Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 19. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsprozess)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 15. Oktober 2012 (EE120347)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz (Urk. 9 S. 2): "1. Dem Beklagten sei im Sinne einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, bis zum Erlass einer weiteren Verfügung oder bis zum ausdrücklich schriftlich erklärten Einverständnis der Klägerin über seine bei der C._____ AG [Bank] (Hauptsitze in Zürich und Basel und Zweigniederlassungen in der Schweiz) belegenen Vermögenswerte inklusive Safeinhalte, insbesondere unter der Stamm Nummer ... bzw. über das Konto beginnend mit den Nummern ..., ..., ..., ... und ... zu verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung sei unter Androhung der Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfalle anzuordnen. 2. Die C._____ AG, ... [Adresse], sei im Sinne einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung anzuweisen, die in Ziffer 1 aufgeführten Vermö- genswerte des Beklagten im genannten Umfang gesperrt zu halten, soweit die Klä- gerin den konkreten Verfügungen nicht vorgängig schriftlich zustimmt."
Urteil des Bezirksgerichtes (Urk. 7 S. 5 f.): "1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf Fr. 2'000.– und der Gesuchstellerin aufer- legt. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 6 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 15. Oktober 2012 (Proz. Nr. EE120347) sei vollumfänglich aufzuheben und dem Gesuchsgegner sei im Sin- ne einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, bis zum Erlass einer weiteren Verfügung oder bis zum ausdrücklich schriftlich erklärten Einverständnis der Gesuchstellerin über seine bei der C._____ AG (Hauptsitze in Zürich und Basel und Zweigniederlassungen in der Schweiz) be- legenen Vermögenswerte inklusive Safeinhalte, insbesondere unter der Stamm Nummer ... bzw. über das Konto beginnend mit den Nummern ..., ..., ..., ... und ... zu verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung sei unter Androhung der Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Wi- derhandlungsfalle anzuordnen. 2. Die C._____ AG, ... [Adresse], sei im Sinne einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung anzuweisen, die in Ziffer 1 aufgeführten Vermö- genswerte des Gesuchsgegners im genannten Umfang gesperrt zu halten, soweit die Gesuchstellerin den konkreten Verfügungen nicht vorgängig schriftlich zu- stimmt. 3. Eventualiter sei das Massnahmebegehren zur Neubeurteilung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich zurückzuweisen. 4. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei festzustellen, dass die vorliegende Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids hemmt. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über beide Instanzen zu Lasten des Gesuchsgegners."
Erwägungen: 1.1 Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) liess vor Vorinstanz zur Begründung ihres Begehrens mitunter ausführen, sie habe sich mit Urteil des Bezirksgerichts D._____ (Österreich) vom tt.mm.2011 vom Gesuchs- gegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) scheiden lassen. Das Scheidungsurteil enthalte nur den eigentlichen Scheidungspunkt, aber keine Re- gelung der vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung, insbesondere kei- ne Regelung des nachehelichen Unterhalts und der güterrechtlichen Ansprüche (sog. Aufteilung). Diese Belange seien Gegenstand der Unterhaltsklage sowie des Aufteilungsantrages, welche gegenwärtig vor den österreichischen Gerichten hängig seien. Die Gesuchstellerin habe nun erfahren, dass der Gesuchsgegner über Vermögenswerte in der Schweiz verfüge, über die er ihr bis anhin keine Re- chenschaft abgelegt habe und welche für die vorstehend genannten Verfahren von Relevanz seien. Die entsprechenden Vermögenswerte seien daher mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen, welche aufgrund der drohenden Vereite- lungsgefahr superprovisorisch anzuordnen sei. Es sei ernstlich zu befürchten, dass bei einer Offenlegung der Erkenntnisse der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller dieser versucht sein würde, über diese Vermögenswerte sofort zu verfügen, um sie dem Zugriff der Gesuchstellerin zu entziehen, wie er es seit Auf- lösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich bereits getan habe. Die entsprechenden Vermögenswerte seien daher mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen, welche aufgrund der drohenden Vereitelungsgefahr superprovisorisch anzuordnen sei (Urk. 7 S. 2 f., E. 2.). 1.2 Am 15. Oktober 2012 erfolgte vorgenannter Entscheid (Urk. 7). Mit Datum vom 29. Oktober 2012 erhob die Gesuchstellerin hiergegen innert Frist Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 6 S. 2). 2. a) Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchsstellerin ab, weil sie dieses als nicht genügend substantiiert erachtete, was sie im Wesentlichen wie folgt begründete (Urk. 7 S. 4 f., E. 5.):
