Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120048-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 2. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2012 (EE110098)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2007. Ein erstes Eheschutzverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil wurde am 6. April 2010 eingeleitet und mit Verfügung vom 9. Juni 2010 abgeschlossen, nachdem sich die Parteien in einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntle- bens geeinigt hatten (Geschäfts-Nr. EE100032). Mit Eingabe vom 1. November 2011 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuch- stellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Sie bezweckt damit die Abänderung der Unterhaltspflicht des Gesuchgegners und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegner). Zudem verlangt sie von die- sem gestützt auf Art. 170 ZGB Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Am 20. Mai 2012 erliess die Vorinstanz folgenden Ent- scheid (Urk. 38 = Urk. 45): "1. Die Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 51.30 Publikation
weitere Barauslagen vorbehalten 3. Die Publikationskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die übrigen Ge- richtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewähr- ten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 5. ... (Mitteilungssatz) 6. ... (Rechtsmittel)" 2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Juli 2012 frist- gerecht Berufung, mit folgendem Antrag (Urk. 44 S. 2 f.):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 20. Mai 2012 sei aufzuheben. 2. In Anwendung von Art. 170 ZGB sei der Berufungskläger/Gesuchsgegner gericht- lich anzuhalten, folgende Unterlagen an die Berufungsklägerin herauszugeben: • Sämtliche Belege über den Kauf des Lastfahrzeuges ... inkl. Verkehrswert per 1.4.2010; • Sämtliche Belege über den Kauf des Motorradfahrzeuges ... (gekauft im Jahre 2008 zum Preise von CHF 53'000.00) inkl. Verkehrswertangabe per 1.4.2010; • Sämtliche Belege über den Kauf der Liegenschaft ... [Adresse], Belege über Investitionen, alle laufenden, damit zusammen hängenden Verträge und Kre- ditverträge; • Belege über den Verkehrswert der Liegenschaft ... [Adresse] per 1.4.2010; • Belege über die Finanzierung und Herkunft der Vermögensmittel zur Finanzie- rung der fraglichen Liegenschaft ... [Adresse]; • Sämtliche weiteren Vermögenswerte wie Mobilien, Bankguthaben, Wertschrif- ten und dergl. mit Verkehrswertangabe per 1.4.2010; • Sämtliche Angaben und Unterlagen über sein Einkommen, sei es aus selbst- ständiger oder unselbständig erwerbender Tätigkeit, für die Zeit vom 1.1.2008 bis heute. 3. In Anwendung von Art. 170 ZGB seien folgende Unterlagen gerichtlich zu erhe- ben: • Bei der C._____ ..., ... [Adresse] sei zu erheben, welche Gesamtbeträge die C._____ dem Gesuchsgegner in den Jahren 2010 und 2011 ausbezahlte. • Bei D., E. AG, ... [Adresse] sei der Kaufvertrag über den Erwerb eines Motorrades ... gerichtlich zu edieren. • Bei F._____ sei gerichtlich zu erheben, welchen Zeitwert der Lastwagen "..." und das Motorrad ... am 1. April 2010 hatten. • Beim Betreibungsamt G._____ seien die Betreibungsakten betr. H., ... [Adresse], und bei der I. [Bank] die Kontoauszüge für das Konto ... in der Zeit nach 15.12.2008 gerichtlich zu edieren. • Bei der J._____, ... [Adresse], sei der Rückkaufswert und der Steuerwert der gemischten Lebensversicherungspolice Nr. ... per 31.12.2011 gerichtlich zu edieren. 4. Das Rechtsbegehren Nr. 2 sei in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO für den Fall der Unterlassung mit der Androhung der Straffolgen gem. Art. 292 StGB zu verbinden. 5. Die Trennungsvereinbarung vom 9. Juni 2010 sei in Ziffer 2 dahingehend abzu- ändern, dass der Berufungsbeklagte/Gesuchsgegner zu verurteilen sei, der Beru- fungsklägerin/Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. November 2011 (Gesuchseinrei-
