Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120009-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Obhut, Unterhaltsbeiträge), unentgeltliche Rechtspflege
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. September 2011 (EE100125)
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei den Parteien das Getrenntleben gemäss Art. 176 ZGB zu bewilligen.
Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. September 2011: (Urk. 59 S. 25 ff.) Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. 3. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. 4. Das Nachforderungsrecht des Staates nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 22. Juni 2011 getrennt leben. 2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.
gen zu bezahlen, nämlich Fr. 1'708.– für sie persönlich und Fr. 800.– (zu- züglich Kinderzulagen) für das Kind, zahlbar jeweils zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Oktober 2011. 6. Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien ausgegangen: - Bedarf Klägerin: (exkl. Steuern) Fr. 3'721.00 - Einkommen Klägerin : Fr. 0.00 - Bedarf des Beklagten: (exkl. Steuern) Fr. 3'520.00 - Einkommen des Beklagten (Durchschnittseinkommen bei R._____ der Monate Mai, Juni und Juli 2011, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Krankenkas- senbeiträge, exkl. Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 5'628.–, plus das monatliche Durchschnittseinkommen bei ... von Fr. 400.–) Fr. 6'028.00 7. Es wird festgestellt, dass der Klägerin zur Deckung ihres notwendigen Be- darfs (exklusive Kinderzulagen) monatlich Fr. 1'213.– fehlen. 8. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 7. September 2011 über die übrigen Nebenfolgen, lautend wie folgt, wird vorgemerkt: "1. - 4. (...) 5. Errichtung Beistandschaft D._____ Die Klägerin verpflichtet sich, bei der Vormundschaftsbehörde E._____ für D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. 6. Ermächtigung behandelnder Arzt Die Klägerin verpflichtet sich, vor ihrem Umzug nach F., ihren behandelnden Arzt schriftlich mit Kopie an den Beistand zu ermächtigen, an den Beistand Meldung zu machen, wenn er eine Gefährdung des Kindswohls für möglich hält. 7. Zuteilung der ehelichen Wohnung Die eheliche Wohnung im ..., in E., ist dem Beklagten zur alleinigen Benützung zu- zuweisen. Über Mobiliar und Hausrat verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. 8. Zuweisung des Autos Der ... [Automarke] ist dem Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen.
Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 58 S. 2 f.):
"1. Die Ziffern zwei, drei, fünf, sechs und sieben des beiliegenden Urteils vom 7. September 2011 seien aufzuheben.
Die Tochter C._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters zu stellen.
Die Tochter C._____ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens, spätestens aber ab dem 1. März 2012, unter die Ob- hut des Vaters zu stellen.
Beweisantrag: Es sei ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag zu geben. Das Gutachten soll sich weiter zur Frage äussern, unter wessen Obhut C._____ zu stellen sei, wie Besuchsrechte auszugestalten seien und ob es flankierender Massnah- men brauche und wenn ja, welcher.
Sofern C._____ unter die Obhut des Vaters gestellt wird, sei der Mutter ein Besuchsrecht gemäss der Teilvereinbarung vom 7. September 2011 zu ge- währen. Wird C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens, spätestens aber ab dem 1. März 2012, unter die Ob- hut des Vater gestellt, sei dies ebenfalls als vorsorgliche Massnahme anzu- ordnen. Wird dagegen die erstinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt, sei das Besuchsrecht gemäss Urteilsziffer drei zu bestätigen.
Sofern C._____ unter die Obhut des Vaters gestellt wird, sei gegenseitig auf die Ausrichtung von persönlichen Unterhaltbeiträgen zu verzichten Ferner sei Vormerk zu nehmen, dass die Mutter dem Vater derzeit mangels Leis- tungsfähigkeit keinen Unterhalt für C._____ zahlen kann. Wird C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens, spätes- tens aber ab dem 1. März 2012, unter die Obhut des Vaters gestellt, sei dies ebenfalls als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Wird dagegen die erst- instanzliche Obhutszuteilung bestätigt, sei der Unterhaltsbeitrag gemäss Ur- teilsziffer fünf zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin.
sowie den prozessualen Antrag:
Eventualiter sei dem Berufungskläger/Beklagten die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertre- ter beizugeben."
Der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 67 S. 2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, und die Tochter C._____ unter die Obhut der Klägerin zu stellen.
Das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen.
Der Beweisantrag sei abzuweisen.
Das Eventualbegehren des Beklagten betreffend unentgeltliche Prozessfüh- rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei gutzuheis- sen.
Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei weiterhin die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. (Prozessgeschichte) 1. Mit Eingabe vom 29. November 2010 (Datum Poststempel: 26. No- vember 2010) machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1). Am 11. März 2011 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 2 ff.). Anschliessende Vergleichsbemühungen scheiterten (Prot. I S. 19). Am 15. August 2011 wurde der voreheliche Sohn der Klägerin, D., geboren tt.mm.1998, angehört (Prot. I S. 20-22; Urk. 18). Am 7. September 2011 wurde sodann eine Vergleichsverhand- lung mit persönlicher Befragung der Parteien durchgeführt (Prot. I S. 23 f.). In de- ren Rahmen schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über das Getrenntle- ben, wobei sie den Entscheid betreffend die Obhut über die gemeinsame Tochter C., geboren tt.mm.2006, sowie jenen über die Unterhaltsbeiträge dem Ge- richt überliessen (Urk. 27). Mit Urteil vom 7. September 2011 fällte die Vorderrich- terin den eingangs wiedergegebenen Entscheid. Sie stellte insbesondere C._____ unter die Obhut der Klägerin und verpflichtete den Beklagten zur Leistung von monatlichen Gesamtunterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 2'508.– (Fr. 800.– für das Kind, Fr. 1'708.– für die Klägerin persönlich, Urk. 59 S. 25 f.). Die begründete Ausfertigung dieses Entscheides wurde dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) am 28. Januar 2012 zugestellt (ES bei Urk. 48).
