Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120025-O/U
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. März 2012 (EE120030)
Rechtsbegehren (Urk. 5/1 S. 2): " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilli- gen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 12. Dezember 2011 getrennt leben. 2. Die gemeinsamen Söhne C., geboren am XX.XX.2004, und D., geboren am XX.XX.2007, seien unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei angesichts ihres aktuellen Gesundheitszu- standes kein Besuchsrecht einzuräumen. 4. Die eheliche Liegenschaft an der ...-Strasse .. in E._____ sei dem Gesuchsteller zur ausschliesslichen alleinigen Benutzung mit den Kindern samt Hausrat und Mobiliar zuzuweisen. 5. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, sich näher als 500 m den Kindern, dem Gesuchsteller oder der ehelichen Liegenschaft zu nähern. 6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen noch zu beziffernden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 7. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchsgegnerin.
Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen:
Entscheid des Bezirksgerichtes (Urk. 2 S. 7 f.): Es wird verfügt: (Verfügung betreffend Bericht über die Kinder und Begutachtung der Ge- suchsgegnerin und Berufungsklägerin.) und erkannt: " 1. Den Parteien wird einstweilen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
"1.a) Ziffer 8. Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'292.- (ab 1. April 2012 bis 31. Juli 2012) und Fr. 4'184.- (ab 1. August 2012 für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens) zu bezahlen. b) Der Beklagte sei superprovisorisch zu verpflichten, der Klägerin in Anrechnung an die vorstehenden Unterhaltsbeiträge monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'369.- (1. April 2012 - 31. Juli 212) und von Fr. 3'019.- (ab 1. August 2012 für die weite- re Dauer des Eheschutzverfahrens) zu bezahlen. 2.a) In Aufhebung von Ziffer 9. des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Ehe- schutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.- zu bezahlen; b) Für das vorliegende Berufungsverfahren sei der Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu bezahlen. Die entsprechende Verpflichtung des Beklagten sei superproviso- risch zu erlassen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. Prozessuales Begehren: Für den Fall, dass der bisher zuerkannte Prozesskostenvorschuss nicht erhöht und/oder kein Prozesskostenvorschuss für das Beru- fungsverfahren zugesprochen wird, sei der Klägerin die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen und ihr sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 18B S. 2):
" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten der Berufungsklägerin. 3. Sollte die Berufungsinstanz die Rechtsauffassung gemäss Rz. 1-4 nicht teilen, sei dies dem Berufungsbeklagten unverzüglich mitzu- teilen und ihm eine kurze Frist zur vollständigen Beantwortung der Berufung anzusetzen."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen vor der Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren. Am 29. März 2012 fällte die Vorinstanz einen Zwischenentscheid (Urk. 2 S. 7 f. und S. 3 f. hiervor). Über den genauen Verfahrensgang vor der Vorinstanz gibt der angefochtene Entscheid Auskunft. 1.2. Am 12. April 2012 erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) gegen Ziffer 8 Abs. 1 und Ziffer 9 des eingangs dargelegten Entscheids eine Berufung und stellte die auf S. 3 f. hiervor festgehal- tenen Anträge (Urk. 1 S. 2). 1.3. In der Folge wurde in Hinblick auf die persönliche Situation der Partei- en deren Rechtsvertreter angefragt, ob sie eine vergleichsweise und entspre- chend schnelle und günstige Lösung für möglich hielten. Ein derartiges Vorgehen erwies sich aber in der Folge als nicht erfolgsversprechend (Urk. 12 insbesondere S. 2). 1.4. Zwischenzeitlich gingen hier verschiedene von der Gesuchsgegnerin selbst verfasste Eingaben ein. Diese wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Auch wandte sich die Gesuchsgegnerin verschiedentlich telefonisch an die Kam- mer (Urk. 6 - 9, vgl. auch Urk. 10 - 12) und sprach zwei Mal persönlich vor (Urk. 15, Urk. 24). 1.5. Mit Schreiben vom 19. Mai 2012 (eingegangen am 21. Mai 2012) er- sucht der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin um Entlassung als Rechtsbei- stand der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 69 ZPO (Urk. 13). 1.6. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde das Gesuch auf superproviso- rische Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen und das Gesuch um Entlassung als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 69 ZPO abgewiesen (Urk. 14 S. 5).
