Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110020-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RE110007
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Auskunftspflicht), Kosten- und Entschädigungsfolgen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Januar 2011 (EE100039)
Erwägungen: I. 1. Am 30. April 2010 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Kläge- rin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 1/1). Gleichzeitig stellte sie ein Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 1/1 S. 2) und - anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2010 - ein solches um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1/14 S. 1). Nach Eingang diverser Eingaben der Parteien vom 6. Juli 2010 (Urk. 1/19), 26. Juli 2010 (1/23) und 29. Juli 2010 (Urk. 1/24) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Januar 2011, den Parteien zugestellt am 9. März 2011 (Urk. 1/29), bezüglich der nunmehr strittigen Unterhaltszahlungen, des Begehrens um Auskunftserteilung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt (Urk. 33 S. 15 f.): "4. Im übrigen werden die Begehren der Klägerin abgewiesen. 5. Die prozessualen Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 7. Die Kosten werden der Klägerin zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. 8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2011 fristgerecht Be- rufung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 32 S. 2 f.): "1. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Januar 2011 (EE100039/U01) vollumfänglich aufzuheben und a. der Appellat sei zu verpflichten, der Appellantin rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 monat- liche Unterhaltsbeiträge in Höhe CHF 5'000.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats. b. der Appallat sei provisorisch zu verpflichten, der Appellantin rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von [CHF] 5'000.00 zu bezahlen, zahlbar je- weils monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats.
c. es sei der Appellat zu verpflichten, in Anwendung von Art. 170 Abs. 2 ZGB, der Appel- lantin lückenlos Auskunft über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Pensionskasse und seine Schulden zu geben, soweit er dies nicht bereits getan hat. 2. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Januar 2011 (EE100039/U01) vollumfänglich aufzuheben und a. der Appellat sei für das erstinstanzliche Verfahren zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses in Höhe von CHF 8'000.00 an die Appellantin zu verpflichten; b. eventualiter sei der Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden [Rechtsanwalt Dr. X.] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Es sei Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Januar 2011 (EE100039/U01) vollumfänglich aufzuheben und die Kosten sind vollum- fänglich dem Appellaten aufzuerlegen. 4. Es sei Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Januar 2011 (EE100039/U01) vollumfänglich aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Appella- ten." Ferner stellte die Klägerin die folgenden prozessualen Anträge (Urk. 32 S. 3): "6. Es sei der Appellat für das vorliegende Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses in Höhe von CHF 8'000.00 an die Appellantin zu verpflichten. 7. Eventualiter sei der Appellantin für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden [Rechtsanwalt Dr. X.] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 3. Für das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Prozesskostenbevorschus- sung und des Armenrechtsgesuchs wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (RE110007). Mit Verfügung vom 20. April 2011 (Urk. 38) wurde dem Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt, welche unter dem 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 39, Urk. 41/1-8). Der Beklagte beantragte Abweisung der Berufung, des Begehrens um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie des Gesuchs um Zahlung eines Prozesskos-
tenvorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 39 S. 2, 13 f.). 4. Eine weitere sachbezügliche Eingabe der Klägerin datiert vom 1. September 2011 (Urk. 44, 45/1-2). II. A. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Während sich das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz nach bisherigem Recht (ZPO/ZH) beurteilte, ist auf das Berufungsverfahren die neue Prozessord- nung anwendbar, da der angefochtene Entscheid den Parteien nach deren In- krafttreten eröffnet wurde (Urk. 1/26, 1/29, Art. 404 f. ZPO). 2. Hinsichtlich der Anträge auf Prozesskostenbevorschussung und unentgeltli- che Rechtspflege ist die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel, weshalb diesbe- züglich - wie erwähnt - ein separates Verfahren anzulegen war (Urk. 38 S. 4, RE110007). Für den Endentscheid sind die Verfahren angesichts der nämlichen sachlichen Zuständigkeit (§ 48 GOG) sowie zur Vereinfachung des Verfahrens zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 90 ZPO). 