schlussbericht und der Befragung der Parteien bezogen die Parteivertreter im Rahmen der Verhandlung sogleich Stellung (Prot. II S. 20 f.). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. II. (Prozessuales) 1. Es ist vorzumerken, dass die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 4 (Er- richtung Beistandschaft), 8 (Teilvereinbarung), 9 (Gerichtsgebühr) und 10 (Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) des vorinstanzlichen Entscheides rechtskräftig sind, weil sie im Berufungsverfahren nicht angefochten wurden. 2. Betreffend den Charakter der Eheschutzmassnahmen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu betonen bleibt, dass die Glaubhaftmachung, mithin eine gewisse, aufgrund objektiver An- haltspunkte bestehende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der tatsächlichen Vorkommnisse genügt (Urk. 48 S. 3 mit Hinweisen). 3. Mit Bezug auf die vorliegend im Streit liegenden Kinderbelange gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a, Art. 272 und Art. 55 Abs. 2 ZPO). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung uneinge- schränkt zulässig (Art. 317 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO und Art. 296 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beklagte rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Das Ende Januar 2012 versandte begründete Urteil (vom 7. September 2011) habe sich nicht mit den seinerseits seit der Verhandlung vom 7. September 2011 neu vorgebrachten Tatsachen und Beweisanträgen auseinan- dergesetzt. Weiter habe das Urteil den auf seinen Antrag hin neu eingeholten Be- richt der Beiständin vom 20. Januar 2012 (Urk. 45) und den Polizeirapport vom 4. Januar 2012 (Urk. 44) ignoriert und nicht einmal die eingeforderten Stellung- nahmen der Parteien (Urk. 46) dazu abgewartet. Mit dieser antizipierten Beweis- würdigung und Missachtung wesentlicher Punkte verletze die Vorinstanz den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs lehrbuchartig und verfalle ausgerechnet im Be- reich der Offizialmaxime in Kinderbelangen in Willkür (Urk. 58 S. 4 ff.). Das Gericht ist an seinen Entscheid gebunden, sobald er mindestens einer Partei eröffnet wurde ("lata sententia iudex desinit esse iudex"). Zwischen der Ab- stimmung und der Eröffnung kann das Gericht jedoch auf seinen Entscheid zu- rückkommen und sein Urteil abändern (D. Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberg, ZPO Komm., Art. 236 N 23). Auf die Begründung kommt nichts an. Selbstredend kann das Gericht ein bereits gefälltes und eröffnetes Ur- teil nicht im Rahmen der (nachträglichen) Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) ändern (vgl. auch Urk. 67 S. 7). Daran ändert auch die Offizial- und Untersuchungsmaxi- me nichts, ebenso wenig der (spätere) Eintritt der Rechtskraft. Bereits eröffnete Endendscheide können nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. auch Urk. 51), wie der beklagtische Rechtsvertreter offenbar meint (Urk. 50; Urk. 58 S. 4). Der Entscheid vom 7. September 2011 wurde den Parteien in unbegründe- ter Ausfertigung am 29. September 2011 schriftlich mitgeteilt und damit eröffnet (vgl. ES bei Urk. 30; vgl. auch Urk. 32). Auf alle vom Beklagten nach dieser Eröff- nung vorgebrachten neuen Tatsachen, Dokumente und Beweisanträge (vgl. Urk. 32-37, 40) musste und durfte die Erstrichterin in diesem Licht jedenfalls im Rah- men ihres Endentscheides in der Sache nicht mehr eingehen (vgl. auch Urk. 38, 39). Hingegen war die erste Instanz nach wie vor zuständig für den Erlass vor- sorglicher Massnahmen bei dringendem Handlungsbedarf bzw. die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (vgl. auch Urk. 38, 39, 51). In diesem Rahmen traf die Vorderrichterin mit Verfügung vom 9. Januar 2012 in der Folge denn auch weitere Abklärungen (Einholung Bericht der Beiständin G._____ und Polizeirap- port betreffend den Vorfall vom 20. Dezember 2011; Urk. 41 S. 4; Urk. 42-45), wozu sich die Parteien denn auch äussern konnten (Urk. 46, 47). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist in diesem Licht nicht auszumachen. Dass zu Unrecht keine vorsorglichen Massnahmen er- lassen wurden, hat der anwaltlich vertretene Beklagte im Übrigen nicht gerügt. Genauso wenig wie er vor Vorinstanz - im Unterschied zum Berufungsverfahren
(Urk. 58 S. 2) - einen konkreten Massnahmeantrag stellen liess. Im Gegenteil; verzichtete er doch schliesslich mit Blick auf die erhobene Berufung auf eine Stel- lungnahme zu den eingeholten Berichten (Urk. 52). Auf die neuen Vorbringen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Ob- hutszuteilung wird indessen ohnehin im Rahmen des vorliegenden Berufungsver- fahrens einzugehen sein (Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 317 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO), weshalb eine allfällige Gehörsverletzung geheilt würde. 5. Der Beklagte beantragt, es sei ein psychiatrisches oder psychologi- sches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern (vor allem der Mutter) in Auf- trag zu geben, welches sich auch zur Obhutsfrage, zur Ausgestaltung des Be- suchsrechts und zur Notwendigkeit und Natur flankierender Massnahmen zu äus- sern habe. Er habe stets geltend gemacht, die Mutter vernachlässige die Kinder derart, dass ihre Erziehungsfähigkeit nicht gegeben sei. Sie habe Depressionen und sei ...-süchtig. Sie schlafe tagelang auf dem Sofa und überlasse die Kinder sich selber. Problematisch sei auch ihr Sexualleben, mit einschlägigen Fotos, ver- schiedenen Sexualpartnern und Gelegenheitsprostitution. Nicht zuletzt aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate (insbesondere diverse Gefährdungsmel- dungen, hungriges Erscheinen der Tochter im Kindergarten und Kritik am äusse- ren Auftreten der Tochter durch die Kindergärtnerin, Miterleben häuslicher Gewalt der Kinder durch den neuen Lebenspartner der Mutter, alleinige Reise der Kinder zur alkoholsüchtigen Grossmutter nach H._____, psychisch und physisch ange- schlagener Eindruck der Kindsmutter auf die Polizei) sei es unumgänglich, nicht nur Berichte einzuholen, sondern ein echtes psychiatrisches oder psychologi- sches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern (und vor allem der Mutter) in Auftrag zu geben. Es sei insbesondere auch dem gesundheitlichen Zustand der Mutter nachzugehen. In den Akten tauche immer wieder auf, dass sie derzeit an- geschlagen sei, sich aber zum Besseren wende. Es sei unumgänglich zu eruie- ren, ob dies die Erziehungsfähigkeit beeinträchtige. Während der ganzen Dauer des Verfahrens habe sich der Eindruck bestätigt, dass die mütterliche Erziehungs- fähigkeit nicht gegeben sei. Die Beiständin bagatellisiere die Situation, teile ihre
