17.30 bis 22.00 Uhr und jeden Samstag, von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten / Neujahr und Ostern / Pfingsten auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Dem Beklagten wird kein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Den Parteien steht es zu, einvernehmlich und fallweise weitere zusätzliche Besuche des Sohnes D._____ beim Beklagten zu vereinbaren 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntle- bens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'244.–, zu be- zahlen, nämlich Fr. 1'394.– für sie persönlich und Fr. 850.– für den Sohn D._____, allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend auf den 8. Sep- tember 2012 (wobei für September 2012 der volle Unterhaltsbeitrag ge- schuldet ist). 7. (Gerichtsgebühr) 8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. (Mitteilung)
(Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Gesuchgegners und Berufungsklägers (Urk. 28): " 1. Es sei in Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils vom 24. September 2012 des Bezirksgerichts Dielsdorf der Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'209.00 für den Sohn D._____ zu bezah- len, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend auf den 8. September 2012. Es sei kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 2. Es sei in Aufhebung von Ziffer 8 des Urteils vom 24. September 2012 des Bezirksgerichts Dielsdorf die Entscheidgebühr von Fr. 3'725.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie sei je- doch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Es sei die Ziffer 9 des Urteils vom 24. September 2012 des Be- zirksgerichts Dielsdorf ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei dieser Berufung betreffend Unterhalt und Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens superprovisorisch die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. 5. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 6. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei dem Berufungskläger Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], zu bestellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagten bzw. der Beschwerdegegnerin.
Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 36): " 1. Es seien die Anträge unter Ziff. 1 der Berufungsschrift auf Reduk- tion des Kindesunterhalts sowie Aufhebung des Ehegattenunter- halts vollumfänglich abzuweisen; 2. es sei der Antrag unter Ziff. 2 der Berufungsschrift auf Teilung der Gerichtskosten je zur Hälfte abzuweisen; eventualiter seien die Gerichtskosten der Vorinstanz zu 2/3 dem Berufungskläger sowie zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, jedoch zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; 3. es sei der Antrag unter Ziff. 3 der Berufungsschrift auf Aufhebung der Ziff. 9 des Urteils der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen;
Regelungen zum Getrenntleben der Parteien (Zuteilung eheliche Liegenschaft, el- terliche Obhut und Besuchsrecht, Herausgabe Ausweispapiere) unangefochten blieben. Die Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 7 des angefochtenen Urteils sind mit Ein- gang der Berufungsantwort am 27. Dezember 2012 (Urk. 36) rechtskräftig gewor- den (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 1.2 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Un- tersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt und grundsätzlich nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander indes die Dispositionsmaxime (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht – auch im Rechtsmittelverfahren – an die Parteianträge gebunden ist. Das Gericht kann mithin weder mehr zusprechen, als eine Partei verlangt, noch weni- ger, als eine Partei anerkannt hat. Art. 296 Abs. 3 ZPO erklärt demgegenüber in Kinderbelangen den Offizialgrundsatz für anwendbar, weshalb das Gericht in die- sem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange den Sachverhalt von Amtes wegen, die Untersuchungsmaxime ist in diesem Bereich somit nicht eingeschränkt. Es sind daher in allen Instanzen sowohl echte als auch unechte Noven zulässig (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 296 N 22). 1.3 Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Unterhaltsbeiträge 2.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstelle- rin rückwirkend ab 8. September 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'244.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu be- zahlen, wobei ein Betrag von Fr. 1'394.– auf die Gesuchstellerin und Fr. 850.– auf den gemeinsamen Sohn entfalle. Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5'804.– und ein solches der Ge-
suchstellerin von Fr. 2'316.– zu Grunde und ging von einem Bedarf der Parteien von Fr. 3'553.– (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 4'545.– (Gesuchstellerin mit dem ge- meinsamen Sohn) aus. Den resultierenden Freibetrag von Fr. 22.– teilte die Vo- rinstanz im Verhältnis 2:1 auf die Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn und den Gesuchsgegner auf. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 8. September 2012. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 2.2 Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen der Berufung gegen ein- zelne Positionen der Bedarfsrechnung. So rügt er die bei der Gesuchstellerin im Bedarf angerechneten Betreuungskosten von Fr. 500.–. Die Gesuchstellerin habe selbst ausführlich dargelegt, dass ihr keine Betreuungskosten für den gemeinsa- men Sohn entstehen würden, da ihre Eltern die Betreuung ohne Entgelt über- nehmen würden (nachstehend Erw. 2.3.a). Weiter moniert er die Tatsache, dass in seinem Bedarf die Schuldentilgungs- raten im Betrag von monatlich Fr. 1'041.60 nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe er an der Verhandlung vom 10. September 2012 ausgeführt, dass es sich um eheliche Schulden handle und das Geld unter anderem für die gemeinsame Wohnung verwendet worden sei. Überdies gelte im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen hätte feststellen müssen (nachste- hend Erw. 2.3.b). 2.3 a) Betreuungskosten Mit Bezug auf die der Gesuchstellerin angerechneten Betreuungskosten gilt es festzuhalten, dass sie im Rahmen der Verhandlung vom 10. September 2012 tatsächlich angegeben hatte, sie könne die Betreuung des gemeinsamen Sohnes mit ihrer Familie regeln. Nach dem Aufenthalt der Mutter (welcher aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz maximal 90 Tage dauert) könne der Vater in die Schweiz einreisen, um sie bei der Kinderbetreuung zu unterstüt- zen. Da ihr die Mutter für die Kinderbetreuung nichts verrechne, entstünden ihr keine Betreuungskosten. Demgegenüber würden ihr aber Umtriebskosten von rund Fr. 500.– entstehen (VI-Prot. S. 6).
