Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120018-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil und Beschluss vom 13. September 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt), Kosten- und Entschädigungsfolgen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Januar 2012 (EE110131)
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen.
Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Januar 2012: Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Neuansetzung eines Verhandlungstermins wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. August 2010 getrennt leben. 2. Die Tochter C., geboren tt.mm.2002, wird für die Dauer des Getrennt- lebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte ist berechtigt, die Tochter C. für den Fall der Nichteini- gung der Parteien über ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- recht an zwei Wochenenden des Monats (im Nichteinigungsfalle am ersten und dritten Wochenende) von Freitag 17 Uhr resp. Schulschluss bis Sonntag 18 Uhr sowie an Ostern und am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und ausserdem für drei Wochen, wobei mindestens zwei aufeinanderfolgen, jährlich auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte hat der Klägerin die Ferien je- weils mindestens drei Monate schriftlich im Voraus anzukündigen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ ab 1. Oktober 2011 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Vo- raus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
"1. Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides sei dahingehend zu ergänzen, dass vom Beklagten für die Periode ab 01.10.2011 der Klägerin bezahlte Beträge anzurechnen sind.
In Abänderung von Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils seien die erstin- stanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Klägerin aufzulegen.
In Abänderung von Disp. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu be- zahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er) zulasten der Klägerin."
Der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 35 S. 2):
"1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit Oktober 2011 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1 und 2). Die Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit der Klägerin durch- geführt (Prot. S. 2ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 9. Januar 2012 erliess der Vorderrichter den eingangs wiedergegebenen Entscheid, welcher den Parteien zunächst in unbegründeter (Urk. 20) und hernach in begründeter Fassung zuge- stellt wurde (Urk. 30). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 8. März 2012 innert Frist Berufung, wobei er die eingangs aufgeführten Anträge stellte (Urk. 29). Die Klägerin und Berufungs- beklagte (fortan Klägerin) erstattete die Berufungsantwort am 30. April 2012 (Urk. 35), nachdem der Beklagte den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hatte (Urk. 33). II. A. Bereits erbrachte Unterhaltsleistungen 1. a) In der vorliegenden Berufung umstritten ist zunächst die Anrechnung von vom Beklagten seit dem 1. Oktober 2011 geleisteten Zahlungen an seine Un- terhaltspflicht, welche von der Vorinstanz ab diesem Datum festgesetzt worden ist (Urk. 29 S. 2). Zu Recht bringt der Beklagte vor, einen entsprechenden Antrag be- reits vor Vorinstanz gestellt zu haben (vgl. Urk. 6 S. 1 und S. 7), über welchen der Vorderrichter jedoch nicht entschieden habe (Urk. 29 S. 2). b) Nachdem bezüglich der Verrechnung bereits geleisteter Zahlungen kein Entscheid des Vorderrichters vorliegt, stellt sich die Frage einer diesbezüglichen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Eine solche kann erfolgen, wenn
die Vorinstanz einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilt hat (Art. 318 lit. c ZPO). Diese Gesetzesvorschrift stellt ihrem Wortlaut nach eine Kannvorschrift dar. Anstelle einer Rückweisung kann die Berufungsinstanz auch selber über ei- nen von der Vorinstanz nicht beurteilten Punkt entscheiden. Es ist dabei nach pflichtgemässem Ermessen eine Abwägung zwischen der Wahrung der Zweistu- figkeit des Entscheidungsprozesses und der Prozessbeschleunigung zu treffen, wobei der Regelfall die neue Entscheidung des Berufungsgerichtes darstellt und die Rückweisung die Ausnahme bildet. c) Da im Berufungsverfahren - neben der Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen - nur noch die Frage der teilweisen Tilgung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge in Frage steht, beide Parteien dazu abschliessend Stellung nehmen konnten und es dabei um einen Nebenpunkt der Regelung des Getrennt- lebens geht, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne der Prozessökonomie im summarischen Verfahren, auf eine Rückweisung des Verfahrens zu verzichten und im Berufungsverfahren über den entsprechenden Antrag des Beklagten zu entscheiden. 