Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Gütertrennung, Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. März 2012 (EE110043)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2007. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Tochter der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin), C., geboren am tt.mm.1998, entstammt einer früheren Beziehung der Klägerin. Am 23. Mai 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin das vor- liegende Eheschutzbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Dem aktuellen Verfahren gingen drei weitere Eheschutzverfahren vor dem Eheschutzrichter bzw. der Eheschutzrichterin des Bezirks Horgen voran. Die beiden ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. EE080058 und EE080117) wurden beide als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben. Das letzte Verfahren (Geschäfts-Nr. EE090071 und EE100070), aus welchem zudem zwei Rekursverfahren vor der erkennenden Kammer resultierten (Geschäfts-Nr. LP090081 und LP090082), endigte durch Vergleich, nachdem die Parteien aussergerichtlich einen umfassenden Ehe-, Un- terhalts- und Erbvertrag abgeschlossen hatten. Die erstinstanzlichen Anträge der Klägerin im vorliegenden Eheschutzverfahren lauteten wie folgt (Urk. 9 S. 1): "Es sei 1. der Klägerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen; 2. der Klägerin die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ..., in E., samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung zuzuweisen; 3. die notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vom 10. Juni 2010 (Ziffer V.2.) zu genehmigen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per 15. April 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 29'000.–, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, zu bezahlen; 4. der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die für C. bezogenen Kinder- zulagen weiterzuleiten; 5. der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 14'943.70 zu bezahlen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Beklagter) laute- ten demgegenüber wie folgt (Urk. 28 S. 1 f.):
"1. Es sei die Gütertrennung per heute anzuordnen. 2. Es sei das klägerische Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen abzu- weisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Beginn ab 15. April 2011 bis 31. März 2012 während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 9'300.– zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. 3. Es seien die klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Klägerin." Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 28. März 2012 erliess die Vor- instanz folgendes Urteil (Urk. 37 = Urk. 49): "1. Der Klägerin wird gestützt auf Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt erklärt. 2. Die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ... in E. wird der Klägerin während des Getrenntlebens der Parteien samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. Das Begehren des Beklagten um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 4. Das Begehren der Klägerin um Genehmigung von Ziff. V.2. der notariell beurkun- deten Unterhaltsvereinbarung vom 10. Juni 2010 wird abgewiesen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 14'765.– rückwirkend vom 15. April 2011 bis 31. März 2012 - Fr. 13'797.– ab 1. April 2012 Jeweils zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällig bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, die seit dem 15. April 2011 für C._____ bezogenen sowie die künftig zu beziehenden Kinderzulagen an die Klägerin weiterzuleiten. 7. Auf das Begehren der Klägerin um Zusprechung von Fr. 14'943.70 wird nicht ein- getreten. 8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'800.– festgesetzt. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. ... (Mitteilungssatz) 12. ... (Rechtsmittel)"
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beklagte am 10. April 2012 Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils die Güter- trennung per 4. Oktober 2011 anzuordnen. 2. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 der Beklagte zur Leistung von folgen- den Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten: − monatlich Fr. 10'000.– vom April 2011 bis 31. März 2012 und − ab 1. April 2012 auf die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu ver- zichten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Klägerin." Mit Eingabe vom 23. April 2012 stellte der Beklagte überdies den prozessualen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 55). Mit Verfü- gung vom 25. April 2012 (Urk. 57) wies der Kammerpräsident das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Am 18. Juni 2012 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 60 S. 2). Es folgten weitere Schriftenwechsel (Urk. 63-78). Die Parteien wurden sodann zu einer – nach ein- maliger Verschiebung – auf den 9. November 2012 angesetzten Einigungsver- handlung vorgeladen (Urk. 81 und 94). Anlässlich der Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. II S. 11). Davor und danach folgten erneut weitere Eingaben der Parteien (Urk. 82-110), welche je der Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugestellt wurden. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 sowie 6 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Ebenso blieb Dispo- sitivziffer 3 insoweit unangefochten, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klä- gerin vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.– zu bezahlen. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 17. April 2012 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