Dies erscheint nachvollziehbar, reisen doch die Eltern der Gesuchstellerin aus E._____ [Staat in Südosteuropa] an, um ihre Tochter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Alleine die Reisekosten sowie die Lebenshaltungskosten der El- tern, welche das Budget der Gesuchstellerin zusätzlich belasten werden, lassen einen Betrag von Fr. 500.– als angemessen erscheinen. Für den Fall, dass die Betreuung des Kindes in der Zukunft nicht von den Eltern der Gesuchstellerin übernommen werden könnte, wäre die Gesuchstellerin sodann aufgrund ihrer Er- werbstätigkeit während sechs Stunden pro Tag auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen. Die Kosten für eine solche externe Kinderbetreuung sind mit Fr. 500.– pro Monat sodann eher tief angesetzt. Überdies gilt es zu berücksichti- gen, dass die Gesuchstellerin als Mutter eines knapp zweijährigen Kleinkindes nicht verpflichtet wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tatsache, dass sie dies dennoch tut und damit rund Fr. 2'300.– pro Monat zum Familienbudget beiträgt, sollte honoriert und der Verbleib im Erwerbslebens nicht zusätzlich er- schwert werden, indem eine adäquate Lösung zur Kinderbetreuung verunmöglicht wird. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die von der Vorinstanz be- rücksichtigten Fr. 500.– im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. b) Schuldentilgungsrate Zinsen und Ratenzahlungen für Abzahlungsgeschäfte und Konsumkredite sind zum Bedarf des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen, sofern sie vor Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes einverständlich eingegangen wurden und auch tatsächlich und nachweisbar bezahlt werden. Die Berücksichtigung von Kre- ditraten im Bedarf einer Partei kommt von Vornherein nur dann und soweit in Fra- ge, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima entsteht. Der Gesuchsgegner macht im Rahmen der Berufung mit Verweis auf seine Ausführungen an der Verhandlung vom 10. September 2012 (vgl. VI-Prot. S. 4 ff.) geltend, er habe den Kredit zur Finanzierung von Wohnungsmobiliar während der Ehe mit der Gesuchstellerin aufgenommen, weshalb es sich um eheliche Schul- den handle, welche im Bedarf zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich ist der Ge-
suchstellerin beizupflichten, dass der Gesuchsgegner zu Protokoll gegeben hat, für die Wohnungseinrichtung lediglich Fr. 15'000.– aufgenommen zu haben, wäh- rend sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf Fr. 65'000.– belaufe (vgl. VI-Prot. S. 8). Eine Berücksichtigung der vollen Rate von Fr. 1'041.– kommt angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsgegner damit selber angibt, nur rund einen Vier- tel des Gesamtbetrages des Darlehens für Wohnungseinrichtung aufgewendet zu haben, von Vornherein nicht in Frage. Sodann erhellt mit Blick auf die vorinstanz- liche Bedarfsrechnung, welche einen äussert geringen Überschuss von Fr. 22.– aufweist, dass eine Berücksichtigung der Schuldentilgungsraten zu einer Unter- deckung im Bedarf der Parteien führen würde. Vor diesem Hintergrund können die Schuldentilgungsraten nicht (auch nicht teilweise) im Bedarf des Gesuchstel- lers berücksichtigt werden. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Berufung mit Bezug auf die Unter- haltsverpflichtung des Gesuchstellers als unbegründet. Eine Abänderung des von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrages ist nicht angezeigt. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbeitrag auf die Gesuchstellerin und den gemeinsamen Sohn. 3. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Der Gesuchsgegner rügt berufungsweise die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gemäss der langjährigen Praxis der ent- scheidenden Kammer seien die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange bei- den Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund sei der Gesuchsgegner - wenn überhaupt - nur mit seinem Antrag bezüglich dem nachehelichen Unterhalt unterlegen, wobei ein so geringes Unterliegen nicht ins Gewicht falle. Die Gerichtskosten seien den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen seien vor diesem Hinter- grund wettzuschlagen. Überdies sei im vorinstanzlichen Verfahren eine rechtliche Vertretung ohnehin nicht notwendig gewesen, da der Gesuchsgegner selber auch keine Rechtsvertretung an seiner Seite hatte und das Gericht aufgrund des gel- tenden Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes den Sachverhalt von Amtes we- gen abzuklären hatte. Es handle sich bei den Rechtsvertretungskosten daher um