Mit der nämlichen Verfügung wurde dem Gesuchsteller und Berufungsbe- klagten (nachfolgend Gesuchsteller) Frist angesetzt, die Berufung zu beantwor- ten. Unterm 25. Mai 2012 erstattete er die Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 18B und S. 5 f. hiervor). Diese wurde der Gesuchsgeg- nerin mit Verfügung vom 29. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 S. 2). 1.7. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte Rechtsanwältin lic. iur X._____ mit, sie wäre bereit, die Gesuchsgegnerin zu vertreten, wenn dieser die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung gewährt werden würde (Urk. 16). Mit Brief vom 29. Mai 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht nicht zum Voraus Auskunft er- teilen könne, wie ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilt werden würde (Urk. 20). II. Prozessuale Grundlagen 1.1. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht (immer noch: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 110 N 5). Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Dies bewirkt eine gewisse Unschärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden, die tatsächlichen Kosten werden stets von den Entscheidgrundlagen abweichen. 1.2. Im Eheschutzverfahren muss grundsätzlich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Partei- en sicherstellt, vorgenommen werden. Die wichtigsten Punkte sind in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösungen sind hernach in einem all- fälligen Scheidungsverfahren zu finden. Dies muss noch verstärkt in Bezug auf
vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren gelten, steht doch zum Erlass von solchen noch weniger Zeit zur Verfügung und sollen sie doch nur für die kur- ze Zeit bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens gelten. 2. Der angefochtene Entscheid ist dem Rechtsbeistand der Gesuchsgeg- nerin am 2. April 2012 zugegangen (Urk. 5/35 S. 2). Mit diesem Datum gilt der Entscheid auch als der Gesuchsgegnerin selber zugegangen. Die Frist von zehn Tagen zur Erhebung der Berufung endete damit am 12. April 2012. Soweit die Gesuchsgegnerin in ihren unter Ziff. I. 1.4. hiervor erwähnten persönlichen Einga- ben zumindest sinngemäss weitere Anträge stellt, müssen diese als verspätet qualifiziert werden, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. III. Unterhaltsbeiträge 1. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht im Eheschutzverfahren keine vorsorglichen Massnahmen vor (Art. 271ff. ZPO). Dies steht im Gegensatz zu Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) oder Unterhaltsklagen (Art. 303 ZPO). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Gesetzeslücke, werden doch Scheidungen und Unterhaltsklagen im ordentlichen Verfahren behandelt, während für Ehe- schutzbegehren das summarische Verfahren zur Anwendung kommt. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 262 lit. e ZPO die Leistung einer Geldzahlung nur dann als vorsorgliche Massnahme verfügt werden kann, wenn dies im Gesetz aus- drücklich so vorgesehen ist. Die Zivilprozessordnung zählt die möglichen Fälle abschliessend auf. Es besteht demnach kein Raum für eine analoge Lückenfül- lung, da nicht anzunehmen ist, das Gesetz sei diesbezüglich unvollständig redi- giert (Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen betreffend Leistung ei- ner Geldzahlung sollte vielmehr ausdrücklich die Ausnahme und nur erschwert möglich sein. Zu betonen ist, dass die Regel gemäss Art. 262 lit. e ZPO nur be- deutet, dass keine vorsorglichen Massnahmen im Eheschutz hinsichtlich der Ver- pflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen vorgesehen sind; die Zulässig- keit von vorsorglichen oder gar superprovisorischen Massnahmen in Bezug auf andere Streitgegenstände, z. B. Kinderbelange, bleiben gesondert zu prüfen (vgl.