a) Beide Parteien brachten im Berufungsverfahren zahlreiche neue Be- hauptungen vor und reichten neue Urkunden ins Recht. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das eingeschränkte Novenrecht gilt auch, wenn der Sachverhalt – wie vorliegend – von Amtes wegen festzustellen ist (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012; ZR 111 Nr. 35; ZR 110 Nr. 96). b) Als verspätet erweisen sich insbesondere die neuen Behauptungen des Beklagten im Zusammenhang mit seinen Lager- und Versicherungskosten sowie den Kosten seiner Ferienwohnung im F._____ (Urk. 48 S. 6). In Bezug auf die Fe- rienwohnung hilft es dem Beklagten auch nicht, dass diese (nicht aber ihre Kos- ten) schon im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde (vgl. Prot. I S. 20), zumal er nicht etwa geltend macht, die Vorinstanz wäre ihrer gerichtlichen Frage- pflicht nicht genügend nachgekommen. Die genannten Vorbringen sowie die ent- sprechenden Urkunden sind somit nicht zuzulassen (Urk. 51/3-6 und 51/8-10). Ebenfalls als verspätet erweisen sich die von der Klägerin eingereichten Urkun- den im Zusammenhang mit der Privatschule und dem Nachhilfeunterricht der Tochter C._____ (Urk. 62/3-6). Hinsichtlich ihrer Ausführungen betreffend die Tä- tigkeit des Beklagten für die G._____ AG (Urk. 60 S. 10) legte die Klägerin nicht dar, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Auch diese Vorbringen und die entsprechenden Ur- kunden sind somit nicht zuzulassen. c) Was die Arbeitsbemühungen des Beklagten betrifft, so handelt es sich dabei (grösstenteils) um echte Noven. Solche sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren stets zulässig, sofern sie ohne Verzug nach ihrer Entde- ckung vorgebracht werden. Die Botschaft versteht unter der Wendung "ohne Ver- zug" Sofortigkeit bzw. Unverzüglichkeit (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7341). Es wäre allerdings nicht praktikabel und überspitzt formalistisch, von ei- ner arbeitssuchenden Partei zu verlangen, dass sie der Berufungsinstanz über je- de einzelne Bewerbung unverzüglich rapportiert. Die Suchbemühungen sind vor-
liegend als im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO rechtzeitig vorgebracht zu qua- lifizieren. 3. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dass er ihr im Sinne von Art. 170 ZGB umfassende Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden erteile (Urk. 60 S. 5). Auf dieses unsubstantiierte Begehren ist nicht wei- ter einzugehen; wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Sache als spruch- reif. III. 1. a) Der Beklagte verlangte vor Vorinstanz am 4. Oktober 2011 die Anord- nung der Gütertrennung. Dies mit der Begründung, dass er am 20. Mai 2011 von der Klägerin aufs Übelste beschimpft worden sei. Sie habe ihm zudem damit ge- droht, dass ihr Ex-Mann ihn mit seinem ... Clan [des Staates H._____] Zeit seines Lebens verfolgen würde und er in Zukunft mit dauernder Angst werde leben müs- sen. Deshalb sei davon auszugehen, dass keine oder nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestehe und die Ehe nach Ablauf der zweijährigen Tren- nungszeit geschieden werde (Urk. 28 S. 2 f.). Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung nicht erfüllt seien. Insbesondere habe der Beklagte in der persönlichen Befragung vom 2. November 2011 ausgeführt, dass auch er eine Chance auf Wiedervereini- gung sehe (Prot. S. 30 f.). b) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Obergerichtes ist im Eheschutzverfahren die Gütertrennung dann anzuord- nen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und da- rob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehe, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert (ZR 104 Nr. 50; ZR 103 Nr. 2; ZR 100 Nr. 24).
c) Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Praxis des Obergerichtes erwo- gen, dass mit Blick auf die offenbar stets turbulente eheliche Beziehung, die im Verhältnis zur kurzen Dauer relativ häufige Trennungen und Wiedervereinigungen beinhaltet habe, und insbesondere aufgrund der Ausführungen beider Parteien, wonach eine erneute Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft – allenfalls unter gewissen Bedingungen – nicht gänzlich ausschlossen sei, von einem gefes- tigten Trennungswillen nicht die Rede sein könne. Zudem habe der Beklagte nicht darzutun vermögen, dass seine wirtschaftliche und finanzielle Situation ohne die Anordnung der Gütertrennung in irgendeiner Weise gefährdet wäre (Urk. 49 S. 6 f.) . d) Dem aktuellen Verfahren gingen – wie bereits erwähnt – drei weitere Eheschutzverfahren voran. Die Parteien haben sich während einer Ehedauer von rund fünf Jahren mehrfach getrennt und wieder zusammengefunden. Die Vor- instanz verwies in ihren Erwägungen darauf, dass der Beklagte entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters (Urk. 28 S. 2) anlässlich der Hauptver- handlung zu Protokoll gegeben habe, dass er nach der (erneuten) Trennung im April 2011 verschiedentlich versucht habe, mit der Klägerin in einen Dialog zu tre- ten. Er unternehme auch heute noch entsprechende Bemühungen. Aus seiner Sicht bestehe damit Aussicht auf Wiedervereinigung (Prot. I S. 18). Im Berufungs- verfahren weist der Beklagte darauf hin, dass er vor Vorinstanz auch ausgeführt habe, dass er zwar den Dialog gesucht habe, dieser aber von der Klägerin ver- weigert worden sei (Prot. I S. 18). Dies decke sich auch mit der Verneinung der Aussicht auf Wiedervereinigung durch die Klägerin (Prot. I S. 9). Die Klägerin gab vor Vorinstanz tatsächlich zu Protokoll, dass – so wie sich die Situation seit dem Auszug im April 2011 darstelle – keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestünde. Sie fügte jedoch sogleich an, dass, falls sich der Beklagte an ihre Vereinbarungen halten würde (Leistung der Zahlungen und Durchführung einer Ehetherapie), sie mit sich reden lassen würde und Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestünde (Prot. I S. 9). Hinsichtlich der angeblichen Beschimpfungen durch die Klägerin vom 20. Mai 2011 ergibt sich jedoch, wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 49 S. 7), aus den Akten, dass der Beklagte auch danach wiederholt den ver- söhnlichen Kontakt mit der Klägerin suchte (vgl. Urk. 10/2/1 und 36).