Die Gesuchstellerin mache Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus Güter- recht geltend. Über diese Ansprüche sei gemäss glaubhafter Angaben noch nicht entschieden worden; sie seien Gegenstand der gegenwärtig in Österreich hängi- gen Hauptprozesse. Dennoch könne aufgrund der durch die Gesuchstellerin dar- gelegten Sachlage und unter Hinweis auf die einschlägigen österreichischen Ge- setzesbestimmungen im Rahmen einer summarischen Prüfung davon ausgegan- gen werden, dass der Gesuchstellerin grundsätzlich wohl ein Unterhaltsanspruch und ein Anspruch aus Güterrecht zukommen würde. Über die Höhe derselben mache die Gesuchstellerin jedoch keinerlei Angaben, sondern führe selbst aus, sie habe weder eine betragsmässige Kenntnis der ihr zustehenden Unterhalts- und Güterrechtsansprüche noch wisse sie, von welchem Umfang die Vermö- genswerte in der Schweiz seien, die mit dem vorliegenden Begehren gesperrt werden sollen. Es genüge der Substantiierungspflicht nicht, das Vorhandensein einer Tat- sache global zu behaupten, sondern diese sei im summarischen Verfahren glaubhaft zu machen. Vorliegend habe die Gesuchstellerin nicht glaubhaft ge- macht, in welcher Höhe ihre Unterhaltsansprüche bzw. güterrechtlichen Ansprü- che gegenüber dem Gesuchsgegner verletzt seien bzw. eine Verletzung zu be- fürchten sei, da sie gar keine Angabe über deren Höhe gemacht habe. Es wäre der Gesuchstellerin zumindest zuzumuten gewesen, im Begehren ihr gegenwärti- ges Einkommen und ihren monatlichen Bedarf anzugeben, um ihren kapitalisier- ten nachehelichen Unterhaltsanspruch im Sinne eines Mindestanspruches vorläu- fig zu beziffern. Auch hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche sei kein Betrag genannt worden. Somit sei zwar glaubhaft gemacht worden, dass grundsätzlich unterhalts- und güterrechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin bestehen würden, jedoch mangels Angaben zu deren Höhe bzw. mangels Bezifferung dieser Ansprüche nicht, dass diese verletzt seien bzw. eine Verletzung zu befürchten sei. Damit ha- be die Gesuchstellerin ihre Substantiierungspflicht verletzt, was zur Folge habe, dass die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt bleiben würden. Das Begehren
der Gesuchstellerin um Anordnung der Verfügungsbeschränkung sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen. b) Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz offenbar im dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren von der Geltung des Verhandlungs- grundsatzes im Sinne von Art. 55 ZPO ausgehe. Dies sei nicht zutreffend. Vorlie- gend würde es sich um vorsorgliche Massnahmen im eherechtlichen Verfahren bzw. Scheidungsverfahren handeln (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 3 ZPO), wie sich im Übrigen aus der Betreffzeile im angefochtenen Urteil ergebe. Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren seien die verfahrensrechtlichen und mate- riellen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Auf Begehren um vorsorgliche Massnahmen sei das summari- sche Verfahren anwendbar (Art. 271 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO): Dabei seien die be- sonderen Regeln für die Angelegenheiten des summarischen Verfahrens im ehe- rechtlichen Verfahren gemäss Art. 271 ff. ZPO zu beachten. Insbesondere habe das Gericht gemäss Art. 272 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel- len. Es gelte also im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht der Verhand- lungsgrundsatz, sondern die Untersuchungsmaxime, und zwar nicht nur für Kin- derbelange, sondern für alle Anordnungen, insbesondere auch für den Ehegat- tenunterhalt. Der Untersuchungsgrundsatz kennzeichne sich dadurch, dass das Gericht die prozessrelevanten Akten von Amtes wegen beschaffen müsse. Dies bedeute zwar nicht, dass der Zivilrichter eine mit den Strafbehörden vergleichbare Untersuchungstätigkeit zu entwickeln habe. Es bestehe aber eine erhöhte richter- liche Fragepflicht. Das Gericht habe mit anderen Worten darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt vervollständigen und vor- handene Beweismittel ergänzen würden. Selbst wenn – was vorliegend bestritten werde – von fehlenden bzw. unsubstantiierten Behauptungen der Gesuchstellerin zur Frage der drohenden Verletzung der glaubhaft gemachten Unterhalts- und gü- terrechtlichen Ansprüche und der Verhältnismässigkeit der beantragten Mass- nahme auszugehen wäre, hätte ihr die Vorinstanz gestützt auf Art. 272 ZPO zu- mindest Gelegenheit geben müssen, ihre Vorbringen entsprechend zu vervoll- ständigen bzw. mit zusätzlichen Belegstellen zu substantiieren. Dies würde im