3.1. Die Klägerin rügt in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz habe den Grund- satz von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie ihr ei- nerseits noch fünf Monate nach der Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Nach- reichung einer Einkommensaufstellung eingeräumt, andererseits diese im Ent- scheid nicht berücksichtigt habe. Die Einreichung des Kassabuchs 2010 sei nicht verspätet erfolgt, habe die Vorinstanz der Klägerin doch weder Frist zur Einrei- chung angesetzt noch Säumnisfolgen angedroht (Urk. 32 S. 8 ff.). 3.2. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin im Anschluss an die Hauptverhand- lung vom 21. Juni 2010 zur Einreichung von Unterlagen betreffend ihr Einkommen (Prot. Vi S. 19). Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 stellte die Klägerin dem Gericht eine entsprechende Aufstellung in Aussicht (Urk. 1/24). Im Telefongespräch mit
dem zuständigen juristischen Sekretär vom 26. November 2010 wurde nochmals darauf hingewiesen (Prot. Vi S. 20). Eingereicht hat die Klägerin das eigenhändig erstellte "Kassabuch 2010" jedoch erst mit Eingabe vom 7. März 2011, beim Ge- richt eingegangen am 8. März 2011 morgens (Urk. 1/27, 1/28, 36/7-9). Gleichen- tags, am Abend, verschickte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid an die Parteien (Urk. 36/10-12). Die Verpflichtung zur Nachreichung der Belege wurde von der Vorinstanz im Rahmen der richterlichen Fragepflicht auferlegt (§ 55 ZPO/ZH), mündlich mitge- teilt und mit Protokollnotiz dokumentiert (Prot. Vi S. 19). Damit waren die Former- fordernisse erfüllt. Einer schriftlichen Verfügung bedurfte es nicht (Urk. 32 S. 6, 8). Mit der Klägerin ist allerdings festzuhalten, dass die fragliche Verpflichtung weder an eine Frist gebunden noch mit Säumnisfolgen versehen war. Aus diesem Um- stand jedoch abzuleiten, der Klägerin stehe der Zeitpunkt zur Einreichung der fraglichen Unterlagen offen, ist verfehlt, steht doch im Eheschutzverfahren die be- förderliche Prozesserledigung im Vordergrund. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Zeit - zwischen der Hauptverhandlung und dem Telefonat mit dem Gericht vergingen fünf Monate und hernach bis zur tatsächlichen Einreichung der Unterlagen nochmals mehr als drei Monate - ist ohne Zweifel ungebührlich lang. Dies umso mehr, als die Klägerin als einzige Geschäftsführerin jederzeit Zugriff auf die erforderlichen Zahlen hatte. Begründet hat sie ihr spätes Einbringen denn auch mit keinem Wort. Indem sie im Laufe des Verfahrens auch noch mehrmals auf "zeitnahe Entscheidung" drängte (Urk. 1/19 S. 1, 1/27 S. 1, 32 S. 5), verhielt sie sich zudem widersprüchlich. Insgesamt war die Ausfällung eines Entscheides trotz fehlender Unterlagen angesichts der bereits fortgeschrittenen Verfahrens- dauer zweifellos geboten. Nichts desto trotz hätte die Vorinstanz nach dessen Ausfällung auf die im Sinne von § 115 Ziff. 5 ZPO/ZH zulässigen Noven eintreten müssen, war doch der Entscheid bei Eingang der Unterlagen den Parteien fak- tisch noch nicht zugestellt und somit nicht eröffnet worden (vgl. insgesamt Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1 zu § 115 ZPO/ZH, N 3 zu § 190 ZPO/ZH). Nunmehr sind die fraglichen Vor- bringen im Berufungsverfahren auch mit Blick auf den neu geltenden (einge- schränkten) Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen (Art. 272 i.V.m. Art. 229
Abs. 3 ZPO), was zur Heilung des Mangels führt. Weitere Erörterungen hierzu er- übrigen sich aus diesem Grund. B. Auskunftserteilung und Unterhaltsbeiträge 1. Die Klägerin verlangt gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB lückenlose Auskunft über Vermögen, Einkommen, Pensionskasse und Schulden des Beklagten, so- weit diese nicht bereits erteilt wurde (Urk. 32 S. 2, 21). Bereits vor Vorinstanz wie auch mit der Berufungsantwort edierte der Beklagte diverse Belege zu seiner fi- nanziellen Situation, namentlich liegen letzt- und diesjährige Lohnabrechungen (Urk. 1/16/2+4, 41/1+3), der Lohnausweis 2010 (Urk. 41/8), die Steuererklärung 2010 mit belegtem Schuldenverzeichnis (41/7) sowie - obschon für das Ehe- schutzverfahren irrelevant - der Versicherungsausweis der Pensionskasse (Urk. 1/16/27) im Recht. Mit der Berufungsschrift verdeutlicht die Klägerin ihr Aus- kunftsbegehren denn auch nur noch dahingehend, als sie hinsichtlich eines allfäl- ligen, für das Jahr 2010 an den Beklagten ausbezahlten Bonus die Edition der ak- tuellen Lohnabrechnungen November 2010 bis Februar 2011 und des Lohnaus- weises 2010 verlangt (Urk. 32 S. 12 f.). Mit den eingereichten Unterlagen ist der Beklagte diesem Begehren hinreichend nachgekommen, ist doch die fragliche Bonusauszahlung in der Lohnabrechnung März 2011 ausgewiesen (Urk. 41/1). Angesichts der nunmehr ausreichend dokumentierten finanziellen Situation des Beklagten und mangels weiterer Ausführungen der Klägerin besteht keine weiter- führende Auskunftspflicht, weshalb ihr Auskunftsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2.1. Hinsichtlich der Grundlagen und Bemessungskriterien für Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahen kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 10). 2.2. Der Vorderrichter hielt die Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Kläge- rin von monatlich Fr. 2'500.– als dem Beklagten während einer Übergangsfrist zumutbar. Da die Klägerin jedoch mit ihren Ausführungen und angesichts ihrer im Dunkeln gebliebenen finanziellen Situation ihren Unterhaltsanspruch nicht glaub-
