Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120059-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 22. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Kontaktverbot, Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. August 2012 (EE110073)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Aus der ers- ten Ehe ging das Kind C., geboren am tt.mm.1992, und aus der zweiten Ehe die Kinder D., geboren am tt.mm.2000, und E., geboren am tt.mm.2004, hervor. Ein erstes Eheschutzverfahren wurde mit Verfügung des Ein- zelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. März 2009 erledigt (Urk. 25/11). Die Parteien nahmen in der Folge das Zu- sammenleben wieder auf. Mit Eingabe vom 26. August 2011 machte die Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Die Gesuchstellerin wohnt seit der erneuten Trennung mit den beiden jüngeren Töchtern in F.. Der Gesuchs- gegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) lebt zusammen mit der mündigen Tochter C._____ im G._____ [Staat in Vorderasien]. Mit superpro- visorischer Verfügung vom 15. September 2011 teilte die Vorinstanz die Obhut über die Kinder D._____ und E._____ der Gesuchstellerin zu und erteilte dem Gesuchsgegner ein umfassendes Kontaktverbot in Bezug auf seine Frau und die beiden Kinder (Urk. 10). Am 29. Mai 2012 lockerte die Vorinstanz das Kontaktver- bot gegenüber den Kindern (Urk. 55). Im Übrigen kann für den genauen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 = 81 S. 2 ff.). Am 15. August 2012 erliess diese folgenden Ent- scheid (Urk. 81): "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Par- teien seit dem 27. Mai 2011 getrennt leben. 2. Die Kinder D., geb. tt.mm.2000, und E., geb. tt.mm.2004, werden un- ter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Das beklagtische Begehren um Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB wird abgewiesen. 4. Der Beklagte wird ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 31. Mai 2013 berechtigt, die Kinder D._____ und E._____ jeweils am dritten Sonntag im Monat von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Rahmen des begleiteten Besuchstreffs für die Bezirke Hor- gen und Meilen auf eigene Kosten zu besuchen. Der Beklagte hat die Ausübung dieses begleiteten Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus beim Besuchs- beistand anzumelden. Der Beklagte wird ab dem 1. Juni 2013 berechtigt, die Kinder D._____ und E._____ jeweils am ersten Wochenende des Monats von Samstagmorgen bis
Sonntagabend sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfrei- tag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitagabend bis Pfingstmontag sowie jährlich am 26. Dezember auf eigene Kosten in der Schweiz auf Besuch zu nehmen. Die Modalitäten des Besuchsrechts regelt der Besuchsbeistand. Der Beklagte hat die Ausübung des Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus beim Besuchs- beistand anzumelden. Dem Beklagten wird die Weisung erteilt, dass das Besuchsrecht stets nur in der Schweiz und gegen Hinterlegung sämtlicher Reisedokumente beim Beistand – schweizerische und ... [des Staates G.] Ausweise des Beklagten und der Töchter – ausgeübt werden darf. Dem Beklagten wird kein Ferienbesuchsrechts zugesprochen. 5. Für die Kinder D., geb. tt.mm.2000, und E., geb. tt.mm.2004, wird ei- ne Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Die zu- ständige Vormundschaftsbehörde wird angewiesen, einen männlichen Beistand für die Kinder zu ernennen. Der Beistand wird damit beauftragt, die Einhaltung des Besuchsrechts als solches zu überwachen, unter Einbezug aller Beteiligter dessen Modalitäten festzulegen sowie das Besuchsrecht allfälligen Veränderun- gen anzupassen. Sodann ist es Aufgabe des Beistandes, während des ausgeüb- ten Besuchsrechts sämtliche schweizerischen und ... [des Staates G.] Rei- sedokumente des Beklagten und der Töchter für diesen aufzubewahren und die- sem erst nach Beendigung des jeweiligen Besuches wieder zurückzugeben. 6. Das klägerische Begehren um Erlass eines Rayonverbotes wird abgewiesen. 7. Dem Beklagten wird verboten, Kontakt zur Klägerin aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen oder sich ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern. Dem Beklagten wird ausserhalb des unter Dispositivziffer 4 gewährten Besuchs- rechts verboten, postalisch oder persönlich Kontakt zu den Kindern D._____ und E._____ aufzunehmen. Es ist ihm jedoch erlaubt, auf telefonischem oder elektro- nischem Weg mit den Kindern zu verkehren. 8. Leistet der Beklagte Dispositivziffer 7 keine Folge, wird er gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder D._____ und E._____ (je) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.– zuzüglich allfälliger Familienzula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Juni 2011. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'202.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Juni 2011. 11. Es wird Vormerk genommen, dass die in Dispositivziffern 9 und 10 festgelegte Unterhaltspflicht für die Kinder D._____ und E._____ sowie die Klägerin persön- lich bereits durch Zahlungen im Umfang von Fr. 5'550.– abgegolten ist. 12. Der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Bezahlung von nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Auslagen für die beiden unter der Obhut der Klägerin stehenden Kinder D._____ und E._____ wird abgewiesen.
