Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Juli 2011 (EE110021)
Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 11. März 2011 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 1/1). Über den detaillierten Verfahrenslauf vor der Vorinstanz gibt das Urteil vom 13. Juli 2011 Auskunft (Urk. 32 S. 2 ff.). 2. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 32 S. 20 f.): "1. Das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Einsicht in die Unterlagen zu seiner finanziellen Situation zu gewähren, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 15. Februar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'400.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf erstes Verlangen für die Dauer des Getrenntlebens folgende Gegenstände zur alleinigen Benützung herauszugeben: - Weihnachtsdekoration; - Weihnachtsbeleuchtung; - Hausschuhe der Klägerin. 4. Das Begehren des Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten das Fahrzeug C._____ [Auto] herauszugeben, wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscher 6. Die Kosten des Entscheids werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'944.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. (Mitteilungssatz).
Rechtskraft des zu erwartenden Scheidungsurteils auch den Rückzug des Be- klagten der vorliegenden Berufung (Urk. 38 und Urk. 39). 8. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 orientierte der Beklagte das Gericht sodann darüber, dass das Scheidungsverfahren der Parteien bei der Vorinstanz inzwi- schen rechtskräftig abgeschlossen worden sei, weshalb er die vorliegende Beru- fung zurückziehe. Gleichzeitig beantragte er die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung von lit. I. Ziff. 2 der von den Parteien am 16. Dezember 2011 respektive 5. Januar 2012 unterzeichneten Scheidungskon- vention (Urk. 40). 9. Der Rückzug des Beklagten beendet das Berufungsverfahren ohne weite- res; dasselbe ist abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 10. Aus Dispositiv-Ziffer 2 des am 15. Mai 2012 rechtskräftig gewordenen Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. April 2012 ergibt sich, dass lit. I. Ziff. 2 der vorgenannten Scheidungskonven- tion (Urk. 40) genehmigt worden ist (vgl. Prot. S. 5; Urk. 41/19 S. 2). Hernach übernimmt der Beklagte die Kosten der Abschreibungsverfügung des Berufungs- verfahrens und die Parteien verzichten im Berufungsverfahren gegenseitig auf ei- ne Parteientschädigung (Urk. 41/19 S. 4). Das vorgenannte Urteil ist 15. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen (Prot. S. 5). 11. Ausgangs- und antragsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelver- fahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
Zürich, 12. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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