Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110024-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Beschluss vom 4. September 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. März 2011 (EE100048)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 17. August 2011, beim Obergericht eingegangen am 19. August 2011, reichte die Klägerin ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 1. Juli 2011 ein (Urk. 65 und 66). Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Parteien am 29. Juni 2011 eine vollständige Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen geschlossen haben (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils, Urk. 66 S. 7 ff.). In dieser Vereinbarung ist unter Ziffer 11 folgende Bestimmung enthalten (Urk. 66 S. 10 f.): „Die Parteien halten vergleichsweise fest, dass die Gesuchstellerin auf die ausstehenden, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelau- fenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich verzichtet und dass der Ge- suchsteller das gegen den Eheschutzentscheid vom 25. März 2011 er- hobene Rechtsmittel zurückzieht, wobei die Parteien im vor Oberge- richt hängigen Verfahren – vorausgesetzt, es wird beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt – die Kosten dieses Verfahrens hälftig teilen und für dieses Verfahren gegenseitig auf Prozessentschä- digung verzichten.“ Gemäss dieser Bestimmung zieht der Beklagte die Berufung gegen die Ver- fügung (recte: Urteil) vom 25. März 2011 (Urk. 57) zurück. Das vorliegende Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 3. Gemäss den in der Scheidungsvereinbarung als Grundlage für die Unter- haltsberechnung festgehaltenen finanziellen Verhältnissen steht dem Einkommen des Beklagten von Fr. 3'200.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzula- gen, bis Ende September 2011) bzw. Fr. 3'600.– (ab Oktober 2011) ein Bedarf von Fr. 3'314.– (ohne Steuern) gegenüber (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10). Unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge, welche der Beklagte gemäss Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung zu bezahlen hat (Fr. 200.– bis 31. Dezember 2011 und Fr. 400.– ab 1. Januar 2012, Urk. 66 S. 9), erweist er sich als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Da sich die Berufungsanträge – insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (Urk. 56 S. 2 ff.) – nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden können (Art. 117 lit. b ZPO), rechtfertigt es sich, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. Auch der Klägerin kann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden: Sie erweist sich angesichts ihres Einkommens von Fr. 2'500.– und der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 200.– (bis 31. Dezember 2011, ab 1. Januar 2012 Fr. 400.–) und ihres Bedarfes von Fr. 3'958.– (mit Kind; ohne Steuern) als mittellos. Ihre Anträge in der Berufungsant- wort können – insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange (Urk. 62 S. 2 f.) – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren gewährt werden kann, sind – gemäss Ziffer 11 der Scheidungsvereinba- rung – die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Ziffer 11 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10 f.). Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird den Parteien je zur Hälf- te auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
Zürich, 4. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
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