f) Die Klägerin reichte im Berufungsverfahren Abschriften zweier SMS- Nachrichten des Beklagten vom 17. Mai 2012 ein (Urk. 62/1). Diese enthalten ein offenbar der Klägerin gewidmetes, romantisches Gedicht sowie die Aufforderung, darüber nachzudenken, ob sie A.-B. unter einem neuen Stern aufblü- hen lassen wollten. Der Rechtsvertreter des Beklagten macht in seiner Stellung- nahme geltend, die Nachrichten enthielten keine Worte des Neuanfangs (Urk. 67 S. 1). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Nachrichten stellen vielmehr ein weiteres Indiz für den Wunsch des Beklagten nach einer Wiedervereinigung dar. Dass eine solche bis heute nicht zu Stande gekommen ist, wird verschiedene Gründe haben. Die Klägerin ihrerseits knüpft eine Wiedervereinigung an ver- schiedene Bedingungen. Augenscheinlich ist die Ehe der Parteien zudem äus- serst konfliktbeladen. Aufgrund der Akten bestehen aber keine Anhaltspunkte da- für, dass die Trennung als dauerhafter Zustand zu betrachten ist. Im Gegenteil zeugen die Liebesbekundungen des Beklagten von einer nach wie vor bestehen- den inneren Verbundenheit der Parteien. g) Nach dem Gesagten ist es dem Beklagten zuzumuten, auch während der Trennung in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Klägerin verbunden zu bleiben. Das Begehren um Anordnung der Gütertrennung ist abzuweisen. 2. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatli- chen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin in der Höhe von Fr. 14'765.– für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012 (Phase I) und von Fr. 13'797.– für die Zeit ab dem 1. April 2012 (Phase II). Dabei stützte sie sich auf die zweistufige Be- rechnungsmethode mit hälftiger Überschussverteilung und ging von folgenden Zahlen aus: Einkommen der Klägerin (Phase I) Fr. 0.–
Einkommen der Klägerin (Phase II) Fr. 1'935.–
Einkommen des Beklagten Fr. 26'702.–
Bedarf der Klägerin Fr. 10'475.–
Bedarf des Beklagten Fr. 7'644.–
b) Der Beklagte rügt in der Berufungsschrift, der Bedarf der Klägerin sei auf Fr. 8'875.– und seiner auf Fr. 10'604.– festzusetzen. Unter Anwendung der ein- stufigen Berechnungsmethode erscheine für den Zeitraum bis zum 31. März 2012 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.– als angemessen. Danach sei hinsichtlich seines Einkommens auf die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung abzustel- len. Da auch die höchstmögliche Arbeitslosenentschädigung seinen monatlichen Bedarf nicht decken könne, sei der Klägerin zuzumuten, ab diesem Zeitpunkt wieder ihre Tätigkeit als Model oder Bardame aufzunehmen und mit ihrem eige- nen Einkommen ihren Bedarf zu decken. Dabei geht der Beklagte von einem hy- pothetischen Einkommen der Klägerin von mindestens Fr. 10'000.– netto pro Mo- nat aus. Die Klägerin moniert demgegenüber, dass der Vermögensertrag des Be- klagten effektiv höher ausfalle, als die von der Vorinstanz angenommen Fr. 4'279.–. Im Übrigen beanstandet sie die Zahlen der Vorinstanz nicht. c) Die Parteien lebten zuletzt vom 3. Juni 2010 bis zum 15. April 2011 zu- sammen. Im öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/1) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin für die Haushaltsführung einen monatlichen, vorschüssigen Betrag von Fr. 25'000.– zu überweisen, wel- cher sämtliche Auslagen des gemeinsamen Haushaltes und die persönlichen Auslagen der Klägerin zu decken habe. Beide Parteien bestätigten gegenüber der Vorinstanz, dass diese Unterhaltsvereinbarung während des Zusammenlebens auch tatsächlich eingehalten worden sei (Prot. I S. 12 und 29). Zusätzlich zu den vereinbarten Unterhaltszahlungen kam der Beklagte für Ausbildungskosten der Tochter C._____ sowie für Steuern und Autoversicherungen auf (vgl. Urk. 10/10- 11). Gemäss Vertrag sollte der erwähnte Betrag auch im Falle einer Trennung oder Scheidung überwiesen werden. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Vereinbarung wies die Vorinstanz zwar zu Recht ab. Nach dem Gesagten dürfte aber ohne Weiteres erstellt sein, dass der gebührende Be- darf der Klägerin weit über den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbei- trägen liegt. Der Beklagte kann daher aus der einstufigen Berechnungsmethode nichts für sich ableiten.