haft dargetan habe, wies die Vorinstanz ihr diesbezügliches Begehren vollum- fänglich ab (Urk. 33 S. 12 f.). 2.3. Mit der Berufungsschrift beantragt die Klägerin demgegenüber während der Dauer der Trennung die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 5'000.– zuzüglich Kinderzulagen, rückwirkend ab 1. Mai 2010. Dieser Unterhalt sei ihr be- reits vorsorglich zuzusprechen, da sie seit dem Auszug aus der ehelichen Woh- nung keinen Unterhalt erhalten habe und trotz finanzieller Unterstützung durch die Schwester und den Schwager seit Langem an ihre finanziellen Grenzen gekom- men sei (Urk. 32 S. 21). Demgegenüber hält der Beklagte seine Unterhaltspflicht aufgrund der (bestrittenen) krass missbräuchlichen Eheschliessung zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung für unbillig, zumindest aber angesichts der nun- mehr über einjährigen Trennungszeit nur für eine kurze, längst verstrichene Über- gangszeit für angebracht resp. aufgrund des überrissenen Lebensstandards und den eigenen monatlichen Einkünften der Klägerin für nicht geschuldet (Urk. 39 S. 6 ff., 10, 12) 3. Die Behauptung der missbräuchlichen Eheschliessung wird vom Beklagten mit dem Hinweis auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, ansonsten jedoch weder im Berufungsverfahren noch in erster Instanz weiter ausgeführt. Vor dem Vorderrichter verzichtete er sogar ausdrücklich darauf, "im Einzelnen darzulegen, was [ihn] zu dieser für ihn schmerzhaften Gewissheit kommen liess" (Urk. 1/15 S. 2). Es fehlt demnach diesbezüglich an objektiven Anhaltspunkten, weshalb der behauptete Rechtsmissbrauch selbst im Rahmen der nunmehr geltenden einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Unter- haltsanspruch der Klägerin ist somit - vorbehältlich der übrigen Kriterien - im Grundsatz gegeben. 4. Einkommen Beklagter 4.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 10'381.– an (unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes, ohne Familien- und Kinderzulagen). Die ebenfalls erzielten Boni, welche gemäss Arbeitsvertrag nicht zugesichert seien, wurden nicht berücksichtigt (Urk. 33 S. 10, 1/16/2).
4.2. Demgegenüber will die Klägerin die seit Jahren regelmässig ausbezahlten, hohen Boni als festen Lohnbestandteil dem Einkommen angerechnet wissen. Für das Jahr 2008 habe der Beklagte brutto Fr. 30'000.–, für 2009 Fr. 24'000.– und für 2010 Fr. 27'200.– ausbezahlt erhalten (Urk. 32 S. 12 f., 44 S. 8). Der Beklagte hält in der Berufungsantwort fest, er habe per Januar 2009 eine neue Stelle ange- treten, wobei im Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Erfolgsbeteiligung ausdrücklich abbedungen worden sei (Urk. 1/16/1). Die letzten beiden Boni habe der Beklagte für die Rückzahlung des Darlehens an C._____ verwendet (EUR 8'000.–/Jahr), ein Darlehen, welches ausschliesslich für den Lebensunterhalt der Familie ver- wendet worden sei. Im letzten Jahr sei daher von einem monatlichen Grundgehalt von Fr. 11'280.–, per 1. Januar 2011 von Fr. 11'400.– brutto auszugehen (Urk. 39 S. 6 f.). 4.3. Bonuszahlungen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind grundsätzlich in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen; bei Schwankungen ist auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen (vgl. ZK-Bräm/Hasen- böhler, N 72 zu Art. 163 ZGB). Eine anteilsmässige, auf den Monat umgerechnete Einrechnung wäre allenfalls dann unangemessen, wenn der tatsächliche monat- lich ausgerichtete Lohn zur Finanzierung des monatlichen Bedarfs nicht ausreicht und der Unterhaltsschuldner keine Möglichkeit hat, den eingerechneten Bonusan- teil vorzufinanzieren. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem der Beklagte nunmehr drei Jahre in Folge eine Erfolgsbeteiligung ausbezahlt erhielt, erscheint es sachgerecht, einen jährlichen Durchschnittswert von netto Fr. 24'000.– bei sei- nem Einkommen zu berücksichtigen. Dies entspricht denn auch in etwa der letz- ten Nettoauszahlung für das Jahr 2010 (Urk. 41/1, 1/16/2+4). Dem Beklagten ist demzufolge - unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes, ohne Kinder- und Familienzulagen sowie ohne Spesenentschädigung - ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 12'380.– (Fr. 10'381.– zuzügl. Fr. 2'000.– Bonus) anzurechnen (Urk. 1/16/2). Die ab 1. Januar 2011 eingetretene, marginale Lohnerhöhung von monatlich Fr. 78.– netto (Urk. 41/3) fällt nur geringfügig ins Gewicht, weshalb sie bei der Unterhaltsberechnung im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht zu be- rücksichtigen ist.