chung) einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu leisten. 6. Der Berufungsklägerin/Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt zu gewähren. 7. Eventualiter – sofern das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wird – sei der Berufungsbeklagte/Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten/Gesuchsgegners." 3. Die Berufungsantwort datiert vom 24. August 2012 und enthält folgenden Antrag (Urk. 49 S. 2): "Es seien die Anträge der Berufungsklägerin unter den Ziffern 1 bis 6 vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. Mai 2012 zu bestätigen. Es sei auf den Antrag der Berufungsklägerin unter Ziffer 7 nicht einzutreten, eventuali- ter sei dieser ebenfalls abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin (zuzüglich MwSt.)." II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin beantragt zwar zunächst die integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Im Gegensatz zu ihren erstinstanzlichen Anträgen enthalten die Berufungsanträge aber kein Editi- onsbegehren mehr hinsichtlich Belegen und Beweismitteln über die Verwendung eines Betrages von Fr. 44'700.– gemäss "Gesuchsbeilage 31". Es ist davon aus- zugehen, dass die Abweisung des genannten Auskunftsbegehrens unangefoch- ten blieb. Damit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit am 20. Juli 2012 in Rechts- kraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
III. 1. a) Die Gesuchstellerin verlangt die Abänderung der mit Vereinbarung vom 9. Juni 2010 zwischen den Parteien getroffenen Unterhaltsregelung. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht Eheschutzmassnahmen auf Begehren ei- nes Ehegatten an, wenn sich die Verhältnisse verändern. Lehre und Rechtspre- chung gingen stets davon aus, dass eine Abänderung von Eheschutzmassnah- men nur zulässig ist, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung kommt zudem in Frage, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid im Ergebnis nicht gerechtfertigt war, weil der richterlichen Instanz die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (ZK- Bräm, Art. 179 ZGB N 7 f.; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 8 f.). b) Die Gesuchstellerin macht vorliegend nicht geltend, dass sich die Ver- hältnisse seit dem Abschluss der Vereinbarung vom 9. Juni 2010 verändert hät- ten. Sie behauptete vielmehr, dass der damalige "Entscheid" auf total falschen Annahmen beruht habe. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners sei zu tief eingeschätzt worden (Urk. 35 S. 7). An anderer Stelle führte sie aus, der Ver- gleich habe auf einer völlig falschen Würdigung der effektiven Verhältnisse basiert (Urk. 35 S. 4). Wer genau von falschen Annahmen ausgegangen sein soll, wird aus den Ausführungen der Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht klar. In der Beru- fungsbegründung heisst es schliesslich, dass sowohl der Eheschutzrichter als auch die Gesuchstellerin selbst von falschen Tatsachen ausgegangen seien (Urk. 44 S. 8). 2. a) Vereinbarungen im Rahmen des Eheschutzes bedürfen keiner gericht- lichen Genehmigung, soweit es sich um Belange handelt, welche der freien Dis- position der Parteien unterliegen (ZR 91/92 Nr. 93). Haben sich die Ehegatten im gerichtlichen Verfahren über den Unterhalt geeinigt, schreibt das Gericht das Ver- fahren daher ohne inhaltliche Prüfung der Vereinbarung ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO; bzw. unter kantonalzürcherischer Zivilprozessordnung: § 188 Abs. 3 ZPO/ZH; ZR 103 Nr. 22; Sutter-Somm/Lazic, in Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 273 N 28; a.M. FamKommScheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N8, m.w.H.). Hat ei-
ne Prüfung der Angemessenheit der Parteivereinbarung nicht stattzufinden, kann sich der Abschreibungsentscheid auch nicht im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellen. Eine Abänderung aufgrund des Nachweises, dass dem Gericht die Verhältnisse nicht richtig bekannt waren, kommt nur in Frage, wenn das Gericht einen autoritativen Entscheid gefällt hat. b) Von welchen tatsächlichen Grundlagen der Eheschutzrichter ausging, ist daher vorliegend nicht relevant, haben sich doch die Parteien über den Unterhalt geeinigt. Unter der damals anwendbaren zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) hatte das Gericht einzig zu prüfen, ob sich der abgeschlossene Ver- gleich als zulässig und klar erweist (§ 188 Abs. 3 ZPO/ZH). Die finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchsgegners konnten dabei keine Rolle spielen. 