2. a) Der Beklagte macht geltend, er habe für Oktober und November 2011 je Fr. 2'000.– und für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 je Fr. 1'350.– per Dauerauftrag an die Klägerin überwiesen. Diese Leistungen seien an seine Unterhaltspflicht anzurechnen (Urk. 29 S. 2f.). b) Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweize- rischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Auflage, Bern 1999, N 23 zu Art. 173 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch, Teilbd. II 1c, 3. Auflage, Zürich 1998, N 150 zu Art. 163 ZGB; Hasen- böhler/Opel, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetz- buch I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2006, N 11 zu Art. 173 ZGB). Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Fest- setzung der konkreten Beitragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Disposi-
tiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässigen Reduktion des grundsätzlichen Un- terhaltsanspruchs führen. Der Eheschutzrichter darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits er- füllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Der Vollstreckungsrich- ter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ih- rer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Der Vollstreckungs- richter hat Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat demgegenüber der Sachrichter zu berücksichti- gen (ZR 107 Nr. 60, Erw. II.2.4; BGE 135 III 315). c) Mit Bezug auf die Leistungen für Oktober 2011 bis Februar 2012 werden die Leistungen des Beklagten sowie deren Anrechnung an dessen Unter- haltspflicht von der Klägerin anerkannt (Urk. 35 S. 4), weshalb diesbezüglich von einer Tilgung auszugehen ist. d) Die Zahlung von Fr. 1'350.– für März 2012, welche der Beklagte ebenfalls bereits geleistet haben will (Urk. 29 S. 3), wird mit der von ihm ins Recht gelegten Abrechnung, welche lediglich die Zahlungen bis 27. Januar 2012 aus- weist, nicht belegt (Urk. 31/1). Aufgrund der Bestreitung der Klägerin kann dem Beklagten diese Zahlung nicht angerechnet werden, da sie von ihm nicht belegt wird. Soweit sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung die Nachreichung von Belegen für die Bezahlung der obgenannten Leistung für den Bestreitungsfall vorbehält (Urk. 29 S. 4), ist er darauf hinzuweisen, dass auch der mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge geltende strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) die Parteien nicht von der sorgfältigen Prozessführung entbindet und das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie deren Aufgabe ist. Ebenso sind sie gehalten, eigene Beweismittel einzureichen (Schweighauser in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 11 und 13). Es kann daher nicht Aufgabe des Gerichts sein, den Beklagten zur Nachreichung von Belegen
aufzufordern, von denen er sich offensichtlich im Klaren ist, dass sie für die Fest- stellung des Sachverhalts relevant sind. Es ist daher darauf zu verzichten, den Beklagten zur Nachreichung von Zahlungsunterlagen aufzufordern. 3. a) Weiter macht der Beklagte geltend, er habe für den Reitunterricht der Tochter C._____ für Oktober 2011 bis und mit März 2012 monatlich Fr. 120.–, insgesamt Fr. 720.–, direkt an die Reitlehrerin, D., bezahlt (Urk. 29 S. 3). Die Klägerin führt hierzu aus, dass weitere behauptete Zahlungen nicht anstelle von Unterhaltszahlungen anerkannt würden, da sie selber zu entscheiden habe, welche Zahlungen sie am dringlichsten mit den Unterhaltsleistungen des Beklag- ten begleichen müsse (Urk. 35 S. 4). Diese Bestreitung kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin nicht die erfolgte Zahlung als solche bestreitet, sondern lediglich deren Verrechenbarkeit mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. b) Im Bedarf der Klägerin wurden insgesamt Fr. 170.– monatlich für die Betreuung (Fr. 50.– für den Mittagstisch) und die Reitstunden von C. (Fr. 120.