kommen von Fr. 1'500.– anrechnen wolle. Aufgrund der eigenen Einkommensan- gaben der Klägerin müssten aber mindestens Fr. 10'000.– netto monatlich als ei- nigermassen angemessen betrachtet werden (Urk. 48 S. 4). Die Klägerin bean- standet im Berufungsverfahren nicht, dass ihr ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 1'500.– angerechnet wurde. Die Ausführungen des Beklagten bezeichnet sie aber als realitätsfremd; es sei ihr heute schlicht nicht möglich, als Haute Couture Model zu arbeiten (Urk. 60 S. 6 f.). d) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Klägerin die Aufnahme einer hälftigen Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Klägerin aufgrund ihrer früheren Tä- tigkeit, welche sie nach eigenen Angaben sehr erfolgreich ausübte (Monatsein- kommen von Fr. 20'000.–), zumutbar und möglich ist, als Model oder in der Gast- ronomie/Eventmanagement etc. wieder beruflich Fuss zu fassen. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die heute 43-jährige Klägerin gesundheitlich und unter Berücksichtigung der Betreuung ihrer Tochter ohne weiteres in der La- ge ist, eine 50% Tätigkeit zu versehen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Auch die Arbeitsmarktlage kann als unverändert gut bezeichnet werden. Speziell ist darauf hinzuweisen, dass namentlich zur Finanzierung des Unterhalts der minderjährigen (vorehelichen) Tochter hohe Anforderungen an die Ausnutzung der Erwerbskraft zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund scheint die von der Vorinstanz unterstellte Höhe das hypothetischen Einkommens von Fr. 1'500.– als zu tief. Für die der Klägerin zuzumutenden Tätigkeiten (Modeln oder Gastronomie/Eventmanage- ment etc.) sind keine brauchbaren statistischen Werte (Lohnbuch, Lohnstruk- turerhebungen, allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge [vgl. dazu BGE 117 III 118 E. 3.2 S. 122]) verfügbar, doch kann aufgrund des hohen früheren Ein- kommens jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin bei zu- mutbarer Anstrengung möglich ist, ein Einkommen von Fr. 2'500.– zu erzielen. Da
der Klägerin aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens schon bekannt sein muss- te, dass das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ein hypothetisches Einkom- men festsetzen wird, ist das hypothetische Einkommen von Fr. 2'500.– ab dem 1. Mai 2013 einzusetzen. e) Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin über ein Vermögen von rund Fr. 522'000.– verfüge, blieb unbeanstandet; ebenso die Erwägung, dass ihr ein Vermögensertrag von Fr. 435.– pro Monat anzurechnen sei (vgl. Urk. 49 S. 18). Dieser (teilweise) hypothetische Ertrag ist der Klägerin der Einfachheit halber durchgehend anzurechnen. 4. a) Der Beklagte war im ... der Grossbank I._____ im Range eines stell- vertretenden Direktors tätig. Die Höhe des Einkommens, das der Beklagte bei der I._____ erzielte, war vor Vorinstanz umstritten. Diese ermittelte für die Jahre 2009 und 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 269'079.– pro Jahr bzw. Fr. 22'423.– pro Monat (Urk. 49 S. 15 f.). Die Berechnung der Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren grundsätzlich unbeanstandet, zumindest blieb substantiierte Kritik aus. Die pauschale und unbelegte Behauptung des Beklagten, dass er den für Beteiligungsrechte hochgerechneten Betrag von Fr. 3'274.– gar nicht bekom- me, sowie der Verweis auf Sperrfristen und angeblich undurchschaubare Best- immungen (Urk. 48 S. 4 und 7) genügt nicht. Immerhin waren die von der Vor- instanz berücksichtigten Aktien und Optionen als Einkommen zu versteuern, was dafür spricht, dass dem Beklagten tatsächlich Einkommen zugeflossen ist. Die Sperrfristen wurden dabei mit einem entsprechenden Diskont berücksichtigt. Aus dem Beiblatt zum Lohnausweis 2010 (Urk. 29/8) ergibt sich im Übrigen, dass rund die Hälfte der Beteiligungsrechte freiwillig erworben wurden. Davon wurde über- dies nur ein Teil "at grant", d.h. sofort, besteuert. Effektiv sind dem Beklagten also noch weitere Optionsrechte zugeflossen, welche jedoch erst im Zeitpunkt der Auslieferung der Aktien besteuert werden. Es kann ohne Weiteres vom vo- rinstanzlich errechneten Einkommen ausgegangen werden. b) Mit Schreiben vom 30. September 2011 kündigte die I._____ das Arbeits- verhältnis mit dem Beklagten per 31. März 2012 und stellte diesen mit sofortiger Wirkung frei (Urk. 29/20). Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 28. März
