LE110051•Nichteintreten ohne Nachfrist bei Fehlen von Berufungsanträgen
LE110051Obergericht Zürich / I. Zivilkammer10.11.2011
Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Ansonsten Nichteintreten ohne Ansetzen einer Nachfrist.
ZPO 311 Abs. 1. Nichteintreten ohne Nachfrist bei Fehlen von Berufungsan- trägen. Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanz- lichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Ansonsten Nichteintreten ohne Ansetzen einer Nach- frist. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) " [...] 2. Prozessuales 2.1. Für das vorliegende Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Beru- fungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des ange- fochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungs- schrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorliegende Berufung die letzt- genannten Voraussetzungen ni cht erfüllt. Zugunsten des unvertretene n Beklagten rechtfertigt es sich aber, allfällige Berufungsanträge seiner Begründung zu ent- nehmen. [...] " Obergericht Zürich, I. Zivilkammer Beschluss vom 10. November 2011