Informationen höchst selektiv mit und solidarisiere sich mit der Mutter (Urk. 58 S. 2 Antrag Ziffer 4, S. 3 ff.). Die (auch im summarischen Verfahren in Kinderbelangen geltende) Unter- suchungsmaxime gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutach- tens. In aller Regel hat und vermag das Gericht die ihm übertragene Aufgabe oh- ne Beizug eines Sachverständigen zu erfüllen. Ein Gutachten hat es nur dann einzuholen, wenn es an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Die Einholung eines Gutach- tens ist insbesondere in pathologischen Fällen in Betracht zu ziehen bzw. wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden (beispielsweise bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch). Generell ist ein Gutachten dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind, die nur ein Fachmann abschliessend beurteilen kann (vgl. Hinderling/Steck, Das schwei- zerische Ehescheidungsrecht, 4. A. Zürich 1995, S. 486 f.; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 68 f. zu Art. 156 (a)ZGB, und Ergänzungsband, N 69 zu Art. 156 ZGB; Breitschmid, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 145 ZGB; ZR 90/1991 Nr. 82). Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine opti- male Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten auch im Streit- fall nicht die Regel sein. Die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die bessere Ge- währ für stabile Verhältnisse bietet, steht in einem Eheschutzverfahren nicht im Vordergrund. Der Klägerin und Kindsmutter wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie sei de- pressiv und ...-süchtig und vernachlässige ihre Kinder. Fragwürdig sei zudem ihr Sexualleben. Der mütterliche gesundheitliche Zustand und dessen Auswirkung auf die Betreuung der Kinder bedürften der gutachterlichen Abklärung. Im Recht liegen bereits diverse für die Zuteilung der Obhut aussagekräftige Berichte verschiedener Fachpersonen, so ein Abklärungsbericht des Jugendsek- retariats Bezirke I._____ und J._____ vom 16. Februar 2011 betreffend die ge- meinsame Tochter C._____ und den vorehelichen Sohn der Klägerin D._____ (Urk. 7), ein Kurzbericht des KJPD betreffend D._____ vom 23. Oktober 2008
(Urk. 11/6), ein (weiterer) Abklärungsbericht des Jugendsekretariats Bezirke I._____ und J._____ betreffend C._____ vom 12. Juli 2011 (Urk. 13), die Kinds- anhörung von D._____ vom 15. August 2011 (Urk. 18), ein (haus)ärztliches Zeugnis betreffend die Klägerin vom 4. April 2011 von Dr. med. K._____ (Urk. 20), der Polizeirapport vom 4. Januar 2012 betreffend häusliche Gewalt (Urk. 44), ein Bericht der Beiständin G._____ vom 20. Januar 2012 (Urk. 45), ein weiteres (haus)ärztliches Zeugnis betreffend die Klägerin vom 1. Februar 2012 von Dr. med. L._____ (Urk. 55) sowie ein Abschlussbericht Psychotherapie be- treffend D._____ von dessen Therapeutin Dr. M._____ an die Beiständin G._____ vom 27. März 2012, welcher sich auch zur familiären Situation äussert (Urk. 64). Zudem wurden nunmehr drei weitere aktuelle ärztliche Unterlagen beige- bracht, nämlich ein ärztlicher Bericht z. H. des Obergerichts vom 6. November 2012 von Dr. med. N., ein definitiver Austrittsbericht des ...-Spitals ... vom 31. Oktober 2012 sowie ein provisorischer ärztlicher Bericht des ...-Spitals ... vom 16. Oktober 2012 (Urk. 80/1-3). Und schliesslich wurde ein (Abschluss-)Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung per 31. Mai 2012 eingeholt (Urk. 78) und die Klägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 27. November 2012 persönlich befragt (Prot. II S. 13-20). Nicht zuletzt die beiden neuen, von der Vorinstanz noch nicht berücksichtig- ten Berichte der Beiständin G. vom 20. Januar 2012 (Urk. 45) und Dr. M._____ vom 27. März 2012 sowie die erwähnten, im Berufungsverfahren neu eingeholten Unterlagen (Urk. 78; Urk. 80/1-3) und die persönliche Befragung der Klägerin erlauben - insbesondere unter dem vorliegenden summarischen Blick- winkel - eine hinreichende Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin zwecks Entscheidung der Obhutsfrage. Zwar erhellen aus den aktenkundigen Unterlagen einige Hinweise, wonach der psychische und physische Zustand der Klägerin angeschlagen und störungs- anfällig erscheint (vgl. insbes. Urk. 64 S. 2). Allerdings erscheint sie derzeit stabil, nachdem sie seit längerer Zeit weder Schmerzmittel (ausgenommen während zwei bis drei Tagen nach dem Spitalaustritt im Oktober 2012) noch ... [Medika- ment] konsumiert (vgl. Urk. 69/2; Prot. II S. 15, 18). Eine aktuelle und ernsthafte
Gefährdung des Wohles der 6-jährigen Tochter C._____ aufgrund des Gesund- heitszustandes, insbesondere eine grobe Vernachlässigung des Kindes - und das ist entscheidend - ist jedenfalls derzeit nicht auszumachen. So spricht im Übrigen selbst der Beklagte (lediglich) von einer "mittelfristigen" Gefährdung des Kindes- wohls (Urk. 58 S. 5 unten). Der Tochter, welche nunmehr die Vorschule besucht, scheint es vielmehr gut zu gehen (vgl. Urk. 45; Prot. II S. 14, 16, 20 f.). Im Übrigen hinterliess die Klägerin beim Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2012 einen guten Eindruck und schien die Fragen ehrlich und offen zu beantworten (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Der Vorfall mit den ...-Tropfen vom 2. November 2011 (vgl. Urk. 10, Ziffer 3.3) war sicherlich unglücklich. Allerdings handelt es sich um ein einmaliges Vor- kommnis und die Klägerin hat auch adäquat reagiert und sofort, als sie die Ein- nahme der für sie vorbereiteten Tropfen durch die Tochter bemerkte, das toxolo- gische Institut und den Kinderarzt angerufen, welche sogleich entwarnten. Auch informierte sie den Beklagten darüber (Prot. I S. 6 f.). Die Sex-Fotos der Klägerin hat im Übrigen einzig D._____ zu Gesicht bekommen, wobei auch die Klägerin die Ansicht vertritt, dass er diese nicht hätte sehen dürfen (Prot. I S. 5). An ihrer grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit ändert solches aber nichts. Sodann sind die von der Vorinstanz angeordneten, nicht angefochtenen flankierenden Massnahmen - Beistandschaft und ab Februar 2012 die sozialpä- dagogische Familienbegleitung - bereits in Kraft bzw. wurde Letztere nach drei Monaten bereits erfolgreich abgeschlossen (Urk. 59 S. 26; Urk. 45 S. 3; Urk. 78). Die Wohnortswechsel der Klägerin ändern daran nichts (vgl. auch Urk. 66, betref- fend die vorläufige Weiterführung der Beistandschaft in F._____). Und schliesslich funktioniert das Besuchsrecht unbestrittenermassen gut und wird bereits ab Frei- tagabend ausgeübt (Urk. 45 S. 3; Urk. 58 passim; Prot. II S. 11, 16). In diesem Licht ist die Einholung eines Gutachtens zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin und deren Erziehungsfähigkeit jedenfalls im Rahmen des vorliegenden summarischen Eheschutzrechtsmittelverfahrens nicht indiziert.