nicht im vollen Umfang bekannt gewesen sein dürften. Die - wie der Beklagte ebenfalls bemängelt - nur runden, auf zehn Franken genau aufgeführten Zahlen lassen sich durch die (ebenfalls auf den Zehner gerundeten) Preise für Nagelbe- handlungen erklären (Fr. 90.– bis Fr. 100.– pro Behandlung, Erstbehandlung zu- weilen über Fr. 200.–; Prot. Vi S. 10, Urk. 15 S. 7). Zwar sind die tatsächlichen, pro Behandlung erzielten Einnahmen weder behauptet noch belegt und die ange- gebenen Summen der Tageseinnahmen nicht stets ein Vielfaches der behaupte- ten Behandlungspreise. Daraus ableiten zu wollen, die Klägerin verkaufe neben dem Naildesign auch Kosmetika (Urk. 39 S. 9), erscheint indes verfehlt, liegen doch hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist denkbar, dass die jeweiligen Preise je nach Kundin (Erstbehandlung, Stammkundin) und Art der Behandlung variieren. Aus dem Kassabuch wird zudem ersichtlich, dass es der Klägerin nach einer ersten Einführungsphase gelungen ist einen konstanten Kundenstamm auf- zubauen, arbeitete sie doch gegen Jahresende durchschnittlich an vier bis fünf Tagen pro Woche mit Tageseinnahmen von meist einem Mehrfachen von Fr. 90.– (Urk. 36/19). Der im Kassabuch nach der ersten Anfangsphase ausgewiesene Umsatzanstieg ist denn auch mit Blick auf die durchschnittliche Entwicklung eines im fraglichen Dienstleistungssegment angesiedelten Unternehmens durchaus nachvollziehbar und stützt die Glaubhaftigkeit der dokumentierten Einnahmen. Es ist daher vorliegend zur Bezifferung des klägerischen Einkommens auf die im Kassabuch 2010 ausgewiesenen Umsätze abzustellen. Angesichts des erwähn- ten Geschäftsaufbaus erscheint es sodann sachgerecht, bei der Ermittlung des klägerischen Einkommens die während der ersten Einführungsphase erzielten tie- fen Einnahmen ausser Acht zu lassen. Vielmehr ist für die gesamte Trennungszeit auf den Durchschnittsumsatz der ausgewiesenen letzten fünf Monate (August 2010 bis Dezember 2010) abzustellen. Mit diesen, für das Jahr 2010 eher hohen Umsatzzahlen wird auch einer angesichts der bisherigen Entwicklung durchaus möglichen moderaten Umsatzsteigerung für das laufende Geschäftsjahr 2011 Rechnung getragen. Darauf wird nachstehend (vgl. Ziff. 5.4.) näher einzugehen sein. Wie der Beklagte sodann zu Recht moniert, liegen für die behaupteten Ge- schäftsausgaben, namentlich den Materialeinkauf und die Geräte (Urk. 36/19),
keinerlei Belege vor. Die angegebenen Ausgaben erscheinen indes für einen Kosmetikbetrieb dieser Grösse zumindest nicht übersteigert und fanden denn auch Eingang in die - allerdings nicht unterzeichnete - Steuererklärung 2010 der Klägerin (Urk. 36/20). Der Abzug für die Miete des Nailstudios sodann ist ausge- wiesen (Urk. 1/2/3). Nicht nachvollziehbar und mit keinem Wort begründet ist hin- gegen der unter dem Titel "Übriges" für Weiterbildung eingesetzte Betrag von Fr. 2'210.–, weshalb er vorliegend keine Berücksichtigung finden kann. Insgesamt sind daher für die Ausgaben ein auf fünf Monate umgerechneter anteilsmässiger Betrag von Fr. 6'693.– (Material Fr. 3'818.–, Übriges Fr. 667.–, Geräte Fr. 208.–, Miete Fr. 2'000.–) zu veranschlagen. Nach Abzug vom Gesamtumsatz der Mona- te August bis Dezember 2010 von Fr. 21'505.– ergibt sich ein Gewinn von Fr. 14'812.–, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Klägerin von (gerundet) netto Fr. 2'950.