unnötige Prozesskosten, welche nach Art. 108 ZPO von derjenigen Partei zu be- zahlen seien, welche sie verursacht habe. Weiter sei die von der Vorinstanz fest- gesetzte Parteientschädigung mit Fr. 3'800.– zu hoch angesetzt. 3.2 a) Wie mit Verfügung vom 20. November 2012 bereits ausgeführt, werden die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten. Vorlie- gend bestehen keine Anhaltspunkte, um von dieser gefestigten Praxis abzuwei- chen. Insbesondere ändert die Tatsache, dass die Anträge des Gesuchsgegners mit Bezug auf die Kinderbelange wenig erfolgsversprechend waren (so die Ge- suchstellerin in Urk. 36 S. 6) nichts an den erläuterten Grundsätzen. Die im erst- instanzlichen Verfahren zu beurteilenden Kinderbelange sind (gerade mit Blick auf die zwei durchgeführten Augenscheine) mit rund 1/2 bei den Kosten zu berück- sichtigten. b) Vor Vorinstanz waren neben den Kinderbelangen (elterliche Obhut und Besuchsrecht), die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners sowie die Herausgabe von Ausweispapieren strittig. Diesbezüglich unterlag der Gesuchsgegner mit sei- nen Anträgen vollumfänglich. Die durch die Parteien im Rahmen der Teilvereinba- rung geregelte Zuteilung der ehelichen Wohnung fällt bei den Kosten nicht ins Gewicht. c) Gesamthaft betrachtet unterlag der Gesuchsgegner damit im Umfang von 3/4, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dahingehend anzupassen, dass dem Gesuchsgegner 3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen sind, während die Gesuchstellerin 1/4 der Kosten zu übernehmen hat. Entsprechend dieser Kostenverteilung ist der Ge- suchsgegner sodann zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Dass es sich bei den Rechtsvertretungskosten um unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, welche die Ge- suchstellerin selber zu tragen hätte, trifft nicht zu. Die Gesuchstellerin als juristi- sche Laie, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war zur Bestreitung
des Verfahrens auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Die Geltung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes vermag daran nichts zu ändern. d) Was die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung anbelangt, gilt es festzuhalten, dass das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu- spricht (Art. 96 ZPO), wobei die Einreichung einer Kostennote fakultativ ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zum Urteilszeitpunkt am 24. September 2012 lag keine Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vor, weshalb die Vorinstanz die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festsetzte. Die in Anwendung von § 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 AnwGebV festgesetzte volle Parteientschä- digung von Fr. 3'800.– zzgl. 8% MwSt. erscheint mit Blick auf den Umfang des Verfahrens mit zwei Verhandlungen und die Schwierigkeit des Falles angemes- sen. Es besteht kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung zu korrigieren. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. 2. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung im Hinblick auf die Unterhaltsfrage, obsiegt hingegen teilweise mit Bezug auf die Regelung der erst- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, dem Gesuchsgegner 3/4 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Gesuchsgegner in Anbe- tracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'244.–, zu bezahlen, nämlich Fr. 1'394.– für sie persönlich und Fr. 850.– für den Sohn D._____, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- derzulagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rück- wirkend auf den 8. September 2012 (wobei für September 2012 der volle Unterhaltsbeitrag geschuldet ist). 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'725.–) werden zu 3/4 dem Gesuchsgegner und zu 1/4 der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.– (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi versandt am: se