3. a) Gingen die Parteien selbst beim Abschluss eines Vergleichs von fal- schen Sachverhaltsvoraussetzungen aus, liegt unter Umständen ein Willensman- gel im Sinne von Art. 23 ff. OR vor, der zur Anfechtung berechtigt. Allerdings wies bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Irrtum einer Partei im Zeit- punkt des Vergleichsabschlusses über bestrittene oder ungewisse Punkte, deret- wegen der Vergleich überhaupt eingegangen wird, nicht zur Anfechtung führen kann (Urk. 45 S. 10 f.; vgl. auch Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 36; BGE 117 II 218 E. 3-5; 130 III 49 E. 1.2). b) Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung des Ver- gleichs wegen Irrtums oder Täuschung vorliegend nicht ansatzweise dargetan wurden, wäre die Gesuchstellerin diesbezüglich auf ein Revisionsverfahren zu verweisen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Abänderungsverfahren ist entsprechen- des Vorbringen von vornherein unbehelflich. 4. Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren der Gesuchstellerin zu Recht ab. Es fehlt an einem Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu bestä- tigen.
a) Weiter stellt die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 170 ZGB diverse Aus- kunftsbegehren. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dieses Recht steht jedem Ehegatten zu, solange die Ehe besteht; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 6). Obschon die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte ge- richtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten zu dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 75; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 10 und 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19). Wenn aus dem Auskunftsbe- gehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiellrechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Auskunftsbe- gehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (Kokotek, a.a.O., Rz. 79). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu vernei- nen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier gestellt wird (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22). b) Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erfor- derlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, fest- zulegen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 23).
a) Die geforderten Auskünfte und Urkunden benötigt die Gesuchstellerin nach ihrer eigenen Darstellung zur Vorbereitung der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung. Teilweise stehen diese auch im Zusammenhang mit angeblichen un- terhaltsrechtlichen Ansprüchen. Die Vorinstanz wies sämtliche Anträge der Ge- suchstellerin ab und begründete dies damit, dass es der Gesuchstellerin am er- forderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Es sei der Gesuchstellerin zuzumuten, die entsprechenden Anträge im ordentlichen Prozess betreffend Scheidung oder güterrechtliche Auseinandersetzung zu stellen. Wie weit den Auskunfts- und Edi- tionsanträgen dann zu entsprechen sein werde, werde von den materiellen Anträ- gen der Gesuchstellerin und von der Stellungnahme des Gesuchsgegners ab- hängig sein (Urk. 45 E. 4). b) Dem kann so nicht gefolgt werden. Das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB kann als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfah- rens gestellt, es kann aber auch als selbständige Eheschutzmassnahme bean- tragt werden (vgl. ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18). Schliesslich kann es wie vorlie- gend mit einem weiteren Eheschutzantrag – dem Begehren um Abänderung des Unterhalts – verbunden werden. Es ist nicht zulässig, den auskunftsersuchenden Ehegatten auf das Verfahren über den materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird, zu verweisen. Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte auch ausserhalb eines eherechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiell- rechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (Kokotek, a.a.O., Rz. 86). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sowohl von der Vorinstanz (Urk. 45 E. 4) als auch vom Gesuchsgegner (Urk. 36 S. 1) angeführten Literaturstelle, wo- nach Art. 170 ZGB nicht dazu da sei, mögliche Begründungen für eine Schei- dungsklage auszuforschen (BSK-Schwander, Art. 170 ZGB N 15). Der Autor kann damit nur Tatbestände gemeint haben, die zur Begründung eines Scheidungsan- spruchs (namentlich nach Art. 115 ZGB) führen können, nicht jedoch solche, mit
