Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110067-O/U01.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 13. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch lic.iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Kontaktverbot)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Oktober 2011 (EE110198) Erwägungen: I. 1. Am 10. Juni 2011 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) mit Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen
ein Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Nach der Anord- nung diverser superprovisorischer Massnahmen (Urk. 3), der Abweisung eines superprovisorischen Massnahmegesuchs des Gesuchsgegners und Berufungs- klägers (fortan: Gesuchsgegner, Urk. 36, Urk. 40) und dessen teilweiser Gutheis- sung als vorsorgliche Massnahme (Urk. 44), der Einholung zweier Berichte zu den Kinderbelangen beim Sozialzentrum C._____ (Urk. 32, 49) und der Durchfüh- rung der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2011 (Prot. Vi S. 8ff.) fällte die Vo- rinstanz ihren Entscheid mit Urteil und Verfügung vom 14. Oktober 2011, in be- gründeter Fassung zugestellt am 5. Dezember 2011. Bezüglich der strittigen Kin- derbelange (namentlich Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft) traf sie folgende Anordnungen (Urk. 69 S. 19 ff.): "2. Die Obhut über die Kinder D., geboren am tt.mm.2005, und E., gebo- ren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder jeden zweiten Sonntag- nachmittag unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Die Vormundschaftsbehörde F._____ wird ersucht, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen das Hochbett herauszugeben. Die übrigen Herausgabebegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 10. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F., zu betreten sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Das Kon- taktverbot gegenüber den Kindern D. und E._____ wird ab Rechtskraft die- ses Entscheides aufgehoben." 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 fristgerecht Berufung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 68 S. 2 f.): "1. Die Dispositivziffern 2, 4, 5 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) seien aufzuheben. 2. Die Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. EE110198-L) sei insoweit abzuändern, dass der Gesuchsgegner bzw. Berufungskläger das Hochbett der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten nicht herausgeben muss.
gabe vom 7. Februar 2012 beantragte das Sozialzentrum neben der Errichtung einer Prozessbeistandschaft die Anordnung einer vorsorglichen Besuchsrechts- beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 82). Die Stellungnahmen der Par- teien hierzu sowie eine weitere sachbezügliche Eingabe des Gesuchsgegners ergingen unter dem 8. März 2012 (Urk. 86) und dem 15. März 2012 (Urk. 87, 88). Mit Eingabe vom 15. März 2012 stellte der Gesuchsgegner ausserdem ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Anträgen (Urk. 87): "1. Es sei für die Dauer des Prozesses für die Kinder D._____ (geb. tt.mm.2005) und E._____ (geb. tt.mm.2009) ein Besuchsrecht anzuordnen. 2. Es sei den gemeinsamen Kindern, D._____ (geb. tt.mm.2005) und E._____ (geb. tt.mm.2009) ein Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs beizugeben. Der Beistand sei insbesondere anzuweisen, für eine gehörige Übergabe der Kinder an den Vater im Rahmen dessen Besuchs- rechts zu sorgen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." II. 1. Prozessuales 1.1. Das Sozialzentrum C._____ stellte mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 und 7. Februar 2012 den Antrag auf Bestellung eines Prozessbeistandes für die Kinder (Urk. 74, 82), womit sich beide Parteien einverstanden erklärten (Urk. 77 S. 2, 78 S. 14). 1.2. Eine Kindesvertretung ist anzuordnen, wenn diese nötig erscheint, mithin im Prozess eine besondere Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes be- steht. Dabei ist - namentlich bei umstrittenen Besuchsrechts- und Obhutsfragen - eine Streitigkeit von derartiger Intensität notwendig, dass auch nach allgemeinen Kriterien von einem schweren Fall gesprochen werden muss (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Zürich 2010, N 9 ff. zu Art. 299 ZPO). Grundsätzlich ist es Sa- che der Vormundschaftsbehörde (oder der Eltern) im Rahmen von Gerichtsver- fahren entsprechende Anträge zu stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Dem Ansin- nen ist jedoch auch aus materieller Sicht nicht zu entsprechen. Eine umstrittene
