Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Beschluss und Urteil vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. April 2012 (EE110090)
Rechtsbegehren: (Urk. 10) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. November 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 1. November 2011 monatliche Beiträge an ihren persönli- chen Unterhalt, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, von CHF. 2'300.00 zu bezahlen. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchstellerin bereit er- klärt, dem Gesuchsgegner innert 30 Tagen nach Erhalt die Hälfte ei- nes allfälligen Bonus unter Vorlage der Abrechnung zu bezahlen. 4. Es sei per 1. November 2011 die Gütertrennung anzuordnen." Modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 10 und Urk. 22) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. November 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 1. November 2011 monatliche Beiträge an ihren persönli- chen Unterhalt, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, von CHF 1'340.00 zu bezahlen. 3. Es sei per 1. November 2011 die Gütertrennung anzuordnen."
Auskunftsbegehren: (Urk. 10 S. 2 f. sinngemäss) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin umfassende Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden zu er- teilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen, insbesondere was folgt: - C., Kto ... - C., Kto. ... - C., Kto. ... - C., Valoren-Nr. ... - D., Kto. ... - D., Kto. ... - D., Kto. ... - E., Kt..., CHF
"I. Dispositivziffern 3, 6, 7, und 8 (Urteil, Beilage 1 Seiten 18 und 19) seien vollumfänglich aufzuheben. II. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von SFR. 500 zu bezahlen. III. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien 2/3 zu 1/3 zulasten der Beru- fungsbeklagten festzulegen. IV. Dem Berufungskläger sei eine Prozessentschädigung von SFR. 1'500 für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. V. Die Berufungskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine Umtriebsentschädigung von SFr. 800 zuzusprechen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 44):
" Es seien die Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. April 2012 (EE110090) zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Las- ten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte Am 1. November 2011 machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ein Ehe- schutzbegehren rechtshängig, mit dem Begehren um Bewilligung des Getrenntle- bens und Regelung der Nebenfolgen (Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptver-
handlung am 21. März 2012 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 31=Urk. 35). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Mai 2012 innert Frist Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 34). Nachdem der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hatte (Urk. 42), erstattete die Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) innert der mit Verfügung vom 27. Juli 2012 angesetzten Frist (Urk. 43) ihre Berufungsantwort unterm 6. August 2012, wobei sie auf vollumfängliche Abweisung der Berufung schloss (Urk. 44). Mit Ver- fügung vom 8. August 2012 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zu in der Berufungsantwort enthaltenen Noven zu äussern (Urk. 47). Die Stel- lungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 20. August 2012 (Urk. 48) und wur- de der Gesuchstellerin am 22. August 2012 zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 9). 2. Prozessuales 2.1. Das vorliegende Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 2.2. Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398). Im Unter- schied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Un- tersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt mithin von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine einge- schränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien greift (Sutter-Somm/Lazic in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 272 N 12 ff.). 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens 3.1. Die Verfügung sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils vom 30. April 2012 wurden mit der Berufung nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen.
3.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die der Gesuchstelle- rin von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren. 4. Unterhalt 4.1. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe in seinem Bedarf den Grundbetrag auf Fr. 1'100.– reduziert, was nicht gerechtfertigt sei. Der Bei- trag des gemeinsamen Sohnes J._____ von Fr. 800.– an die Miete und die übri- gen Haushaltskosten sei sodann im vollen Umfang bei den Mietkosten berück- sichtigt worden, was dazu führe, dass der Gesuchsgegner die übrigen für J._____ anfallenden Haushaltskosten bezahlen müsse, ohne dass dies in der Bedarfs- rechnung berücksichtigt werde. Das Zusammenleben mit J._____ verursache für ihn signifikante Mehrkosten, weshalb nicht wie bei 'normalen' Wohngemeinschaf- ten Ausgaben eingespart würden (Urk. 34 S. 2). Der Beitrag von J._____ sei von den Parteien übereinstimmend auf Fr. 300.– für die Miete und Fr. 500.– für die üb- rigen im Haushalt anfallenden Kosten festgelegt worden. Der Beitrag für die Miete sei dabei deutlich unter dem festgelegt worden, was einem 'normalen' Mitbewoh- ner einer Wohngemeinschaft zu verrechnen gewesen wäre (Urk. 34 S. 2 f.). Bei der Bedarfsberechnung wird – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 abgestellt. Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen beträgt gemäss dem erwähnten Kreisschreiben Fr. 1'100.–. Darin enthalten sind die Kosten für Nah- rung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtli- che Energiekosten ohne Heizung. Der Gesuchsgegner wohnt mit dem gemein- samen Sohn J._____ in der ehemaligen ehelichen 5½ -Zimmerwohnung an der ...-Strasse ... in H.. J. ist mündig und erwerbstätig (Urk. 10 S. 10, Urk. 44 S. 3). Es liegt somit eine Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Per- son vor, was den von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners eingesetz- ten Grundbetrag von Fr. 1'100.– rechtfertigt (vgl. auch BGE 132 III 486 E. 4.3).
