Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110011-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 4. September 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Obhut über die Kinder, Besuchsrecht, Unterhaltsbei- träge, Zuteilung der ehelichen Liegenschaft), Entschädigungsfolge
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Dezember 2010 (EE100063) ___________________________________________
Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen ab dem 10. Juni 2010 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 6/1). 2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 entschied der Vorderrichter das Fol- gende (Urk. 6/34 S. 32 ff.): „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit be- rechtigt sind, und es wird festgestellt, dass die Parteien bereits seit dem 1. Juni 2010 getrennt leben. 2. Die Kinder C., geboren 1997, und D., geboren 1999, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten gestellt. 3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selber. Im Streitfall gilt folgen- de Regelung: Die Klägerin ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntag- abend 20.00 Uhr, sowie jeden zweiten Mittwoch ab Schulende bis 20.00 Uhr (Woche ohne Besuchsrecht) zu besuchen oder auf ihre Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Zudem ist die Klägerin berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ am zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember), in geraden Jahren über Ostern und in ungera- den Jahren über Pfingsten zu besuchen oder auf ihre Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin ist ferner berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ während den Schulferien für fünf Wochen, davon mindestens drei Wochen Sommerferien, auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin teilt dem Beklagten mindestens drei Monate im Voraus mit, wann sie ihr Ferienbesuchsrecht ausüben will. 4. Die errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bleibt weiterhin beste- hen.
Phase II (ab 1.3.11) Notbedarf Klägerin: Fr. 3'404.– Notbedarf Beklagter: Fr. 5'694.– Gemeinsamer Notbedarf: Fr. 9'098.– Einkommen Klägerin: Fr. 3'000.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'960.– Gesamteinkommen: Fr. 9'960.– 8. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Zeitraum zwischen 1. Juni 2010 bis 28. Feb- ruar 2011 zur Deckung ihres nötigen Bedarfs Fr. 899.– fehlen. 9. Die eheliche Liegenschaft an der....strasse ... in E._____ wird dem Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Klägerin ist berechtigt, ihre persönlichen Effekten zur Benutzung mitzunehmen. 10. Es wird mit Wirkung ab dem 24. September 2010 die Gütertrennung angeordnet. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 487.50 Dolmetscherkosten Fr. 4'987.50
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 14. (Mitteilungssatz). 15. (Rechtsmittel)." 3. Gegen den vorgenannten Entscheid vom 20. Dezember 2010 legte die Klä- gerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) innert Frist Berufung ein und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 2 S. 2 f.):
„1. Ziffern 2, 3, 5 bis 9 und 13 des Dispositivs der Verfügung des BG Dielsdorf vom 20. Dezember 2010 seien aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: 2. Die Kinder C., geboren 1997, und D., geboren 1999, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Dem Beklagten sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum Einzug der Klägerin in die eheliche Liegenschaft monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 2'825.– zu bezahlen, nämlich CHF 1'525.– für sie per- sönlich und CHF 1'000.– zuzüglich Familienzulage von CHF 250.– für C._____. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab ihrem Einzug in die eheliche Liegenschaft monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'767.– zu bezahlen, nämlich CHF 1'617.– für sie persönlich und CHF 850.– je Kind zuzüglich Fami- lienzulagen. 7. Dieser Verfügung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de (gemäss Ausführungen).
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Zeitraum zwischen 1. Juni 2010 bis zum Einzug in die eheliche Liegenschaft zur Deckung ihres nötigen Bedarfs CHF 449.– fehlen. 9. Die eheliche Liegenschaft an der ...strasse ... in E._____ wird der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur alleinigen Benutzung zuge- wiesen. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätes- tens Ende September 2011 zu verlassen. 13. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab demjenigen Zeitpunkt, in welchem der Beklagte die Obhut über beide Kinder ausübt, einen monatlichen Unter- halt von CHF 1'615.– zu zahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, eventualiter sei er zu verpflich- ten, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten." 4. Mit Eingabe vom 28. März 2011 schloss der Beklagte und Berufungsbeklag- te (fortan Beklagter) innert Frist auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 10 S. 2). 5. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 nahm die Klägerin innert Frist zu den im Rahmen der Berufungsantwort eingebrachten Noven Stellung (Urk. 15). 6. Am 18. Juli 2011 fand eine Einigungsverhandlung statt (Urk. 16, Prot. S. 9; vgl. auch nachstehende Ziff. II. 1.), anlässlich welcher eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 9, Urk. 19). 7. Am 25. August 2011 fand nach einmaliger Verschiebung in Ergänzung zu jener der Vorinstanz (Urk. 6/21) eine erneute Kindsanhörung beider gemeinsamer Kinder statt (Urk. 20, 21 und 22). II.
