Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120054-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Urteil vom 20. November 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012 (EE110032)
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Klägerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären, unter Regelung der Nebenfolgen Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012: (Urk. 93 = Urk. 98) Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin wird Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ be- stellt. 3. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten wird Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ be- stellt. 4. [Schriftliche Mitteilung] Es wird erkannt: 1. Die Klägerin wird zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits seit dem 1. März 2011 getrennt leben. 2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind für die weitere Dauer des Getrenntlebens wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, − jährlich am 2. Weihnachtstag (26. Dezember) sowie am 2. Januar, jeweils von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
− in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr). Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind jährlich in den Schulferien während 2 Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindes- tens 3 Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich und fallweise weitere zusätzliche Besuche des Kindes beim Beklagten zu vereinbaren. 4. Für das Kind C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der Beistand beauftragt, die Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzu- legen und diese jeweils der veränderten Situation anzupassen. Die Vormundschaftsbehörde D._____ wird ersucht, einen Beistand zu ernennen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − rückwirkend für die Zeit vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 monatlich insgesamt Fr. 2'160.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich Fr. 1'460.– für die Klägerin persönlich und Fr. 700.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, für das Kind, − ab 1. März 2012 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt Fr. 1'610.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich Fr. 910.– für die Klägerin persönlich und Fr. 700.–, zuzüglich allfällige gesetzliche o- der vertragliche Kinderzulagen, für das Kind. 6. Erzielt der Beklagte im Durchschnitt des Kalenderjahres 2012 ein Fr. 80'200.– und ab dem Jahr 2013 ein Fr. 78'000.– übersteigendes Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen), wird er verpflichtet, die Hälfte des darüber hinausgehenden Mehrbetrags bis spätestens Ende März des folgenden Jahres der Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, der Klägerin per Ende Februar eines jeden Jahres die Lohnausweise betreffend des im Vorjahr erzielten Einkommens zukommen zu lassen, erst- mals per Ende Februar 2013.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die eheliche Wohnung an der ... [Adresse] samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu über- lassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 9. Die Kosten werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufer- legt. Aufgrund der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihnen auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 160.– (8 % Mehrwertsteu- er) zu bezahlen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 97 S. 2 ff.): " 1. Es sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand so- wie die unentgeltliche Prozessführung zuzugestehen); 2.1. es seien beim Bezirksgericht Uster alle Scheidungsakten im Ge- schäft Nr. 030041 beizuziehen; 2.2. es seien beim Bezirksgericht Uster die Akten im Geschäft Nr. FE060091/U 01/il/hs beizuziehen; 2.3. es seien beim Bezirksgericht Uster die Abänderungsakten Nr. FP120013-l beizuziehen; 2.4. es seien beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht v.V. die Vater- schaftsakten im Geschäft Nr. FK110033-I/WS beizuziehen; 3. es sei Dispositiv-Ziff. 4 auf S. 33 im Urteil vom 18. April 2012 er- satzlos zu streichen, eventualiter sei eine in Kinder- und Elternbe- langen erfahrene, fachkundige Drittperson damit zu beauftragen, jeweils bei der Übergabe des Kindes C._____ zu Beginn des je- weiligen Besuchsrechts an den Vater und zum Ende des jeweili- gen Besuchsrechts vom Vater an die Mutter von C._____ friedli- che Unterstützung den Parteien gegenüber zu gewährleisten;
es sei Dispositiv-Ziff. 5 auf S. 33 im Urteil vom 18. April 2012 im Sinne der Ausführungen anzupassen, und es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, an die Klägerin für die Dauer des Getrennt- lebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - rückwirkend für die Zeit vom 5. April 2011 bis am 29. Februar 2012 monatlich insgesamt CHF 550.–, zuzüglich allfällige gesetz- liche oder vertragliche Kinderzulagen, nämlich CHF 0.– für die Klägerin/Berufungsbeklagte persönlich und CHF 550.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, für das Kind C._____; - ab März 2012 wie in Dispositiv-Ziff. 5 zweiter Teil erstinstanzlich entschieden, 5. es sei Dispositiv-Ziff. 6 auf S. 33 im Urteil vom 18. April 2012 er- satzlos zu streichen; 6. es sei Dispositiv-Ziff. 9 auf S. 34 im Urteil vom 18. April 2012 dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend neu zu formulie- ren, und es seien die Kosten entsprechend auf die Parteien auf- zuteilen, wobei Abs. 2 von Dispositiv-Ziff. 9 zu bestätigen sei; 7. es sei Dispositiv-Ziff. 10 auf S. 34 im Urteil vom 18. April 2012 dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu formu- lieren und der Klarheit willen dahingehend zu präzisieren, dass eine allenfalls vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädi- gung zufolge derzeitiger Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse genommen wird, mit dem Hinweis darauf, dass der entsprechen- de Entschädigungsbetrag eingefordert werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers entspre- chend günstig entwickeln; 8. es sei die Vermieterschaft der ehelichen Wohnung an der ... [Ad- resse] darauf hinzuweisen, dass bei Fälligkeit der Rückzahlung des Mieter-Kautionskontos dieses an niemand anderen als an den Berufungskläger ausbezahlt werden darf; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten, eventualiter zulasten der Gerichtskasse, zuzüglich Mehrwertsteuer zum dannzumal geltenden Mehrwertsteuersatz."