Dies auch deshalb, weil sich – wie anschliessend auszuführen sein wird – J._____ nicht nur an den Miet- sondern auch an den Haushaltskosten beteiligt, was mit einer Reduktion des Grundbetrags beim Gesuchsgegner zu berücksichti- gen ist. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Parteien vereinbart hätten, dass J._____ monatlich Fr. 800.– an die Miete und übrige Haushaltskosten be- zahlt (Urk. 19 S. 10, Urk. 20/4, Urk. 10 S. 10). Diese Vereinbarung blieb unbestrit- ten. Die Vorinstanz hat diesen Beitrag jedoch im Bedarf des Gesuchsgegners - wie von der Gesuchstellerin beantragt - im gesamten Umfang bei den Mietkosten von Fr. 2'874.– in Abzug gebracht und diese entsprechend mit Fr. 2'074.– be- rücksichtigt (Urk. 35 S. 10). Gemäss den anderseits übereinstimmenden Ausfüh- rungen beider Parteien sollte mit diesem Betrag von J._____ aber sowohl an die Miete als auch an die übrigen anfallenden Haushaltskosten beigetragen werden. Eine ausschliessliche Berücksichtigung der gesamten Fr. 800.– im Sinne einer Reduktion der Mietkosten des Gesuchsgegners wird diesem Ansinnen der Partei- en jedoch nicht gerecht und ist daher zu korrigieren. Sie führte ansonst zu einer rückwirkenden Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses der bisherigen eheli- chen Wohnung. Es erscheint ermessensweise richtig, den Beitrag von J._____ in der Höhe zu je Fr. 400.– an die Miete und an die übrigen Haushaltskosten anzu- rechnen und im Bedarf des Gesuchsgegners entsprechend zu berücksichtigen. So sind im Bedarf des Gesuchsgegners monatliche Mietkosten von Fr. 2'474.– einzusetzen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als auch die Gesuchstellerin davon auszu- gehen scheint, dass sich J._____ nicht nur an den Miet- sondern auch an den üb- rigen Haushaltskosten beteiligen soll. Nur so ist zu erklären, warum sie J._____ monatlich Fr. 300.– bezahlt, welchen Betrag er wiederum dem Gesuchsgegner als zusätzlichen Beitrag an die Haushaltskosten leisten kann (Urk. 44 S. 3, Urk. 46/1). 4.2. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, die Sparzinssätze seien im Jahr 2011 gegenüber denjenigen im Jahr 2010 massiv gesunken; entsprechend seien auch die Vermögenserträge zurückgegangen und würden weiter zurückgehen.