2.1 der Berufungskläger nicht in der Lage ist, der Berufungsbeklagten während der Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlen zu kön- nen; 3. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das erst- wie auch das zweitinstanz- liche Verfahren sei je nach dessen Ausgang festzusetzen, wobei der Berufungs- kläger je auch eine Prozessentschädigung samt MwSt.-Zuschlag einfordert." b) Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 3, 6 sowie 11 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie am 31. August 2012 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. c) Es ergingen im Berufungsverfahren zunächst zahlreiche prozessleitende Entscheide (Urk. 84, 87, 90, 91, 93 und 97). Ende April 2013 führten der Gerichts- schreiber und seine Stellvertreterin zahlreiche Telefongespräche mit den Rechts- vertretern der Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hor- gen (nachfolgend: KESB Bezirk Horgen) sowie der Jugend- und Familienberatung Horgen (Urk. 98 bis 100). Es ging darum, die Parteien zu einer Vergleichsver- handlung vorzuladen und im Vorfeld der Verhandlung einen persönlichen Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern D._____ und E._____ zu ermög- lichen. Seit dem 15. Januar 2012 hatten sich der Vater und die Kinder nicht mehr gesehen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 wurde ein begleiteter Besuchsnachmit- tag bewilligt; es wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an- geordnet und die KESB Bezirk Horgen mit dem Vollzug beauftragt (Urk. 101). Mit separatem Formular wurden die Parteien auf den 4. Juli 2013 zur Vergleichsver- handlung vorgeladen (Urk. 102). Mit Beschlüssen der KESB Bezirk Horgen vom 21. Juni 2013 wurde H._____, Sozialarbeiterin FH, von der Jugend- und Famili- enberatung Horgen als Beiständin der Kinder ernannt (Urk. 103 und 104). Der angeordnete Besuch hätte vor der Verhandlung stattfinden sollen, idealerweise am 3. Juli 2013, musste aber aus organisatorischen Gründen auf den Tag nach der Verhandlung, den 5. Juli 2013, verlegt werden (Urk. 106 und 107). d) Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. Juli 2013 eine Verein- barung mit folgendem Inhalt (Urk. 108):
"1. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder D., geboren tt.mm.2000, und E., geboren tt.mm.2004, an sechs Halbtagen pro Jahr zu besuchen. Diese Besuche seien zu begleiten. So- bald die Beiständin entscheidet, dass im Interesse der Kinder unbegleitete Besu- che stattfinden können, sei das Besuchsrecht anzupassen und auf bis zu sechs Wochenenden pro Jahr auszudehnen. Die Ausübung des Besuchsrecht sei auf die Schweiz zu beschränken. Die Moda- litäten des Besuchsrechts seien von der Beiständin zu regeln. Der Gesuchsgeg- ner habe die Ausübung des Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus bei der Beiständin anzumelden. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Dau- er der Besuche sämtliche Reisedokumente (inkl. derjenigen der Kinder) bei der Beiständin zu hinterlegen. 2. Die Parteien beantragen, es sei die für die Kinder errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrechtzuerhalten. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten der Besuchsbegleitung der Kinder je zur Hälfte. Diese Vereinbarung gilt auch in Bezug auf den Besuch vom 5. Juli 2013. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, keinen Kontakt zur Gesuchstellerin aufzu- nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen oder sich ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern. Die Parteien beantragen dem Gericht, ein entsprechendes, strafbe- wehrtes Verbot zu erlassen. 5. Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag auf Erlass eines Kontaktverbots gegen- über den Kindern zurück. 6. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sie Kontakte per Skype-Videote- lefonie zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern befürworten. Erste Skype-Kontakte sollen therapeutisch begleitet werden. Längerfristig wird die Ge- suchstellerin dafür besorgt sein, dass die Kontakte von einem Computer ausser- halb ihrer Wohnung stattfinden können. 7. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin ab dem 1. Juni 2011 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Kinder D._____ und E._____ monatlich im Voraus zahlbare Beiträge von je Fr. 650.– zu bezahlen. 8. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die ausstehenden Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 7 im Umfang von Fr. 5'550.– bereits beglichen sind. 9. Aufgrund der aktuellen Situation können keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuch- stellerin persönlich vom Gesuchsgegner erhältlich gemacht werden. Dies stellt kein Präjudiz für das Scheidungsverfahren dar. 10. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweit- instanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegensei- tig auf Parteientschädigung. 11. Die Gesuchstellerin ersucht hiermit um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren. 12. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, sofern sie nicht von einer der Parteien bis spätestens 16. Juli 2013 (Datum Poststempel) widerrufen wird."