denen sich im Verfahren betreffend die Nebenfolgen beispielsweise güterrechtli- che Ansprüche begründen lassen. 7. Nach dem Gesagten kann auf die Auskunftsbegehren grundsätzlich ein- getreten werden. Konkret verlangt die Gesuchstellerin folgende Auskünfte: a) "Sämtliche Belege über den Kauf des Lastfahrzeuges ... inkl. Verkehrswert per 1.4.2010" Nachdem die Gesuchstellerin am 11. Januar 2012 Einsicht in die Konkurs- akten des Gesuchgegners hatte nehmen können (vgl. Urk. 18 S. 1), reichte sie eine Kaufofferte vom 16. Februar 2005 für den fraglichen Lastwagen sowie einen Finanzierungsleasingvertrag vom 9. März 2005 als Urk. 19/38-39 zu den vor- instanzlichen Akten. Ob der Gesuchsgegner nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahre 2009 eine Kaufoption ausüben konnte, ergibt sich nicht aus den eingereich- ten Unterlagen. Die Gesuchstellerin scheint offenbar davon auszugehen. Weshalb die Gesuchstellerin für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf allfällige Bele- ge über den Kauf des Lastwagens angewiesen sein soll, wurde nicht dargetan. Immerhin ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin der fragliche Vermögenswert bekannt ist. Inwiefern der Verkehrswert des Fahrzeuges per 1. April 2010 (auf dieses Datum hin wurde die Gütertrennung angeordnet) für die güterrechtliche Auseinandersetzung entscheidrelevant sein könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin verkennt, dass nicht der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes, sondern derjenige im Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend ist (Art. 214 Abs. 1 ZGB; ebenso für die Berechnung der Mehr- und Minderwertbeteiligung gemäss Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der Edi- tionsantrag ist somit abzuweisen. b) "Sämtliche Belege über den Kauf des Motorradfahrzeuges ... (gekauft im Jahre 2008 zum Preise von CHF 53'000.00) inkl. Verkehrswertangabe per 1.4.2010" Inwiefern die Belege über den Kauf des fraglichen Motorrads für die güter- rechtliche Auseinandersetzung entscheidrelevant sein könnten, ist nicht ersicht- lich, zumal der Gesuchstellerin offenbar der Zeitpunkt des Kaufs und der Preis bekannt sind. Hinsichtlich des Verkehrswerts per 1. April 2010 ist die Gesuchstel-
lerin erneut darauf hinzuweisen, dass nicht der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, sondern derjenige im Zeitpunkt der Auseinanderset- zung massgebend ist. Der Editionsantrag ist somit abzuweisen. c) "Sämtliche Belege über den Kauf der Liegenschaft ... [Adresse], Belege über In- vestitionen, alle laufenden, damit zusammen hängenden Verträge und Kreditver- träge" Nach Einsichtnahme in die Konkursakten des Gesuchgegners reichte die Gesuchstellerin den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 31. August 2000 als Urk. 19/42 zu den vorinstanzlichen Akten. Ungeachtet dieser Sachlage hält die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren an ihrem Editionsbegehren vollumfänglich fest. Daran besteht, was die Belege über den Kauf der Liegenschaft betrifft, kein Rechtsschutzinteresse. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. Allfälligen Investitionen in die vorehelich erworbene Liegenschaft kann für die güterrechtli- che Auseinandersetzung nur insoweit Relevanz zukommen, als sie zwischen dem tt. Juli 2007 (Datum der Heirat) und dem 1. April 2010 (Datum der Auflösung des Güterstandes) erfolgten. Insofern ist dem diesbezüglichen Editionsantrag stattzu- geben; im Übrigen ist er abzulehnen. Ferner ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit sie die Edition der mit der fraglichen Liegenschaft zusammenhängenden Verträge und Kreditverträge betrifft. Der Gesuchsgegner hat über die mit der Lie- genschaft zusammenhängenden Grundpfandschulden genügend Auskunft erteilt (Urk. 36 S. 4) und die notwendigen Unterlagen eingereicht (Urk. 37/5). Aus diesen sowie aus dem von der Gesuchstellerin selbst eingereichten Hypothekarvertrag vom 4. September 2007 (Urk. 19/43) ergibt sich zudem, dass neben dem Ge- suchsgegner auch die Gesuchstellerin Schuldnerin der fraglichen Darlehen ist. Demnach bestand von Anfang an kein schützenswertes Interesse an der Edition entsprechender Unterlagen. d) "Belege über den Verkehrswert der Liegenschaft ... [Adresse] per 1.4.2010" Die Gesuchstellerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht der Verkehrs- wert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, sondern derjenige im Zeit- punkt der Auseinandersetzung massgebend ist. Der Editionsantrag ist abzuwei- sen.