–) berücksichtigt (Urk. 30 S. 13f.). Da es sich bei den Auslagen fürs Rei- ten um solche handelt, welche in der Bedarfsberechnung für C._____ ausdrück- lich berücksichtigt worden sind, handelt es sich um Zahlungen, welche direkt den zugestandenen Bedarf von C._____ betreffen und die sich die Klägerin an die Un- terhaltsleistungen für C._____ anrechnen lassen muss. Dem Beklagten sind da- her weitere Fr. 720.– als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 4. a) Ferner will der Beklagte weitere Fr. 676.– für geleistete Krankenkas- senprämien an seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen. Zur Begründung führt er aus, er habe auch unter der Herrschaft der früheren Trennungsvereinbarung der Parteien jeweils die Krankenkassenprämien für die ganze Familie, also für ihn, die Klägerin und zwei Kinder, im Gesamtbetrag von Fr. 1'189.40 monatlich direkt an die Krankenkasse bezahlt, letztmals für Oktober 2011. Seine eigene Krankenkas- senprämie betrage lediglich Fr. 522.40, so dass der Differenzbetrag von Fr. 676.– als indirekt bezahlter Unterhaltsbeitrag zu gelten habe (Urk. 29 S. 3). Die Klägerin bestreitet auch hinsichtlich der Krankenkassenprämie die Verrechenbarkeit mit
den gemäss dem Urteil der Vorinstanz geschuldeten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 35 S. 5). b) Auch mit Bezug auf die Krankenkassenprämien ist festzuhalten, dass die- se Aufwendungen bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für C._____ be- rücksichtigt worden sind, und zwar mit Fr. 82.50 (Urk. 30 S. 13). Gestützt auf die Versicherungspolicen ergibt sich, dass für C._____ im Jahr 2011 eine KVG- Prämie von Fr. 78.65 anfiel (Urk. 3/1). In der Bedarfsberechnung der Vorinstanz wurde demgegenüber die KVG-Prämie für 2012 berücksichtigt, nämlich Fr. 82.50 (Urk. 7/13, Urk. 30 S. 13). Da dieser Betrag in der Bedarfsberechnung berücksich- tigt worden ist, ist diesbezüglich von einer teilweisen Tilgung der Unterhaltspflicht des Beklagten auszugehen. Demgegenüber sind die VVG-Prämien für C._____ sowie die gesamten Krankenkassenprämien für die Klägerin und deren voreheli- chen Sohn E._____ nicht Thema des Urteils der Vorinstanz, da weder ein Ehegat- tenunterhaltsbeitrag festgelegt wurde noch für E._____ Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, da zwischen ihm und dem Beklagten kein Kindesverhältnis besteht. Diesbezüglich stützen sich also die Zahlungen des Beklagten auf andere Rechtstitel, weshalb sie nicht mit den Kinderunterhaltsbeiträgen für C._____ ver- rechnet werden dürfen. 5. Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Be- klagten festzuhalten, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht für die Tochter C._____ im Umfang von Fr. 8'852.50 (nämlich 2 x Fr. 2'000.– + 3 x Fr. 1'350.– + Fr. 720.– + Fr. 82.50) bereits nachgekommen ist. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Weiter ist im Berufungsverfahren die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen umstritten. Die Vorinstanz erwog, vorliegend unterstehe einzig das von beiden Parteien beantragte Getrenntleben der Disposi- tionsmaxime, während das Übrige Kinderbelange betreffe. Es könne daher von keinem eigentlichen Obsiegen einer Partei gesprochen werden. Im Grundsatz er- schiene es daher als angemessen, die Gerichtskosten je hälftig zu teilen (Urk. 30 S. 17). Schliesslich - so der Vorderrichter weiter - sei aber zu berücksichtigen,
dass unnötige Prozesskosten von jener Partei zu tragen seien, die sie verursacht habe, weshalb die Klägerin jene Kosten zu tragen habe, welche sie mit der Stel- lung des Wiederherstellungsgesuchs verursacht habe. Insgesamt auferlegte der Vorderrichter daher die Kosten der Klägerin zu drei Fünfteln und dem Beklagten zu zwei Fünfteln und verpflichtete die Klägerin zur Leistung einer reduzierten Par- teientschädigung von Fr. 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 30 S. 18). 2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zur Anwendung gebracht, handle es sich dabei doch um eine Kann- Vorschrift und um die lex specialis zur Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wo- nach die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien. Kinderbelange seien vorliegend die ebenfalls unbestrittenen Regelungen betreffend Obhut und Besuchsrecht, während bei Kinderunterhaltsbeiträgen zwar die Offizialmaxime gelte, aber trotzdem das finanzielle Ergebnis des Entscheids zu berücksichtigen sei. Er habe mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge indes voll und ganz ob- siegt (Urk. 29 S. 4f.). Der Beklagte beantragt daher die vollumfängliche Kosten- auflage an die Klägerin, unter Verpflichtung zur Leistung einer vollen Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer an den Beklagten (Urk. 29 S. 2, Berufungsanträge Ziffern 2 und 3). 