Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110066-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und ErsatzOberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 19. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2011 (EE110059)
Rechtsbegehren: "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die Kinder C., geboren tt.mm.2004, und D., geboren tt.mm.2008, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Die eheliche Wohnung an der ...strasse ... in E._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur ausschliessli- chen Benutzung zuzuweisen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 30. September 2011 zu verlassen und der Ge- suchstellerin sämtliche Schlüssel dazu auszuhändigen. 6. Der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Getrenntlebens zur Be- zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Gesuchstellerin persönlich zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die eheliche Wohnung an der ...strasse ... in E._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. 3. Der Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung wegen Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB verpflich- tet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 15. November 2011, 12.00 Uhr, zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel dazu auszuhändigen. 4. Die Kinder C., geb. tt.mm.2004, und D., geb. tt.mm.2008, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuch- stellerin gestellt. 5. Für die Kinder C., geb. tt.mm.2004, und D., geb. tt.mm.2008, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2
ZGB errichtet. Die Vormundschaftsbehörde E._____ wird ersucht, un- verzüglich eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Die Beiständin oder der Beistand wird ersucht, in Bezug auf die Aus- übung des Besuchsrechts gestaltend und vermittelnd zu wirken. 6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, den Sohn C._____ jedes erste und dritte Wochenende eines Monats von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner ist weiter berechtigt, den Sohn D._____ jeden ers- ten und dritten Samstag eines Monats von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr so- wie jeden vierten Sonntag eines Monats von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Sobald die Beiständin oder der Beistand das Einverständnis erteilt, ist der Gesuchsgegner stattdessen berechtigt, den Sohn D._____ jedes erste und dritte Wo- chenende eines Monats von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 15. November 2011, monat- liche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'100.– zu bezahlen, nämlich je Fr. 800.– zuzüglich allfälliger Kinder- und Fa- milienzulagen für jedes Kind sowie Fr. 500.– für sie persönlich. 8. (Kosten) 9. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Viertel auferlegt, jedoch aufgrund der ihnen bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– inkl. MwSt zu bezahlen. Aufgrund der voraussichtlichen Uneinbringbarkeit der Prozessentschä- digung, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Gesuchstellerin vom Kanton gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO angemessen entschädigt. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 34 S. 2):
"1. Es sei die Ziffer 7 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. Oktober 2011 des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinwil aufzuheben und der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder C._____ (geb. tt.mm.2004) und D._____ (geb. tt.mm.2008) angemessene Unterhaltsbeiträ- ge (zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen. Auf die Zu- sprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte sei mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu verzichten.
Die restlichen Ziffern des Dispositivs werden nicht angefochten.
Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessfühung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten."
Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 40 S. 2):
"1. Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer (8,0%) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit August 2011 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte am 20. Oktober 2011 das eingangs wiedergegebene Urteil und bewilligte überdies mit gleichzeitig ergangener Verfügung beiden Par- teien die unentgeltliche Prozessführung und bestellte der Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) in der Person ihres Rechtsvertreters ei- nen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 35).
von geschäftlichen Angelegenheiten nichts verstehe, so dass er sich anlässlich der Verhandlung von Vorinstanz nicht bewusst gewesen sei, dass er nur aufgrund der grosszügigen Allgemeinen Arbeitsbestimmungen seiner Arbeitgeberin in den ersten zwölf Monaten seiner Arbeitsunfähigkeit noch den vollen Lohn bekommen habe (Urk. 34 S. 5). Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe erst durch das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 16. November 2011 realisiert, dass er nur noch einen reduzierten Lohnanspruch habe. Er habe aufgrund schwerer gesund- heitlicher Probleme und nach einer Phase voller Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2011 nur noch reduziert gearbeitet, zur Zeit arbeite er zufolge andauernder 25 %- iger Arbeitsunfähigkeit nur 75 %. Gemäss telefonischer Auskunft seines Arztes, Dr. med. G._____ bleibe dies noch mindestens während des ersten Quartals 2012 so (Urk. 34 S. 4f.). 3.2. Die Gesuchstellerin macht einerseits geltend, der Gesuchsgegner liefe- re keinen Nachweis für die behauptete Teilarbeitsunfähigkeit; der Arztbericht spreche lediglich für die Zeit vom 20. Juni 2011 bis 31. Oktober 2011 von einer Teilarbeitsunfähigkeit von 25 %, für die Zeit ab 1. November 2011 fehle indes eine Bestätigung (Urk. 40 S. 2f.). Anderseits bringt sie vor, dass der Gesuchsgegner zwar nicht perfekt deutsch spreche, sich aber durchaus in dieser Sprache ver- ständigen könne. Es liege zudem auf der Hand, dass ein Arbeitnehmer, der be- reits über mehrere Monate zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, sich über die Fortdauer der Lohnzahlungen seines Arbeitgebers informiere. Es sei deshalb durchaus davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner bekannt gewe- sen sei bzw. hätte bekannt sein müssen, dass die Lohnfortzahlung nach zwölf Monaten von 100 auf 80 % reduziert werde. Im Arbeitsvertrag werde in mehreren Punkten auf die Allgemeinen Arbeitsbestimmungen verwiesen; die entsprechende Bestimmung sei verständlich abgefasst. Der Gesuchsgegner behaupte denn auch nicht, diese Allgemeinen Arbeitsbestimmungen nicht erhalten oder gekannt zu haben. Sein Einwand, das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 16. November 2011 habe ihn sehr überrascht, sei daher nicht stichhaltig (Urk. 40 S. 3). Sinnge- mäss bestreitet somit die Gesuchstellerin, dass es sich bei den Vorbringen des Gesuchsgegners zur reduzierten Lohnfortzahlungspflicht um (beachtliche) echte Noven handelt.