e) "Belege über die Finanzierung und Herkunft der Vermögensmittel zur Finanzie- rung der fraglichen Liegenschaft ... [Adresse]" Die Finanzierung ergibt sich aus dem als Urk. 19/42 bei den Akten liegenden Kaufvertrag (S. 7). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Herkunft der Vermögensmittel zur Finanzierung der vorehelich erworbenen Liegenschaft ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht entscheidrelevant. Diesbezüglich ist der Editionsantrag abzuweisen. f) "Sämtliche weiteren Vermögenswerte wie Mobilien, Bankguthaben, Wertschriften und dergl. mit Verkehrswertangabe per 1.4.2010" Zur Begründung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ist die Gesuchstellerin auf Unterlagen zum Vermögensstand des Gesuchsgegners im Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes angewiesen. Es wurde nichts vorgebracht, was einer Edi- tion entgegenstehen würde. Der Gesuchsgegner ist daher zur Vorlage sämtlicher Urkunden zum Bestand seines Vermögens (Mobilien, Bankguthaben, Wertschrif- ten und dergleichen) am 1. April 2010 zu verpflichten. Nicht relevant ist der Ver- kehrswert (beispielsweise von Wertschriften) im Zeitpunkt der Auflösung des Gü- terstandes. Diesbezüglich ist der Editionsantrag abzuweisen. g) "Sämtliche Angaben und Unterlagen über sein Einkommen, sei es aus selbst- ständiger oder unselbständig erwerbender Tätigkeit, für die Zeit vom 1.1.2008 bis heute" Die verlangten Angaben und Unterlagen zum Einkommen des Gesuchsgeg- ners können nur für die Begründung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs rele- vant sein. Das aktuelle Abänderungsbegehren ist abzuweisen, da die Gesuchstel- lerin gar nie behauptete, der Gesuchsgegner würde mehr verdienen als beim Ab- schluss der Eheschutzvereinbarung. Für ein allfälliges zukünftiges Abänderungen sind die Einkommensverhältnisse der Vergangenheit nicht massgebend, da eine Abänderung grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wirksam wird (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 14; ZK-Bräm, Art. 179 N 5). Das Auskunftsbegehren ist diesbezüglich abzuweisen. Was die ak- tuelle Einkommenssituation des Gesuchsgegners betrifft, so hat dieser im vorin- stanzlichen Verfahren bereits genügend Auskunft erteilt (Urk. 36 S. 3 f.) und die
notwendigen Unterlagen eingereicht (Urk. 37/2-4). Insoweit ist auf das Begehren nicht einzutreten. h) "Bei der C._____ ..., ... [Adresse] sei zu erheben, welche Gesamtbeträge die C._____ dem Gesuchsgegner in den Jahren 2010 und 2011 ausbezahlte." Anhand der verlangten Auskünfte will die Gesuchstellerin das Einkommen des Gesuchsgegners errechnen (Urk. 35 S. 8). Das aktuelle Abänderungsbegeh- ren ist aufgrund der vorliegenden Behauptungslage ohnehin abzuweisen und für allfällige zukünftige Unterhaltsbegehren sind die Einkommensverhältnisse der Vergangenheit, wie bereits erwähnt, nicht entscheidrelevant. Das Auskunftsbe- gehren ist somit abzuweisen. i) "Bei D., E. AG, ... [Adresse] sei der Kaufvertrag über den Erwerb ei- nes Motorrades ... gerichtlich zu edieren." Inwiefern der Kaufvertrag über das fragliche Motorrad für die güterrechtliche Auseinandersetzung entscheidrelevant sein könnte, ist, wie bereits erwähnt, nicht ersichtlich, zumal der Gesuchstellerin offenbar der Zeitpunkt des Kaufs und der Preis bekannt sind (vgl. Ziffer III/7.b