Obhutszuteilung und Besuchsrechtsregelung wie die vorliegende stellt für sich al- lein keinen solchen wichtigen Grund dar. Auch wenn die Kinder durch das Verhal- ten der Parteien und das Verfahren unweigerlich tangiert werden, liegt noch kein ungewöhnlich strittiges Verfahren vor. Auch sind aus den Akten keine übrigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung ersichtlich, welche die Einset- zung einer Kindesvertretung notwendig machten. Auf die Bestellung einer Pro- zessvertretung für die Kinder ist daher zu verzichten. 2. Obhut 2.1. Die Vorinstanz erwog, die noch relativ kleinen Kinder seien zunächst in ers- ter Linie, seit der Trennung der Parteien im Mai 2011 ausschliesslich von der Ge- suchstellerin betreut worden. Sie hält die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin für intakt und das Kindswohl bei der Mutter für gewährleistet (Urk. 69 S. 9 f.). Demgegenüber seien dem Gesuchsgegner mit Blick auf dessen aktenkundigen Gewaltausbrüche und sein jähzorniges Verhalten sowie wegen der Befürchtung einer Beeinflussung der Kinder gegen die Gesuchstellerin die notwendigen erzie- herischen Fähigkeiten abzusprechen (Urk. 69 S. 10). 2.2. Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, bei der Gesuchstellerin hätten be- reits nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ Probleme mit der Erziehungs- fähigkeit bestanden. So sei der damalige Ehemann der Gesuchstellerin und Vater von G._____ bei der Vormundschaftsbehörde vorstellig geworden, weil G._____ von ihrer Mutter geschlagen werde (Urk. 68 S. 5 f., Urk. 72/8). Die Gesuchstellerin sei mit der Erziehung der Kinder überfordert und die von ihr in Anspruch genom- mene therapeutische Hilfe genüge nicht einmal, um sie zu stabilisieren (Urk. 68 S. 8). Er selbst sei jedoch durchaus fähig, seine Kinder zu erziehen. Da bei ihm keine psychischen Defizite und Instabilitäten festgestellt worden seien, seien ihm die Kinder zuzuteilen (Urk. 68 S. 10 f.). 2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien zur Obhutszuteilung ist auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 7). Hinzuweisen ist insbesondere auf das Kriterium der Gewähr der geistig-psychischen, körperlichen und sozialen Entfaltung des Kindes und dessen soziales Umfeld. Die eheschutz-
richterliche Instanz hat diejenigen - naturgemäss lediglich vorübergehenden - An- ordnungen zu treffen, welche zur Zeit am ehesten stabile, von Zuwendung und el- terlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren (vgl. ZK-Bräm/Hasen- böhler, Zürich 1997, N 90 zur Art. 176 ZGB mit weiteren Hinweisen, Sut- ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11ff. zu Art. 133 ZGB). 2.4. Der Gesuchsgegner untermauert seinen Standpunkt der fehlenden Erzie- hungsfähigkeit der Gesuchstellerin zunächst mit Vorkommnissen, welche sich mit der nicht gemeinsamen Tochter G._____ (geboren tt.mm.1997) im Jahre 2000, mithin vor über zehn Jahren zugetragen haben sollen (Urk. 68 S. 5). Die erhobe- nen Vorwürfe sind weder aktuell noch erscheinen sie glaubhaft. Namentlich wer- fen Authentizität und Beschaffung (Urk. 88 S. 3 ff.) des beigebrachten angebli- chen Protokolls der Vormundschaftsbehörde (Urk. 72/8) Fragen auf. Diese will nämlich in jenem Zeitraum weder Abklärungen in der fraglichen Sache unter- nommen noch das eingereichte Protokoll erstellt haben (Urk. 80/1). Weitere An- haltspunkte für die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin die Kinder schlage (Urk. 77 S. 5), lassen sich weder in den zahlreichen und aktu- ellen Berichten des Sozialzentrums C._____ (Urk. 32, 49, 75) noch in den übrigen Akten finden. Anders verhält es sich indes mit dem Vorwurf der sehr instabilen psychischen Verfassung der Gesuchstellerin. Aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums C._____ vom 20. Dezember 2011 geht hervor, dass der Gesuch- stellerin die Belastung massiv zusetze, sie Schlafprobleme habe und nach Aus- sagen des Frauenhauses manchmal gar suizidal sei. Im Laufe des Herbstes habe sich nun die Situation für die Gesuchstellerin und die Kinder etwas beruhigt und sie könne den Alltag als Alleinerziehende mit den zwei Kindern wieder einigerma- ssen bestreiten (Urk. 75 S. 3, 5). Die im Bericht geschilderte grosse psychische Belastung der Gesuchstellerin rührt offenbar in erster Linie von der akuten Tren- nungsproblematik her. Seit September 2011 wird die Gesuchstellerin nun diesbe- züglich aus eigener Motivation regelmässig psychologisch betreut (Urk. 80/3). Angesichts der hohen Sitzungskadenz - ein- bis zweimal pro Woche - ist davon auszugehen, dass sie stets über kompetente Beratung und Ansprechpersonen verfügt und bei auftretenden Schwierigkeiten, namentlich auch bei möglichen
Überforderungszuständen (Urk. 75 S. 3, 77 S. 4 f.), rechtzeitig aufgefangen wird. Auch ihrer starken Abhängigkeit von Entscheidungen Dritter, seien es diejenigen ihrer Mutter oder des Gesuchsgegners (Urk. 75 S. 2, 3, 77 S. 3), kann mit dieser Massnahme begegnet werden. Erfahrungsgemäss ist zudem eine gewisse Situa- tionsberuhigung zu erwarten, sobald sich die getroffene Regelung hinsichtlich der Kinderbelange eingespielt hat. Für die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin spricht ausserdem, dass sie sich offenbar der Wichtigkeit der Stabilität des kindli- chen Umfelds bewusst ist, hat sie sich doch gegen einen ihr empfohlenen Aufent- halt in einer Mutter-Kind-Einrichtung entschieden, um den Kindern den Besuch des gewohnten Kindergartens resp. der Kinderkrippe zu ermöglichen (Urk. 75 S. 3). Insgesamt ist demnach mit der Vorinstanz von einer intakten Erziehungsfä- higkeit der Gesuchstellerin auszugehen (Urk. 69 S. 9). Demgegenüber vermag der Gesuchsgegner die Vorbehalte gegenüber seinen er- zieherischen Fähigkeiten nicht zu entkräften. Seine verbalen Gewaltausbrüche sind aktenkundig. So ist im Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom tt.mm.2011 von Drohungen und Druckversuchen gegenüber dem zuständigen Abklärungsteam die Rede (Urk. 9 S. 1). Ähnliches ergibt sich aus der Aktennotiz einer betroffenen Beamtin der Kantonspolizei Zürich vom 22. August 2011 (Urk. 22). Inwiefern die Aussagen im Brief an die Gesuchstellerin, wonach er vor Gericht "schon die Kavallerie auffahren lassen" könne und ihr ein Ultimatum zur aussergerichtlichen Einigung stellte (Urk. 18/2), tatsächlich geeignet waren, die Gesuchstellerin in Schrecken zu versetzen (Urk. 68 S. 9/10), ist unklar. Entschei- dend ist, dass den befassten Behörden nach der Einvernahme beider Parteien zur Beruhigung der Situation die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme so- wie im Nachgang auch deren Verlängerung angezeigt erschien (Urk. 19, 51/3, 33). Zwar mag durchaus zutreffen, dass die christliche Überzeugung dem Ge- suchsgegner grundsätzlich verbietet, Drohungen oder Gewalt gegenüber der Ge- suchstellerin oder den Kindern anzuwenden (Urk. 68 S. 10). Auch ist dem Ge- suchsgegner zu attestieren, dass auch er angesichts des seit Längerem andau- ernden, heftigen Konflikts der Parteien unter grossem Druck steht. Dennoch kann sein fortgesetztes aggressives Verhalten nicht mit der Sorge um die Kinder herun- ter gespielt werden (Urk. 68 S. 9). Vielmehr wurde es selbst von verschiedenen -
beruflich geschulten - Dritten als bedrohlich eingestuft. Diese Haltung des Ge- suchsgegners aber ist jedenfalls nicht geeignet, Vertrauen in dessen ruhigen, auch in Konfliktsituationen erzieherisch besonnenen Umgang mit den Kindern zu fassen. Vor diesem Hintergrund erscheint die geistig-psychische, körperliche und soziale Entfaltung der Kinder beim Gesuchsgegner weniger gewährleistet als bei der Mutter. Daran vermögen weder die neuen Vorbringen zu den Vorfällen betref- fend die Unterwäsche von G., die Wohnungsschlüssel (Urk. 1 S. 4, Urk. 68 S. 7 f.) sowie das (vermeintliche) SMS der Gesuchstellerin (Urk. 68 S. 10, 17, 18/1, 51/5) etwas zu ändern. Auf den im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erhobenen Vorwurf der sexuellen Übergriffe auf G. wird nachstehend näher einzugehen sein (vgl. Ziff. 3.4.). Da gestützt auf die vorstehenden Erwägungen das Kindswohl von D._____ und E._____ bei der Gesuchstellerin gewährleistet ist, bleibt es bei der vom Vorderrichter getroffenen Obhutszuteilung. 