3. Die Klägerin identifiziert sich mit der vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsregelung und ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht überschritten (Urk. 35 S. 6). 4. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfah- rens mit Bezug auf die Kinderbelange - unabhängig vom Verfahrensausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten. Wie der Beklagte zu Recht festhält, beschlägt diese Rechtsprechung indes nur die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutz- massnahmen, nicht jedoch die Kinderunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gleichwohl nach Obsiegen und Unter-
liegen (ZR 84 Nr. 41). Diese unter dem kantonalen Prozessrecht etablierte Recht- sprechung gilt auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung. 5. Im vorliegenden Verfahren waren das Getrenntleben, die elterliche Ob- hut und das Besuchsrecht nicht strittig. Im Streit lagen in erster Instanz demge- genüber die Unterhaltsbeiträge. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz Unter- haltsbeiträge für C._____ und ihren vorehelichen Sohn E._____ von je Fr. 1'250.– (Urk. 1 und 2 S. 2), während der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung die Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 1'320.– inklusive Kinderzulagen bezifferte (Urk. 6 S. 1). Was die Ausführungen des Beklagten zur Festsetzung der Unter- haltsbeiträge vor Vorinstanz anbelangt (Urk. 29 S. 4f.), ist darauf nicht weiter ein- zugehen, da die Höhe der Unterhaltsbeiträge unangefochten geblieben ist. Die Klägerin hat die Folgen ihres unentschuldigten Fernbleibens zu tragen, weshalb sie mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge als unterliegende Partei zu gelten hat. Die Festsetzung des Kinderunterhalts ist ferner mit ungefähr der Hälfte des Ver- fahrensaufwands vor Vorinstanz zu gewichten, während die übrigen Punkte eben- falls zur Hälfte zu gewichten sind. Angesichts des Umstands, dass es sich dabei um Kinderbelange und das unbestritten gebliebene Getrenntleben handelt, recht- fertigt sich diesbezüglich eine je hälftige Kostenauflage. Dass der Vorderrichter ferner für unnötige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiederherstel- lungsgesuch einen Fünftel der gesamten Kosten veranschlagte, lag in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Insgesamt sind daher der Klägerin vier Fünftel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen und dem Beklagten ein Fünftel. Die Höhe der Parteientschädigung blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Daher ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Ver- fahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zuzüg- lich Fr. 72.– (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- rufungsverfahrens zu regeln (Art. 106 ZPO).
(Urk. 7/2-4) ergibt sich, dass der Beklagte über ein Einfamilienhaus verfügt (Urk. 7/4), während ansonsten keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin persönlich über keinerlei Ver- mögenswerte verfügt; es stellt sich indes die Frage, ob der Beklagte allenfalls ei- nen Prozesskostenvorschuss leisten könnte. Das erwähnte Einfamilienhaus ist weit über den Steuerwert hinaus mit einer Hypothek belastet (Urk. 7/4), und der Beklagte verfügt auch sonst über keinerlei weiteres Vermögen, so dass nicht da- von auszugehen ist, dass er neben seinen eigenen Prozesskosten auch noch (im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht) diejenigen der Klägerin vorschiessen könnte. d) Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin mittellos ist. Das vorliegende Berufungsverfahren ist sodann nicht aussichtslos und sie ist zur Führung des vorliegenden Berufungsverfahrens auf eine rechtskundige Vertre- tung angewiesen, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unent- geltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist. Es wird beschlossen: 1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Per- son von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertrete- rin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird festgestellt, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht für die Tochter C._____ gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. Januar 2012 im Umfang von Fr. 8'852.50 bereits nachgekommen ist.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'196.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: se