Fr. 366.– und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 8,83% Sozialleistungen (Fr. 420.15) sowie der BVG-Beiträge (Fr. 294.25) belief sich das Nettoeinkommen auf Fr. 4'043.60. Freilich kann auf diese Lohnreduktion nicht abgestellt werden. Die Gesuch- stellerin führt in ihrer Berufungsantwort zu Recht aus, die teilweise Arbeitsunfä- higkeit des Gesuchsgegners für die Zeit ab 1. November 2011 sei nicht bestätigt, weil der Arztbericht von Dr. G._____ vom 13. Dezember 2011 die Arbeitsunfähig- keit von 25 % lediglich für die Zeit vom 20. Juni 2011 bis 31. Oktober 2011 fest- setze (Urk. 40 S. 2f.). Insbesondere kann nicht auf den Hinweis des Gesuchgeg- ners abgestellt werden, dass gemäss telefonischer Auskunft von Dr. G._____ die Arbeitsfähigkeit noch bis mindestens im ersten Quartal 2012 um 25% reduziert bleibe und hernach neu beurteilt werden müsse (Urk. 34 S. 5). Es erscheint nicht glaubhaft, wenn sich der Gesuchsgegner in seiner Berufung vom 15. Dezember 2011 auf eine angeblich telefonisch abgegebene Einschätzung von Dr. G._____ beruft, die dem schriftlichen Arztbericht, welchen Dr. G._____ zwei Tage vorher am 13. Dezember 2011 verfasst hat, widerspricht. Schon aus diesem Grund ist die angefochtene Unterhaltsregelung zu bestätigen. Selbst wenn der Gesuchsgegner jedoch tatsächlich nur reduziert arbeitsfä- hig sein sollte und die teilweise Arbeitsunfähigkeit auch über das erste Quartal 2012 hinaus andauern sollte, würde dies am Ergebnis des Berufungsverfahrens nichts ändern, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, selbst wenn dem Gesuchsgegner ein tieferes Einkommen anzurechnen sei, seien die Unterhaltsbeiträge nicht zu reduzieren, da auch bei seinem Bedarf gegenüber den Vorbringen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht voraussehbare Veränderungen eingetreten seien. Insbesondere sei davon ausgegangen worden, dass der Gesuchsgegner nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung eine eigene Wohnung be- ziehen werde (Urk. 40 S. 3). Die Vorinstanz habe daher im Bedarf des Gesuchs- gegners einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– sowie Wohnkosten von Fr. 1'200.– berücksichtigt, wobei sie zu Letzteren ausdrücklich erwogen habe, dass dieser Betrag für eine Einzelperson angemessen sei. Nun wohne der Gesuchsgegner
indes entgegen der früheren Annahme seit seiner Wegweisung vom 24. Septem- ber 2011 bei seinem Bruder. Dieser Umstand sei zugunsten der Kinder zu be- rücksichtigen. Solange der Gesuchsgegner keine eigene Wohnung bezogen ha- be, sei ein reduzierter Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 40 S. 3). Der Gesuchsgeg- ner nahm zu diesen Vorbringen der Gesuchstellerin nicht mehr Stellung. 6.2. Die Gesuchstellerin macht insbesondere geltend, es sei auf Seiten des Gesuchsgegners lediglich noch ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– entsprechend des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) Ziff. II 1.1. zu be- rücksichtigen (Urk. 40 S. 4). Nachdem der Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt hat, mit seinem Bruder in einer Haushaltgemeinschaft zu leben, ist einstweilen der Grundbetrag für einen in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebenden alleinstehenden Schuldner im Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen, welcher Fr. 1'100.– beträgt (Ziff. II 1.1. des Kreisschreibens). 6.3. Die Gesuchstellerin führt sodann aus, dass für die Untermiete eines einzelnen Zimmers ein Betrag von Fr. 350.– pro Monat angemessen sei. Soweit der Gesuchsgegner bei der Familie seines Bruders auch Kost erhalte, habe er diesen Betrag aus dem Grundbetrag zu bestreiten, in welchem das Essen enthal- ten sei (Urk. 40 S. 4). Der Gesuchsgegner bestreitet den von der Gesuchstellerin anerkannten Betrag nicht. Die von der Gesuchstellerin anerkannten Mietkosten erscheinen überdies als angemessen, weshalb sie entsprechend im Bedarf zu be- rücksichtigen sind. 6.4. Weiter moniert die Gesuchstellerin, dass sich der Gesuchsgegner bei seinem Bruder nicht an den Fixkosten des Telefonanschlusses sowie der Billag zu beteiligen habe und daher ein Betrag von Fr. 40.– für die Kommunikationskos- ten genüge (Urk. 40 S. 4). Da sich der Gesuchgegner auch zu dieser Behauptung der Gesuchstellerin nicht vernehmen liess, hat sie als nicht bestritten zu gelten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beteiligung des Gesuchsgegners an den Telefonfixspesen sowie der Billag über die Mietkosten für das Zimmer abge- golten werden und nicht separat abgerechnet werden. Es ist daher für die Kom-