3. Besuchsrecht 3.1. Der Vorderrichter erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, die Kinder je- den zweiten Sonntagnachmittag unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.2. Der Gesuchsgegner beantragt für den Fall der Obhutszuteilung an die Ge- suchstellerin zunächst mit Hinweis auf seine Ausbildung zum Pastor und dem damit verbundenen Abhalten sonntäglicher Gottesdienste die Verschiebung des Besuchstags auf den Samstag(nachmittag oder -vormittag), eventualiter auf den Sonntagvormittag. Zudem verlangt er zur Förderung eines guten Vater-Kind- Verhältnisses eine Ausdehnung des Kontakts zur Tochter D._____ auf sechsmal jährlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (Urk. 68 S. 13 f.). Die Gesuchstelle- rin hält demgegenüber im Einklang mit der Empfehlung des Sozialzentrums C._____ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 75 S. 6 f.) ein begleitetes Besuchsrecht für angezeigt, welches jeweils zweimal pro Monat am Sonntagvormittag oder - nachmittag in einem Besuchtreff durchzuführen sei (Urk. 78 S. 13). 3.3. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhalts- punkte für die Gefährdung des Kindeswohls (BGE 122 III 407 f.). Es ist insbeson-
dere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entfüh- rungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflus- sung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestör- tem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 26 m.w.H.). In pro- zessualer Hinsicht ist zu beachten, dass das Gericht im hier vorliegenden Anwen- dungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO), mithin auch eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der anfechtenden Partei vornehmen kann. 3.4. Inwiefern der nunmehr auch seitens des Sozialzentrums im Abklärungsbe- richt erhobene, schwerwiegende Vorwurf zutrifft, wonach sich der Verdacht der sexuellen Übergriffe des Gesuchsgegners auf G._____ nach Gesprächen mit ihr erhärtet habe (Urk. 75 S. 6, 78 S. 13), ist zur Zeit unklar. Weitere Abklärungen sind offenbar im Rahmen eines Auftrages der Vormundschaftsbehörde im Gange (Urk. 75 S. 1). Im Bericht wird angeführt, der Gesuchsgegner habe G._____ im- mer wieder beim Duschen zugeschaut und sie auch einmal angefasst. Es werde befürchtet, das fehlende Gespür des Gesuchsgegners für Grenzen und die feh- lende Respektierung der Intimität könne mit der Zeit auch D._____ betreffen, wel- che es zu schützen gelte (Urk. 75 S. 6). Festzuhalten ist in diesem Zusammen- hang, dass die bestrittenen Behauptungen jedenfalls (noch) nicht zu einer Straf- anzeige gegen den Gesuchsgegner, sei dies seitens der Gesuchstellerin oder der Behörden, geführt haben (Urk. 68 S. 8, 78 S. 9, Prot. Vi S. 15). Demgegenüber sind die im Bericht geäusserten Befürchtungen betreffend die mögliche Ausübung von Druck auf die Gesuchstellerin und der dadurch bewirkten grossen Loyalitäts- konflikte bei den Kindern angesichts der belegten Vorkommnisse nachvollziehbar. Namentlich sind eine starke Abhängigkeit der Gesuchstellerin von ihrem Ehe- mann und dessen Entscheidungen sowie ein sehr hohes Konfliktpotential inner- halb der ehelichen Beziehung festzustellen. Die Gesuchstellerin verbrachte offen- bar auch aus Angst vor dem Gesuchsgegner knapp einen Monat mit den Kindern im Frauenhaus (Urk. 32 S. 2, 3, 49 S. 2) und es mussten Gewaltschutzmassnah- men getroffen werden (Urk. 51/3, 51/4). Ohne Zweifel ist das Verhältnis der Kind- seltern als schwer gestört zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund sind erhebliche
