Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth. Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Gegengesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin, Gegengesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. September 2012 (EE120047)
Rechtsbegehren: A. Des Gesuchstellers und Gegengesuchsgegners (Urk. 1 sinngemäss): Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und die Nebenfolgen desselben zu re- geln. B. Der Gesuchsgegnerin und Gegengesuchstellerin (Urk. 4 S. 2): Begehren: " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, wobei Vormerk zu nehmen ist, dass sie seit 8. Juni 2012 getrennt leben. 2 Es sei die Obhut über den Sohn C., geboren am tt.mm.2010, der Gesuchsgegnerin zu übertragen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und dem Kind rückwirkend seit 1. Juni 2012 angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Es sei die eheliche Wohnung an der ... [Adresse] dem Gesuchsteller zuzuteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Ge- suchstellers." Anträge: " Der Gesuchsgegnerin sei in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin [Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y.] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sowie die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren."
Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. September 2012: (Urk. 12 = Urk. 17) 1. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y., ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 8. Juni 2012 getrennt leben. 3. Der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrennt- lebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 4. Der Gesuchsteller ist berechtigt, den Sohn C._____ jeweils am Dienstagnachmittag auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts des Sohnes einen monatlichen Beitrag von CHF 1'000.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, auf den Monatsers- ten, rückwirkend ab 1. Juni 2012. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 150.00 Übersetzungskosten CHF 750.00 Total
Wird auf eine Begründung verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'600.– zu bezahlen. 9. [Schriftliche Mitteilung] 10. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 16 sinngemäss): 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. September 2012 der Gesuchsteller für berechtigt zu er- klären, das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, zusätzlich zum Dienstagnachmittag auch jeden zwei- ten Samstag im Monat auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. 2. Es sei eine angemessene Regelung für das Besuchsrecht über die Feiertage Weihnachten, Neujahr, Pfingsten und Ostern zu treffen. Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 machte der Gesuchsteller, Gegengesuchs- gegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Ehe- schutzbegehren mit eingangs wiedergegebenem Begehren anhängig (vgl. Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 liess die Gesuchsgegnerin, Gegengesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) ihrerseits die ebenfalls ein- gangs wiedergegebenen Begehren stellen (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom 24. September 2012 entschied die Vorinstanz gemäss vorstehend wiederge- gebenem Dispositiv (Urk. 12 = Urk. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 ersuchte der – bis dahin rechtlich nicht vertretene – Gesuchsteller bei der Kammer um eine 'Wiederanhörung', ohne je- doch konkrete Anträge bezüglich des Urteils der Vorinstanz vom 24. September 2012 zu stellen (Urk. 16). Einzig zum von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 4 des genannten Entscheides festgelegten Besuchsrecht äusserte sich der Gesuchstel- ler in seiner Eingabe dahingehend, dass er nicht verstehe, warum er seinen Sohn nur während 4 Stunden pro Woche sehen dürfe (Urk. 16 S. 1). Das Begehren wurde dennoch als Berufung entgegengenommen und unter der vorstehenden Geschäftsnummer angelegt.
1.3. Mit Schreiben vom 27. November 2012 und Vollmacht vom 19. November 2012 legitimierte sich schliesslich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbei- stand des Gesuchstellers (Urk. 20 und Urk. 21). Nach Rücksprache mit der Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y., als auch Rechtsanwalt lic. iur. Y., wurden die Parteien schliesslich zur Vergleichs- verhandlung auf den 25. Januar 2013 vorgeladen (Urk. 24). 1.4. Vorab ist anzumerken, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 8 des Entscheides der Vorinstanz vom 24. September 2012 nicht angefochten wurden und damit in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. Januar 2013 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 29, Prot. S. 4 f.): " 1. Der Gesuchsteller ist für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn der Parteien, C., geboren am tt.mm. 2010, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Be- such zu nehmen: - jeden Dienstagnachmittag; - jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, erstmals am 26. Januar 2013. 2. Der Gesuchsteller ist für berechtigt zu erklären, C. in geraden Jahren am 24. Dezem- ber, am 2. Januar sowie am Ostersonntag und in ungeraden Jahren am 25. Dezember, am 1. Januar sowie am Pfingstsonntag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes D._____ zurückzuziehen und die bis heute (25. Januar 2013) ausstehen- den, fälligen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'500.– der Gesuchsgegnerin wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'250.– bis Ende Februar 2013 und Fr. 3'250.– bis Ende April 2013. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich im Gegenzug, mit einer Fortsetzung der Betreibung bis Ende April 2013 zuzuwarten.
haben, untersteht der Dispositionsmaxime. Davon ist Vormerk zu nehmen, und der Prozess ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzulegen. 2.6. Der mittellosen Gesuchsgegnerin ist - wie bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren - antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es wird beschlossen: 11. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 8 des Ent- scheides des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 12. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 13. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 24. September 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt (Ziff. 1 und 2 des Ver- gleichs): "Der Gesuchsteller ist berechtigt, das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jeden Dienstagnachmittag;
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Demuth
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