Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 19. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2011 (EE110097)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. November 2011 entschied die Vorinstanz über das bei ihr mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 eingeleitete Eheschutzverfahren (Urk. 30; Urk. 1). 2. Gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2011 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig am 31. Januar 2012 (Poststempel 30. Januar 2012) Berufung (Urk. 29; Urk. 25). Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde dem Gesuchsteller eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 31). Nachdem der Gesuch- steller diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2012 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvor- schuss zu bezahlen. Dabei wurde angedroht, dass bei Nichtbezahlung innert die- ser Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 33). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 2. März 2012 zugestellt, womit die Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses am 7. März 2012 ablief (Urk. 33). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Berufung einzutreten ist. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 Ger- GebV auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Um- triebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 19. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
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