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts vorher- sehbar. Dass der Gesuchsgegner angeblich Garant für die Durchführung des Be- suchsrechts des Vaters von G._____ gewesen sei (Urk. 68 S. 11), vermag daran nichts zu ändern, steht das vorliegend zu beurteilende Besuchsrecht doch in ei- nem für ihn als Direktbetroffenen ganz anderen Spannungsverhältnis. Die Anord- nung eines unbegleiteten Besuchsrechts - selbst bei gleichzeitiger Bestellung ei- nes Besuchsbeistandes - wäre bei dieser Sachlage angesichts des im Kindes- schutz herrschenden Präventionsgedankens, der ein vorausschauendes Handeln verlangt, ungenügend und nicht sachgerecht (vgl. BSK-Breitschmid, N 5 zu Art. 307 ZGB). Dass dadurch die Kontakte zwischen Vater und Kindern auf ein Minimum reduziert werden und dem Gesuchsgegner die Möglichkeit genommen wird, die Kinder an kulturelle, soziale und kirchliche Anlässe mitzunehmen (Urk. 87 S. 3, 88 S. 6), muss unter diesen Umständen vorläufig hingenommen werden. Angesichts des Vorliegens genügender Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erscheint die Anordnung eines begleiteten Be- suchsrechts verhältnismässig. In der Anfangsphase unterstützt diese Massnahme zudem einen Wiederaufbau des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Ge- suchsgegner und den Kindern, welche ihren Vater seit Mai 2011 nicht mehr gese- hen haben. 3.5. Für die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts bietet sich der Be- suchstreff "H." in F. an, welcher jeweils sonntags geöffnet ist. Der Gesuchsgegner macht nun geltend, dass er bisweilen am Sonntag zu verschie- denen Zeiten Gottesdienste abzuhalten habe, welche zweimal am Vormittag, je- weils um 9.30 Uhr und um 11 Uhr, sowie zweimal am Nachmittag, jeweils um 17 Uhr und um 19 Uhr stattfinden würden (Urk. 68 S. 13). Angesichts der gegebenen Öffnungszeiten des Besuchstreffs ist das Besuchsrecht auf jeden zweiten (frühen) Sonntagnachmittag festzulegen, um dem Gesuchsgegner die Abhaltung sowohl der Vormittags- als auch der (allenfalls erst zweiten) Nachmittagsgottesdienste zu ermöglichen. Sollte sich der fragliche Besuchstreff für die Ausübung des Besuchs- rechts als ungünstig erweisen, bleibt es dem Beistand unbenommen, einen hierfür besser geeigneten Ort zu bestimmen.
3.6. Die beantragte Ausdehnung des Besuchsrechts mit Übernachtung für die Tochter D._____ ist angesichts des begleiteten Besuchsrechts nicht angezeigt. Dem entsprechenden Antrag ist daher nicht stattzugeben. 4. Erziehungsbeistandschaft Die vom Vorderrichter angeordnete Erziehungsbeistandschaft ist im Inhalt unan- gefochten (Urk. 68). Der Antrag des Gesuchsgegners auf Ernennung eines Bei- standes durch die Vormundschaftsbehörde I._____ blieb unbegründet (Urk. 68 S. 2) und ist denn auch nicht nachvollziehbar. Ist es doch zweckdienlich, die bes- tens mit dem vorliegenden Fall vertraute Vormundschaftsbehörde F._____ mit der Bestellung eines Beistandes zu beauftragen. Sollte der Grund für den Antrag in den glaubhaft dargetanen, sehr angespannten Beziehungen zwischen dem Ge- suchsgegner und den Mitarbeitern des Sozialzentrums C._____ sowie der Vor- mundschaftsbehörde F._____ liegen, wie in seinem Massnahmegesuch erwähnt (Urk. 87 S. 2; Urk. 75 S. 4 ff., Urk. 24, Urk. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Vormundschaftsbehörde einen vom bisher tätigen Abklärungsteam unabhängigen Beistand ernennen kann. Dies ist ihr denn auch vorliegend mit Blick auf die Beru- higung der angespannten Lage zu empfehlen. Es wird Aufgabe dieser Person sein, als Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten zu wirken. Es bleibt demnach bei der von der Vorinstanz getroffenen Anordnung, wonach der Bei- stand resp. die Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde F._____ zu ernen- nen ist. 5. Kontaktverbot 5.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde ein Kontaktverbot des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin angeordnet (Urk. 69 S. 17, 22). Der Gesuchsgeg- ner beantragt nun dessen Lockerung, indem ihm erlaubt werde, bezüglich der Kinderbelange und organisatorischer Angelegenheiten zur Vereinfachung mit der Gesuchstellerin per Telefon, SMS oder Brief in Kontakt zu treten (Urk. 68 S. 2, 12). Die Gesuchstellerin will an der bisherigen Regelung festhalten. Es sei wich- tig, dass sie und die Kinder sich sicher fühlen und zur Ruhe kommen könnten (Urk. 78 S. 12).