– entspricht. 5.4. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Solche Strukturen sollten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden, ansonsten die Scheidung vorweggenommen würde. Ist indes eine Wiederherstellung des ge- meinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftli- chen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung. Die Parteien haben während des Zusammenlebens unbestrittenermassen das traditionelle Rollenmodell gelebt. Der Beklagte kam für den Unterhalt der Familie auf, während die Klägerin bis kurz vor Ende des Zusammenlebens nicht erwerbstätig war. Inwiefern die Wiederherstel- lung des gemeinsamen Haushalts der Parteien zu erwarten ist, ist umstritten, be- hauptet die Klägerin doch im Gegensatz zum Beklagten noch über einen Ehewil- len zu verfügen (Prot. Vi S. 11, Urk. 39 S. 9). Indes bemüht sie sich nach eigenen Angaben selbst um wirtschaftliche Selbständigkeit, da ihr bewusst sei, dass sie aufgrund der kurzen, rund dreijährigen Ehedauer keine jahrelange Unterstützung vom Beklagten erhalten werde (Prot. Vi S. 10). Diesbezüglich hat sie bereits die ihr - auch unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien
gemäss Art. 125 ZGB - zumutbaren Anstrengungen unternommen (BGE 128 III 65 ff., 130 III 537 E. 3.2, BGE 5A_516/2010). Der Beklagte führt denn auch nicht aus, mit welchen Mitteln die Klägerin ihr heutiges Einkommen auf monatlich Fr. 4'500.– steigern könnte (Urk. 39 S. 9). Zumutbar wäre ihr angesichts des nunmehr dreizehnjährigen Sohnes eine Erhöhung der Arbeitszeit, was eine moderate Umsatzsteigerung zur Folge hätte. Diese ist allerdings bereits mit der Berücksichtigung der höheren Umsatzzahlen August bis Dezember 2010 für die gesamte Trennungszeit abgegolten. Für eine weitere, namhafte Erhöhung des Einkommens müsste die entsprechende Nachfrage, mithin die Kundschaft, vor- handen sein. Diesbezügliches Entwicklungspotential in der Gemeinde D._____ ist jedoch weder behauptet noch ohne weiteres anzunehmen, weshalb es mit der Anrechnung des monatlichen Einkommens der Klägerin von Fr. 2'950.– sein Be- wenden hat. 6. Bedarf Beklagter Vom von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarf des Beklagten von Fr. 7'475.– (Urk. 33 S. 10 f.) sind die folgenden Positionen im Berufungsverfahren umstritten: 6.1. Die Klägerin will die von der Vorinstanz mit Fr. 600.– berücksichtigten Auto- kosten angesichts der kurzen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort (Strecke D._____ - E._____: 6,3 Kilometer) auf maximal Fr. 300.– reduziert wissen (Urk. 32 S. 14), während der Beklagte die vor Vorinstanz geltend gemachten Au- tokosten von insgesamt Fr. 1'300.– für angemessen hält (Urk. 39 S. 7 f., 1/15 S. 4 f.). Angesichts des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs für den Beklagten als Anlageberater mit häufigem Kundenkontakt sind die Kosten inkl. ausgewiesener Leasingraten (Urk. 1/16/13) mit maximalem Pauschalbetrag zu veranschlagen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts zu den Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [nachstehend Kreisschreiben], Ziff. III.3.4.). Der Leasingver- trag dürfte zwar mittlerweile beendet (voraussichtliches Ende 20.10.2010, Urk. 1/16/13), die entsprechenden Kosten jedoch für ein nächstes Leasing exemplarisch sein. Es bleibt somit beim vorinstanzlichen Betrag.