2012, dass nicht feststehe, ob überhaupt und gegebenenfalls wie lange der Be- klagte arbeitslos sein werde. Im auf kurze Dauer angelegten Eheschutzverfahren könne angesichts der Abänderungsmöglichkeiten unter Umständen auf die mo- mentanen Verhältnisse abgestellt werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Un- terhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.37). Der Beklagte habe die Handels- schule besucht und sei Bankkaufmann mit internationaler Erfahrung und speziali- sierter Ausbildung. Er habe im Bereich Finanzen Weiterbildungen gemacht (Prot. I S. 20 f.). Angesichts der ausgezeichneten Berufsbildung und der langjährigen Be- rufserfahrung des Beklagten sei trotz des in der Finanzbranche derzeit nicht ein- fachen wirtschaftlichen Umfelds von einer lediglich vorübergehenden Arbeitslo- sigkeit auszugehen. Daher sei dem Beklagten ab dem 1. April 2012 weiterhin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 22'423.– anzurechnen (Urk. 49 S. 16). c) In der Berufungsschrift vom 10. April 2012 führte der Beklagte aus, dass er seit dem 1. April 2012 arbeitslos sei. Der blosse Hinweis der Vorinstanz auf seine Ausbildung genüge nicht für die Annahme eines fiktiven Einkommens. Er sei das Opfer einer Sparmassnahme der I._____ geworden. Seit einiger Zeit wür- den alle Banken in der Schweiz ihre Manager reduzieren, um Kosten zu sparen. Dies sei dringend nötig, weil die Haupteinnahmequellen der Banken aus dem Zinsdifferenzgeschäft und dem Wertschriftenhandel bestünden und beides dar- niederliege. In diesem Umfeld sei es für ihn aufgrund seines Alters sehr schwierig auf der Stellensuche. Ein Ende dieser Situation könne nicht abgesehen werden. Die Annahme eines fiktiven Einkommens sei unhaltbar. Bei seinem Einkommen sei vielmehr auf die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung abzustellen (Urk. 48 S. 7 f.). Zur Höhe der Arbeitslosenentschädigung äusserte sich der Beklagte weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsschrift. In seiner Eingabe vom 23. Ap- ril 2012 erklärte er, diese werde in der Grössenordnung von ca. Fr. 8'000.– mo- natlich liegen (Urk. 55 S. 2). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes liegt bei Fr. 10'500.– pro Monat; die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70% davon (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG). Dies ergibt lediglich Fr. 7'350.– brutto bzw. (unter Be- rücksichtigung von 5.15% AHV/IV/EO-Beiträgen) Fr. 6'971.– netto; davon ist im Folgenden auszugehen. Die Klägerin bestritt, dass sich der Beklagte seit Sep-
tember 2011 auch nur auf eine einzige Stelle beworben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei ernsthafter Anstrengung eine vergleichbare Ka- derstelle mit gleichem Salär bei einem anderen Finanzinstitut zu finden gewesen wäre (Urk. 60 S. 9). d) Die Annahme der Vorinstanz, die Arbeitslosigkeit des Beklagten werde lediglich vorübergehender Natur sein, hat sich nicht bewahrheitet. Der Beklagte ist auch heute noch ohne Stelle und bezieht Taggelder der Arbeitslosenkasse. Es stellt sich allerdings die Frage, ob er genügend Suchbemühungen unternommen hat. Dass Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden, stellt zwar ein Indiz für er- folgte, jedoch erfolglose Arbeitsbemühungen dar. Die Anforderungen an den Nachweis genügender Suchbemühungen sind aber im Rahmen der Arbeitslosen- versicherung und im Rahmen der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht gezwungener- massen identisch (vgl. KassGer ZH 2002/142 Z vom 25. Dezember 2002, in: Re- chenschaftsbericht des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2002 Nr. 21 S. 22). Aus den sich bei den Akten befindenden Nachweisen zuhan- den der Arbeitslosenkasse ergibt sich, dass sich der Beklagte pro Monat in der Regel um sechs Stellen bemühte. Die Bewerbungen erfolgten meist persönlich, im Rahmen eines "Network-Lunches" oder ähnlichem bzw. via Headhunter. Gele- gentlich übermittelte der Beklagte sein Curriculum Vitae sowie Arbeitszeugnisse einem