III. (Materielles) A. Obhutszuteilung 1. Bei der Frage der Obhutszuteilung ist der Eheschutzrichter an die Best- immungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses gebunden; massgebend bei der vorzunehmenden Beurteilung ist damit das Kindeswohl und alle dafür wichtigen Umstände. Der Richter hat demnach in Würdigung aller konkreten Um- stände nach der für das Kind bzw. die Kinder bestmöglichen Lösung zu suchen (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 406). In grundsätzlicher Hinsicht folgt aus der Maxime des Kindeswohls, dass nicht das Interesse der Eltern, sondern dasjenige des Kindes für die Zuteilung massgebend ist (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 10 zu Art. 133 ZGB). Das Bundesgericht hat im Übrigen versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen. Demnach besitzt derjenige Elternteil den Vorrang, der nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich die Kinder in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können. Steht fest, dass diese Voraussetzungen und sodann die Möglichkeiten, die Kinder persönlich zu be- treuen, auf beiden Seiten ungefähr in gleicher Weise gegeben sind, ist dem Mo- ment der örtlichen und familiären Stabilität und - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGE 115 II 209 m.w.H.). Geschwister sollen nur ausnahmsweise getrennt werden, um zu verhindern, dass sie nicht noch weitere Bezugspersonen verlieren. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit zur Kooperation mit dem andern Elternteil in erzieherischen Belangen sowie die Be- ziehung der Kinder zu den Eltern und damit - namentlich in zerstrittenen Verhält- nissen - die Gewährleistung der Normalisierung der persönlichen Beziehungen zwischen den Kindern und den Eltern (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 ff. zu Art 133 ZGB; BGE 117 II 355). Die für den Scheidungsfall entwickelten Grundsätze erfahren durch die Besonderheiten des Eheschutzverfahrens gewisse Modifizie- rungen. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist eine Eheschutzmass- nahme. Sie bezweckt in erster Linie eine Bewältigung der ehelichen Krise und ist
als vorübergehende Massnahme gedacht (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser N 45 zu Art. 176 ZGB). Von daher können andere Kriterien im Vorder- grund stehen als im Scheidungsfall, der zwangsläufig eine umfassende Neuorien- tierung der "Scheidungsfamilie" nach sich zieht. Insbesondere ist der bundesge- richtliche Grundsatz, dass die Kinderzuteilung auf eine definitive und dauerhafte Lösung auszurichten sei (Lüchinger/Geiser, Kommentar zum SPR, Basel und Frankfurt a.M. 1966, N 8 zu Art. 156 ZGB), vom Zweck der Eheschutzmassnahme her zu relativieren. Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, mög- lichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die bessere Gewähr für stabile Verhältnisse bietet, steht in ei- nem Eheschutzverfahren nicht im Vordergrund. In der Regel ist im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes noch offen, wie lange die Trennungs- zeit dauert und wie sich die Verhältnisse der Eheleute, d.h. der Eltern, in Zukunft entwickeln. Auch die Frage, ob Geschwister getrennt werden sollen, wird sich in einem Eheschutzverfahren kaum stellen. Hingegen ist auf das soziale Umfeld des Kindes besonderes Gewicht zu legen. Seine bisherigen Lebensumstände sollten nicht ohne Not verändert werden. Auch wenn die elterliche Obhut nur einem El- ternteil allein zugeteilt werden muss, hat die eheschutzrichterliche Instanz diejeni- gen Anordnungen zu treffen, die zur Zeit am ehesten stabile, von Zuwendung und elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren und das Kind vor Kri- sen soweit als möglich schützen (ZK-Bräm/Hasenböhler N 90 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Urk. 59 S. 7 f.). 2. Die Vorderrichterin stellte C._____ unter die Obhut der Klägerin. Dies aufgrund der jahrelang gelebten klassischen Rollenverteilung, die so beibehalten werden solle. Die Klägerin sei als Hausfrau und Mutter denn auch in der Lage, sich ausschliesslich der Betreuung und den Sorgen und Nöten der Kinder zu widmen, während der Beklagte zu 100 % erwerbstätig sei, weshalb eine persönli- che Betreuung durch ihn ausser Betracht falle. Ausserdem hätten beide Parteien die innige Geschwisterliebe zwischen C._____ und D._____ bestätigt, weshalb eine Trennung der beiden Kinder nicht in Frage komme. Die Vorwürfe des Be- klagten gegenüber der Klägerin erschienen indessen nicht gänzlich haltlos. Die Klägerin habe aber plausibel machen können, dass ihr gesundheitlicher Zusam-
menbruch im Jahr 2006, wo sie durch Freunde bei der Betreuung der Kinder - C._____ war damals noch ein Baby - habe unterstützt werden müssen, da sie diese aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr genügend habe wahrneh- men können, einmalig gewesen sei und sich so nicht noch einmal wiederholen werde. Die Klägerin sei seither in ärztlicher Behandlung und nehme regelmässig und kontrolliert Medikamente (...-Mittel und ...) ein. Zweifel darüber, ob die Kläge- rin auch längerfristig psychisch stabil bleibe, könnten jedoch nicht ausgeräumt werden. Anlässlich der Verhandlung habe die Klägerin indessen keinen negativen Eindruck erweckt, sie habe ruhig gewirkt, kohärent geantwortet und emotional adäquat auf die Vorwürfe reagiert. Sie habe keinerlei Verzögerung in den Antwor- ten gezeigt, welche auf einen Suchtmittelmissbrauch hinweisen könnten. Der be- klagtische Vorwurf der Prostitution sei zwar nicht gänzlich von der Hand zu wei- sen, nachdem es darauf in der Tat Hinweise gebe. Jedoch fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Kinder damit direkt konfrontiert oder beeinträchtigt wor- den seien. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beklagte selbst in diese Geschichte verwickelt gewesen sei. Der ..-, ...- und ...-Szene schienen wenigs- tens zeitweise beide Parteien angehört zu haben. Durch den Kantonswechsel könne sich die Klägerin im Übrigen - entgegen den Befürchtungen des Beklagten - selbstverständlich nicht der behördlichen Kontrolle entziehen (Urk. 59 S. 9 f.). 3. a) Der Beklagte hält, wie vorstehend bereits gesehen, im Wesentli- chen an seinem, bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Vorwurf der extremen Ver- nachlässigung der Kinder durch die gesundheitlich stark angeschlagene Klägerin fest. Ihre Erziehungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Hinter der Fassade einer klassischen Rollenverteilung zeichne sich ein familiäres Drama ab, habe doch die Klägerin momentan grosse Schwierigkeiten, ihren Alltag zu meistern. Sie habe Depressionen und sei ...-süchtig. Sie schlafe tagelang auf dem Sofa und überlas- se die Kinder sich selber, anstatt dass sie etwas mit ihnen unternehme. Zudem koche sie nur selten, vernachlässige auch die Körperhygiene der Kinder und hole C._____, die oft am Morgen hungrig aus dem Haus geschickt werde, nie vom Kindergarten ab. Sie sei auch oft beim Abendessen nicht dabei, sondern schlafe oder ziehe sich in ihre Chatrooms zurück. Problematisch sei auch, dass die Klä- gerin einen hohen Fixierungsgrad auf ihre Sexualität aufweise, Fotos auf Face-
