Art. 271ff. ZPO, Art. 262 lit. e ZPO Vorsorgliche Massnahmen sind im Eheschutzverfahren vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, wobei es sich nicht um eine Gesetzeslücke handelt. Eine Reduktion der von der Vorinstanz im Endentscheid zugesprochenen Unter- haltsbeiträge im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Berufungsver- fahren ist daher grundsätzlich nicht möglich. Beschluss vom 2. Februar 2012, LE110061, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer Aus den Erwägungen: 3. Daraufhin stellte der Kläger mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit folgendem Antrag: "Es seien die mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks X. in Dispositiv Ziff. 4 und 5 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für Sohn S. sowie die Berufungsbeklagte im Sinne vor- sorglicher Massnahmen rückwirkend per 1. Dezember 2011 (Monat der Antragstellung) auf- zuheben, eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge auf insgesamt maximal Fr. 1'000.– her- abzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungs- beklagten." Die Beklagte beantragt in ihrer Massnahmenantwort vom 26. Januar 2012, es sei auf das Begehren nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich ab- zuwei sen. 4. Die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Schweizerische Zivilprozessordnung sieht im Eheschutzverfahren keine vorsorglichen Massnah- men vor (Art. 271ff. ZPO). Dies steht im Gegensatz zu Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) oder Unterhaltsklagen (Art. 303 ZPO). Es handelt sich dabei aber nicht um ei ne Gesetzeslücke, werden doch Scheidungen und Unterhaltsklagen im or- dentlichen Verfahren behandelt, während für Eheschutzbegehren das summari- sche Verfahren zur Anwendung kommt. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 262 lit. e
ZPO die Leistung einer Geldzahlung nur dann als vorsorgliche Massnahme ver- fügt werden kann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen ist. Die Zivil- prozessordnung zählt die möglichen Fälle abschliessend auf. Es besteht dem- nach kei n Raum für ei ne analoge Lückenfüllung , da ni cht anzunehmen i st, das Gesetz sei diesbezüglich unvollständig redigiert (Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Die Anordnung von vorsorgli- chen Massnahmen betreffend Leistung einer Geldzahlung sollte ausdrücklich die Ausnahme und nur erschwert zugängli ch sei n. Nachdem die Vorinstanz bereits gestützt auf die vorgetragenen tatsächli- chen Verhältnisse einen Entscheid über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge ge- fällt hat, kann es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz sein, im Rahmen eines (in zweiter Instanz anhängig gemachten) Massnahmenverfahrens jene tatsächlichen und rechtli chen Erwägungen zu überprüfen und - bevor das Verfahren in der Hauptsache spruchreif ist - einen allenfalls abweichenden Entscheid zu fällen. Vielmehr wird im Berufungsverfahren der erstinstanzli che Entschei d überprüft und allenfalls angepasst werden müssen. Nachdem im vorliegenden Verfahren über- dies nur die Unterhaltsbeiträge strittig sind, macht es auch gar keinen Sinn, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Entscheid zu fällen: Sowohl in der Hauptsache als auch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sind dieselben Fragen gestützt auf dieselben Behauptungen und Unterlagen in der derselben Verfahrensart zu beantworten. Ist demnach das Massnahmenverfahren spruch- reif, ist es auch das Hauptverfahren. Es kann daher dannzumal sogleich der En- dentscheid gefällt werden. Auf das Massnahmenbegehren des Klägers ist bei die- ser Sachlage nicht einzutreten.