Die von der Vorinstanz eingesetzten Vermögenserträge für das Jahr 2010 seien deshalb durch die nun vorliegenden Werte von 2011 zu ersetzen. Überdies seien die Vermögenserträge aufgrund der per 1. November 2011 angeordneten Güter- trennung derjenigen Partei anzurechnen, auf deren Name das entsprechende Konto oder Depot laute (Urk. 34 S. 4). Die Vorinstanz hat den in der Steuererklärung ausgewiesenen Vermögens- ertrag von Fr. 4'403.– aus dem Jahr 2010 aufgrund der übereinstimmenden Aus- führungen beider Parteien berücksichtigt und entsprechend dem Gesuchsgegner als Einkommen angerechnet (Urk. 35 S. 9, Urk. 10 S. 9, Urk. 19 S. 11 f.). Wenn der Gesuchsgegner nunmehr in der Berufung verlangt, es sei der aktuelle Vermö- gensertrag aus dem Jahr 2011 zu berücksichtigen, weil die aktuellen Zahlen jetzt vorlägen, ist er mit diesem Begehren verspätet. Die entsprechenden Werte für das Jahr 2011 lagen bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vor und hätten dort eingebracht werden können. Die vom Gesuchsgegner erst im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zur Darlegung der tieferen Vermö- genswerte datieren bis auf eine Ausnahme alle vom Dezember 2011 (vgl. Urk. 37/2a-e und 37/2g-k) und selbst das Dokument aus dem Jahr 2012 wurde am 12. März 2012 erstellt, mithin vor der Verhandlung vor Vorinstanz am 21. März 2012 (Urk. 37/2f). Gleiches gilt für das Begehren, es seien die Vermögenserträge derjenigen Partei als Einkommen anzurechnen, auf deren Name das Konto oder Depot laute. Solches wurde vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. Der damals noch anwaltlich vertretene Gesuchsgegner brachte dort vor, im Jahr 2010 einen Vermögensertrag von Fr. 4'403.– versteuert zu haben, was mit monatlich Fr. 367.– bei seinem Einkommen zu berücksichtigen sei (Urk. 19 S. 11 f.). Wenn er nun geltend macht, erst lange nach der Verhandlung vor Vorinstanz gemerkt zu haben, dass der gesamte Vermögensertrag der Parteien irrtümlich lediglich ihm zugeordnet und an sein Einkommen angerechnet worden sei (Urk. 48 S. 4 f.), kann dies nicht gehört werden. Er hätte dies bei zumutbarer Sorgfalt schon im Verfahren vor Vorinstanz geltend machen können und ist daher im Berufungsver- fahren verspätet mit diesem Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
4.3. Der Gesuchsgegner beantragt schliesslich – wie er bereits vor Vo- rinstanz geltend gemacht hat –, die Gesuchstellerin habe ihre Erwerbstätigkeit von derzeit 70% auf 100% auszudehnen (Urk. 34 S. 4 ff.). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Parteien hätten nach seiner Frühpensionierung per 1. August 2005 die Rollen getauscht. Er habe nach diesem Zeitpunkt noch mehr Familienarbeit übernommen und die Gesuchstellerin dadurch massgeblich entlas- tet, weshalb es angemessen und ein Zeichen der Fairness gewesen wäre, wenn sie schon damals ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Stattdessen habe es die Ge- suchstellerin vorgezogen, jährlich 4 Monate Ferien zu machen und Verwandte im Ausland zu besuchen (Urk. 34 S. 4 f.). Die finanziellen Beiträge an die Familie seien sehr einseitig zu Ungunsten des Gesuchsgegners aufgeteilt gewesen und er habe ungefähr im Verhältnis 4:1 mehr Hausarbeit geleistet als die Gesuchstel- lerin (Urk. 34 S. 5). Die Gesuchstellerin habe auch einen Beitrag an die tren- nungsbedingten Mehrkosten zu leisten, um den auch von ihr gewünschten Le- bensstandard halten zu können. Deshalb sei ein Ausbau ihres Beschäftigungs- grades auf mindestens 80% angemessen. Eine Aufstockung sei denn auch ohne Weiteres möglich, gäbe es doch einige offene Stellen beim Arbeitgeber der Ge- suchstellerin (Urk. 34 S. 7). Was den Vorwurf anbelangt, die Gesuchstellerin leiste sich jährlich 4 Monate Ferien, ist der Gesuchsgegner damit verspätet. Im Verfah- ren vor Vorinstanz wurde dies nicht vorgebracht, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf einzugehen ist. Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners und lässt ausführen, dass sie als persönliche Kundenbetreuerin der K._____ AG re- gelmässig beruflich bedingt auf Studienreisen sei und die zahlreichen Verwand- tenbesuche in L._____ [Staat in Europa] mit der Pflege ihrer im August 2011 ver- storbenen Mutter zu tun gehabt hätten (Urk. 44 S. 5). Zudem habe die Gesuch- stellerin sowohl einen finanziellen Beitrag an das Familienleben geleistet als auch den überwiegenden Teil der Arbeiten im Haushalt erledigt (Urk. 44 S. 6). Eine Aufstockung ihres Arbeitspensums würde von der Arbeitgeberin sodann weder gewünscht noch bewilligt werden (Urk. 44 S. 7 mit Verweis auf Urk. 23/2).