LE110061, Beschluss vom 02.02.2012, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, abzurufen unter http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide- suchen.html). 2. Das Eheschutzverfahren ist – mit Ausnahme bezüglich vorliegend nicht streitiger Kinderbelange – vom Dispositionsgrundsatz beherrscht. Entsprechend gilt auch das Verbot der reformatio in peius. Die Kammer ist an die Anträge der Gesuchsgegnerin gebunden und kann diese weder unter- noch überschreiten. Die Gesuchsgegnerin ist daher davor geschützt, schlechter gestellt zu werden als vor der Vorinstanz (Meier I., Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 510). 3. Aus den soeben dargelegten rechtlichen Grundlagen geht ohne weite- res hervor, dass dem Antrag auf höhere Unterhaltsbeiträge nicht statt gegeben werden kann (vgl. Ziff. III.1. hiervor). In diesem Punkt ist die Berufung abzuwei- sen. Da die Gesuchsgegnerin durch das Verschlechterungsverbot geschützt ist (vgl. Ziff. III.2. hiervor), sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhalts- beiträge nicht aufzuheben. IV. Prozesskostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren 1. Dass der Gesuchsgegnerin von der Vorinstanz zu Unrecht ein Pro- zesskostenvorschuss zugesprochen wurde, wird vorliegend nicht gerügt; Uneinig- keit besteht bezüglich dessen Höhe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5a ff., Urk. 18B S. 5). 2. In einem Eheschutzverfahren kann eine Partei gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der anderen Partei einen Beitrag zur Finanzie- rung des Prozesses zu bezahlen. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO analog anzuwenden. Der Prozesskostenvorschuss ist also zu gewähren, wenn der ansprechenden Partei die Mittel fehlen, um neben ihrem Lebensunterhalt den Prozess finanzieren und dieser nicht aussichtslos erscheint. Wird für die gehörige Prozessführung ein Rechtsbeistand benötigt, sind auch dessen Kosten in die Berechnung einzube- ziehen.
5.2. Gerichtskosten bleiben in der Regel unberücksichtigt, da diese norma- lerweise erst mit dem Endentscheid auferlegt werden. Da weder behauptet noch ersichtlich ist, dass die Gesuchsgegnerin demnächst Kostenvorschüsse an das Gericht leisten muss, sind bei der Bemessung des Prozesskostenvorschuss keine solchen Kosten zu berücksichtigen. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, dass ein Gutachten zu bezahlen sein wird (Urk. 1 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen gerichtlichen Gutachter einsetzt, für dessen Kosten die Ge- suchsgegnerin zur Zeit keine Vorschüsse leisten muss (Urk. 2 S. 7 f.). 5.3. Es bleiben noch die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu prüfen. Diesbezüglich macht die Gesuchsgegnerin geltend, bereits die Kosten für ihren ersten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, hätten rund Fr. 6'600.– be- tragen, mithin den von der Vorinstanz zugesprochenen Prozesskostenvorschuss um mehr als die Hälfte überschritten (Urk. 4/8). Grundsätzlich zutreffend und dementsprechend unumstritten ist, dass die üblichen Vorschüsse für Anwälte bei der Bemessung eines Prozesskostenvor- schuss zu berücksichtigen sind (Urk. 1 S. 12, Urk. 18B S. 9). Die Bemessung eines Prozesskostenvorschuss bzw. der Entschädigung ei- nes Rechtsvertreters ist kein exakter, mathematisch nachrechenbarer Vorgang. Es muss eine naturgemäss mit Unabwägbarkeiten behaftete Prognose über zu- künftige Kosten gestellt werden, weshalb das Gericht grosses Ermessen ausüben muss. Das Ermessen ist aber dabei eingeschränkt, da von der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (nachfolgend AnwGebV) auszuge- hen ist. Gemäss §1 Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 11 AnwGebV setzt sich die Entschä- digung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen sowie den nötigen Aus- lagen zusammen. Im Eheschutzprozess beträgt die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 - 3 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 470.– bis Fr. 16'000.–. In diesem Rahmen ist sie unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwie- rigkeit des Falls und des Zeitaufwandes im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV fest- zu legen.