book stelle, die sie in sexueller Pose zeigten und sich oft mit verschiedenen Se- xualpartnern treffen würde. Zudem gehe sie gelegenheitsmässig auch der Prosti- tution nach (Urk. 58 S. 3). Neu wird vorgebracht, seit dem Umzug der Klägerin (nach F.) seien diverse Gefährdungsmeldungen bei der Beiständin eingegangen. Der Kindergar- ten habe offenbar auch schon zweimal gemeldet, dass C. regelmässig hungrig in den Kindergarten gehe und ihr äusserliches Auftreten zu wünschen üb- rig lasse. Die Kinder hätten auch schon häusliche Gewalt durch den neuen Le- benspartner der Kindsmutter mitbekommen. Der Polizei sei dabei aufgefallen, dass die Kindsmutter einen psychisch und physisch angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Sodann seien die beiden Kinder allein vom Kanton O._____ nach H._____ zu den Grosseltern, welche ein Alkoholproblem hätten, auf Besuch ge- schickt worden (Urk. 58 S. 5). Die Beiständin sei sodann offenkundig bei der Be- richterstattung nicht orientiert, dass noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Sie gehe implizit davon aus, dass die Klägerin die Obhut zugeteilt erhalten habe und der Beklagte wieder ein neues Verfahren anstrebe und damit Unruhe stifte. Bei der Würdigung des Berichts sei dies mit einzubeziehen. Im Bericht stehe nichts über die Telefonate der Beiständin mit der Schule von D._____ und dessen The- rapeutin Frau M.. Die zweimalige Meldung des Kindergartens wegen C.s äusserlichem Auftreten und ihrem Hunger bereits am frühen Morgen fände ebenfalls keinen Eingang in den Bericht bzw. würde verharmlost. Im Bericht stehe auch nichts von der grossen Sitzung am 27. Oktober 2011, mit Vertretern der Gemeinde F. und Frau G., anlässlich welcher die Gemeindever- treter von E._____ ihre grössten Bedenken zur Situation kund getan hätten. Be- reits der Umstand, dass die neue Wohnung in F._____ wegen ausstehenden Mietzinsen hätte verlassen werden müssen, obschon der Beklagte stets Unterhalt geleistet habe, sei sehr aussergewöhnlich und stelle die derzeitige Obhutssituati- on in Frage. Den Kindern werde damit schon wieder ein Wechsel der Umgebung zugemutet. Grosse Bedenken wecke auch, dass die Klägerin die Polizei wegen häuslicher Gewalt ihres neuen Partners habe rufen müssen und diese Beziehung offenkundig instabil sei. Der erneute Umzug nach P._____ per März 2012 sei nicht kindsgerecht und wecke grosse Bedenken. Mit einer weiteren Wanderschaft
nehme C._____ bestimmt Schaden. Ebenso werde die klägerische Erziehungsfä- higkeit durch den Umstand, dass die Klägerin offenbar die geliebten Kaninchen der Kinder ausgesetzt habe, weshalb die Polizei mit dem Tierschutz bei ihr habe aufkreuzen müssen, erneut ernsthaft in Frage gestellt (Urk. 58 S. 6 f.). Bekannt- lich könnte er sein Pensum per sofort auf 80 % reduzieren. Ausserdem würde ihm seine Partnerin Frau Q._____ bei der Betreuung von C._____ aushelfen, so dass sie zu einem grossen Teil von Vater und Stiefmutter betreut würde, wenngleich es zweifellos nicht ganz ohne Fremdbetreuung wie Mittagstische oder einzelne Nachmittage bei Tageseltern ginge (Urk. 58 S. 8). Anlässlich der Berufungsver- handlung liess der Beklagte ausführen, insbesondere mit Blick auf die Umzüge und Partnerwechsel blieben seine Bedenken bestehen, und er erachte die Situa- tion bei der Klägerin als zu wenig kindsgerecht und stabil (Prot. II S. 20). b) Die Klägerin lässt vorbringen, C._____ lebe zusammen mit ihrem Halbbruder D._____ bei ihr. Seit der Geburt der Tochter kümmere sie sich vor- wiegend um die Kinder. Die Parteien hätten während des Zusammenlebens nach dem klassischen Rollenmodell gelebt. Auch seit der Trennung der Parteien sei die Tochter bei der Klägerin und werde von ihr vollumfänglich betreut. Der Beklagte müsste C._____ vorwiegend fremd betreuen lassen, sei es bei einer ... Grossfa- milie oder durch seine neue Partnerin. Überdies könnten die beiden Halbge- schwister nicht mehr zusammen leben, was dem Kindeswohl nicht entsprechen würde. Die vor Vorinstanz von Seiten des Beklagten beigebrachten Briefe von Nachbarn betreffend die angebliche Erziehungsunfähigkeit der Klägerin seien rei- ne Parteibehauptungen. Im Berufungsverfahren vermöge der Beklagte im We- sentlichen keine neuen Vorwürfe vorzubringen. Es treffe insbesondere nach wie vor nicht zu, dass die Klägerin ...-süchtig und depressiv sei, tagelang schlafe und nichts mit den Kindern unternehme (Urk. 67 S. 4 f.). Die Vorinstanz sei auf die (unbegründeten) Vorwürfe des Beklagten sehr wohl eingegangen. Entscheidend sei letztlich, dass die Kinder nie mit einem seitens des Beklagten der Klägerin vorgeworfenen Verhalten konfrontiert worden seien. Zwischenzeitlich sei überdies erstellt, dass die Klägerin ihre gesundheitliche Situation im Griff habe. Aus dem Bericht der Beiständin erhelle, dass sich C._____ gut im Kindergarten eingelebt habe und nicht verwahrlost sei. Somit sei auch klar, dass die aktuellen Kindes-
schutzmassnahmen durchaus genügten. Die Behauptungen des Beklagten, wo- nach diverse Gefährdungsmeldungen bei der Beiständin eingegangen seien, sei- en schlichtwegs erfunden. Ebenso die völlig unsubstantiierten angeblich mitgeteil- ten Bedenken diverser Stellen. Die Kinder seien nie alleine mit dem Zug nach H._____ zu den Grosseltern gefahren. Die Beiständin wäre von sich aus aktiv geworden, wenn Gefährdungsmeldungen bei ihr eingegangen wären. Der erneute Wohnungswechsel nach P._____ sei sicher nicht optimal, sei aber finanziell be- dingt. Inzwischen sei auch der neue Partner der Klägerin ausgezogen (Urk. 67 S. 6 ff.). Die Situation habe sich stabilisiert und die sozialpädagogische Familien- begleitung habe erfolgreich abgeschlossen werden können (Prot. II S. 21 f.). 4. C._____ wurde bisher und auch seit der Trennung der Parteien im Juni 2011 unbestrittenermassen zusammen mit ihrem Halbbruder D._____ von der Klägerin betreut. Die Klägerin ist auch weiterhin in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen, da sie keiner (nennenswerten) Erwerbstätigkeit nachgeht (Prot. II S. 14, 20 f). Demgegenüber war der Beklagte stets Vollzeit erwerbstätig. Wenn- gleich er bereit und es ihm auch möglich wäre, sein Arbeitspensum bei der R._____ AG per sofort auf 80 % zu reduzieren, könnte er seine Tochter keines- wegs überwiegend persönlich betreuen. Er wäre massgeblich auf Fremdbetreu- ung durch verschiedene Personen angewiesen, so durch die ... Grossfamilie S._____ (Urk. 11/5; Prot. I S. 11) oder die als Tagesmütter tätigen Ehefrauen sei- ner Feuerwehrkollegen und im Notfall auch durch seine beiden in der Nähe wohnhaften Schwestern (Prot. II S. 12 f.). Mit der ursprünglich beabsichtigten Be- treuung durch seine Partnerin Q._____ in der eigenen Wohnung, ist - in Anbe- tracht ihres Auszuges aus der Wohnung des Beklagten per 1. August 2012 (vgl. 73; Prot. II S. 11) - im Übrigen nicht mehr zu rechnen. Eine solche Betreu- ung, wenn auch in der vertrauten Umgebung, käme einer persönlichen Betreuung durch die leiblichen Eltern indes ohnehin nicht gleich. Der Beklagte wäre mit Blick auf seine Schichtarbeit (vgl. Prot. I S. 6, 9, 14 f.; Prot. II S. 12 f.) zudem auch zu sensiblen Zeiten auf Fremdbetreuung angewiesen. Dass er stets die Mittelschicht mit fixen Zeiten würde übernehmen können, erscheint nicht realistisch geschwei- ge denn wurde dem Beklagten solches zugesichert (vgl. Prot. II S. 12 f.).