An der Einigungsverhandlung vom 18. Juli 2011 erschienen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Klägerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Beklagten. Neben dem Referenten war auch ein Italienisch-Übersetzer anwesend (Prot. S. 9). Anlässlich der Eini- gungsverhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Referenten eine Parteivereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 19):
„1. Obhutszuteilung 1.1 Das Kind C., geboren 1997, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) zu stellen. 1.2 Das Kind D., geboren 1999, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) zu stellen. 2. Besuchsrecht Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall soll folgendes gelten: 2.1 Die Klägerin ist berechtigt, den Sohn D._____ jeweils in den Kalenderwochen mit ge- rader Wochenzahl von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr, sowie jeden zweiten Mittwoch ab Schulende bis 20.00 Uhr (Woche ohne Besuchsrecht) zu besuchen oder auf ihre Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem ist die Klägerin berechtigt, den Sohn D._____ am zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember), in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfingsten zu besuchen oder auf ihre Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin ist ferner berechtigt, den Sohn D._____ während den Schulferien für fünf Wochen, davon mindestens zwei Wochen Sommerferien am Stück, auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin teilt dem Beklagten mindestens drei Monate im Voraus mit, wann sie ihr Ferienbesuchsrecht ausüben will. 2.2 Der Beklagte ist berechtigt, die Tochter C._____ jeweils in den Kalenderwochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr zu besuchen oder auf ihre (recte: seine) Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem ist der Beklagte berechtigt, die Tochter C._____ am ersten Weihnachtsfeier- tag (25. Dezember), in ungeraden Jahren über Ostern und in ungeraden [recte: gera- den] Jahren über Pfingsten zu besuchen oder auf ihre (recte: seine) Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Der Beklagte ist ferner berechtigt, die Tochter C._____ während den Schulferien für fünf Wochen, davon mindestens drei Wochen Sommerferien am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte teilt dem Kläger mindestens drei Monate im Voraus mit, wann sie ihr (recte: er sein) Ferienbesuchs- recht ausüben will. 3. Unterhaltsbeiträge 3.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüg- lich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2011 insgesamt Fr. 2'375.–, nämlich Fr. 1'375.– für sie persönlich und Fr. 1'000.– für die Tochter C.; - ab dem 1. September 2011 insgesamt Fr. 1'495.–, nämlich Fr. 495.– für sie persönlich und Fr. 1'000.– für die Tochter C.; zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällige für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2011 bereits geleistete Zahlungen sind vom Beklagten durch Urkunden zu belegen und von den geleisteten (recte: geschul- deten) Beiträgen in Abzug zu bringen. 3.2 Wenn der Mittagstisch von Sohn D._____ bei der Klägerin entfällt, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss vorstehender Ziffer 3.1 um den im Be- darf der Klägerin eingerechnete Betrag von Fr. 270.–. 4. Finanzielle Verhältnisse 4.1 Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Phase I (ab 1.6.10) Notbedarf Klägerin: Fr. 5'044.– Notbedarf Beklagter: Fr. 4'625.– Gemeinsamer Notbedarf: Fr. 9'669.– Einkommen Klägerin: Fr. 1'500.– Einkommen Beklagter: Fr. 7'000.– Gesamteinkommen: Fr. 8'500.–
Phase II (ab 1.9.11) Notbedarf Klägerin: Fr. 5'044.– Notbedarf Beklagter: Fr. 4'625.– Gemeinsamer Notbedarf: Fr. 9'669.– Einkommen Klägerin: Fr. 1'500.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'120.– Gesamteinkommen: Fr. 7'620.–
Phase II (ab 1.1.12) Notbedarf Klägerin: Fr. 5'044.– Notbedarf Beklagter: Fr. 4'625.– Gemeinsamer Notbedarf: Fr. 9'669.– Einkommen Klägerin: Fr. 3'000.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'120.– Gesamteinkommen: Fr. 9'120.–