vorstehend). Der Editionsantrag ist abzuwei- sen. j) "Bei F._____ sei gerichtlich zu erheben, welchen Zeitwert der Lastwagen "..." und das Motorrad ... am 1. April 2010 hatten. " Die Gesuchstellerin verlangt Gutachten über den Zeitwert des Lastwagens und des Motorrads am 1. April 2010. Abgesehen davon, dass nicht der Wert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, sondern derjenige im Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend wäre, können mit einem Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB ohnehin nur bereits bestehende Informationen verlangt werden, sodass sich die Frage der Anordnung eines Gutachtens gar nicht stellt (vgl. Kokotek, a.a.O., Rz. 71; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 170 ZGB N 25a). Der Antrag ist somit abzuweisen. k) "Beim Betreibungsamt G._____ seien die Betreibungsakten betr. H., ... [Ad- resse] und bei der I. die Kontoauszüge für das Konto ... in der Zeit nach 15.12.2008 gerichtlich zu edieren."
Die Gesuchstellerin machte geltend, dass der Gesuchsgegner am 12. Au- gust 2008 H._____ für eine Forderung in der Höhe von Fr. 40'000.– betrieben ha- be. Als Zahlungskonto habe der Gesuchsgegner das Konto Nr. ... bei der I._____ angegeben. Bei diesem Betrag handle es sich um eine Forderung, die nach Be- zahlung durch den Schuldner in die Errungenschaft des Gesuchsgegners gehöre (Urk. 35 S. 10). Dass eine entsprechende Forderung besteht, scheint zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens unbestritten zu sein. Der Gesuchstelle- rin scheint es um die Frage zu gehen, ob die Forderung inzwischen beglichen wurde. Weshalb jedoch erst die Erfüllung der Forderung zu Errungenschaft führen soll, ist nicht ersichtlich. Bei rechtsgeschäftlichem Vermögenserwerb reicht in aller Regel die Begründung einer entsprechenden Forderung für den Erwerb im Sinne von Art. 197 Abs. 1 ZGB aus (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 24). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsgegner Urkunden zum Bestand seines Vermögens per 1. April 2010 einzureichen hat (vorn Ziff. III/7 lit. f). Mangels Entscheidrelevanz der geforderten Unterlagen ist der Editionsantrag ab- zuweisen. l) "Bei der J._____, ... [Adresse], sei der Rückkaufswert und der Steuerwert der gemischten Lebensversicherungspolice Nr. ... per 31.12.2011 gerichtlich zu edie- ren." Die Gesuchstellerin machte geltend, dass die Prämien der fraglichen Le- bensversicherungspolice während der Ehedauer aus den Erwerbseinkünften des Gesuchsgegners finanziert worden seien. Somit stelle diese Police mindestens teilweise einen vorsorgerechtlichen Anspruch der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 125 ZGB dar (Urk. 35 S. 10). Die Gesuchstellerin beruft sich wohl darauf, dass gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB beim Entscheid über den nachehelichen Unterhalt auch Anwartschaften einer privaten Vorsorge zu berücksichtigen sind. Über den Gesuchsgegner ist am 11. Oktober 2011 der Konkurs eröffnet worden (Urk. 2/4). Bei Lebensversicherungen mit Rückkaufswert fallen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag in die Konkursmasse (BSK-Handschin/Hunkeler, Art. 197 SchKG N 57). Damit ist die fragliche Police für die Frage des nacheheli- chen Unterhalts nicht mehr relevant. Der Editionsantrag ist abzuweisen.