Es sind keine besonders hohen Vermögensinteressen im Streit. Die zu re- gelnden persönlichen Verhältnisse betreffen aber die gesamte Lebensgestaltung der Parteien und insbesondere das Wohl der gemeinsamen Kinder, die Anwälte der Parteien tragen somit eine grosse Verantwortung, was sich erhöhend auf die Grundgebühr auswirkt. In rechtlicher Hinsicht sind in vorliegendem Verfahren kei- ne komplexen Fragen zu beantworten, was senkend auf die Grundgebühr wirkt. Die tatsächlichen Umstände sind nicht ganz gewöhnlich, musste doch die Ge- suchsgegnerin ihm Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden (Urk. 5/6 und Urk. 5/27/1) und wur- de ihr überdies verboten, sich dem Gesuchsteller, den gemeinsamen Kindern und der Familienwohnung zu nähern (Urk. 2 S. 9). Sodann wird nun die Situation der Kinder abgeklärt, wozu unter anderem ein Bericht des Jugendsekretariats E._____ eingeholt wird, ausserdem wird die Gesuchsgegnerin erwachsenenpsy- chiatrisch begutachtet werden. Im jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass noch zu den Ergebnissen dieser Abklärungen Stellung zu nehmen sein wird. Es muss daher von einem doch deutlich erhöhten Zeitaufwand und einer entspre- chend erhöhten Grundgebühr bzw. einem Zuschlag zur Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV ausgegangen werden. Es darf dabei aber nie aus den Augen gelassen werden, dass es sich trotz des inzwischen recht beachtlichen Verfahrensumfanges nach wie vor um ein summarisches Verfahren handelt. In einem solchen werden normalerweise keine Gutachten und ähnlich aufwendige Beweismittel eingeholt. Wenn aber wie vorlie- gend auf solche nicht verzichtet werden kann, ist der summarischen Natur des Verfahrens dennoch Rechnung zu tragen, indem bei allen Verfahrensschritten auf das Wesentliche fokussiert wird und jegliche unnötige Weiterungen vermieden werden. 5.4. Insgesamt erscheint es im jetzigen Verfahrensstadium angebracht, mit Kosten für die Rechtsvertretung während des gesamten Eheschutzverfahrens von Fr. 6'000.– zu rechnen. Diesbezüglich erweist sich die Berufung als teilweise be- gründet.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Aufwandszusammen- stellung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, die bereits einen Aufwand von Fr. 6'614.– ausweist, alleine auf seinem zeitlichen Aufwand basiert, also nur eines der obengenannten Kriterien berücksichtigt (Ziff. IV. 5.3 hiervor; Urk. 4/8). Sie ist daher nicht allein massgeblich für die Bemessung des Prozesskostenvorschuss. Zudem ist zumindest in Bezug auf gewisse Positionen nicht auszuschliessen, dass diese in Zusammenhang mit dem parallelen Verfahren betreffend fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung oder der persönlichen Situation der Gesuchsgegnerin stehen, so beispielsweise die Position "3 Tel Klientin betr. Entlassung, Einspr., Besuch Eltern". V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Von der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Beru- fungsverfahren ist abzusehen, wenn – wie vorliegend – gleichzeitig das Verfahren erledigt wird. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Prozesskostenvor- schuss aber grundsätzlich gegeben, kann die angesprochene Partei gemäss kon- stanter Praxis der beschliessenden Kammer gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens zu ersetzen. In Hinblick auf die allfällige Rückerstattungspflicht eines Prozesskos- tenbeitrages im unter Umständen folgenden Scheidungsverfahren, sind die Kos- ten des Verfahrens den Parteien aber gleichwohl zunächst nach den Regeln von Art. 106 ff. ZPO aufzuerlegen. Ebenso ist gegebenenfalls auch eine Prozessent- schädigung zuzusprechen (Art. 105 ZPO). Erst hernach und unter Berücksichti- gung dieser Kosten ist über einen Prozesskostenbeitrag zu befinden. 2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Ent- scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endent- scheid vorbehalten, diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehren zu treffen. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird anhand der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (nachfolgend nur noch GebV) festgelegt. Konkret sind § 2 GebV, § 12 Abs. 1 und 2 GebV, § 5