e) Der tags darauf vorgesehene Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern konnte nicht stattfinden, da der Gesuchsgegner seinen Pass verges- sen hatte. Es war abgemacht gewesen, dass er während des Besuchs seine Rei- sepapiere bei der Beiständin hinterlegen würde (Urk. 109 und 110). Am 9. Juli 2013 konnte der Besuch nachgeholt werden. Gemäss Auskunft von Beiständin H._____ war das Wiedersehen sehr herzlich und der Besuch eine positive Erfah- rung für die Kinder (Urk. 111). Die vorstehende Vereinbarung wurde in der Folge nicht widerrufen. 3. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden unter ande- rem das Besuchsrecht sowie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E.. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt un- eingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 ZPO). b) Die Parteien beantragen übereinstimmend ein begleitetes Besuchsrecht von sechs Halbtagen pro Jahr. Den Entscheid, ab wann die Besuche unbegleitet stattfinden können, wollen sie der Beiständin überlassen. Ebenfalls soll dieser die Kompetenz zukommen, das Besuchsrecht auf bis zu sechs Wochenenden pro Jahr auszudehnen. Unbegleitete Besuche sind vorderhand nicht zu verantworten, sie würden die Kinder – nachdem der Kontakt erst gerade wiederaufgenommen werden konnte – überfordern. Im heutigen Zeitpunkt ist schwer abschätzbar, wie sich das Vater-Kind-Verhältnis entwickeln wird. Dass die Parteien eine flexible Regelung anstreben, ist daher verständlich. Allerdings ist es nicht üblich, einem Beistand die Aufgabe zu übertragen, das Besuchsrecht anzupassen. Beiständin H. schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Kompetenz der KESB Bezirk Horgen zu übertragen (Urk. 112). Dies erscheint sinnvoll. Die Behörde wird auf Antrag und Empfehlung der Beiständin über eine Anpassung oder Ausdehnung des Besuchsrechts zu entscheiden haben. Allenfalls werden auch die Eltern ein- zeln oder gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen. Die Beiständin wird auch diesfalls anzuhören sein. Im Übrigen entspricht die beantragte Regelung dem Kindeswohl sowie den Bedürfnissen und Möglichkeiten beider Eltern. Das Besuchsrecht ist daher grundsätzlich antragsgemäss zu regeln. Die Weiterfüh-
rung der Besuchsbeistandschaft ist unbestritten und dient dem Kindeswohl. Eine Beiständin wurde von der KESB Bezirk Horgen bereits ernannt. Auch in diesem Punkt ist antragsgemäss zu verfahren. Ihren Antrag auf Erlass eines Kontaktver- bots gegenüber den Kindern hat die Gesuchstellerin zurückgezogen. Es spricht somit nichts gegen eine Aufhebung des Verbots. Von den Absichtserklärungen der Parteien bezüglich Skype-Kontakten ist Vormerk zu nehmen. c) Ferner ist der Kinderunterhalt zu regeln. Die Gesuchstellerin erzielt unbe- strittenermassen kein Einkommen und lebt von der Sozialhilfe. Die Einkommens- verhältnisse des Gesuchgegners waren im vorliegenden Verfahren stark umstrit- ten. Der Gesuchsgegner ist als selbständiger Autohändler im G._____ tätig. Er führt keine Buchhaltung. Bei den Akten befinden sich einzig gewisse Kontoauszü- ge (Urk. 34/5/1 und 34/5/3) sowie eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration gegenüber den ... Steuerbehörden [des Staates G._____] (Urk. 83/2). Vor Vorin- stanz gab der Gesuchsgegner an, aus dem Autohandel einen Bruttoerlös von US- Dollar 25'000.– pro Jahr zu erzielen. Davon seien Geschäftsunkosten in Abzug zu bringen (Urk. 33 S. 11). Seit die USA Finanztransaktionen nicht mehr zuliessen, sei der Autohandel ohnehin zum Erliegen gekommen; er verdiene nichts mehr (Prot. I S. 26 f.; Urk. 80 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin schätzte den Verdienst des Gesuchsgegners auf US-Dollar 94'000.