Keineswegs im Einklang mit dem Kindswohl stehen sicherlich die häufigen Umzüge, welche die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, ihren Kindern zugemutet hat. Zunächst im Oktober 2011 von der vertrauten Siedlung in E._____ nach F._____ und per März 2012 von dort nach P.. Immerhin ist ein weite- rer (finanziell bedingter) Umzug nach dem Auszugs ihres damaligen Partners per April 2012 (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen dem Beklagten und der Beiständin G. von April 2012) laut den glaubhaften Ausführungen der Klägerin anläss- lich der Berufungsverhandlung derzeit nun nicht mehr geplant (Prot. II S. 17). Zwar sind Kinder erfahrungsgemäss flexibel und anpassungsfähig, jedoch ist es gerade für "Scheidungskinder", welche ohnehin mit Verlusten von Bezugsperso- nen zu kämpfen haben, zusätzlich belastend, sich immer wieder erneut in einer neuen Umgebung zurecht finden und einen neuen Freundeskreis aufbauen zu müssen. Die Klägerin ist daher, nicht zuletzt im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Einschulung von C._____ (Prot. II S. 14), mit Nachdruck anzuhalten, auch hin- sichtlich ihrer Wohnverhältnisse die gewonnene Stabilität beizubehalten, wie sie das offenbar auch beabsichtigt (Prot. II S. 18). Zudem bleibt C._____ im Rahmen des offenbar gut funktionierenden Besuchsrechts beim Vater (vgl. Urk. 45 S. 3; Urk. 57; Prot. II S. 11, 16) auch der dortige Freundeskreis erhalten. Zwar handelt es sich bei D._____ lediglich um den Halbbruder von C., angesichts des unbestrittenermassen engen und guten Verhältnisses zwischen den beiden (vgl. auch Urk. 45 S. 2; Urk. 13 S. 4; Prot. II S. 16, 20 f.) wäre es indessen belastend für C., wenn sie sich vom "grossen Bruder" trennen müsste. Höchst umstritten ist, wie gesehen, nach wie vor die klägerische Erziehungs- fähigkeit. Für die Erziehungsfähigkeit der Klägerin spricht zunächst sicherlich ihre (bereits gelebte) Bereitschaft, C._____ nach wie vor den Kontakt zum Vater zu ermöglichen, was ihr auch von diesem hoch angerechnet wird (Prot. II S. 20). So darf die Tochter, unbestrittenermassen auf Initiative der Klägerin, den Vater be- reits am Freitagabend besuchen gehen (Prot. II S. 11, 16, 20 f.). Im Jahr 2006 hatte die Klägerin einen gesundheitlichen Zusammenbruch und konnte die Be- treuung der beiden Kinder, wobei C._____ damals noch ein betreuungsintensives Baby war, zeitweise nicht mehr alleine bewältigen (Prot. I S. 5 f., 11 f.; Prot. II S. 15). Solches hat sich indessen, was nicht strittig ist, nicht mehr wiederholt und
gründete wohl auch in der Beziehung zwischen den Parteien, welche damals noch zusammen waren (Prot. II S. 15). Die heutige Situation ist klar anders. Die Klägerin nahm allerdings über Jahre wegen eines chronischen ...-Leidens ...- Medikamente und zudem ... [Medikament] (wegen ... und ...) und war in haus- ärztlicher Therapie (Prot. I S. 12; Urk. 20; Urk. 13 S. 3). Gemäss hausärztlichem Zeugnis vom 1. Februar 2012 erscheine sie nunmehr psychisch gesund und nehme zur Zeit weder ...-Medikamente noch ... (Urk. 55). Dass sie seit längerem keine ... [Medikament] mehr konsumiert, vermochte die Klägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2012 glaubhaft darzulegen (Prot. II S. 15, 18). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlungen vom 11. März 2011 und 7. September 2011 hinterliess die Klägerin offenbar einen guten Eindruck (Urk. 59 S. 9 f; Prot. I S. 2 ff.), ebenso im Rahmen der Berufungsverhandlung. Insbesondere bestanden überhaupt keine Hinweise auf einen ...-Missbrauch. Im Abklärungsbericht des Jugendsekretariats Bezirke I._____ und J._____ vom 16. Februar 2011 ist zu lesen, dass sich die Klägerin nach ihren Möglichkei- ten für die Kinder einsetze (Urk. 7 S. 3 unten). Laut Abklärungsbericht des Ju- gendsekretariates Bezirke I._____ und J._____ vom 12. Juli 2011 könne die Klä- gerin die Erziehung von C._____ wahrnehmen. Eine psychische Erkrankung ei- nes Elternteils stelle jedoch stets einen Risikofaktor für das Kind dar, weshalb Be- gleitmassnahmen anzuordnen seien. Auch der Vater könne die Erziehung von C._____ wahrnehmen. Die emotionale Nähe zum Kind sei bei beiden Elternteilen spürbar geworden. Während des Hausbesuches habe sich überdies gezeigt, dass C._____ den Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater gesucht habe. Ge- genüber der Kindergärtnerin habe C._____ geäussert, dass sie beide Elternteile gern habe. Aufgrund der Einschätzungen bezüglich der Kompetenzen der Mutter und der Tatsache, dass die Mutter bis anhin als Familienfrau tätig gewesen sei, werde es als sinnvoll erachtet, dass C._____ in ihrem gewohnten Umfeld auf- wachsen könne und die enge Beziehung zum Bruder bestehen bleibe. Es werde empfohlen, die Obhut der Mutter, welche allerdings klar einen Unterstützungsbe- darf aufweise, zuzuteilen und die zwingend notwendigen Kindesschutzmassnah- men zu errichten (Urk. 13 S. 3 f.).
Gemäss Bericht der Beiständin G._____ vom 20. Januar 2012 habe C._____ sich gut im zweiten Kindergarten in F._____ eingelebt und gebe sich grosse Mühe. Dass C._____ bereits bald nach Beginn des Kindergartens hungrig gewesen sei, sei mit der Klägerin angeschaut worden und es habe eine Verände- rung statt gefunden. Zwischen den Geschwistern herrsche eine gute Beziehung. Anlässlich eines Hausbesuches habe festgestellt werden können, dass C._____ ein fröhliches Mädchen sei. Sie sei offen und gesprächig. Der Kontakt zwischen Mutter, deren Partner und ihrem Bruder D._____ scheine gut zu sein. Sie habe zufrieden gewirkt. Sie habe keine Gefährdungsmeldungen seitens der Kindergärt- nerin erhalten. Anlässlich des Hausbesuches habe nicht festgestellt werden kön- nen, dass C._____ ungepflegt sei. Auch körperlich habe sie den Anschein eines normal entwickelten Mädchens gemacht. Aus der heutigen Sicht seien Beistand- schaft und Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Unterstützung des Famili- ensystems ausreichend. Es bestünden zur Zeit keine Gründe für eine Fremdplat- zierung oder einen Entzug der Obhut. Sowohl die Lehrperson von D._____ wie auch die Kindergärtnerin von C._____ seien über die Beistandschaft informiert und würden spezielle Beobachtungen melden. Dass die Mutter psychisch ange- schlagen sei, habe sie, die Beiständin, nicht feststellen können. Es gebe zur Zeit keine Hinweise auf eine beschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter (Urk. 45). Dem Abschlussbericht Psychotherapie betreffend D._____ vom 27. März 2012 lässt sich entnehmen, dass D._____ und seine (Halb-)Schwester C._____ in einem fragilen Familiensystem lebten. Die Familie werde erneut umziehen und die Kinder müssten sich wiederum in einem neuen Umfeld eingewöhnen. Die physi- sche und psychische Verfassung der Mutter wird für instabil und störungsanfällig erachtet. Die sozialpädagogische Familienbegleitung sei eine sinnvolle und not- wendige Massnahme, um das System als Ganzes zu stützen, obwohl es für die Mutter bisher schwierig gewesen sei, Hilfe für sich oder die Familie anzunehmen. Aufgrund der schwierigen Familiensituation sei auch die Entwicklung von C._____ zu beobachten. In den Therapiesitzungen habe es immer wieder Hinweise gege- ben, dass C._____s Bedürfnisse teilweise zu kurz kämen (Urk. 64).