potentiellen Arbeitgeber per Email. Ordentliche Bewerbungen finden sich keine in den Akten. Es entsteht der Eindruck, dass der Beklagte sein Potential nicht vollständig ausschöpfte. Es ist zwar notorisch, dass aufgrund des Struktur- wandels in der Finanzbranche sehr viele Arbeitsplätze abgebaut wurden. Beson- ders stark betroffen war das Investmentbanking; aber auch im Bereich der Ver- mögensverwaltung, indem der Beklagte tätig war, gingen Stellen verloren. Der 54- jährige Beklagte ist auf der anderen Seite sehr gut ausgebildet und verfügt über breite Erfahrungen und ein grosses Beziehungsnetz. Es geht daher nicht an, dass er sich auch längerfristig lediglich das Einkommen, welches er aus der Arbeitslo- senentschädigung bezieht, anrechnen lassen will. Bei gutem Willen sollte es ihm vielmehr möglich sein, innert nützlicher Frist eine neue Anstellung zu finden. Er wird dabei wohl gewisse Einkommenseinbussen hinnehmen müssen, ist doch
ebenfalls notorisch, dass sich die Krise der Finanzbranche auch auf die Gehälter auswirkte. Diese Einkommenseinbusse gegenüber dem Lohn, den der Beklagte bei der I._____ erzielte, ist auf rund einen Drittel zu schätzen. Das verbleibende Einkommenspotential des Beklagten ist somit auf Fr. 15'000.– pro Monat zu bezif- fern. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen erscheint es jedenfalls als realistisch, für hohe, langjährige und entsprechend erfahrene Bankkaderangestell- te unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäss ausgerichteten Boni ein Ein- kommen in der genannten Höhe einzusetzen (vgl. Philipp Mühlhauser, Das Lohn- buch 2011, S. 338). Unter Einräumung einer rund dreieinhalbmonatigen Über- gangsfrist ist dem Beklagten ab dem 1. Mai 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 15'000.– anzurechnen. e) Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, er erhalte als Verwaltungsrat der J._____ AG und der K._____ AG Nettoentschädigungen von Fr. 4'697.– und Fr. 1'515.– (Urk. 28 S. 6; vgl. auch die Lohnausweise, Urk. 29/9-10). Die Vorinstanz berücksichtigte die Verwaltungsratshonorare des Beklagten (wohl aus Versehen) nicht. Dies ist zu korrigieren. Dem Beklagten sind Fr. 518.– pro Monat aus seiner Verwaltungsratstätigkeit anzurechnen. f) Gemäss Steuererklärung 2009 verfügte der Beklagte über ein bewegli- ches Nettovermögen von Fr. 4'941'362.– (inkl. Lebensversicherungen und Motor- fahrzeugen, abzüglich der auf den Wertschriftendepots lastenden Schulden von Fr. 1'000'000.–). Der darauf erzielte, steuerbare Ertrag belief sich – unter Berück- sichtigung der Schuldzinsen – auf Fr. 107'521.–, was einer Nettorendite von rund 2.2% entspricht. Auf einen Monat umgerechnet, entspricht dies einem Vermö- gensertrag von Fr. 8'960.–. Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, dass ange- sichts der desolaten Zinsverhältnisse auf dem Weltmarkt und der Ertragslosigkeit der Wertschriften von keinem Vermögensertrag auszugehen sei (Urk. 28 S. 11). Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten unter Berücksichtigung der Wirtschaftsla- ge einen Vermögensertrag von Fr. 4'297.– an. Dies wurde seitens des Beklagten in der Berufung nicht beanstandet. Die Klägerin macht geltend, dass die effekti- ven Erträge ein Mehrfaches des hypothetisch berücksichtigten Vermögensertra- ges betragen würden. Sie wies zudem darauf hin, dass der Beklagte im Oktober
2010 seine Liegenschaft in L._____ veräussert habe und der dabei erzielte Netto- ertrag weiteres bewegliches Vermögen darstelle. Die Klägerin unterliess es je- doch, diesen Nettoertrag zu beziffern (Urk. 60 S. 5). Bekannt ist, dass sich 2012 die Lage an den Finanzmärkten merklich verbessert hat. Es konnten vielerorts wieder ähnlich hohe Renditen erzielt werden wie 2009. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten zunächst einen reduzierten Vermögensertrag von Fr. 4'297.– und ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. April 2012 einen solchen von Fr. 8'960.– an- zurechnen. Die Steuerwerte der Liegenschaften des Beklagten im In- und Aus- land summierten sich Ende 2009 auf netto Fr. 1'337'488.–. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz mangels anderen Hinweisen in den Akten auf die Angaben des Beklagten ab, wonach er mit seinen Liegenschaften keinen Ertrag generiere (Urk. 49 S. 17). Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. g) Die Einkommenssituation des Beklagter stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: Vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012:
Einkommen I._____ Fr. 22'423.– Verwaltungsratshonorare Fr. 518.– Vermögensertrag Fr. 4'297.–
Total Fr. 27'238.– Vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2013:
Arbeitslosenentschädigung Fr. 6'971.– Verwaltungsratshonorare Fr. 518.– Vermögensertrag Fr. 8'960.–
Total Fr. 16'449.– Ab dem 1. Mai 2013:
Hypothetisches Einkommen Fr. 15'000.– Verwaltungsratshonorare Fr. 518.– Vermögensertrag Fr. 8'960.–
Total Fr. 24'478.–
auch weiterhin tut. Als falsch erweist sich jedoch die Berechnung der durch- schnittlichen Kosten. Die beiden Quittungen (Urk. 10/33) tragen die Überschriften "März 2011" und "Mai 2011". Die zweite Quittung beinhaltet jedoch auch die im April 2011 erteilten Nachhilfestunden. Die Klägerin selbst bezeichnet die beiden Urkunden denn auch als "Quittungen März bis Mai 2011" (vgl. das Beilagenver- zeichnis zu Urk. 10/1-55). Der Gesamtbetrag von Fr. 3'323.– ist somit durch drei und nicht durch zwei zu teilen, wie dies die Vorinstanz tat. Es rechtfertigt sich, ei- nen gerundeten Betrag von Fr. 1'100.– pro Monat zu berücksichtigen. b) Unklar ist, wie sich der Beklagte zu den klägerischen Bedarfspositionen "Lagerbox" und "Haftpflicht- und Hausratversicherung" stellt. Er kritisiert diese zwar als unstatthaft resp. als zu hoch, belässt sie im Ergebnis aber vollumfänglich im Bedarf der Klägerin. Für die Miete einer Lagerbox berücksichtigte die Vorin- stanz Fr. 255.– im Bedarf der Klägerin. Der Beklagte führt dazu aus, dass es nicht zutreffe, dass es sich bei den eingelagerten Gegenständen um Einrichtungsge- genstände der Familie handle (Urk. 48 S. 4). Es spielt indes keine Rolle, ob es sich um Einrichtungsgegenstände der Familie oder um vorehelichen Hausrat handelt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Miete zusätzlichen Lagerraums zum ehelichen Standard gehörte. c) Des weiteren berücksichtigte die Vorinstanz die Prämie der Haushaltver- sicherung in der Höhe von Fr. 223.75 pro Monat (Urk. 10/20). Der Beklagte aner- kennt diese im Umfang von Fr. 50.– (Urk. 28 S. 8). Die Vorinstanz erwog, dass die Versicherung den gehobenen Lebensstandard der Parteien widerspiegle und insgesamt der Deckung eines Unterhaltsbedürfnisses diene (Urk. 49 S. 20). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nicht bedacht, dass im familien- rechtlichen Grundbedarf nur Kosten berücksichtigt werden können, welche in ei- nem Haushalt im Normalfall entstehen und wichtige Bedarfsposten im Rahmen des Unterhalts der Familie darstellen, nicht jedoch eigentliche Luxuspositionen. Die Haushaltversicherung umfasst auch eine Wertsachenversicherung für Pelz- mäntel und Schmuck mit einer Versicherungssumme von Fr. 215'200.–. Die Prä- mie dafür beträgt Fr. 1'428.80 brutto pro Jahr resp. Fr. 119.05 pro Monat. In die-
sem Umfang ist die Klägerin auf ihren Freibetrag zu verweisen. Anzurechnen sind somit lediglich die ordentlichen Versicherungskosten von Fr. 104.70. d) Die übrigen Positionen blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Der Grundbedarf der Klägerin stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 49 S. 24): Grundbetrag Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 600.– Mietkosten Fr. 2'993.– Lagerbox Fr. 255.– Krankenkasse C._____ Fr. 172.– Krankenkasse Klägerin Fr. 368.– Haftpflicht und Hausrat Fr. 105.– Fernsehen/Internet/Telefonie Fr. 200.– Mobilitätskosten Fr. 500.– ... Assistance Fr. 42.– ... Assistance Fr. 15.– Nachhilfekosten C._____ Fr. 1'100.– Steuern Fr. 2'156.–
Total Fr. 9'856.– 6. a) Als verspätet erweisen sich, wie bereits erwähnt, die Vorbringen des Beklagten zu seinen eigenen Lager- und Versicherungskosten sowie den Kosten seiner Ferienwohnung. Diese können daher nicht berücksichtigt werden. Der Grundbedarf des Beklagten stellt sich mit der Vorinstanz wie folgt dar (vgl. Urk. 49 S. 25 f.): Grundbetrag Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 2'990.– Krankenkasse Fr. 511.– Haftpflicht und Hausrat Fr. 50.– Fernsehen/Internet/Telefonie Fr. 200.– Betriebskosten Motorfahrzeug Fr. 500.– Assistance Fr. 37.– Steuern Fr. 2'156.–