munikationskosten ein Betrag von Fr. 40.– in der Bedarfsberechnung des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen. 6.5. Die Gesuchstellerin bringt ferner vor, solange der Gesuchsgegner bei seinem Bruder wohne, benötige er keine eigene Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung, weshalb einstweilen keine entsprechende Position in seiner Bedarfsberech- nung zu berücksichtigen sei (Urk. 40 S. 4). Auch dieses Vorbringen blieb vom Gesuchsgegner unbestritten, weshalb kein entsprechender Betrag in seinem Be- darf zu berücksichtigen ist. 6.6. Die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen blieben auch von der Gesuchstellerin unbestritten. Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners ist daher von folgendem Bedarf auszugehen: Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten Fr. 350.– Krankenkasse Fr. 305.– Arbeitsweg Fr. 115.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Kommunikation Fr. 40.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 0.– Total Fr. 1'910.– 7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ergäbe sich unter der Annahme des vom Gesuchsgegners geltend gemachten tieferen Lohnes eine Leistungsfä- higkeit von Fr. 2'133.– (Fr. 4'043.– ./. Fr. 1'910.–). Er wäre daher trotz reduziertem Einkommen nach wie vor in der Lage, die von der Vorinstanz festgesetzten Un- terhaltsbeiträge von Fr. 800.– für die beiden gemeinsamen Kinder und Fr. 500.– für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen. Seine Berufung wäre daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.
III. 1. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin stellen im Be- rufungsverfahren je ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 34 S. 2 und Urk. 40 S. 2). 2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 12). 3. Beide Parteien sind mittellos, lebt der Gesuchsgegner doch praktisch auf dem Existenzminimum, während die Gesuchstellerin gemäss den Erwägun- gen der Vorinstanz trotz der Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners einen mo- natlichen Fehlbetrag von knapp Fr. 600.– zu tragen hat (Urk. 35 S. 11). Sodann können die Prozessstandpunkte beider Parteien nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Beiden Parteien ist daher auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres jeweiligen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Beide Parteien sind indes auf die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht hinzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm zu gewähren- den unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 800.– - zuzüglich be- antragtem Mehrwertsteuerzusatz - zu bezahlen. Die Entschädigung ist indes vo- raussichtlich uneinbringlich, weshalb in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist. In diesem Umfang geht der Anspruch auf die unerhältliche Partei- entschädigung auf die Gerichtskasse über.
Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 15. November 2011, monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'100.– zu bezahlen, nämlich je Fr. 800.– zuzüglich Kinder- und Familienzulagen für jedes Kind sowie Fr. 500.– für sie persönlich. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 8, 9 und 10) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO vorgesehene Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 864.– auf die Gerichtskasse über.
Zürich, 19. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: js