6.2. Sodann ist aufgrund der beruflichen Stellung des Beklagten als Mitglied der Bankleitung (Urk. 1/16/1) glaubhaft, dass die ihm ausbezahlten pauschalen Re- präsentationsspesen (vgl. Urk. 1/16/2, 41/1) zur Deckung übriger Repräsentati- onskosten wie Privateinladungen, Kundenwerbung, Goodwillschaffung etc. ver- wendet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist daher für den erhöhten Kleider- und Wäscheverbrauch, welcher mit den Repräsentationsaufgaben des Beklagten einhergeht, ein Betrag von Fr. 60.– im Bedarf zu berücksichtigen. 6.3. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der klägerischen, geradezu polemisch anmutenden Argumentation, dem Beklagten könne das Aussehen seiner Zähne nun, da die Parteien nicht mehr zusammen seien, egal sein, da die Zahnbehand- lung einzig auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei. Mehr wurde zu den Zahnarztkos- ten nicht ausgeführt (Urk. 32 S. 15). Nachdem die Zahnkorrektur auf einem wäh- rend der Ehe gefällten, gemeinsam getragenen Entscheid der Parteien beruht, sind die Kosten in unbestritten gebliebener Höhe gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid anzurechnen. 6.4. Der Beklagte hält sodann dafür, die Schuldzinsen der F._____ [Bank] von Fr. 160.– im Bedarf zu berücksichtigen. Mit diesem Geld sei beim Einzug der Klä- gerin und derer Kinder die eheliche Wohnung neu eingerichtet worden (Urk. 39 S. 7). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat dies der Beklagte bereits vor Vo- rinstanz vorgebracht (Urk. 1/15 S. 6), weshalb ihre Argumentation in diesem Punkt nicht stichhaltig ist (Urk. 44 S. 9). Nachdem der Beklagte während des Zu- sammenlebens unbestrittenermassen für die Auslagen sämtlicher Familienmit- glieder, insbesondere auch der Stiefkinder aufgekommen ist (Prot. Vi S. 8, 13), ist angesichts der hohen Lebenskosten und dem generierten Einkommen vielmehr glaubhaft, dass das Geld zur Deckung familiärer Bedürfnisse aufgenommen wur- de. Da dem Beklagten die ausbezahlten Erfolgsbeteiligungen beim Einkommen angerechnet wurden, erscheint es angemessen, die Schuldzinsen im unbestritte- nen und belegten Umfang von Fr. 160.– (Urk. 1/16/7+16) im Bedarf zu berück- sichtigen. 6.5. Der Beklagte macht ferner geltend, er müsse die laufenden Steuern aus sei- nem aktuellen Einkommen bezahlen können, weshalb sie mit Fr. 700.– in seinen
Bedarf aufzunehmen seien (Urk. 39 S. 8). Die Einkommensverhältnisse der Par- teien lassen eine Berücksichtigung der Steuerzahlungen im Bedarf zu. Dabei ist letztlich unerheblich, ob dies im Rahmen der Bedarfsberechnung oder der Über- schussaufteilung geschieht, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehe- gatten gewahrt bleibt (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 118A Ziff. 12 zu Art. 163 ZGB). Es ist daher für Steuern ein Betrag im angemessenen Umfang von Fr. 700.– im Bedarf des Beklagten anzurechnen. 6.6. Die übrigen Bedarfspositionen sind unbestritten geblieben. Damit ergibt sich folgender zu berücksichtigender Bedarf des Beklagten:
Grundbetrag 1'350.00 Grundbetrag G._____ (geb. tt.mm.1993) 600.00 Hypothekarzinsen 1'125.00 Nebenkosten / Unterhalt 500.00 Krankenkasse 140.00 Haftpflicht- / Hausratsversicherung 53.00 Telefon / Billag 189.00 Auto (inkl. Anteil Leasing) 600.00 BWS 250.00 ZVV G._____ 82.00 Kleider- und Wäscheverbrauch 60.00 Zahnarzt 300.00 Unterhaltsbeiträge 2'226.00 Schuldzinsen F._____ 160.00 Steuern 700.00
Total Bedarf Beklagter 8'335.00
7.2. Sämtliche in den Bedarf integrierte Kosten (Grundbeträge, Krankenkassen- prämien, Schulgeld) der beiden vorehelichen Kinder der Klägerin werden vom Beklagten bestritten. Ihm als Stiefvater sei die Beistandspflicht nicht zumutbar, da das Verhältnis zum klägerischen Sohn H._____ (geb. tt.mm.1998) stets von Spannungen geprägt gewesen sei und die Tochter I._____ (geb. tt.mm.1991) be- reits das Mündigkeitsalter erreicht und im letzten August 2010 eine Lehre angetre- ten habe (Urk. 39 S. 11). Neu führt die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 1. September 2011 lediglich noch die Krankenkassenkosten für beide Kinder so- wie den Grundbetrag für den Sohn im Bedarf auf (Urk. 44 S. 12, Urk. 32 S. 18). Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern beizustehen (Art. 278 Abs. 2 i.V.m. 159 Abs. 3 ZGB). Eine Ausnahme gilt lediglich bei Unzu- mutbarkeit, die nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen ist und sich aus- schliesslich auf die wirtschaftlichen, nicht die persönlichen Verhältnisse des Stief- elternteils bezieht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 05.108 ff.; BK-Hegnauer, N 14 ff. zu Art. 278 ZGB). Die entspre- chende Argumentation des Beklagten bezüglich des Sohnes H._____ greift somit ins Leere. Es ist vorliegend vielmehr sachgerecht, den Grundbetrag für H., die Kosten für die Krankenkasse (KVG) sowie - im Sinne der Gleichbehandlung (vgl. Urk. 33 S. 10, 1/16/11) - die VVG-Prämie in den klägerischen Bedarf aufzu- nehmen. Ebenfalls angezeigt ist die Einrechnung der Krankenkassenkosten der eine Lehre absolvierenden Tochter I., zumal sie sich in Erstausbildung be- findet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Im Übrigen werden für die knapp Fr. 1'000.– verdienende Lernende (Urk. 39 S. 12, 44 S. 12) keine weiteren Kosten veran- schlagt. Wie der Beklagte jedoch zu Recht geltend macht (Urk. 39 S. 12), ist bei sämtlichen Krankenkassenprämien (Urk. 36/20-31) die individuelle Prämienverbil- ligung (IPV) in Abzug zu bringen (vgl. Merkblatt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich "Individuelle Prämienverbilligung"). Mangels aktueller Zahlen ist für die Berechnung auf das Jahr 2010 abzustützen (IPV Klägerin Fr. 90.–, H._____ Fr. 55.–, I._____ Fr. 70.–; vgl. Urk. 1/16/11 S. 2).