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 103 S. 2): " 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unter- zeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungfolgen (zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien standen seit dem 5. April 2011 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. April 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien (Urk. 93 = Urk. 98 S. 32 f.). 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. August 2012 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. April 2012 mit den vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 98). 1.3. Am 30. August 2012 erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) innert der ihr mit Verfügung vom 21. August 2012 (Urk. 102) angesetz- ten Frist die Berufungsantwort (Urk. 103). 1.4. Mit Vorladung vom 6. September 2012 wurden die Parteien zur Vergleichs- verhandlung auf den 30. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 106). 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Oktober 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 108, Prot. S. 3 f.): " 1. Die Parteien erklären sich mit der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 18. April 2012 einverstanden. Sie vereinbaren, gemeinsam eine geeignete Person für die Übertragung der entspre- chenden Aufgaben zu bestimmen und diese dem Gericht bis zum 13. November 2012 (Datum Poststempel) zu nennen. Für den Fall, dass sich die Parteien bis dahin nicht auf eine Person einigen können, wird der Beistand / die Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde D._____ zu bestimmen sein. 2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte der Klägerin für die Erziehung und den Unterhalt von C._____ vom 5. April 2011 bis 29. Februar 2012 monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt schuldet:
und Sohn aus erster Ehe, ½ an Klägerin und C.) ergibt sich für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'148.–, davon Fr. 700.– für C. und Fr. 1'448.– für die Klägerin. Insgesamt ergibt sich damit über die ganze genannte Zeitdauer ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 16'608.–. Der Beklagte hat während der erwähnten Zeitdauer der Klägerin für die Pflege und Erziehung von C._____ mo- natlich Fr. 550.–, insgesamt Fr. 6'050.–, bezahlt. Dieser Betrag ist an die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Abzüglich der bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge verbleiben schliesslich Fr. 10'558.–, die der Beklagte noch schuldet. Die Klägerin hat sich mit einer Stundung dieser Forderung bis 31. Dezember 2013 einverstanden erklärt mit dem Vorbehalt, dass bei einer gü- terrechtlichen Auseinandersetzung in einem allfälligen Scheidungsverfahren zwi- schen den Parteien vor dem 31. Dezember 2013 die erwähnte Forderung zur Ver- rechnung gebracht werden kann (Urk. 108 Ziff. 4). Insgesamt erscheint damit die von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend die Unterhaltsbeiträge des Beklagten an die Klägerin und C._____ den Verhältnissen angemessen. 2.5. Das Kindeswohl erfordert sowohl im Bezug auf die Errichtung der Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als auch in finanzieller Hinsicht keine andere Regelung und die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien kann – so- weit Kinderbelange betroffen sind – genehmigt bzw. können die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. 2.6. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist der Prozess daher abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen. 2.7. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 (soweit die Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. März 2012 betroffen ist) und 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben seitens der Parteien unangefochten. Diese Dispositiv-Ziffern sind mit Ablauf der Beru- fungsfrist (3. September 2012) in Rechtskraft erwachsen.
Es wird erkannt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5 (soweit die Unter- haltspflicht des Beklagten ab 1. März 2012 betroffen ist) und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. April 2012 am 3. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin wird die Aufgabe übertragen, die Ausübung des Besuchsrecht zu begleiten, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbe- zug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und die- se jeweils der veränderten Situation anzupassen.
Die Vormundschaftsbehörde D._____ wird ersucht, einen Beistand/eine Beiständin zu ernennen und ihm/ihr die entsprechenden Aufgaben zu über- tragen. 3. Die Vereinbarung vom 30. Oktober 2012 wird – was den Kinderunterhalt an- belangt - genehmigt. 4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird bestätigt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzli- che Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 8. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt und es werden der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. 9. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt. 10. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Demuth
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