Wenngleich, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Hinweise im Abschlussbe- richt vom 27. März 2012, mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 9 unten), gewisse Zweifel darüber, ob die Klägerin auch längerfristig psychisch stabil bleiben werde, nicht ausgeräumt werden können, erscheint ihr Zustand nunmehr über einige Zeit und auch heute jedenfalls stabil und nicht besorgniserregend. Kommt hinzu, dass es C._____ gut zu gehen scheint. Das Problem mit dem Hunger im Kindergarten konnte behoben werden, was zeigt, dass die Klägerin durchaus kooperiert. Zu- dem wurde C._____ unbestrittenermassen erfolgreich in die Vorschule einge- schult und schreibt gute Prüfungen (Prot. II S. 14, 16, 20 f.). Dass die Klägerin an- lässlich des Polizeibesuchs im Rahmen ... vom 20. Dezember 2011 auf die Poli- zei psychisch und physisch angeschlagen gewirkt habe (Urk. 38 S. 2; Urk. 44), ist nachvollziehbar und ändert - als einmaliges Ereignis - nichts an obiger Einschät- zung. Im Übrigen handelte es sich damals offenbar nur um eine verbale Ausei- nandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Partner, T.. Dies aus finanziellen Gründen im Zusammenhang mit der Miete des Hauses in F.. D._____ war damals draussen am Schneeschaufeln und hinterliess bei der Polizei einen netten und aufgestellten Eindruck. Auch C., welche später vom Kindergarten zurück kam, hinterliess einen guten Eindruck, auch optisch (Urk. 38; Urk. 44). Dass T. insbesondere gegenüber den Kindern je hand- greiflich geworden sei, wurde weder behauptet noch ist solches ersichtlich (vgl. Urk. 45 S. 3; Urk. 44). Es handelt sich um ein einmaliges Vorkommnis, welches die Kinder soweit ersichtlich nicht tangierte. Anhaltspunkte dafür, dass die sexuel- len Vorlieben der Klägerin und eine allfällige Gelegenheitsprostitution die Kinder negativ beeinflussen würden, liegen nicht vor. Für die vom Beklagten pauschal in den Raum gestellten diversen angebli- chen Gefährdungsmeldungen (Urk. 58 S. 5) bestehen sodann keinerlei Hinweise. Ebenso wenig betreffend die "grosse Sitzung vom 27. Oktober 2011" mit Vertre- tern der Gemeinde F._____ und der Beiständin G., anlässlich welcher die Gemeindevertreter von E. ihre grössten Bedenken zur Situation kund getan haben sollten. Es besteht insbesondere kein Anlass, den Bericht der Beiständin, welcher umfassend, konzis und objektiv erscheint, in Frage zu stellen und ihr ins- besondere die Unterschlagung wesentlicher Fakten sowie aussagekräftiger Unter-
lagen zu unterstellen. Ob die Beiständin bei ihrer Berichterstattung allenfalls be- reits von einer rechtskräftigen Obhutszuteilung an die Klägerin ausging (Urk. 58 S. 6 oben), spielt keine entscheidende Rolle. Die Beiständin hatte die gerichtli- chen Fragen materiell zu beantworten, was sie denn auch tat (Urk. 45), wobei sie jedenfalls von einer faktischen Obhut der Klägerin ausgehen durfte. Dass die bei- den Kinder über Weihnachten/Neujahr allein vom O._____ nach H._____ zu den Grosseltern geschickt worden seien, wobei die Grossmutter ein gravierendes Al- koholproblem habe (Urk. 58 S. 5), ist bestritten (Urk. 67 S. 9) und durch nichts un- termauert. Zudem vermöchte ein solches einmaliges und nunmehr bald ein Jahr zurückliegendes Ereignis die klägerische Erziehungsfähigkeit nicht entscheidend in Frage zu stellen. Neue angebliche Gefährdungen des Kindeswohls wurden an- lässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen nicht vorgetragen (Prot. II S. 13 ff.). Dem Protokoll des Abschlussgespräches vom 16. Mai 2012 der vom 13. Februar 2012 bis 31. Mai 2012 durchgeführten sozialpädagogischen Famili- enbegleitung ist sodann Folgendes zu entnehmen (Urk. 78): Frau U._____ be- suchte die Familie an 13 Terminen zu unterschiedlichen Zeiten und in verschie- denen Konstellationen. Ausserdem nahm sie an einem Schulgespräch und einem Kindergartenanlass teil. Zu Beginn sei die Begleitung durch Anschuldigungen des Kindsvaters und den Druck auf die Klägerin geprägt gewesen. Hinzu seien die Belastungen durch den Umzug gekommen. Den Ortswechsel habe die Klägerin souverän organisiert, die Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt und Umstellungen für diese, wie beispielsweise den Schulweg und die Anmeldung im Kindergarten, gut vorbereitet. Die Klägerin habe gute Strukturen und könne D._____ und C._____ adäquate Grenzen setzen. Die Klägerin sei präsent und nehme die Be- dürfnisse der Kinder angemessen war. Medienkonsum habe während der Besu- che nicht beobachtet werden können. Auch sei dies durch die Kinder nicht thema- tisiert oder eingefordert worden. Nach der Einschätzung von Frau U._____ gebe es keinen Grund zur Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Diese sei sich ihrer Verantwortung bewusst und verhalte sich entsprechend. Eine Weiter- führung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sei nicht notwendig. Die ehemalige Beiständin schloss sich dieser Einschätzung an. Frau U._____ erach- tete es sodann aufgrund der anfänglichen Schwierigkeiten zwischen D._____ und
seiner Klassenlehrerin, die aber im Schulgespräch hätten thematisiert werden können, für sinnvoll, den weiteren Verlauf aufmerksam zu beobachten. Auch wird der Klägerin empfohlen, auf sich zu achten und sich Ruhephasen zu gönnen (Urk. 78). Der Bericht ist zwar in der Tat knapp gehalten (vgl. auch Prot. II S. 20), allerdings erfolgten immerhin während rund dreier Monate 13 unangemeldete Be- suche bei der Klägerin, deren Erziehungsfähigkeit dabei für gegeben erachtet und eine Weiterführung der Begleitung entsprechend für nicht notwendig befunden wurde. Im ärztlichen Bericht zuhanden des Gerichts vom 6. November 2012 führt Dr. med. N._____ aus, er kenne die Klägerin seit zwei Gesprächen im Rahmen seiner Sprechstunde. Angesichts der sehr schwierigen medizinischen Problematik mache die Patientin auf ihn einen, der Situation angepassten, ruhigen Eindruck. Trotz massivsten ... Zeichen im Bereich der ... [Körperteil] mit entsprechendem Beschwerdebild, seien ihr Verhalten und ihre Schilderungen der Beschwerden vernünftig und der Situation angepasst. Die im Spital durchgeführte ...-Therapie habe vorerst eine erfreuliche Besserung der Beschwerden erbracht. Wie lange dieser Effekt anhalte, sei ungewiss. Langfristig sei die Prognose diesbezüglich si- cherlich mit Vorsicht zu stellen, da es sich im weitesten Sinne um Abnutzungser- scheinungen handle, welche bekanntermassen immer progredient seien (Urk. 80/1). Eine psychische Problematik wird nicht umschrieben (Urk. 80/1). Mit ihren ...-Problemen weiss die Klägerin mittlerweile umzugehen und steht deswegen in ärztlicher Behandlung (Prot. I S. 15 f.; Urk. 80/1). Dank der Infiltrationstherapie ist sie derzeit schmerzfrei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Erziehungsfähigkeit durch dieses körperliche Leiden gegenwärtig beeinträchtigt sein sollte. Anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhand- lung vom 27. November 2012 gab die Klägerin offen darüber Auskunft, dass bei ihr zuhause ab zirka 10.00 Uhr der Fernseher laufe und C._____ offenbar, wenn sie früh wach ist, vor der Vorschule noch eine Kindersendung schauen dürfe. Während des Mittagessens laufe der Fernseher aber nicht und am Abend schaue sie selbst (Prot. II S. 19). Ein übermässiger Medienkonsum, insbesondere durch die Kinder, konnte durch die sozialpädagogische Familienbegleitung im Übrigen