Übrigen auch bei Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime im Rahmen der rich- terlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO und vor allem aufgrund von Art. 277 Abs. 2 ZPO gelten. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Substantiierungs- pflicht der Gesuchstellerin ergebe sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un- vollständig abgeklärt habe. Die Vorinstanz hätte mithin die mutmassliche Höhe der Unterhalts- und Güterrechtsansprüche abzuklären gehabt, wenn sie dies für eine Glaubhaftmachung der Verletzung der im Grundsatz glaubhaft gemachten Ansprüche als notwendig erachtet habe. Indem sie dies unterlassen und das Massnahmebegehren mit dem Hinweis auf die fehlende Substantiierung der Höhe der Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche abgewiesen habe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO (Urk. 6 S. 24, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigt habe, sei es der Gesuchstellerin möglich gewesen, den österreichischen Gerichten ihre Ansprüche und deren Gefährdung ohne Bezifferung der Ansprüche glaubhaft zu machen. A fortiori würden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch die Schweizer Ge- richte die Glaubhaftmachung und insbesondere die Gefährdung dieser Ansprüche zu bejahen haben, und zwar ohne dass eine Bezifferung der Ansprüche nötig wä- re. Durch die Anordnung von einstweiligen Verfügungen im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Aufteilung) im österreichischen Verfahren sei nämlich glaubhaft gemacht, dass die im Rahmen der österreichischen Verfahren "bekannten" Ansprüche der Gesuchstellerin gefährdet seien. Würden nun die bis anhin unbekannten, in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte, die ebenfalls im Rahmen der Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin zu berücksichtigen seien, hinzukommen, würde sich der Anspruch der Gesuchstelle- rin selbstredend vergrössern. Dieser (bis anhin unbekannte) Anspruch könne durch die in Österreich ergangenen einstweiligen Verfügungen nicht sichergestellt werden. Nur die Gewährung der beantragten Verfügungssperre in der Schweiz vermöge zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte in der Schweiz der letztlich in Österreich stattzufindenden Beurteilung in den dort hängigen Hauptverfahren
betreffend Unterhalt und Aufteilung (güterrechtliche Auseinandersetzung) sowie einer entsprechenden Vollstreckung nicht (auch noch) würden entzogen werden. Vor diesem Hintergrund sei unerfindlich, weshalb bezüglich des Unterhalts- anspruchs die Vorinstanz von der Gesuchstellerin einen "kapitalisierten nachehe- lichen Unterhaltsanspruch im Sinne eines Mindestanspruchs" verlange. Wie doch glaubhaft dargelegt, habe die Gesuchstellerin keine Kenntnisse über den Umfang des in der Schweiz liegenden Vermögens, das nach dem anwendbaren österrei- chischen Unterhaltsrecht in der Berechnung berücksichtigt werden müsse. Solan- ge dieses Element nicht bekannt sei, könne keine Rechnung angestellt werden. Allein darauf komme es an und nicht auf das gegenwärtige Einkommen und den monatlichen Bedarf. Weil es um zusätzliches Vermögen und zusätzliches Einkommen in der Schweiz gehe, das zusätzlich zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu be- rücksichtigen sei, komme auch nichts auf den von der Vorinstanz genannten "Mindestanspruch" an: Darum würden sich die österreichischen Gerichte küm- mern, vom Schweizer Gericht werde zum jetzigen Zeitpunkt der (vorsorgliche) Rechtsschutz bezüglich des in der Schweiz gelegenen Vermögens beantragt. Für den Hauptprozess würden wohl ebenfalls die österreichischen Gerichte zuständig sein. Mit Bezug auf den güterrechtlichen Anspruch sage die Vorinstanz bloss, es sei "kein Betrag genannt" worden. Auch hier gelte, dass der Gesuchstellerin eben auch die Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs nicht möglich sei und es für die superprovisorische Massnahme gänzlich unergiebig erscheine, einzelne Ele- mente der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die in Österreich abgehandelt würden, hier darzustellen. Es müsse genügen, dass glaubhaft gemacht sei, dass das in der Schweiz gelegene Vermögen ganz oder teilweise der Gesuchstellerin zustehe oder jedenfalls wegen der geschilderten Vermögensentäusserungen des Gesuchsgegners zur Befriedigung der Gesuchstellerin herangezogen werden müsse.