Total Fr. 7'644.– b) Die Taggeldversicherung für Fr. 432.– pro Monat, welche der Beklagte in- folge seiner Arbeitslosigkeit abgeschlossen hat (Urk. 51/7), ist ab dem 1. April 2012 zu berücksichtigten. Ab dem 1. Mai 2013 ist dem Beklagten ein hypotheti-
sches Einkommen anzurechnen, weshalb die Taggeldversicherung ab diesem Datum unberücksichtigt zu lassen ist. Während der Phase der Arbeitslosigkeit re- duziert sich sodann aufgrund des tieferen Einkommens die Steuerlast. Es sind bei beiden Parteien noch geschätzte Fr. 1'000.– pro Monat einzusetzen. Für die Klä- gerin ergibt sich somit vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 ein Bedarf von Fr. 8'700.–, für den Beklagten ein solcher von Fr. 6'920.–. 7. a) Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich nach der zweistu- figen Berechnungsmethode mit hälftiger Überschussverteilung wie folgt: Vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012:
Einkommen Klägerin Fr. 435.– Einkommen Beklagter Fr. 27'238.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 7'644.–
Freibetrag Fr. 10'173.–
Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– Hälfte Freibetrag Fr. 5'087.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 435.–
Unterhaltsanspruch Klägerin Fr. 14'508.– Vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2013:
Einkommen Klägerin Fr. 435.– Einkommen Beklagter Fr. 16'449.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 8'700.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 6'920.–
Freibetrag Fr. 1'264.–
Bedarf Klägerin Fr. 8'700.– Hälfte Freibetrag Fr. 632.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 435.–
Unterhaltsanspruch Klägerin Fr. 8'897.– Ab dem 1. Mai 2013:
Einkommen Klägerin Fr. 2'935.– Einkommen Beklagter Fr. 24'478.–
./. Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 7'644.–
Freibetrag Fr. 9'913.–
Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– Hälfte Freibetrag Fr. 4'957.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 2'935.–
Unterhaltsanspruch Klägerin Fr. 11'878.– b) Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzu- heissen und die Unterhaltspflicht des Beklagten entsprechend festzusetzen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren zunächst mit dem Begehren um Anordnung der Gütertrennung. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge unterliegt er sodann – ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der Eheschutz- massnahmen von noch zwei Jahren – zu rund vier Fünfteln. Insgesamt ist das Obsiegen des Beklagten im Berufungsverfahren mit einem Achtel, dasjenige der Klägerin hingegen mit sieben Achteln zu gewichten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzulegen. Die Kosten sind dem Beklagten zu sieben Achteln und der Klägerin zu einem Achtel aufzuerlegen. Der Beklagte ist ferner zu ver- pflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 11 AnwGebV auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 240.–.
Es wird beschlossen: 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 4 sowie 6 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. März 2012 am 17. April 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. Es wird weiter vorgemerkt, dass Dispositivziffer 3 des vorgenannten Urteils insoweit am 17. April 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, als der Be- klagte verpflichtet wurde, der Klägerin vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Begehren des Beklagten um Anordnung der Gütertrennung wird abge- wiesen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntle- bens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 14'508.– ab dem 15. April 2011 bis zum 31. März 2012, danach − Fr. 8'897.– bis zum 31. April 2013, hernach − Fr. 11'878.–. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festge- setzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu sieben Ach- teln und der Klägerin zu einem Achtel auferlegt. Sie werden mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet, sind ihm aber von der Klägerin zu einem Achtel zu ersetzen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen.
Zürich, 17. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: se