4.2 Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Zeitraum zwischen 1. Juni 2010 bis 31. De- zember 2011 zur Deckung ihres nötigen Bedarfs Fr. 1'179.– sowie ab dem 1. Januar 2012 Fr. 549.– fehlen. Mit einer Veränderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.2 hievor erhöht sich das Manko der Klägerin um den entsprechenden Betrag. 5. Zuweisung eheliche Wohnung / eheliches Haus 5.1 Die eheliche Liegenschaft an der ....strasse ... in E._____ sei dem Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, ihre persönlichen Effekten zur Benutzung mit- zunehmen. 5.2 Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft knüpft an die Inhaberschaft der elterlichen Obhut über den Sohn D.. 6. Übriges 6.1 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin im Hinblick und vorgängig auf die schei- dungsrechtliche Auseinandersetzung in Anrechnung auf ihren allfälligen güterrechtli- chen Anspruch Fr. 5'000.– zu bezahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung bezahlt der Beklagte diesen Betrag direkt an den Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X.. 6.2 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die Lohnabrechnungen von September bis November 2011 zwecks Verifizierung seines Arbeitspensums nach Erhalt der Lohnabrechnung für den Monat November 2011 auszuhändigen. 7. Kosten und Entschädigung 7.1 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädi- gung. 7.2 Die Klägerin zieht ihr Begehren zur Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des erstin- stanzlichen Entscheides zurück."
Die beantragte Obhutszuteilung entspricht den unbestrittenen und tatsächlichen Verhältnissen, wie sie von den Parteien seit dem Zuzug der Tochter Mitte Juli 2010 in die von der Klägerin per 1. Juni 2010 gemietete Wohnung gelebt wurde (Urk. 2, S. 4 f.). Die von den Parteien in Ziffer 2 vorgenannter Vereinbarung vereinbarte Besuchs- und Ferienrechtsregelung zeitigt die Wirkung, dass die Kinder jeweils zusammen über das Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend alternierend bei der Mutter und beim Vater verbringen. Der Ferienregelung in selbiger Ziffer kann überdies entnommen werden, dass die Kinder zumindest während fünf Schulferienwochen auch die Ferien gemeinsam verbringen werden. Weiter geht aus Ziffer 3.2 hervor, dass die Klägerin dem Sohn D._____ gegenwärtig, und solange von der von ihm besuchten Schule nicht anders organisiert, den Mittagstisch bietet. Hinzu kommt, dass sich die eheliche Liegenschaft und die Mietwohnung der Klägerin in der Nachbarschaft befinden. Die örtliche Trennung der Kinder wirkt sich folglich ledig- lich minimal aus. Die getrennte Obhut erscheint von daher vorliegend dem Kin- deswohl nicht abträglich. Dies auch angesichts des allmählich bevorstehenden Einstiegs in das Berufsleben der Tochter C., womit eine Aufbrechung der bisherigen Tagesstrukturen einhergehen wird. Mit der Reduktion des Arbeitspensums und dem Ende des Pikettdienstes des Be- klagten ab 1. September 2011 ist denn auch die persönliche Betreuung des Soh- nes D. durch den Beklagten am frühen Morgen gewährleistet, was sich auf- grund der in Ziffer 4.1 vorgenannter Parteivereinbarung verankerten Einkom- mensreduktion sowie der diesbezüglichen Bestätigung des Arbeitsgebers des Be- klagten ergibt (vgl. Urk. 12/3 und ferner Ziffer 6.2 der Vereinbarung). Anlässlich der ergänzenden Kindsanhörung vom 25. August 2011 erklärten beide Kinder hinsichtlich der sie betreffenden Punkte in der Vereinbarung ihrer Eltern ausdrücklich zum einen, dass die Vereinbarung den im vergangenen guten Jahr in tatsächlicher Hinsicht gelebten Verhältnissen entspreche und zum anderen, dass sie diesbezüglich keine Veränderungen wünschen würden und folglich mit der Vereinbarung vollumfänglich einverstanden seien (Urk. 22). Die Kindsanhö- rung vermochte denn auch in keinerlei Hinsicht die Aussagen der Kinder in Frage