7.3. Der bestrittene Mietzins für die Untermiete des klägerischen Kosmetikbe- triebs (Fr. 400.–) wurde bereits beim Einkommen (Geschäftsausgaben) berück- sichtigt (vgl. vorstehend Ziff. 5.3.) und fällt somit beim Bedarf ausser Betracht. 7.4. Wie der Beklagte sodann zu recht feststellt, ist der in D._____ wohnhaften Klägerin für ihren Arbeitsweg innerhalb des Ortes die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Dies gilt auch für allfällige Kundenbesuche (Urk. 44 S. 13). Dass ein Fahrzeug die Einkäufe für die Familie vereinfachte, ist zwar nachvollziehbar, reicht hingegen zur Begründung dessen Kompetenzqualität nicht. Die entsprechenden Kosten können somit keine Berücksichtigung finden. Indes sind der Klägerin die monatlichen Kosten für ein Jahresabonnement des öf- fentlichen Verkehrs von Fr. 40.– anzurechnen. 7.5. Die veranschlagten Kosten für Telefon und Billag von insgesamt Fr. 140.– sind entgegen der Auffassung des Beklagten gerichtsüblich und - mit Blick auf die ihm angerechneten Kosten - durchaus angemessen. 7.6. Im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien sind der Klägerin sodann für Steuern Fr. 300.– im Bedarf anzurechnen. 7.7. Damit stellt sich der Bedarf der Klägerin wie folgt dar:
Grundbetrag Klägerin 1'350.00 Grundbetrag H._____ 600.00 Miete 1'120.00 Krankenkasse Klägerin 185.00 Krankenkasse H._____ 10.00 Krankenkasse I._____ 105.00 Abonnement öffentliche Verkehrsmittel 40.00 Telefon 100.00 Billag 40.00 Steuern 300.00
Total Bedarf Klägerin 3'850.00
8.1. Der gemeinsame Freibetrag entspricht dem Überschuss der gemeinsamen Einkünfte über dem gemeinsamen Bedarf: Einkünfte Beklagter Fr. 12'380.– Einkünfte Klägerin Fr. 2'950.– Total Einkünfte Fr. 15'330.– Bedarf Beklagter Fr. 8'335.– Bedarf Klägerin Fr. 3'850.– Total Bedarf Fr. 12'185.– Freibetrag Fr. 3'145.– 8.2. Es resultiert ein Freibetrag von Fr. 3'145.–. Der Beklagte macht geltend, er habe für den Lebensunterhalt der Familie (laufende Rechnungen, Sprachkurse für die Klägerin und deren Tochter, Ausbildungen der Klägerin) bei C._____ ein Dar- lehen in Höhe von EUR 50'000.– aufgenommen (Urk. 39 S. 7, 1/16/17). Die letz- ten beiden, ihm ausbezahlten Boni habe er für die Rückzahlung verwendet (Urk. 39 S. 7). Eine der behaupteten zwei Rückzahlungen im Umfang von EUR 8'000.– ist belegt (Urk. 41/2). Das Darlehen hat ferner Eingang in das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2010 gefunden, wo auch die zweite Rückzahlung vermerkt ist (Urk. 41/7). Der Darlehensvertrag liegt im Recht (Urk. 1/16/17). Dahingegen finden sich in den Akten keine Hinweise für die kläge- rische Behauptung, wonach der Beklagte diese Schuld in der Absicht generiert habe, im Eheschutzverfahren eine prekäre finanzielle Situation vorspielen zu kön- nen (Prot. Vi S. 12, Urk. 44 S. 8). Insgesamt erscheint glaubhaft, dass die geltend gemachten Rückzahlungsraten tatsächlich geleistet wurden. Sie sind daher ge- mäss ständiger Praxis der urteilenden Kammer bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen, zumal der Beklagte sie in der Vergangenheit unwiederbringlich bezahlt hat und diese Beträge daher für die Erbringung von Unterhaltsleistungen effektiv nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Dafür spricht auch, dass dem Beklag- ten auf der Einkommensseite die Boni mit eingerechnet wurden, die somit nicht mehr zur Schuldentilgung herangezogen werden können. Es rechtfertigt sich
demzufolge, den Freibetrag von Fr. 3'145.– dem Beklagten zu zwei Dritteln, der Klägerin zu einem Drittel zuzuweisen. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bedarf Klägerin Fr. 3'850.– Freibetragsanteil Klägerin Fr. 1'100.– ./. Einkünfte Klägerin Fr. 2'950.– Unterhaltsanspruch Fr. 2'000.– 8.3. Der Beklagte ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Berufung zu ver- pflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Anzurechnen sind die unbestrittenen, seit dem 1. Mai 2010 der Klägerin geleisteten Zahlungen mit Unterhaltscharakter im Umfang von insgesamt Fr. 3'005.20 (Urk. 39 S. 12, 44 S. 12 f., 36/26+27). 8.4. Mit der Berufungsschrift beantragte die Klägerin zudem im Rahmen vorsorg- licher Massnahmen die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 32 S. 2, 21). Indem über den identischen Hauptantrag mit vorlie- gendem Urteil entschieden wird, wird das entsprechende vorsorgliche Gesuch obsolet, da eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Der Antrag ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre- tung 9.1. Die Klägerin verlangt für das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz sowie für das vorliegende Berufungsverfahren mit Hinweis auf ihr nicht bedarfsdeckendes Einkommen und ihr fehlendes Vermögen einerseits, der Einkommens- und Ver- mögenssituation des Beklagten andererseits einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 8'000.–. Eventualiter ersucht sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 32 S. 3, 22 f.). Der Beklag- te beantragt Abweisung der Hauptanträge (Urk. 39 S. 13 ff.).