– pro Jahr (Urk. 51 S. 9). Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners auf Fr. 4'979.– (Urk. 81 E. 2.7.3.3). Die Berechnungsweise der Vorinstanz wurde seitens des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren kritisiert (Urk. 80 S. 11 ff.). Verlässliche Aussagen zum Einkommen des Gesuchsgegners sind aufgrund der gegeben Ak- tenlage fast nicht möglich. Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers auf monatliche Unterhalts- beiträge von je Fr. 650.– pro Kind geeinigt. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Abklärungen mehr auf. Es ist davon auszugehen, dass der verein- barte Unterhalt der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners entspricht. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ist antragsgemäss zu re- geln. d) Im Übrigen unterliegt der Inhalt des vorstehenden Vergleichs der Partei- autonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entschei-
des (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist diesbe- züglich das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Das beantragte Kon- taktverbot gegenüber der Gesuchstellerin ist zu erlassen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 5. a) Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 wurde das Gesuch des Gesuchs- gegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zufolge selbstverschuldeter Mittellosigkeit abgewiesen (Urk. 90). Auf ein erneutes Armen- rechtsgesuch des Gesuchsgegners wurde mit Beschluss vom 3. April 2013 nicht eingetreten (Urk. 97). b) Offen ist das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (vgl. Ziff. 11 der Vereinba- rung). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). c) Es wurde bereits erwähnt, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen er- zielt und von der Sozialhilfe lebt. Sie verfügt selbstredend auch über kein nen- nenswertes Vermögen (vgl. Urk. 32/8). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist somit erstellt. Sodann kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Beru- fungsverfahren aussichtslos wäre und sie nicht auf rechtlichen Beistand angewie- sen wäre. Damit ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3, 6 sowie 11 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. August 2012 am 31. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Kinder D., geboren am tt.mm.2000, und E., geboren am tt.mm.2004, an sechs Halbtagen pro Jahr zu besuchen. Diese Besuche sind zu begleiten. Die KESB Bezirk Hor- gen wird ermächtigt, im Interesse der Kinder unbegleitete Besuche zuzulas- sen und das Besuchsrecht auf bis zu sechs Wochenenden pro Jahr auszu- dehnen. Die Ausübung des Besuchsrecht wird auf die Schweiz beschränkt. Die Mo- dalitäten des Besuchsrechts sind von der Beiständin zu regeln. Der Ge- suchsgegner hat die Ausübung des Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus bei der Beiständin anzumelden. Der Gesuchsgegner wird verpflich- tet, für die Dauer der Besuche sämtliche Reisedokumente (inkl. derjenigen der Kinder) bei der Beiständin zu hinterlegen. Die Parteien haben die Kosten der Besuchsbegleitung je zur Hälfte zu über- nehmen. Dies gilt auch in Bezug auf den Besuch vom 9. Juli 2013. 2. Die für die Kinder errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Die KESB Bezirk Horgen bleibt für den Vollzug zuständig.
Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten werden jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens wer- den mit seinem Vorschuss verrechnet. 11. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen sowie an die KESB Bezirk Hor- gen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 bis 11 dieses Entscheids ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: js