Die Vorinstanz hat von einer Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Ausdeh- nung ihrer Erwerbstätigkeit mit der Begründung abgesehen, der erweiterte Notbe- darf der Parteien sei durch die dargelegten Einkommen gedeckt und es resultiere sogar ein Freibetrag in der Höhe von je Fr. 1'073.–. Zudem habe die Gesuchstel- lerin schon seit der Frühpensionierung des Gesuchsgegners im August 2005 zu einem Pensum von 70% gearbeitet, weshalb – auch in Anbetracht ihres Alters – von einer Verpflichtung zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei (Urk. 35 S. 8 f.). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine wäh- rend des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei ge- trennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeits- marktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 357). Wie die Unterhaltsberechnung zeigt, reicht das gesamte Einkommen der Parteien vorliegend, um zwei Haushalte zu finanzieren und es verbleibt ihnen dabei gemäss den nachstehenden Erwägungen sogar ein Freibetrag von je Fr. 872.–. Der Gesuchsgegner führt denn auch selber aus, die finanziellen Ver- hältnisse seien komfortabel genug gewesen, "um angemessen gut leben zu kön- nen" (Urk. 34 S. 5). Wenn er eine Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuch- stellerin fordert, verkennt er dabei, dass dies zur Deckung der trennungsbeding- ten Mehrkosten nicht nötig ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich da- her nicht zu beanstanden.
4.4. Die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin be- rechnen sich somit wie folgt:
Gesuchstellerin Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'200.- Fr. 1'100.- 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'780.- Fr. 2'474.- 3) Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 273.- Fr. 410.- 4) Telefon/TV/Internet Fr. 150.- Fr. 150.– 5) Hausrat- Haftpflichtversicherung Fr. 18.- Fr. 47.- 6) Reiseversicherung Fr. 20.- Fr. 0.- 7) Fahrkosten Auto Fr. 300.- Fr. 300.- 8) Fahrkosten öV Fr. 60.- Fr. 0.- 9) auswärtige Verpflegung Fr. 154.- Fr. 0.- 10) Steuern Fr. 545.- Fr. 614.- Total Fr. 4'500.– Fr. 5'095.–
Gesamtbedarf der Parteien Fr. 9'595.– Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 11'340.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'595.– gegenüber. Es resultiert ein Freibetrag in Höhe von Fr. 1'745.–, welcher auf die Parteien hälftig aufzuteilen ist, nämlich je gerundet Fr. 872.–. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'500.– Anteil Freibetrag Fr. 872.– abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 4'260.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 1'110.– 4.5. Der Gesuchsgegner ist daher in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'110.– zu bezahlen, und zwar rückwirkend ab dem 1. November 2011.
Leistung eines Prozesskostenvoschusses wurde von der Vorinstanz ebenfalls ab- gewiesen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 6.2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind den Parteien nach Ob- siegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In der den Hauptteil des zweitinstanzlichen Verfahrens beschlagenden Unterhaltsfrage obsiegt der Gesuchsgegner zu ¼ und bezüglich der - weniger ins Gewicht fallenden - Kosten- verlegung des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls teilweise. Insgesamt recht- fertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren zu ¼ der Gesuchstellerin und zu ¾ dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8% MWSt (vgl. Urk. 44 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung und die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dietikon vom 30. April 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'110.– zu bezahlen; zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats, erstmals rückwirkend ab dem 1. November 2011. 2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vier- tel dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 750.– zurückzuerstatten. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 9. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). 11. Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. 12. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. 13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. 14. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. 15. 16. Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Demuth
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