Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110042-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 18. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Januar 2011 (EE100133)
Erwägungen: Am 14. Juni 2011 strengte der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) im Eheschutzverfahren der Parteien eine Berufung gegen das Urteil und die Verfügung vom 14. Januar 2011 des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelge- richt s.V. an (Urk. 19 f.). Nach Eingang des Kostenvorschusses am 22. Juli 2011 (Urk. 28) erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) am 15. August 2011 die Berufungsantwort (Urk. 30). Mit Schreiben vom 8. Januar 2012, beim Obergericht eingegangen am 11. Januar 2012, zog der Beklagte die Berufung zurück. Er teilte mit, er überneh- me die Kosten für das laufende Verfahren und die Klägerin verzichte auf eine Prozessentschädigung, das betreffende Schreiben ist von beiden Parteien unter- zeichnet (Urk. 32). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Der beklagtische Vertreter teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 mit, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete sowie, dass dieser eine neue Adresse habe. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen (Urk. 33). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangs- und antragsgemäss sind die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vom Verzicht der Klägerin auf eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 18. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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