zu stellen. Die Vereinbarung entspricht demzufolge auch dem ausdrücklichen Wil- len der Kinder. Die in der Parteivereinbarung vom 18. Juli 2011 in Ziffer 2 verankerte Besuchs- und Ferienrechtsregelung ist als ausgeglichen zu qualifizieren. Ergänzt durch die bereits errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Urk. 3, Dispositiv-Ziffer 4) lässt sie aus heutiger Sicht erwarten, dass dem Wohl der Kin- der dadurch bestmöglich entsprochen wird. Aus den voranstehenden Erwägungen resultiert, dass sich sowohl die Obhutszu- teilung wie auch die Besuchs- und Ferienrechtsregelung für den Streitfall der Par- teien als genehmigungsfähig erweisen. Infolgedessen ist in diesem Sinne zu ent- scheiden. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2010 sind somit aufzuheben und entsprechend abzuändern. 4.3 Die gemäss Ziffer 3 der Parteivereinbarung vom 18. Juli 2011 von den Par- teien vereinbarte Unterhaltsregelung ist aufgrund der vorliegenden Akten zu de- ren finanziellen Verhältnissen genehmigungsfähig, weshalb entsprechend zu ent- scheiden ist. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2010 sind somit aufzuheben, erstere entsprechend abzuändern. 5.1 Hinsichtlich der weiteren Begehren der Klägerin um Aufhebung und Erset- zung der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 13 der Verfügung des Einzelrichters im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2010 findet der (Verfügungs-) Dispositionsgrundsatz Anwendung, nach welchem die Parteien frei über den Streitgegenstand bestimmen können (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der gerichtliche Vergleich, den die Parteien unterzeichnet und zu den Akten gegeben haben (Urk. 19), hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge in den übrigen vormals stritti- gen Punkten abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. III.
Mit dem in Ziffer 7.1 des Vergleichs (Urk. 19) erklärten Teilrückzug der Beru- fung ist die erstinstanzliche Regelung der Entschädigungsfolgen (Urk. 3, Disposi- tiv -Ziffer 13) rechtskräftig geworden. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommen noch die Kosten für die Übersetzung. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Par- tei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Entsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Partei- en aufzuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Parteient- schädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Hinsichtlich der Begehren der Klägerin um Aufhebung und Ersetzung der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 13 der Verfügung des Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2010 wird das Verfahren abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Es wird erkannt:
en für fünf Wochen, davon mindestens drei Wochen Sommerferien am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte teilt dem Kläger mindestens drei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferien- besuchsrecht ausüben will. 5.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2011 insgesamt Fr. 2'375.–, nämlich Fr. 1'375.– für sie persönlich und Fr. 1'000.– für die Tochter C.; - ab dem 1. September 2011 insgesamt Fr. 1'495.–, nämlich Fr. 495.– für sie persönlich und Fr. 1'000.– für die Tochter C.; zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällige für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2011 bereits geleistete Zahlungen sind vom Beklagten durch Urkunden zu belegen und von den geschuldeten Beiträgen in Abzug zu bringen. 5.2 Wenn der Mittagstisch von Sohn D._____ bei der Klägerin entfällt, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin gemäss vorstehender Ziffer 3.1 um den im Be- darf der Klägerin eingerechnete Betrag von Fr. 270.–." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 450.00 Übersetzungskosten 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie in den Ziffern 2.1 bis 3. der Ziffer II. 1. und in den Ziffern 6 und 7 des Urteils- dispositivs an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E., je gegen Empfangsschein, an die Parteien und an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E. ausserdem unter Beilage einer Kopie von Urk. 22.
Zürich, 4. September 2011
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: js