Abs. 1 GebV in Verbindung mit § 6 lit. b GebV sowie § 8 Abs. 1 GebV anzuwen- den. Unter Berücksichtigung, dass nur wenige Rechtsfragen von geringer Kom- plexität und ein weitgehend klarer Sachverhalt zu beurteilen war, ist die Gebühr auf Fr. 2'400.– festzulegen. 3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Die Gesuchsgegnerin unterliegt in Bezug auf ihre Unterhaltsbeiträge vollumfänglich. Bezüglich des Pro- zesskostenvorschuss für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragte sie eine Erhöhung von Fr. 6'000.–, im Ergebnis wird der Prozesskostenvorschuss aber nur um Fr. 2'000.– angehoben. Sie unterliegt diesbezüglich somit zu 2/3. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten der Gesuchsgegnerin zu 5/6 und dem Gesuchstel- ler zu 1/6 aufzuerlegen. 4.1. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bemessung der Parteientschädigung ist auf Ziff. IV. 5.3. ff. hiervor zu verwei- sen, da diese gemäss § 13 Abs. 1 AnwGebV auch für das Berufungsverfahren gelten. Zu berücksichtigen ist aber, dass nur noch die Unterhaltsbeiträge und der Prozesskostenvorschuss für das Verfahren vor der Vorinstanz umstritten waren und seitens der Parteien je nur eine auf diese Themen beschränkte Rechtsschrift einzureichen war. Es kann daher nicht wie im Verfahren von der Vorinstanz von einem deutlich erhöhten Zeitaufwand ausgegangen werden. Die weiteren Um- stände können aber mutatis mutandis übernommen werden. Schliesslich ist eine Kürzung gemäss § 13 Abs. 4 AnwGebV vorzunehmen, da das Verfahren durch den Berufungsentscheid nicht endgültig erledigt wird. Insgesamt ist die Prozess- entschädigung auf Fr. 2'500.– festzulegen. 4.2. Wie unter Ziff. V.3.1. f. hiervor dargelegt werden die Prozesskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verlegt. Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf 4/6 reduzierte Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'670.– (zuzüglich 8 % MwSt), insgesamt also Fr. 1'803.– zu bezahlen.
5.1. Bezüglich der Voraussetzungen und der Bemessung eines Beitrages an die Prozesskosten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB kann auf Ziff. IV. 2. ff. hiervor verwiesen werden. Die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin, die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers und die Notwendigkeit des Beizuges ein Anwaltes sind ohne weiteres zu bejahen. Während das Begehren um Erhöhung des Prozesskosten- vorschuss für das erstinstanzliche Verfahren nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, muss jenes auf Zusprechung von höheren Unterhaltsbeiträgen als zum Vorn- herein aussichtlos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO bezeichnet werden. In Bezug auf dieses Begehren kann daher weder für die Kosten des Rechtsvertre- ters noch für die Gerichtskosten, noch für eine allfällige Parteientschädigung ein Prozesskostenbeitrag gewährt werden. 5.2. Die Gesuchsgegnerin wird mit vorliegendem Urteil verpflichtet, Fr. 2'000.– an die Gerichtsgebühr zu bezahlen (5/6 von Fr. 2'400.–), eine Pro- zessentschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 1'670.– (zuzüglich 8 % MwSt) sowie ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– (zuzüglich 8 % MwSt) zu entrichten. Da einer ihrer Anträge als aus- sichtlos qualifiziert werden muss und entsprechend diesbezüglich kein Beitrag an die Prozesskosten zu gewähren ist, rechtfertigt es sich, ihr einen Beitrag von Fr. 3'251.– entsprechend der Hälfte der auf sie zukommenden Kosten zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht s.V. vom 29. März 2012 (Geschäfts-Nr. EE120030) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, ab- gewiesen.
Zürich, 12. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: ss