5.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, gestaltet sich das Verhältnis zwischen den Parteien als äusserst schwierig. Die Gesuchstellerin hat Angst vor Konfronta- tionen mit dem Gesuchsteller und steht unter grossem psychischen Druck. Dass dieser auch bereits bei schriftlichem Kontakt mit dem Gesuchsgegner erhöht wird, ist glaubhaft und gilt es angesichts des massiv belasteten Familiensystems zu vermeiden. Dafür erscheint die etwas umständliche allfällige Absprache der Par- teien über eine Drittperson zumutbar. Das angeordnete Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin erscheint somit als notwendig und verhältnismässig. Der diesbezüglich Antrag des Gesuchsgegners ist abzuweisen. 6. Hochbett Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner im angefochtenen Urteil zur Herausgabe des Hochbetts an die Gesuchstellerin (Urk. 69 S. 14, 22). Zusammen mit seinem Berufungsantrag betreffend Obhutszuteilung an ihn erhebt er nun An- spruch auf das Kinderbett (Urk. 68 S. 12). Dieser Argumentation ist aufgrund der Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin und der Einschränkung des Besuchs- rechts der Boden entzogen. Da E._____ demnächst ein grösseres Bett benötigt, was unbestritten blieb (Urk. 78 S. 12, 88 S. 6), ist der Gesuchsgegner zur Her- ausgabe des Hochbetts zu verpflichten. Auch in diesem Umfang dringt dessen Berufung nicht durch.
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf vorsorgliche Anordnung des Besuchs- rechts und Bestellung eines Besuchsbeistandes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Oktober 2011 (EE110198) wird mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 wie folgt bestä- tigt. "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 20. Juni 2011 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder D., geboren am tt.mm.2005, und E., ge- boren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Für die Kinder D., geboren am tt.mm.2005, und E., geboren am tt.mm.2009, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/der Beiständin werden die fol- genden Aufgaben übertragen: - die Mutter in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen, - die weitere Pflege, Erziehung und Entwicklung der Kinder zu überwachen, - die Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts zu regeln und zu überwachen, - für die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein. 4. (...) 5. Die Vormundschaftsbehörde F._____ wird ersucht, einen Beistand/eine Beistän- din gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen.
Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu Ehegatten- und Kin- derunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass beide Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, Unterhalts- beiträge zu bezahlen. 7. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F., wird, inkl. Hausrat und Mo- biliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur al- leinigen Benützung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen das Hochbett herauszugeben. Die übrigen Herausgabebegehren der Gesuchstelle- rin werden abgewiesen. 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen die folgenden Gegenstände auszuhändigen: − Bibliothek (drei Tablare) − die persönlichen Unterlagen (im Pult im Schlafzimmer; Schlüssel beim Ge- suchsgegner) − die Reiseprospekte (auf dem Tablar im Wohnzimmer) − Videothek und CD's − Fernseher. Der Gesuchsgegner hat die Gegenstände unter Wahrung des Kontaktverbotes durch einen Dritten entgegennehmen zu lassen. 10. Dem Gesuchsgegner wird verboten, die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], F., zu betreten sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Das Kon- taktverbot gegenüber den Kindern D._____ und E._____ wird ab Rechtskraft die- ses Entscheides aufgehoben. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf Begründung verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. Oktober 2011 (EE110198) wird aufgehoben. 3. Dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Kinder D., geboren tt.mm.2005, und E., geboren tt.mm.2009, gewährt. Dieses hat im Rahmen des Begleiteten Besuchstreffs "H." stattzufin- den, soweit im Besuchstreff möglich alle zwei Wochen jeweils am Sonntag- nachmittag. 4. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwältin lic. iur . X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozess- führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. 7. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich so- wie an die Vormundschaftsbehörde F._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. G. Ramer Jenny
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