nicht festgestellt werden (Urk. 78 S. 1). Die Klägerin schilderte auch glaubhaft verschiedene Aktivitäten, die sie mit den Kindern unternimmt (Memory spielen, Basteln, Backen, Kochen; Prot. II S. 20). Resümiert erscheinen beide Parteien und insbesondere auch die Klägerin erziehungsfähig. Insbesondere hinterliess auch die Klägerin anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wie bereits erwähnt, einen guten Eindruck, und es konnte die sozialpädagogische Familienbegleitung nach drei Monaten erfolgreich abge- schlossen werden. Auch erscheint glaubhaft, dass die Klägerin seit längerer Zeit und auch aktuell keine ... mehr konsumiert. Und schliesslich sahen auch die ver- schiedenen Beistände keinen Handlungsbedarf auf Seiten der Klägerin. Die bis- herige Betreuung und vor allem auch die Möglichkeit der inskünftig persönlichen Betreuung sprechen klar für eine Zuteilung der Obhut über C._____ an die Kläge- rin. Sodann ist im Sinne des Kindeswohls die Stabilität der Verhältnisse hoch zu gewichten. C._____ besucht seit dem Spätsommer in P._____ die Vorschule und soll nicht ohne Not aus ihrem dortigen sozialen Umfeld gerissen werden, wobei die Klägerin glaubhaft dartat, nicht erneut wegziehen zu wollen. Ausserdem ver- bindet C._____ ein enges Verhältnis zu ihrem Halbbruder D., weshalb sie weiterhin mit ihm zusammen aufwachsen soll. Demgegenüber vermochte der Be- klagte kein einheitliches, überzeugendes Betreuungskonzept während seiner be- ruflich bedingten beträchtlichen Abwesenheiten zu präsentieren. Das Besuchs- recht des Beklagten funktioniert unbestrittenermassen einwandfrei, so dass die für C.s Entwicklung wichtige Beziehung zum Vater bestehen bleibt. Die Obhut über C. ist daher in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zuzuteilen. Den aufgrund des Abschlussberichts Psychotherapie betreffend D. vom 27. März 2012 hintergründig bestehen bleibenden Zweifeln betreffend die Stabilität des psychischen Zustandes der Klä- gerin wurde mit den (maximalen), nicht angefochtenen flankierenden Massnah- men gemäss Dispositivziffer 4 (Beistandschaft und sozialpädagogische Familien- begleitung) hinreichend Rechnung getragen. Die Familienbegleitung ist, wie ge- sehen, abgeschlossen. Die Erziehungsbeistandschaft besteht aber nach wie vor und die Klägerin steht mit dem Beistand auch in Kontakt (Prot. II S. 17 f.).
B. Besuchsrecht und Unterhalt Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat der Beklagte das Besuchsrecht (Dispositivziffer 3) und die Unterhaltsbei- träge (Dispositivziffer 5) nicht angefochten, weshalb die Regelung der Vorinstanz zu übernehmen ist. IV. (Unentgeltliche Rechtspflege) Die erste Instanz gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 59 S. 24). Im vorliegenden Berufungsverfahren liessen beide Parteien erneut um Ge- währung des Armenrechts ersuchen (Urk. 58 S. 3; Urk. 67 S. 2; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Da die erstinstanzliche Unterhaltsregelung für den Eventualfall nicht ange- fochten wurde, bleibt es bei einem monatlichen Manko von Fr. 1'213.–. Vor die- sem Hintergrund und weil überdies die Klägerin teilweise fürsorgeabhängig und der Beklagte hoch verschuldet ist (vgl. Urk. 23/6) und zudem offenbar seinen Ne- benjob gekündigt hat (Urk. 33), ist beiden Parteien auch im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und je in der Person ihrer Rechtsvertreter eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht angefochten (Urk. 58 S. 2, Dispositivziffern 9-10), weshalb es dabei bleibt. 2. Die Verfahrenskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO).
Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vo- rinstanz geltenden Bestimmungen bemessen. Es rechtfertigt sich eine Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.– (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GerGebV). Die Kosten werden in der Regel nach dem Ausmass des Unterliegens aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie können aber auch nach Ermessen auferlegt werden, nämlich wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war und in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Pra- xisgemäss sind den Parteien in diesem Licht auch unter der neuen schweizeri- schen Zivilprozessordnung die Kosten der Kinderbelange je hälftig aufzuerlegen (ZR 84 Nr. 41), zumal dem Beklagten insbesondere mit Blick auf die Noven gute Gründe für seine Anträge betreffend die Obhutszuteilung zuzubilligen sind. Weil praktisch einzig die Obhutszuteilung strittig war, sind die Kosten den Parteien somit je zur Hälfte aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dement- sprechend sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffern 1, 4, 8, 9 und 10 des Urteils der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. September 2011 rechtskräftig sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden gutgeheissen und es werden der Kläge- rin für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unent-
geltliche Rechtsvertreterin und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Die gemeinsame Tochter C., geboren tt.mm.2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Beklagte ist berechtigt, das Kind jeweils jedes zweite Wochenende ei- nes jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) und in geraden Jahren über Os- tern, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungera- den Jahren über Pfingsten von Samstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte ist zudem berechtigt, das Kind nach Eintritt ins schulpflichtige Alter während der Schulferien für drei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte teilt der Klägerin min- destens drei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausü- ben will. Ein Besuchsrecht für D. besteht für den Beklagten nicht. Angesichts des Alters von D._____ ist es aber an ihm zu entscheiden, ob er ein solches wünscht oder nicht. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'508.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzula- gen zu bezahlen, nämlich Fr. 1'708.– für sie persönlich und Fr. 800.– (zu- züglich Kinderzulagen) für das Kind, zahlbar jeweils zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Oktober 2011. 5. Es wird von folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien ausgegangen: - Bedarf Klägerin: (exkl. Steuern) Fr. 3'721.00 - Einkommen Klägerin: Fr. 0.00
Zürich, 10. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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