b) Was das Abänderungsbegehren anbelangt, ging die Vorinstanz zu Recht vom Unterliegen der Gesuchstellerin aus. Die Abweisung des Auskunftsbegeh- rens bezüglich der Verwendung von Vermögenswerten blieb, wie bereits erwähnt, unangefochten. Weshalb diesbezüglich anders zu verfahren gewesen wäre, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Von den weiteren zwölf Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin sind nur gerade deren zwei teilweise gutzuheissen. Dort, wo auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, ergibt sich Folgendes: Hinsichtlich der Edition des Kaufvertrages über die Liegenschaft ent- fiel das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens, nach Einsichtnahme in die Konkursakten. Bei Gegenstandslosigkeit erfolgt die Kostenverteilung nach richterlichem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Es fällt dabei insbesondere in Betracht, dass der entsprechende Antrag ohnehin abzu- weisen gewesen wäre, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kaufvertrag über die vorehelich erworbene Liegenschaft für die güterrechtliche Auseinandersetzung entscheidrelevant sein könnte. Die diesbezüglichen Kosten sind der Gesuchstelle- rin aufzuerlegen. In Bezug auf die Edition der Hypothekarverträge fehlte das Rechtsschutzinteresse bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit, da die Gesuch- stellerin Mitschuldnerin der fraglichen Darlehen ist. Auf den Antrag wäre nicht ein- zutreten gewesen. Die Gesuchstellerin wird auch diesbezüglich kostenpflichtig. Insgesamt ist das Obsiegen der Gesuchstellerin mit einem Zehntel und dasjenige des Gesuchsgegners mit neun Zehnteln zu gewichten. c) Die Publikationskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, da er die- se verursachte. Dies ist so zu belassen. Die übrigen Gerichtskosten für das erst- instanzliche Verfahren sind ausgangsgemäss zu neun Zehnteln der Gesuchstelle- rin und zu einem Zehntel dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist ferner zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine auf acht Zehntel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr sowie der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung wurde nicht moniert und ist so zu belas- sen.
beigezogen werden, sodass auf den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags eingetreten werden kann. c) Gemäss konstanter Praxis der Kammer kann im Eheschutz die angespro- chene Partei gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der anspre- chenden Partei einen Betrag an ihre finanziellen Aufwendungen für das Verfahren zu bezahlen (ZR 85 Nr. 32). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 4 ff. E. 3; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). In diesem Sinne kommt die Gewährung des prozessualen Armenrechts nur in Frage, wenn die Gegenpartei nicht gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet werden kann. Das Eventualbegehren der Gesuchstellerin ist daher als Hauptbe- gehren zu behandeln. d) Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzu- wenden. Insbesondere verdient ein Ehegatte, der einen aussichtslosen oder mut- willigen Prozess angestrengt hat, keine Unterstützung. e) Wie bereits aufgezeigt, müssen die Anträge der Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren grösstenteils als von Anfang an chancenlos bezeichnet werden. Im Ergebnis unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 90 Prozent. Ihr Antrag auf Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren ist daher zu- folge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2012 am 20. Juli 2012 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner gerichtlich anzuhalten, Belege und Beweismittel
über die Verwendung des Betrages von Fr. 44'700.– gemäss Gesuchsbeila- ge 31 herauszugeben, abgewiesen wurde. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 20. Mai 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Gesuchsgegner wird unter der Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflich- tet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen von der Zustellung dieses Erkenntnisses an sämtliche sich allenfalls in seinem Besitz befindenden Urkunden, die Aufschluss über zwischen dem 7. Juli 2007 und dem 1. April 2010 getätigte Investitionen in die Liegen- schaft ... [Adresse] geben können, vorzulegen. Der Gesuchsgegner wird unter der Androhung von Busse nach Art. 292 StGB weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen von der Zustellung dieses Erkenntnis- ses an sämtliche sich allenfalls in seinem Besitz befindenden Urkunden, die Aufschluss über den Bestand seines Vermögens (Mobilien, Bankguthaben, Wertschriften und der- gleichen) am 1. April 2010 geben können, vorzulegen. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen." [...] "3. Die Publikationskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die übrigen Kosten wer- den der Gesuchstellerin zu neun Zehnteln und dem Gesuchsgegner zu einem Zehntel auferlegt. Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten werden zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen."
Zürich, 2. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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