9.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. - im Eheschutzver- fahren - eines Prozesskostenbeitrages (vgl. ZR 85 Nr. 32; ZK-Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 136 zu Art. 159 ZGB) setzt einerseits Bedürftigkeit des ansprechenden und Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten voraus. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides. Ist die Gesuchstelle- rin in der Lage, die bereits aufgelaufenen und die künftig zu erwartenden Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu be- zahlen, so besteht kein Anlass zur Gewährung einer Prozesskostenbeitrages resp. der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Die ei- nem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen sind entsprechend gefestigter Praxis der Kammer bei der Beurteilung zu berücksichtigen. 9.3. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge steht dem klägerischen Ein- kommen von monatlich Fr. 4'950.– ein Bedarf von Fr. 3'850.– gegenüber, wodurch ein Freibetrag von Fr. 1'100.– resultiert. Die Klägerin betreut zwar ein Kind, Kinderunterhaltsbeiträge liegen jedoch keine im Streit. Selbst wenn zu ihren Gunsten die Grenze zur Verneinung der Mittellosigkeit auf praxisgemäss Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– erhöht würde (ZR 88 Nr. 88), liegt der ihr zuerkannte Freibetrag darüber. Die Mittellosigkeit der Klägerin ist daher zu verneinen, ein An- spruch auf Prozesskostenbeitrag besteht nicht. 9.4. Entsprechend fehlt es auch an der für die Gewährung des Armenrechts vo- rausgesetzten Mittellosigkeit der Klägerin. Ihr Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit ebenfalls abzuweisen.
III. 1. Die Klägerin beantragt, die Kosten der Vorinstanz seien dem Beklagten voll- umfänglich aufzuerlegen (Urk. 32 S. 23 f.). 2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so setzt sie auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens fest (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 3. Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ¾, dem Beklagten zu ¼ und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung einer reduzierten Pro- zessentschädigung an den Beklagten von Fr. 1'800.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Nachdem die Klägerin nunmehr aufgrund des Berufungsentscheides hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs vollumfänglich, dessen Höhe indes nur teilweise ob- siegt, im Umfang des Antrages auf Prozesskostenvorschuss resp. unentgeltliche Rechtpflege sodann vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, beiden Parteien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Pro- zessentschädigungen sind entsprechend wettzuschlagen. 4. Im Berufungsverfahren unterliegt die Klägerin angesichts des zwar bejahten, in der Höhe indes stark reduzierten Unterhaltsanspruchs sowie den abgewiese- nen prozessualen Anträgen ebenfalls zur Hälfte, weshalb den Parteien auch die Kosten dieses Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädi- gungen wettzuschlagen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RE110007 wird mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE110020 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RE110007 wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
In Bezug auf die Berufung der Klägerin gegen Dispositivziffer 4 der Verfü- gung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Hinwil vom 24. Januar 2011 (Auskunftsbegehren gemäss klägerischem Antrag Zif- fer 1c) wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Der Antrag auf vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 3. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 4, 7 und 8 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Ver- fahren des Bezirkes Hinwil vom 24. Januar 2011 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu be- zahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals rückwirkend per 1. Mai 2010. An diese Unterhaltsleistungen werden Zahlungen im Umfang von jedenfalls Fr. 3'005.20 angerechnet. 7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 8. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen." 4. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen und die angefochte- ne Verfügung bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Hinwil, je ge- gen Empfangsschein, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Obergerichtskasse und in die Akten des Prozesses RE110007. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Oberrichter Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. G. Ramer Jenny
versandt am: se