Indem die Vorinstanz – ohne sich ernsthaft mit diesen Vorbringen der (sich, was die Bezifferung ihrer Ansprüche angehe, in einer schwierigen Lage befindli- chen) Gesuchstellerin auseinanderzusetzen – davon ausgehe, die Gesuchstelle- rin habe mangels Angaben bzw. mangels Bezifferung ihrer Unterhaltsansprüche bzw. güterrechtlichen Ansprüche nicht glaubhaft gemacht, dass diese verletzt sei- en bzw. eine Verletzung zu befürchten sei, habe sie Art. 261 ZPO qualifiziert falsch und geradezu willkürlich ausgelegt (Urk. 6 S. 19 f.). c) Die Klägerin verlangt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im eherechtlichen Verfahren bzw. Scheidungsverfahren (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 3 ZPO). Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die verfah- rensrechtlichen und materiellen Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Die vorsorglichen Massnahmen sind folglich im summarischen Verfahren zu erlassen. Die Vorinstanz hat die rechtli- chen Grundlagen des summarischen Verfahrens sowie die Voraussetzungen für die superprovisorische und auch die ordentliche Anordnung von vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden (vgl. Urk. 7 S. 3, E. 4.). Präzisierend muss aber festgehalten werden, dass die neue eidgenössische ZPO für das Eheschutzverfahren und damit auch sinngemäss für das vorliegende Verfahren in Art. 272 ZPO für alle in diesem Verfahren zu entscheidenden Fragen den Untersuchungsgrundsatz postuliert (und nicht wie bis anhin die kantonalzür- cherische Prozessordnung nur für Kinderbelange). Der Untersuchungsgrundsatz kommt auch zur Anwendung, wenn in der Hauptsache der Verhandlungsgrund- satz gilt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO geht aber weniger weit als beispielsweise der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO in Bezug auf Kinderbelange, es wird daher auch vom "eingeschränkten Untersu- chungsgrundsatz" gesprochen. Diese Differenzierung fliesst aus einer unter- schiedlichen Gewichtung der Ziele, welche in den verschiedenen Verfahren durch den Untersuchungsgrundsatz verfolgt werden. Während bei Kinderbelangen die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Vordergrund steht, um die bestmögliche
Lösung für das Kind zu treffen, zielt im Eheschutzverfahren der Untersuchungs- grundsatz eher darauf ab, unbeholfene oder unerfahrene Parteien zu unterstützen und zu schützen. Dementsprechend wird auch die Bezeichnung "sozialer Unter- suchungsgrundsatz" verwendet (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 121 Rz. 27 m. H. auf BGE 125 III 238). Die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 272 ZPO wird durch den Umstand beschränkt, dass – mit Ausnahme bezüglich vorliegend nicht streitiger Kinderbelange – das Eheschutzverfahren vom Dispositionsgrundsatz beherrscht ist: Der Verfahrensgegenstand wird von den Parteien bestimmt. In die- sem Rahmen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen; darüber hinaus ist es weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklä- ren. Mit anderen Worten bestimmt die Parteidisposition die Tragweite des Unter- suchungsgrundsatzes. Weiter ist zu beachten, dass wegen des mit der Postulierung des Untersu- chungsgrundsatzes angestrebten Zieles, nämlich des Schutzes der unbeholfenen Partei, bei anwaltlich vertretenen Parteien seitens des Gerichtes – gleich wie im ordentlichen Prozess – Zurückhaltung zu üben ist. In die gleiche Richtung deutet, dass die vom Gesetzgeber getroffene Lösung insofern etwas widersprüchlich scheint, als dass vorliegend im Massnahmeverfahren gemäss Art. 272 ZPO der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, in der Hauptsache aber gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gilt. Auch dieser Umstand er- heischt Zurückhaltung des Gerichtes bei der Sachverhaltsabklärung. Da Gerichte nicht über einen Ermittlungsapparat verfügen und auch deren tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten nur schon aus praktischen Gründen einge- schränkt sind, bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch Befragung und genau- es Aktenstudium behilflich ist; es ist aber nach wie vor Sache der Parteien, die entscheidrelevanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Gericht er- forscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (vgl. zum Ganzen Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO
Komm., Art. 272 N 6 ff. insbesondere N 12 - 14; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O. S. 121 Rz. 26). d) Nach dem soeben Gesagten ist es entgegen der Ansicht der – anwalt- lich vertretenen – Gesuchstellerin ihre Sache, die entscheidrelevanten Tatsachen substantiiert in das Verfahren einzubringen. Es erweist sich als zutreffend, dass aufgrund der von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz dargelegten Sachlage und unter Hinweis auf die einschlägigen ös- terreichischen Gesetzesbestimmungen im Rahmen einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass ihr grundsätzlich wohl ein Unterhaltsan- spruch und ein Anspruch aus Güterrecht zukommen. Als glaubhaft dargetan kann auch erachtet werden, dass der Gesuchsgegner über Vermögenswerte und daher auch über Einkommen in der Schweiz verfügt. Sodann erscheint plausibel, dass diese Vermögenswerte und das aus ihnen generierende Einkommen in die von den österreichischen Gerichten zu regelnden vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung der Parteien miteinzubeziehen sind. Demgegenüber erweist sich aber auch als richtig, dass die Gesuchstellerin über die Höhe ihrer Ansprüche keinerlei Angaben macht bzw. gemacht hat. Rückschlüsse, inwiefern die Unter- haltsansprüche bzw. güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner verletzt sind bzw. eine Verletzung dieser Ansprüche zu be- fürchten ist, lassen sich ohne eine Bezifferung der Ansprüche in aller Regel – und wie vorliegend – nicht ziehen. Dem vermögen auch nicht die Umstände abzuhel- fen, dass der Gesuchsgegner die in Österreich liegenden Vermögenswerte ver- schoben haben soll und die österreichischen Gerichte deshalb für das in Öster- reich gelegene Vermögen in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung) einstweilige Sicherungsmassnahmen ergriffen haben. Es ist der Vo- rinstanz zuzustimmen, dass es der Gesuchstellerin durchaus zuzumuten gewe- sen wäre, für ihre Unterhaltsansprüche bzw. güterrechtlichen Ansprüche einen Mindestwert anzugeben, selbst wenn sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der Be- zifferung ihrer Ansprüche in einer schwierigen Lage befindet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach ihre Leistungsansprüche durch das in Österreich gele- gene Vermögen nicht gesichert sind und es zu deren Sicherung einer Verfü-
gungsbeschränkung für das in der Schweiz gelegene Vermögen bedarf, vermö- gen daher das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen. Damit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin mangels Angabe eines Mindestwertes ihrer behaupteten Ansprüche ihre Substantiierungspflicht verletzt hat, was zur Folge hat, dass die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt bleiben. Im Ergebnis ist daher die vorinstanzliche Abweisung des Begehrens der Gesuch- stellerin um Anordnung der Verfügungsbeschränkung nicht zu beanstanden. 3. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort des Gesuchsgeg- ners einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist die Berufung abzu- weisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 6. Mangels Umtrieben ist dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 15. Oktober 2012 wird bestätigt. 2. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht einge- treten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
Zürich, 19. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: mc